Mittwoch, 29. April 2015

EuGH: Mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-336/14 (Ince)

Ein Kurzbeitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

In der Rechtssache C-336/14 (Ince), ein Vorlageverfahren des Amtsgerichts Sonthofen zur Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der restriktiven deutschen Rechtsprechung und Rechtslage im Bereich der Sportwetten, das gemeinschaftlich von den Rechtsanwälten Arendts und Rolf Karpenstein geführt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die mündliche Verhandlung in Luxemburg für den 10. Juni 2015 anberaumt. Eine mündliche Verhandlung hatten die Angeklagte im Ausgangsverfahren sowie die Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Der Gerichtshof hat die Sache mit Entscheidung vom 21.4.2015 an die Erste Kammer verwiesen. Es ist also nicht wie in dem Vorlageverfahren des BGH (EuGH C-156/13; BGH I ZR 171/13) die Fünfte Kammer zuständig. Ob dies damit zusammenhängt, dass die Entscheidung der Fünften Kammer vom 12. Juni 2014 ins Leere geht, weil die Fünfte Kammer aufgrund von Fehlinformationen durch die deutschen Stellen irrig annahm, dass die liberalere Gesetzeslage von Schleswig Holstein bezüglich der dortigen Erlaubnisinhaber der Vergangenheit angehöre (vgl. EuGH, C-156/13, Rn. 36, 37 „begrenzt war“; dazu R. Karpenstein, isa-law v. 25.6.2014), liegt nicht fern, ist aber natürlich nicht bekannt. *

Die Erste Kammer beim EuGH ist mit den Richtern Tizzano (Vorsitzender, Italien), Borg Barthet (Malta), Rodin (Berichterstatter, Kroatien), Levits (Lettland) und Berger (Österreich) besetzt. Zum Generalanwalt wurde der Pole Szpunar bestimmt.

Der Gerichtshof hat an die Parteien, die in der mündlichen Verhandlung auftreten möchten, die Frage gerichtet, welche Bestimmungen des GlüStV 2008 aus ihrer Sicht technische Vorschriften im Sinne der Informationsrichtlinie darstellen.

Kontakt:
Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg

Telefon: 040 / 355 030 – 0
Telefax: 040 / 355 030 – 30
Mobil: 0171 / 8503528
eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: www.raeblume.de


* s.u.

Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für Europa-rechtswidrig und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014 (C-390/12, Randnr. 43), dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte.

Hintergrund:

Dienstag, 9. Juni 2015
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein zur Entscheidung des BGH (I ZR 171/13) vom 07.05.2015 (EuGH C-156/13)

Mittwoch, 11. Februar 2015 
EuGH-Verfahren Ince: Europäische Kommission hält deutsche Glücksspielregelungen für europarechtswidrig

Sonntag, 9. November 2014

EuGH: Rs. Ince (C-336/14) zum Erlaubnisvorbehalt und Sportwetten-Konzessionierungsverfahren

Samstag, 28. Juni 2014

Der EuGH und die Deutungshoheit (zu EuGH C-156/13 = Digibet)  *

Dienstag, 18. März 2014

Neue Vorlage an den EuGH zum deutschen Glücksspielrecht

Samstag, 16. März 2013
Zur Vorlage des BGH in I ZR 171/10   
Die Wahrheit liegt schon in Zenatti und Gambelli – erst Recht im Wettbewerbsrecht!