Donnerstag, 30. April 2015

EGMR schützt das Recht der Anwälte auf Justizkritik


Auch Richter und Staatsanwälte dürfen kritisiert werden – die Große Kammer des EGMR schützt das Recht der Anwälte auf Justizkritik.

EGMR zu anwaltlicher Justizkritik: Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schützt mit einer Entscheidung vom gestrigen Donnerstag das Recht von Anwälten auf Justizkritik und korrigiert damit ein Urteil der 5. Kammer des EGMR aus dem Jahre 2013. Der Kläger, der französische Anwalt Olivier Morice, hatte im Interview mit der Zeitung Le Monde unter anderem das Verhalten einer französischen Untersuchungsrichterin als "völlig unvereinbar mit den Prinzipien der Unparteilichkeit und Fairness" bezeichnet und war daraufhin zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur Diffamierung öffentlicher Amtsträger verurteilt worden. Seine Beschwerde gegen das Urteil wies die 5. Kammer damals mit der Begründung ab, eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention liege nicht vor – Morice sei vielmehr als Rechtsanwalt verpflichtet zum "guten Funktionieren der Justiz" beizutragen. Die Große Kammer erklärte nun in ihrer Entscheidung, sie sehe darin zwar weiterhin einen legitimen Grund zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, jedoch könnten unter bestimmten Bedingungen auch Richter und Staatsanwälte mit Kritik konfrontiert werden.
verfassungsblog.de  (Maximilian Steinbeis) erläutert den zugrundeliegenden Fall.

Wenn ein Anwalt sich mit einem Justizskandal konfrontiert sieht, dann darf er das öffentlich anprangern. Solange er nicht lügt, beleidigt oder irreführende, ins Blaue hinein geäußerte oder nicht zur Sache gehörende Bemerkungen dabei macht, ist er vor Strafverfolgung sicher. In diesem Sinne hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs in Straßburg den verheerenden Eindruck, den das Gericht in der Sache Morice v. Frankreich vor knapp zwei Jahren hatte entstehen lassen, heute wieder korrigiert: Whistleblowing durch Anwälte ist erlaubt und geschützt.
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EGMR
CASE OF MORICE v. FRANCE
(Application no. 29369/10)




BVerfG: "FCK CPS" als Abkürzung für „Fuck Cops“ nicht strafbar

„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe

Pressemitteilung Nr. 23/2015 vom 28. April 2015

Beschluss vom 26. Februar 2015
1 BvR 1036/14

Das Tragen eines mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschrifteten Ansteckers im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Kollektivbeleidigung bekräftigt. Die Verurteilung wegen Beleidung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wurde von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie einen Anstecker trug, der mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschriftet war. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Das Gericht begründete die Verurteilung damit, dass „FCK CPS“ als Abkürzung für „Fuck Cops“ stehe und diese Äußerung eine Kundgabe der Missachtung sei, weil sie den sozialen Wert der betroffenen Personen im Amt betreffe und schmälern solle. Die Revision der Beschwerdeführerin zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Der Aufdruck „FCK CPS“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin greift in dieses Grundrecht ein.

2. Die Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Vorliegend hat jedoch das Amtsgericht in seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung verkannt, indem es eine hinreichende Individualisierung des negativen Werturteils angenommen hat.

a) Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter bestimmten Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs geht. Jedoch ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet.

b) Diesen Vorgaben wird das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht. Es fehlt an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen, die die Beurteilung tragen könnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Nach den dargelegten Maßstäben reicht es nicht aus, dass die örtlichen Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Zuordnung, für die hier nichts ersichtlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hat. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Benennung der Umstände nicht aus, die eine aus dem Wortlaut einer Äußerung nicht erkennbare Konkretisierung bewirken.

3. Da das Oberlandesgericht die Revision als offensichtlich unbegründet erachtet hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das Urteil des Amtsgerichts. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts werden daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Quelle

Maximilian Steinbeis (verfassungsblog.de) ist "bei aller Sympathie" für Polizisten, die sich nicht kollektiv beschimpfen lassen wollen, froh über die liberale Karlsruher Linie.

Denn sonst würde das Beleidigungs-Strafrecht schnell zu einem "jede freie Meinungsäußerung abtötenden Einschüchterungsinstrument".
20 Jahre wird der berühmt-berüchtigte “Soldaten-sind-Mörder”-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr alt. Eine heute veröffentlichte Kammerentscheidung aus Karlsruhe gibt Anlass, sich dieser einst so heiß umstrittenen Entscheidung zu erinnern. Wieder geht es um Kollektivbeleidigung, wieder geht es um Menschen, die Waffen tragen und Gewalt ausüben (dürfen), und wieder geht es um die Grenzen des Rechts, öffentlich nicht gut finden zu dürfen, dass es diese Menschen gibt.
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Mittwoch, 29. April 2015

EuGH: Mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-336/14 (Ince)

Ein Kurzbeitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

In der Rechtssache C-336/14 (Ince), ein Vorlageverfahren des Amtsgerichts Sonthofen zur Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der restriktiven deutschen Rechtsprechung und Rechtslage im Bereich der Sportwetten, das gemeinschaftlich von den Rechtsanwälten Arendts und Rolf Karpenstein geführt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die mündliche Verhandlung in Luxemburg für den 10. Juni 2015 anberaumt. Eine mündliche Verhandlung hatten die Angeklagte im Ausgangsverfahren sowie die Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Der Gerichtshof hat die Sache mit Entscheidung vom 21.4.2015 an die Erste Kammer verwiesen. Es ist also nicht wie in dem Vorlageverfahren des BGH (EuGH C-156/13; BGH I ZR 171/13) die Fünfte Kammer zuständig. Ob dies damit zusammenhängt, dass die Entscheidung der Fünften Kammer vom 12. Juni 2014 ins Leere geht, weil die Fünfte Kammer aufgrund von Fehlinformationen durch die deutschen Stellen irrig annahm, dass die liberalere Gesetzeslage von Schleswig Holstein bezüglich der dortigen Erlaubnisinhaber der Vergangenheit angehöre (vgl. EuGH, C-156/13, Rn. 36, 37 „begrenzt war“; dazu R. Karpenstein, isa-law v. 25.6.2014), liegt nicht fern, ist aber natürlich nicht bekannt. *

Die Erste Kammer beim EuGH ist mit den Richtern Tizzano (Vorsitzender, Italien), Borg Barthet (Malta), Rodin (Berichterstatter, Kroatien), Levits (Lettland) und Berger (Österreich) besetzt. Zum Generalanwalt wurde der Pole Szpunar bestimmt.

Der Gerichtshof hat an die Parteien, die in der mündlichen Verhandlung auftreten möchten, die Frage gerichtet, welche Bestimmungen des GlüStV 2008 aus ihrer Sicht technische Vorschriften im Sinne der Informationsrichtlinie darstellen.

Kontakt:
Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg

Telefon: 040 / 355 030 – 0
Telefax: 040 / 355 030 – 30
Mobil: 0171 / 8503528
eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: www.raeblume.de


* s.u.

Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für Europa-rechtswidrig und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014 (C-390/12, Randnr. 43), dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte.

Hintergrund:

Dienstag, 9. Juni 2015
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein zur Entscheidung des BGH (I ZR 171/13) vom 07.05.2015 (EuGH C-156/13)

Mittwoch, 11. Februar 2015 
EuGH-Verfahren Ince: Europäische Kommission hält deutsche Glücksspielregelungen für europarechtswidrig

Sonntag, 9. November 2014

EuGH: Rs. Ince (C-336/14) zum Erlaubnisvorbehalt und Sportwetten-Konzessionierungsverfahren

Samstag, 28. Juni 2014

Der EuGH und die Deutungshoheit (zu EuGH C-156/13 = Digibet)  *

Dienstag, 18. März 2014

Neue Vorlage an den EuGH zum deutschen Glücksspielrecht

Samstag, 16. März 2013
Zur Vorlage des BGH in I ZR 171/10   
Die Wahrheit liegt schon in Zenatti und Gambelli – erst Recht im Wettbewerbsrecht!