Dienstag, 28. April 2015

Die Spielbanken werden nicht rentabel !


update: 09.06.2015
Freistaat investiert in Bad Steben

Bayerns Finanzminister Söder will die Attraktivität des Staatsbades steigern. Der Freistaat investiert daher zwei Millionen Euro in die Therme und verlagert eine Abteilung in die Marktgemeinde.
Söder ging auf Gerüchte über eine geplante Schließung der Spielbank ein: "Die Spielbank Bad Steben bleibt erhalten, es gibt keine Bestrebungen, das Angebot des Hauses zu reduzieren - ganz im Gegenteil, wir entwickeln Maßnahmen, um die Spielbank attraktiver zu machen."
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Erneut ein Jahresfehlbetrag

Gewinnorientierung steht für Freistaat nicht an oberster Stelle – warum auch, der Steuerzahler zahlt alles!

Wie der Staat Millionen im Casino verzockt
Nordrhein-Westfalen versteigert Kunstschätze, um seine Kasinos zu sanieren. Kein absurder Einzelfall, sondern der Offenbarungseid einer ganzen Branche – mit staatlichem Auftrag. 
........Doch dahinter steht eine grundsätzliche Frage: Wozu braucht der Staat seine Spielbanken überhaupt, wenn er nicht mal mehr Geld damit verdient? 
........änderte sich das Freizeitverhalten der Deutschen. Zur Kur ging man bald nur noch, weil es die Krankenkasse bezahlte, und als auch das in den Neunzigerjahren abgeschafft wurde, fielen mit einem Schlag die Besucherzahlen in den Keller. Zugleich mussten die Spielbanken erdulden, was ihr Geschäftsmodell nicht vorsah: Konkurrenz. Erst waren es nur ein paar Automaten in den Eckkneipen der Republik, später ganze Spielhallen, von der Online-Daddelei gar nicht anzufangen. Die Spielbank aber war immer noch auf die Frackträger ausgerichtet.
........Und es dürfte noch viele Warhols dauern, bis in den Spielbanken die eigentliche Botschaft ankommt: 
In ihrer aktuellen Form sind sie weder konkurrenzfähig – noch nützlich.

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Die Vernichtung von Steuergeldern, durch ein überholtes Geschäftsmodell, kann niemals staatlicher Auftrag sein!

Zum staatlichen "Auftrag" führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvR 539/96 vom 19.07.2000 aus:
.......Denn der Betrieb einer Spielbank ist eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.
Mitglieder von Bundesgerichten sehen den Rechtfertigungsgrund zunehmend kritisch.
So führt HAHN (Richter am Bundesverwaltungsgericht) aus: 

“In einem beklagenswerten Widerspruch zu den weiteren Zielen des gewerblichen Spielrechts, die Spielsucht einzudämmen, steht die vielfach zu beobachtende Ausweitung von Spielbanken mit Automatensälen, in denen vielfach hunderte sog. einarmiger Banditen (“Slot-Maschinen”) stehen, und der Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, für die nicht zuletzt im öffentlichen Einnahmeinteresse teils aggressive Werbung betrieben wird.”
(HAHN,  Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gewerberecht und zum Gaststättenrecht, GewArch 1999 S. 355, 361).  Ähnlich kritisch das KG Berlin WuW 1996 S. 633, 647 (gewerbliche Spielvermittler).

Zuschuss fürs staatliche Glücksspiel  
Im Haushaltsausschuss des Landtages musste das Ministerium Anfang Februar bekannt geben, dass der Ertrag der staatlichen Spielhallen 2014 wieder, wie seit Jahren gewohnt, gesunken war; um 4,6 Prozent. Der mit Steuergeldern zu deckende Jahresfehlbetrag soll bei 2,5 Millionen Euro liegen. "Es ist mir ein erheblicher Dorn im Auge, dass wir das Glücksspiel bezuschussen müssen", sagte Bernhard Pohl (Freie Wähler) damals im Ausschuss.
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Der Freistaat hat sich auch mit der Spielbank Bad Kötzting “verzockt“
Die Konkurrenz aus Tschechien und dem Internet ist groß.
Seit Jahren muss der Steuerzahler helfen, die roten Zahlen auszugleichen.
Doch die Stadt ist zum Durchhalten verdammt.
27 Millionen Mark hat Kötzting in Grundstück und Bau seiner Spielbank investiert.
Der Pachtvertrag läuft 2025 aus, ohne Kasino wäre das Haus kaum zu bewirtschaften.
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Hartmut Hamerich:
Die Casinostrategie der Landesregierung ist gescheitert

Nach der Anhörung vom 05. März 2014 zum Spielhallen- und Spielbankgesetz sieht der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hartmut Hamerich, die Strategie der Weiterentwicklung staatlicher Casinos zu ”Clubsinos”, wie sie in Travemünde mit dem neuen Standort Lübeck vorgenommen wurde, als gescheitert an:

”Die Umsatz- und Besucherzahlen zeigen eindeutig, dass dieses Konzept nicht trägt. So wird keine Kanalisierung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages erreicht. Die Landesregierung darf den Schiffbruch weiterer Casinos durch eine Übernahme des Konzeptes nicht zulassen”, erklärte Hamerich in Kiel.

Die Stellungnahme aller Angehörten in diesem Fall bis hin zu der Mitarbeitervertretung sei eindeutig gewesen. Der verantwortliche Geschäftsführer habe sich völlig verrannt.

”Wenn die Landesregierung weiter auf Clubsinos setzt, dann wird das ein Millionengrab für die Finanzministerin”, so Hamerich.

Im Übrigen habe die Anhörung gezeigt, daß die Landesregierung einheitliche Regeln für staatliche und private Anbieter schaffen müsse:”SPD, Grüne und SSW wollen ernsthaft, dass in staatlichen Spielcasinos vor 60 Spielautomaten gegessen, getrunken und geraucht werden darf. In privaten Spielhallen wollen sie mit der Begründung der Suchtprävention lediglich zwölf Automaten erlauben, vor denen weder verzehrt noch geraucht werden darf. Herr Stegner und seinen Koalitionären geht es dabei nicht um maximalen Spielerschutz, sondern um maximale staatliche Glücksspieleinnahmen”, so der CDU-Abgeordnete.

Der vorliegende Gesetzentwurf zu den Spielhallen stelle darüber hinaus die Kommunen vor unlösbare Probleme und setze diese horrenden Schadenersatzforderungen aus.

Denn SPD, Grüne und SSW wollten den Kommunen nach Ablauf der Übergangsregelungen und unklaren Härtefallregelungen die Entscheidung zuschieben, welche Spielhalle in einem Umkreis von 300 Metern bleiben darf, und welche nicht.

”Es ist klar, weshalb die Regierungsfraktionen so vorgehen wollen: Sie haben Angst, selbst zu entscheiden, weil die Regressansprüche dann an das Land gestellt würden”, erklärte der CDU-Abgeordnete.

Casinos in Mainz, Trier und Bad Ems seit Jahren in den roten Zahlen
Hoffen auf neues Spielbanken-Gesetz .....
und auf eine Steuersenkung

MAINZ - Als der Glückspielstaatsvertrag 2007 geändert wurde, verschlechterte sich die Lage der Spielbanken erheblich; bundesweit sackten die Einnahmen der Casinos um 50 Prozent ab. Es folgten Sanierungs- und Kostensenkungsprogramme mit entsprechenden Konsequenzen fürs Personal. Doch auch nach den Programmen besserte sich die Lage vielerorts nicht entscheidend – auch weil sich die gewerblich betriebenen Spielhallen ausbreiteten.
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Dazu stellte das Ifo Institut fest:
"Die Spielbanken haben in den letzten Jahrzehnten einen dynamischen Aufschwung erlebt. Besonders ausgeprägt war die Entwicklung beim so genannten Kleinen Spiel. Der Erfolg in diesem Marktsegment steht in enger Beziehung zu einer expansiven Geschäftspolitik, die in der Eröffnung neuer Spielbanken sowie örtlich getrennter Automatensäle zum Ausdruck kommt und zu immer neuen Spielangeboten führt. Gezielt werden neue Kundenkreise angesprochen die bisher nicht in den Spielbanken zu finden waren. Die Eröffnung von Dependancen der Spielbanken im Bereich der Innenstädte, aber auch in der Aufweichung der in der Vergangenheit strikten Kleiderordnung sind Maßnahmen, um Kunden mit "kleinerem Geldbeutel" anzusprechen."
Quelle: ifo-institut (2007), S. 14

Im Gutachten, Wettbewerb als Determinante des Spieler- und Konsumentenschutzes
v. Prof Dr. Dr. Franz W. Peren und Prof. Dr. Reiner Clement wurde auf Seite 60 festgestellt:
”....eine Abwanderung von Spielbanken zu Spielhallen lässt sich empirisch nicht belegen.
Es gibt eher Argumente, die gegen diese Form der Abwanderungsbewegung sprechen...”

Aktuelle Studie: Expansion der Spielhallen ausgebremst
YELLOW PAPER (pdf-download)

Damit ist die Schutzbehauptung der Spielbankbetreiber widerlegt, die Spielhallen seien an der wirtschaftlichen Misere schuld !

Der EuGH entschied, dass das nationale Gericht neben der Möglichkeit einer (Um-)Programmierung der Automaten zu prüfen hat, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Fortuna; C-213/11, Rn 38) weiterlesen
s.a.:
Spielbanken in Bayern, Zuschuss fürs Glücksspiel
Bayerns Staatskanzlei-Chefin Christine Haderthauer sieht die neun Spielbanken im Freistaat als Verlustbringer, deren Sanierungsbemühungen weitgehend gescheitert sind.
http://winyourhome.blogspot.de/2013/12/auch-die-bayerischen-spielbanken-werden.html
http://sz.de/1.2429261

Spielbanken BW
http://winyourhome.blogspot.de/2013/06/wettbewerbsverzerrung-durch.html 
Spielbanken Rheinland-Pfalz, seit Jahren in den roten Zahlen
http://winyourhome.blogspot.de/2013/02/landesrechnungshof-rlp-deckt.html
http://www.allgemeine-zeitung.de/wirtschaft/wirtschaft-ueberregional/casinos-in-mainz-trier-und-bad-ems-seit-jahren-in-den-roten-zahlen-hoffen-auf-neues-spielbanken-gesetz_15174162.htm

Ostsee-Spielbanken
Wettbewerbsverzerrung durch Steuerstundung
Wie aus den im Bundesanzeiger veröffentlichten Bilanzen (s.u.) hervorgeht, wurde dem staatlich konzessionierten Spielbankunternehmen in privater Trägerschaft, Mecklenburg-Vorpommerns, Ostsee-Spielbanken die Spielbankenabgabe gestundet

http://winyourhome.blogspot.de/2013/06/wettbewerbsverzerrung-durch_21.html
http://winyourhome.blogspot.de/2013/08/aus-fur-spielbanken-in-mecklenburg.html

weitere Veröffentlichungen:
http://winyourhome.blogspot.de/2014/10/marode-spielbanken-nrw-will-bilder-fur.html
Mehr zur Steuergeldverschwendung bei deutschen Spielbanken
http://winyourhome.blogspot.de/2013/09/mehr-zur-steuergeldverschwendung-bei.html  









Freitag, 24. April 2015

Financial Blocking und der Glücksspielstaatsvertrag

Ohne Aussicht auf Erfolg: Financial Blocking und der Glücksspielstaatsvertrag

Nationale Zahlungssperren können unlizenziertes Glücksspiel nicht verhindern – Datenschützer: Maßnahme praktisch unmöglich und unverhältnismäßig

Berlin, April 2015. Drei Glücksspielstaatsverträge (GlüStV) in zehn Jahren, zwei unterschiedliche Gesetzgebungen innerhalb Deutschlands, das Damoklesschwert der EU-Rechtswidrigkeit permanent in der Schwebe, in diesen Tagen der Rücktritt des Sportbeirates des Glücksspiel-Kollegiums aus Protest gegen das Lizenzvergabeverfahren: „Made in Germany“ kann derzeit nicht als Gütesiegel für Glücksspielgesetze im Rest der Welt gelten. Und es kündigt sich weiteres Ungemach an: Gemäß geltendem Glücksspielstaatsvertrag droht der Gesetzgeber zur Unterbindung von Online-Angeboten mit Financial oder Payment Blocking-Maßnahmen und beabsichtigt, „insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel“ zu untersagen. Im Klartext: Wer keinen Spieleinsatz einzahlen kann, kann auch nicht spielen. Soweit die Theorie, die sich jedoch nach Einschätzung vieler Praktiker nicht realisieren lässt, bräuchte es doch unter anderem eine Kehrtwende bei der Vorratsdatenspeicherung. Dieser erteilt etwa der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) eine klare Absage: Auf einer Fachtagung des Verbandes in Berlin machte eine Expertenrunde die Vielzahl der Hürden für Financial Blocking deutlich, darunter Sebastian A. Fairhurst, Head of Public Policy Germany bei der Santander Consumer Bank AG, Christian Chmiel, Experte für Zahlungssicherheit und CEO der Web Shield Ltd., Justin Franssen, Partner bei Kalff Katz & Franssen Attorneys at Law aus Amsterdam, und Joakim Marstrander, Partner bei Deloitte Tax & Legal in Norwegen. Ihre Analyse: Financial Blocking zur Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrages ist unverhältnismäßig, verletzt europäische Grundfreiheiten und erfordert eine umfassende Vorratsdatenspeicherung (vgl.: https://politik-recht.eco.de/2015/events…).

Bankkunden unter Generalverdacht

Da ist zunächst die Standort-Komponente: Wo hält sich ein Spieler bei der Einzahlung auf und von wo aus spielt er dann tatsächlich, für welches Territorium besitzt der Anbieter eine Lizenz? Eine Frage, die angesichts des gesetzgeberischen Flickenteppichs in Deutschland und Europa alles andere als unwichtig ist: Wie also kann eine Bank, noch bevor eine Spielteilnahme stattfindet, entscheiden, ob sie eine Transaktion zu einem Glücksspielanbieter unterbinden muss, obwohl der Anbieter in vielen Ländern Europas und möglicherweise auch in Teilen Deutschlands über eine Lizenz verfügt? Immerhin hat Schleswig-Holstein auf Grundlage seines von der Europäischen Kommission goutierten Gesetzes, das europaweit als eines der modernsten seiner Art gilt, rund 50 Lizenzen sowohl für Anbieter von Sportwetten als auch von Online-Poker und Online-Casino-Spielen erteilt, die weiterhin Gültigkeit haben, während für den Rest der Republik nur 20 Sportwetten-Lizenzen gelten sollen, deren Vergabe Michael Endes „Unendlicher Geschichte“ Ehre macht. Und wie kann die Bank zudem in Erfahrung bringen, ob es sich überhaupt um einen Spieleinsatz handelt oder einen vermeintlich „legalen“ Zahlungszweck? Die Banken müssten daher selbst versuchen, den Aufenthaltsort des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung, ggfs. sogar zum Zeitpunkt der Spielteilnahme herauszufinden, mehr oder weniger ein Bewegungsprofil erstellen und Kunden damit unter Generalverdacht stellen.

Der nächste Aspekt: Die Regulierungsebenen unterscheiden sich. Das deutsche Glücksspielrecht auf der einen, die internationale Banken- und Zahlungsregulierung sowie die weltweiten Möglichkeiten des Internets auf der anderen Seite. Deutsche Banken und Zahlungsdienstleister wären im Zweifel benachteiligt, müssten sie die Financial Blocking-Maßnahmen nur für Deutschland umsetzen. Der Spieler jedoch wandert – Europa und seiner Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit sei Dank – zu einem im Ausland ansässigen Zahlungsdienstleister, der online bekanntlich nur ein paar Klicks entfernt ist. Dass dies keine graue Theorie, sondern praktische Erfahrung ist, lässt sich unter anderem in Norwegen beobachten, wo der Financial Blocking-Versuch als gescheitert gilt.

Financial Blocking nicht durchsetzbar

Angesichts dieser Gemengelage verwundert es nicht, dass Datenschützer vor den geplanten Zahlungsblockaden warnen, sie gar für unmöglich halten, insbesondere, weil damit lediglich die Schwächen der bestehenden Glücksspielgesetzgebung kaschiert werden sollen.
Die anlasslose und verdachtsunabhängige Speicherung der Verkehrsdaten im Rahmen elektronischer Kommunikation erzeuge beim Bürger das ständige und diffuse Gefühl des Überwachtseins, hatte eco-Vorstandsvorsitzender Michael Rotert im Rahmen seiner Eröffnungsrede in Berlin gemahnt. Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz und Landedatenschutzbeauftragter in Schleswig-Holstein (ULD), hat in seiner umfangreichen „Datenschutzrechtlichen Bewertung der Regelungen zum ‚Financial Blocking‘ zur Verhinderung illegalen Glücksspiels im Internet“ die Pläne hierzu analysiert und die Einwände von Industrie- und Rechtsexperten abgewogen. Er beurteilt die geplanten Financial Blocking-Maßnahmen als „weitgehend praktisch unmöglich“ und befürchtet zugleich eine „unzulässige Vorratsdatenerhebung“ zulasten aller Kunden von deutschen Banken und Zahlungsdienstleistern.

Zwar könnten Banken oder Kreditkartenunternehmen gemäß GlüStV Daten für Financial Blocking entgegen nehmen, um mögliche Zahlungen zu sperren, weitere Daten dürften jedoch nicht erhoben bzw. verarbeitet werden. „Insbesondere besteht keine Befugnis zum Datenaustausch mit anderen an einer Finanztransaktion beteiligten Stellen und keine Befugnis zur Erhebung von Daten, die zur Identifizierung unzulässiger Glücksspieltransaktionen geeignet sein können. Ebenso wenig besteht eine Befugnis für Internetservicebetreiber, Identifizierungsdaten an Finanzdienstleister oder auch an andere Stellen herauszugeben“, so Weicherts Urteil in seiner Stellungnahme. Er sagt Financial Blocking keinen Erfolg voraus: „Da Finanzdienstleister regelmäßig nicht die Daten verfügbar haben, mit denen Finanztransaktionen zu unzulässigem Glücksspiel identifiziert werden können, dürfte der praktische Versuch, Finanzdienstleister zum Financial Blocking zu verpflichten, ohne die beabsichtigte Wirkung bleiben.“ Wegen der praktischen Unmöglichkeit, Financial Blocking tatsächlich umzusetzen, stellt er zudem die Frage, „inwieweit der sämtliches staatliches Handeln bindende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.“

Internetwirtschaft: „Bedenkliche Eingriffe in die Internetinfrastruktur“

Die Verhältnismäßigkeit stellen auch fünf deutsche Verbände der Internet-, Medien- und Glücksspielbranche in Frage, neben dem eco der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW), der Deutsche Verband für Telekommunikation und Medien (DVTM), der Prepaid Verband Deutschland (PVD) und die Remote Gambling Association (RGA): Sie kritisieren in einem gemeinsamen Schreiben gegenüber den Ministerpräsidenten die derzeitige Gesetzgebung, verwehren sich gegen „fragwürdige und datenschutzrechtliche bedenkliche Eingriffe in die Internetinfrastruktur“ und bescheinigen ihr „eine nicht zeitgemäße online-kritische Grundhaltung, die die Möglichketen des Internets zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages weitestgehend ausblenden.“

Neben der Kritik am Lizenzvergabeverfahren für Sportwetten, an der Ignoranz der Gesetzgebung gegenüber Online-Poker und Online-Casino-Angeboten sowie an den restriktiven Werbevorschriften, die die Kanalisierung der Kundennachfrage behindern, halten die unterzeichnenden Verbände die Aufsichtsbehörden schlicht für überfordert: „Angekündigte Vollzugsmaßnahmen wie das Financial Blocking sind (datenschutz-)rechtlich fragwürdig und praktisch nicht umsetzbar.“ Mit ihrem abschließenden Appell für eine sofortige Überarbeitung des Glücksspielstaatsvertrages, die eigentlich erst in sechs Jahren ansteht, fordern sie auch mehr Gewicht für die Lebenswirklichkeiten in Deutschland: Dabei müssten nämlich „die unterschiedlichen Interessen aller Marktbeteiligten sowie die bestehenden gesellschaftlichen Realitäten des Internet-Zeitalters berücksichtigt und vor allem vorbehaltlos bewertet und abgewogen werden.“ Bedenkt man, dass der Glücksspielstaatsvertrag einen der weltweit größten Online-Glücksspielmärkte mit ca. 20 Milliarden Euro Umsatz pro Jahr (vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/service…) nicht nur nicht reguliert, sondern auch Millionen von Spielern in Deutschland unter Generalverdacht stellt, scheint dies mehr als dringend geboten. (Ansgar Lange/Andreas Schultheis)

Quelle: Andreas Schultheis


Die Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für Europa-rechtswidrig
und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014 (C-390/12, Randnr. 43), dass das Spielhallenrecht zum Inhalt hatte.

Das ifo-Institut (1) und auch die Monopolkommission (2) haben Zweifel an der Kohärenz der weitgehenden Regulierung des gewerblichen Glücksspiels.
Es ist offen, ob die derzeitige Überregulierung des gewerblichen Automatenglücksspiels einer Überprüfung durch den EuGH standhalten würde.
(1)  ifo-Institut (2013), S. 52
(2)  Monopolkommission (2010/2011), Ziffer 45, S. 58


In einer Entscheidung (Aktenzeichen 5 L 1448/14.WI) bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden letzte Woche die von vielen Marktteilnehmern lang geäußerte Sorge, dass das Sportwetten-Konzessionsverfahren von seiner Konzeption, seinen Anforderungen und vom Verfahrensablauf her als intransparent und fehlerhaft zu bewerten sei und die europäische Dienstleistungsfreiheit unzulässig einschränke.
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Donnerstag, 23. April 2015

FG Münster: 19% Mehrwertsteuer auf Sondennahrung - 5 K 3876/11 U

Finanzgericht Münster, 5 K 3876/11 U
Datum: 05.03.2015
Gericht: Finanzgericht Münster
Spruchkörper: 5. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 K 3876/11 U

Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

1

Tatbestand:
2

Streitig ist, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Sondennahrung gewährt werden kann.
3

Der Kläger ist als Apotheker selbstständig tätig. In den Streitjahren 2004 bis 2010 lieferte er unter anderem an Versicherte von Krankenkassen spezielle Sondennahrung. Dabei handelte es sich um eine Flüssigkeit, die über eine Magen- oder Darmsonde an solche Patienten verabreicht wird, die krankheitsbedingt Nahrung nicht in fester Form zu sich nehmen können. In den Streitjahren handelte es sich um folgende Produkte:
4

alte Bezeichnung:              neue Bezeichnung:
5

aaa              AAA
6

bbb              BBB
7

ccc              CCC
8

ddd              DDD
9

eee              EEE
10

fff              FFF.
11

Die Mittel wurden in Plastikflaschen zu 500 ml oder als Pack zu 1.500 ml abgegeben. 500 ml entsprachen einer Tagesdosis für ergänzende und 1.500 ml einer Tagesdosis für ausschließliche Ernährung. Eine Rezeptpflicht bestand nicht. Die Mittel stellten keine Arznei im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes dar. Die Produkte waren jedoch verordnungsfähig und durften ausweislich der Produktblätter der Hersteller, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Gerichtsakte Blatt 102-124), nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.
12

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger die Sondennahrungsumsätze zum Regelsteuersatz. Die Umsatzsteuererklärungen standen gemäß § 168 AO Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Mit Anträgen vom 16.12.2009 (für 2004), 3.12.2010 (für 2005) und 5.10.2011 (für 2006-2010) beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen dergestalt, dass die Sondennahrungsumsätze zum ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert werden. Der Beklagte lehnte die Änderungsanträge mit Bescheiden vom 13.10.2011 (für 2004-2009) und 8.11.2011 (für 2010) ab.
13

Dagegen hat der Kläger Sprungklage erhoben, der der Beklagte zugestimmt hat.
14

Während des Klageverfahrens sind nach einer Betriebsprüfung Änderungsbescheide für 2008 bis 2010 jeweils vom 3.2.2012 ergangen, die gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Die Änderungen betreffen nicht die hier streitigen Umsätze mit Sondennahrung.
15

Die Beteiligten wurden vom Gericht auf die Entscheidungen des EuGH vom 30.4.2014 C-267/13 und des BFH vom 24.9.2014 VII R 54/11, BFH/NV 2015, 139 hingewiesen.
16

Der Kläger meint unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16.12.2010, 5 K 1462/09 U, die Sondennahrung sei als Lebensmittelzubereitung ermäßigt zu besteuern. Das Urteil des EuGH vom 30.4.2014, C-267/13 finde keine Anwendung, weil es sich bei der vom Kläger gelieferten Sondennahrung um ein Nahrung ersetzendes Produkt und nicht um ein Arzneimittel im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes handele.
17

Der Kläger beantragt,
18

den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 13.10.2011 (für 2004-2009) und 8.11.2011 (für 2010) zu verpflichten, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre zu ändern, indem sie wie folgt herabgesetzt werden: 2004 um 3.062,37 €,
19

2005 um 783,99 €,
20

2006 um 655,50 €,
21

2007 um 886,20 €,
22

2008 um 1.585,69 €,
23

2009 um 1.491,90 €,
24

2010 um 1.363,33 €,
25

hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
26

Der Beklagte beantragt,
27

die Klage abzuweisen.
28

Er meint, die Sondennahrung sei zolltariflich unter die Position 2202 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen und unterliege dem Regelsteuersatz.
29

Es wurde die Gerichtsakte 5 K 1462/09 U beigezogen.
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Entscheidungsgründe:
31

Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
32

Die Klage ist unbegründet.
33

Die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 FGO).
34

Die Umsatzsteuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anl. 2 kann nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen für die im Streitfall allein in Betracht kommende Steuerermäßigung gemäß Nr. 33 der Anl. 2 UStG i.V.m. Kapitel 21 KN sind nicht erfüllt.
35

Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 30.4.2014 C-267/13 - Nutricia -, juris), der der Senat folgt, sind die streitbefangenen Sondennahrungsumsätze nicht als „Lebensmittelzubereitung“, sondern als Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 KN einzuordnen. Für Arzneiwaren gibt es in Deutschland keine Umsatzsteuerermäßigung.
36

Nach Auffassung des EuGH, der der Senat folgt, gehören zu den „Arzneiwaren“ im Sinne der Position 3004 KN Erzeugnisse, die eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweisen und die zur Verhütung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können. Auch wenn das betroffene Erzeugnis keine eigene therapeutische Wirkung hat, aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung findet, ist es als zu therapeutischen Zwecken zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt ist (EuGH – Urteil vom 30.4.2014 C – 267/13 – Nutricia -, juris, Rn. 20). Die Darbietung der Erzeugnisse muss des Weiteren in dosierter Form erfolgen oder ihrer Aufmachung nach für den Einzelverkauf bestimmt sein. Aus dem Umstand, dass die Erzeugnisse in einem therapeutischen Umfeld unter ärztlicher Aufsicht mittels einer Magensonde zu Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder leidensbedingten Unterernährung verabreicht werden, schließt der EuGH in Rn. 30, dass die Erzeugnisse zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im Sinne der Tarifposition 3004 KN hergestellt wurden.
37

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall sämtlich vor. Die streitbefangenen Sondennahrungsmittel dürfen an kranke Patienten nur dosiert abgegeben und unter ärztlicher Aufsicht mittels einer Magen- und Darmsonde verabreicht werden. Die streitbefangenen Mittel sind aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zu medizinischen Verwendung bestimmt gewesen.
38

Der Auffassung des Klägers, eine Einordnung unter 3004 KN scheide aus, weil die Sondennahrung keine Arznei im Sinne von § 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) ist, folgt der Senat nicht. Das deutsche Arzneimittelgesetz hat andere Ziele und Zwecke als das Steuerrecht. Gemäß § 1 AMG besteht der Zweck des Gesetzes darin, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen. Das AMG bezweckt daher Sicherheit und Ordnung. Im Steuerrecht und insbesondere der KN werden demgegenüber verkehrspolitische und fiskalische Zwecke verfolgt. Die Definition dessen, was als „Arznei“ im Sinne der Position 3004 KN zu fassen ist, richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Die arzneimittelrechtliche Einordnung ist unerheblich.
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Zwar haben das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 25.11.2010 7 K 3205/08, juris, und ihm folgend der BFH mit Beschluss vom 24.9.2014 VII R 54/11, BFH/NV 2015, 139 entschieden, dass Sondennahrung als „andere Getränke“ in Position 2202 KN einzuordnen ist. Der dort entschiedene Sachverhalt ist jedoch nicht deckungsgleich mit dem Sachverhalt im Streitfall, denn die dort zu beurteilende Sondennahrung ist in den Produktblättern als „Sonden- und Trinknahrung“ bezeichnet worden. Im Streitfall ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite eine Aufnahme durch „Trinken“ jedoch ausgeschlossen. Letztlich kann der Senat aber dahinstehen lassen, ob die Sondennahrung als Arznei im Sinne von Position 3004 KN oder als Getränk im Sinne von Position 2202 KN einzuordnen ist, denn für beide Produkte gibt es keine Umsatzsteuerermäßigung.
40

Selbst wenn die streitbefangene Sondennahrung – wie der Kläger meint und der erkennende Senat mit Urteil vom 16.12.2010 5 K 1462/09 U, EFG 2011, 1027 (Revision des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, VII R 11/11 n.v.) auch entschieden hat – (auch) unter den Wortlaut der Position 2106 KN fällt, kann die Sondennahrung nicht als „Lebensmittelzubereitungen“ eingeordnet werden. Unter Position 2106 KN fallen nämlich nur solche Waren, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind. Die Einordnung unter Position 2106 KN ist subsidiär (siehe dazu EuGH-Urteil vom 17.12.2009 C-410/08, Slg 2009, I - 11991; HFR 2010, 312). Die streitbefangene Sondennahrung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom 30.4.2014 C - 267/13 -Nutricia-,  juris, als Arzneiware (Position 3004 KN) einzuordnen, was dazu führt, dass eine Einordnung unter die Position 2106 KN ausscheidet.
41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Eine BFH-Entscheidung zur Einordnung von Sondennahrung in der hier streitbefangenen Art liegt bislang nicht vor. Der BFH-Beschluss vom 24.9.2014 VII R 54/11, BFH/NV 2015, 139 betrifft „Sonden- und Trinknahrung“. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber die Sondennahrung nicht trinkbar. In den BFH-Beschlüssen vom 20.6.2011 VII R 11/11 n.v. und VII R 10/11, BFH/NV 2011, 2074, sind keine materiell-rechtlichen Entscheidungen ergangen. Dem EuGH - Urteil vom 30.4.2014 C- 267/13, -Nutricia-, juris, folgt der BFH in seinem Beschluss vom 24.9.2014 VII R 54/11, BFH/NV 2015, 139, Rn. 20 nicht uneingeschränkt.
Quelle


Kommentar:

Volle Mehrwertsteuer auf Sondennahrung

Berlin - Ein Apotheker will vor Gericht klären lassen, ob für die Lieferung von Sondennahrung der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden kann oder aber der volle in Ansatz zu bringen ist. Das Finanzamt lehnte die Besteuerung zum ermäßigten Satz ab – das Finanzgericht Münster gab der Behörde Recht. Die Revision hat das Gericht jedoch zugelassen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen erklärte der Apotheker die Sondennahrungsumsätze zunächst unter Vorbehalt zum Regelsteuersatz. Später beantragte er, sie zum ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern. Das lehnte das Finanzamt ab.

Keine steuerlich begünstigte „Lebensmittelzubereitung“


Auch das Finanzgericht meint: Die Umsatzsteuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 kann nicht gewährt werden. In Betracht käme dies nur, fiele die Sondennahrung unter Nr. 33 – „verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ – der in Anlage 2 aufgeführten Gegenstände, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Dies sei jedoch nicht der Fall.
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Die Logik des Gerichts erschließt sich mir nicht.
Von irgend etwas muß man sich ja ernähren – von Arzneimitteln kann man nicht leben!
Es spielt doch keine Rolle ob sich jemand von vorgefertigter Tiefkühlpizza ernährt, oder ob er mit einer speziell hergestellten Sondennahrung ernährt wird. Nahrung ist Nahrung – Basta! Das müßten die Richter doch einsehen! vs