Montag, 12. Juni 2017

Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis zulässig

Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

Gericht/Institution:        Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Erscheinungsdatum:      08.06.2017
Entscheidungsdatum:    08.06.2017
Aktenzeichen:                4 B 307/17
   
Betrieb von Bestandsspielhallen erfordert glücksspielrechtliche Erlaubnis

Das OVG Münster hat entschieden, dass Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag gilt, für den weiteren Betrieb auch in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.07.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen.

Diese könne grundsätzlich nur erteilt werden, wenn eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (Verbundverbot) und einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschreitet (Mindestabstandsgebot). Sofern unter diesen Umständen nicht alle bestehenden Spielhallen weiter betrieben werden könnten, müssten die Behörden ihre Auswahlentscheidung vor dem 01.07.2017 treffen und nicht erst vor dem 01.12.2017, so das Oberverwaltungsgericht.

Die Antragstellerin, eine Betreiberin zweier Bestandsspielhallen mit Sitz in Großbritannien, machte einen Verstoß der Stadt Wuppertal gegen das Transparenzgebot bezogen auf zwei Spielhallen in Wuppertal geltend.

Das OVG Münster hat entschieden, dass Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag gilt, für den weiteren Betrieb auch in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.07.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht, das einer Entscheidung des BVerfG zur vergleichbaren Rechtslage im Saarland folgt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungsgemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zur Verfügung. Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen seien keine Dienstleistungskonzessionen und unterlägen nicht dem förmlichen Vergaberecht. Für das Auswahlverfahren gelte allerdings die aus dem Gleichbehandlungsgebot folgende Pflicht zur Transparenz, die nicht notwendig eine öffentliche Ausschreibung erfordere. Diesem Gebot entsprechend beruhe das gesetzlich vorgesehene Auswahlverfahren auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien. Es gebe ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen werde.

Das Oberverwaltungsgericht hat im Streitfall angenommen, dass ein konkreter Verstoß der Stadt Wuppertal gegen das Transparenzgebot zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne und der Antragstellerin deshalb zuzumuten sei, zunächst einen Erlaubnisantrag zu stellen. Da die Stadt die Betreiber von Bestandsspielhallen darauf hingewiesen habe, dass die Übergangsfrist bis zum 30.11.2017 laufe, hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, bei ihnen dürften für die Zeit bis dahin zur Vermeidung unbilliger Härten jedenfalls die Voraussetzungen für die Befreiung vom Mindestabstandsgebot und vom Verbundverbot gegeben sein; eine Härtefallbefreiung für einen jeweils angemessenen Zeitraum komme im Übrigen gerade bei vergleichsweise spät getroffenen behördlichen Auswahlentscheidungen in Betracht, um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 08.06.2017


update:
OVG-Beschluss hat keine Auswirkungen auf Verfahrensablauf

Nach der Verwirrung um die Übergangsfrist in NRW, die ein Urteil des OVG Münster ausgelöst hatte, hat das Ministerium für Inneres den 30.11.2017 bestätigt.
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Der Stichtag 1. Dezember 2017 bleibt, schrieb der Automatenmarkt am 12.06.2017 unter Hinweis auf ein Schreiben des Landesinnenministeriums vom 6. Juni 2017, aus dem hervorgeht, dass die Übergangsfrist für Spielhallen nach § 29 Absatz 4 Satz 2 und 3 GlüStV i.V.m. §§ 16 und 18 AG GlüStV NRW in Nordrhein-Westfalen am 30.11.2017 endet. Entscheidend für die Berechnung der Übergangsfrist ist das Datum des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag, also der 1. Dezember 2012.“
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Demnach müsste die Übergangsfrist in Schleswig-Holstein erst am 8.2.2018 enden.

Was gilt – das Inkrafttreten des jeweiligen Ausführungsgesetzes oder der OVG-Beschluss, der den Zeitpunkt auf den GlüStV abstellt, von dem nicht klar ist, ob dieser wegen möglicher Unionsrechtswidrigkeit in diesem Fall, gegenüber der Firma aus Großbritannien, keine Rechtskraft erlangen kann ?

s.u.a.:
Kritik am Beschluss des BVerfG vom 07.März 2017 zum Spielhallenrecht
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Kritik am Urteil des BVerwG vom 16.12.2016
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OVG Münster: Beschränkungen der Spielhallen sind am EU-Recht zu messen 
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