Dienstag, 17. Dezember 2013

Fall Mollath: Initiative gegen Machtmissbrauch


Mollath will mit eigenem Verein Mächtige kontrollieren


Gegen Missstände in Justiz, Politik, Banken und Psychiatrie

Vielen gilt Gustl Mollath als Opfer einer voreingenommenen Justiz, die ihn sieben Jahre lang in die Psychiatrie sperrte. Nun hat er einen Verein gegründet, der Machtmissbrauch und anderen gesellschaftlichen Missständen entgegentreten soll.

Der als Justizopfer geltende Gustl Mollath will mit einer von ihm selbst gegründeten Initiative Machtmissbrauch stoppen. Die Initiative "Macht braucht Kontrolle, wirksame Kontrolle" sei bereits am 10. Oktober bei einem Treffen mit Freunden in Neumarkt in der Oberpfalz aus der Taufe gehoben worden, sagte Mollath.
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Dr. Schlötterer (Ministerialrat a.D.- früherer oberster Steuerfahnder Bayerns) vertrat den Standpunkt, dass kein ausreichender Grund für die angekündigte erneute Begutachtung von Gustl Mollath bestehen würde. Mit Bekanntwerden des Revisionsberichts der HypoVereinsbank, durch den die Angaben von Herrn Mollath bestätigt wurden, ist die Annahme einer paranoiden Wahnvorstellung in sich zusammengebrochen. Dr. Schlötterer sind die Worte Staatsversagen nicht ausreichend……., sondern er spricht sehr direkt aus, wie er den Fall Mollath strafrechtlich einordnet. In Fällen mit politischer Brisanz wäre Bayern kein Rechtsstaat mehr. Es besteht seiner Meinung nach ein Verdacht auf Freiheitsberaubung bei den beteiligten Staatsanwälten, Nerlich und auch Justizministerin a.D. Merk. Die Schuldigen müssen bestraft werden, auch wegen der Wiederholungsgefahr.
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Der Fall Mollath, ein Fall für die Rechtswissenschaft?
Henning Ernst Müller 08.12.2013
Die Besonderheit dieses Falles liegt in der außergewöhnlichen Häufung und dem Zusammenwirken von Fehlern, die aber für sich betrachtet keineswegs selten sind.
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Die neue Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath - Ausblicke
Wie heute der Presse zu entnehmen war, konkretisieren sich langsam die Vorbereitungen für die Hauptverhandlung im Fall Mollath, die wohl im ersten Quartal 2014 am LG Regensburg anberaumt werden wird.
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Nach § 359 Nr. 5 StPO der Strafprozeßordnung reicht es, daß die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Überprüfung eines Urteils stellt und die angeführten neuen Tatsachen “geeignet” sind, eine andere Entscheidung herbeizuführen. (wikipedia, Rechtskraft, EGMR)

Mehr zum Fall Mollath:

Gustl-Mollath-Part-18 & Dieter Hildebrandt - Replik vom 30.07.2013 
http://www.stoersender.tv/

Mollath-Blog

Gabriele Wolff-Blog
Juristischer Blog des Beck-Verlags der pensionierten Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff

opablog : Wer abrutscht darf nochmal – oder “Mollath-Gutachteritis”

Hintergrund:

2006 sprach das Landgericht Nürnberg-Fürth Gustl Mollath wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen der Körperverletzung an seiner Frau und Sachbeschädigung frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Bis heute, konnten Herrn Mollath die vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden, weshalb die ursprügliche Verurteilung verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig war. 


Über den Rechtsgrundsatz „In dubio pro reo“ ging das erkennende Gericht großzügig hinweg, und der das Urteil prüfende Bundesgerichtshof (BGH) winkte die Entscheidung durch.  

Der Grundsatz In dubio pro reo (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang.  wikipedia

Dieser Rechtsgrundsatz, mit Verfassungsrang, muß auch für den Fall einer Schuldunfähigkeit gelten. Ohne Nachweis der Tat (analog Schuldnachweis) ist und bleibt auch eine Zwangsunterbringung rechtswidrig. (s. Ostblock-Methoden / DDR Justiz - Jeder könnte sonst der Nächste sein, s.u.)

Ein verfassungwidriges Urteil kann für sich keine "Rechtssicherheit" beanspruchen und darf in einer Demokratie auch keinen Bestand haben !

Wozu das führen würde, hat Europa schon erlebt!

Das Urteil ist im Ergebnis auch Menschenrechtswidrig und verstößt gegen die Verfassung und die Grundrechte der Union. (vgl. BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011)


Meiner Meinung nach, ist auch das Festhalten an einem rechtswidrigen Urteil schuldhaft.

Die Rolle des BGH im Fall Mollath

Justizministerium und Bayerischer Richterverein haben immer wieder darauf hingewiesen, das Urteil sei vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden. Wie wenig aussagekräftig das Qualitätssiegel "höchstrichterlich geprüft" ist, wird jedoch am tatsächlichen Umfang der Prüfung im Fall Mollath deutlich (Beschl. v. 13.02.2007, Az. 1 StR 6/07).
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Es war ein Urteil, das diesen Namen nicht verdient, weil Grundregeln der Juristerei missachtet wurden - nicht einmal Ansätze einer Beweiswürdigung finden sich darin. Trotzdem wurde es vom BGH durchgewunken!

2007-02-13 Der BGH verwirft die Revision von Gustl Mollath als unbegründet und stellt fest dass: "die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat". Rn 91
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“
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Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 244 Abs. 2 StPO

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).
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Verein gegen den Missbrauch psychophysischer Waffen e.V.
Arbeitsgruppe Recht und Psychiatriemissbrauch
Die Gruppe vertritt die Interessen Geschädigter des Psychiatriemissbrauchs
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METHODEN DER STAATSSICHERHEIT DER DDR RICHTLINIE NR. 1/76?
Methoden um Menschen zu ZERSTÖREN?
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Unfehlbare Richter? Bayerns Justiz in der Vertrauenskrise
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Rechtsbeugung in Kollegialgerichten
Zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens
von Christina Putzke

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Richter Neskovic schreibt u. a., dass „die Rechtsprechung“ „schon seit langem konkursreif“, „teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend“ ist und weist dann auf „den Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen)“ hin. In der Kolumne wird u. a. ausgeführt, was Richter alles davon abhält, redlich und unvoreingenommen zu arbeiten.
(Der Mythos von der hohen Moral der Richter, ZAP, Nr. 14 vom 25.07.1990, Seite 625)

Rechtsstaat nur Fiktion:
Dr. Egon Schneider, früher Richter am OLG Köln, führt “experimentellen” Nachweis
Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. 

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frontal21: Der Fall Mollath - In den Mühlen der Justiz (30.07.2013)

Steffen Ufer, Fachanwalt für Strafrecht:
Das Verfahren Mollath ist von Anfang an skandalös. Mit einer solchen krassen Vielzahl von Fehlern. Das passt ins Bild zu dieser Persönlichkeit des vorsitzenden Richters in Nürnberg, der hier dieses Verfahren schlampig, schludrig, spekulativ – wie er es oft gemacht hat – einfach durchgezogen hat.
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Die Richter in Nürnberg konnten sich auf den Nack-Senat verlassen. Verteidiger kritisierten vor allem den 1. Strafsenat unter der Leitung von Armin Nack und beklagten die faktische Abwesenheit einer Revisionsinstanz. Karlsruher Lotterie (BGH)
......Besonders gefürchtet ist der 1. Strafsenat (zuständig für Fälle aus Baden-Württemberg und Bayern) der fast alles halte, auch unhaltbare Entscheidungen - auch fragwürdige Urteile hebe er äußerst selten auf. Quelle: Der Spiegel 31/2013 S. 44 ff.
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AG Hamburg: Server des Verteidigers Dr. Strate werden nicht beschlagnahmt

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HRR-Strafrecht.de ist ein Service der Hamburger Anwaltskanzlei Strate und Ventzke.
Die vollständige strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und ausgewählte Urteile und Beschlüsse u.a. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und weiterer Gerichte.

Die Story im Ersten: In den Fängen von Justiz, Politik und Psychiatrie

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Freitag, 13. Dezember 2013

Oberverwaltungsgericht Thüringen: Schließungsverfügung aufgehoben

Das  Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Anordnung zum sofortigen Vollzug einer Schließungsverfügung  aufgehoben. Die Verfügung war ergangen, weil für den Spielhallenbetrieb erst nach dem 28.10.11 eine Erlaubnis erteilt war und wegen der Mindestabstandsregelung eine neue Erlaubnis versagt wurde. Das Verfahren führte das Büro von Verbands-Justiziar Hendrik Meyer.

Meyer und der Verband der Automatenkaufleute in Berlin und Ostdeutschland (VA) betonen zwar, dass es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, dennoch sei die Entscheidung von Bedeutung für ähnliche Fälle. Grund für die Entscheidung des Gerichtes ist die Einschätzung, dass die Übergangsfristen keine Eile rechtfertigen. Die Bekämpfung der Spielsucht sei ein langfristiges Ziel, und daher ist "die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt", so das Gericht.

Im Ergebnis bedeutet das, dass bei Schließungsverfügungen für Spielstätten, bei denen die sofortige Vollziehung angeordnet wird, besonderes Augenmerk auch der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu schenken ist und dass — unter Beachtung der Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts — im Mindesten ein erhöhter Begründungsaufwand der Behörde erforderlich ist.

Quelle: gamesundbusiness

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

BGH: Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz bei HARIBO-Gewinnspiel doch zulässig

Der BGH (Urt. v. 12.12.2013 – I ZR 192/12 – GLÜCKS-WOCHEN) hat das HARIBO-Gewinnspiel mit dem bekannten Moderator Thomas Gottschalk als wettbewerbsgemäß eingestuft.

Die Vorinstanz, das OLG Köln (Urt. v. 21.09.2012 – Az.: 6 U 53/12) hatte die Werbung noch als unzulässig bewertet, da gezielt Minderjährige zu einem erhöhten Ankauf verleitet worden seien.

Der BGH hat nun diese Vorinstanz aufgehoben und das HARIBO-Gewinnspiel als rechtlich einwandfrei beurteilt:

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten.

Die Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit “Glücks-Wochen”. Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 “Goldbärenbarren” im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.

Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG* zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gewinnspielkopplungen können nach § 4 Nr. 6 UWG** im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich.

Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert.

Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minder-jähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).

Urteil vom 12. Dezember 2013 – I ZR 192/12 – Glücks-Wochen

LG Köln – Urteil vom 8. Februar 2012 – 84 O 215/11

OLG Köln – Urteil vom 21. September 2012 – 6 U 53/12,

GRUR-RR 2013, 168 = WRP 2013, 92

Karlsruhe, den 12. Dezember 2013

§ 3 UWG lautet:

…

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

…

§ 4 UWG lautet

…

6. Unlauter handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

…

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Urteil des I. Zivilsenats vom 12.12.2013 - I ZR 192/12 (pdf-download)