Mittwoch, 17. Mai 2017

VG Osnabrück: intransparente Vergabepraxis ist rechtswidrig!

zum Urteil
Presseinformation Nr. 17/2017 vom 17.05.2017
KLAGEN AUF GLÜCKSSPIELRECHTLICHE SPIELHALLENERLAUBNISSE 

TEILWEISE ERFOLGREICH

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Urteilen
vom heutigen Tag vier Klagen von Spielhallenbetreibern gegen die
Stadt Osnabrück (Beklagte) auf Erteilung von glückspielrechtlichen
Erlaubnissen teilweise stattgegeben
(vgl. Presseinformation Nr. 16/2017 vom 15.05.2017).
Es hat die Ablehnungsbescheide aufgehoben und die Beklagte
verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut über die Anträge der Kläger zu entscheiden.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zwar unter
Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 07.03.2017 (1 BvR 1314/12 u.a.) keine rechtlichen Bedenken
hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Mehrfachkonzessionsverbots
und des Mindestabstandsgebots für Spielhallen habe. Jedoch habe die
Beklagte kein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zwischen
konkurrierenden Spielhallen durchgeführt, indem sie die Erlaubnisse
generell im Losverfahren vergeben habe. Vielmehr hätte sie sachliche
Auswahlkriterien - wie beispielsweise die persönliche Zuverlässigkeit
der Spielhallenbetreiber, deren Vertrauensschutz, das Alter der
Bestandsspielhallen, die örtliche Lage der Spielhallen in Bezug auf von
Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtungen, die Qualität des
Sozialkonzepts, die wirtschaftliche Bedeutung der Schließung für die
Spielhallenbetreiber und die bestmögliche Ausschöpfung der
Gebietskapazität - im Einzelfall prüfen müssen.
Erst wenn sich mehrere in Konkurrenz stehende Spielhallen nach
einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung von Sachkriterien als
gleichwertig erweisen sollten, hätte die Beklagte ein
Losverfahren durchführen dürfen.

Die Urteile (Az. 1 A 294, 320, 335/16 und 136/17 ) sind noch
nicht rechtskräftig und können binnen eines Monats nach
Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem
Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit der Berufung
angefochten werden.

Quelle

Presseinformation Nr. 16/2017 vom 15.05.2017
TERMINSANKÜNDIGUNG:
KLAGEN AUF GLÜCKSSPIELRECHTLICHE
SPIELHALLENERLAUBNISSE

Mittwoch, 17. Mai 2017 - 11:30 Uhr, Sitzungssaal 2 im
Fachgerichtszentrum Osnabrück

Az: 1 A 274, 294, 320, 335 und 336/16


XY ./. Stadt Osnabrück

Die klagenden Spielhallenbetreiber wenden sich gegen das Verbot
von Mehrfachkonzessionen (Verbundspielhallen) und das Gebot
von Mindestabständen zwischen mehreren Spielhallen von 100 m.
Diese Regelungen wurden durch den im Jahr 2011 geänderten
Glücksspielstaatsvertrag eingeführt.
Nach dem Ablauf der Übergangsfrist am 30.06.2017 benötigen
Betreiber von Bestandsspielhallen eine zusätzliche
glücksspielrechtliche Erlaubnis, die unter anderem die
Einhaltung der genannten Ver- und Gebote voraussetzt.
Im Falle der Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallen hat
die beklagte Stadt die Erlaubnisse im Wege des
Losverfahrens vergeben.
Auch dies ist Streitgegenstand der Klagen.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
Eine Urteilsverkündung im Anschluss an die mündliche Verhandlung 

ist zu erwarten.
Die Pressestelle des Gerichts wird nach der Verhandlung
eine Presseinformation zum Ausgang des Verfahrens herausgeben.


Quelle