Mittwoch, 11. Februar 2015

OVG Koblenz: Rechtsmittel gegen Spielhallen-Verfügungen haben aufschiebende Wirkung

OVG Koblenz: Rechtsmittel gegen Spielhallen-Verfügungen haben aufschiebende Wirkung

Rechtsmittel gegen behördliche Verfügungen im Zusammenhang gegen Spielhallen haben aufschiebende Wirkung (OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2014 – Az.: 6 B 10994/14).

Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob Rechtsbehelfe, die sich gegen behördliche Spielhallen-Verfügungen richteten, die aufschiebende Wirkung gilt.

Das OVG Koblenz hat diese Frage bejaht. Der in § 9 Abs.2 S.1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auf den Bereich des Spielhallen-Rechts nicht anwendbar. Denn § 2 Abs.3 GlüStV bestimme ausdrücklich, dass § 9 GlüStV bei Spielhallen nicht zur Anwendung komme.

Auch aus der Tatsache, dass § 9 Abs.2 GlüStV eine zentrale Bestimmung des neuen Glücksspielrechts sei und eine hohe Bedeutung im Verbraucher- und Jugendschutz zukomme, rechtfertige eine andere Betrachtung.

Beschluss s.u.

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OVG Rheinland-Pfalz: Rechtsmittel gegen Spielhallen-Verfügungen haben aufschiebende Wirkung

In einem Beschluss vom 23. Dezember 2014 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz ein beachtenswertes Urteil (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 B 10994/14) zur aufschiebenden Wirkung gefällt.

Das Gericht entschied über die Frage, ob die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen, die sich gegen behördliche Spielhallen-Verfügungen richteten, gilt.

Diese Frage bejahten die Koblenzer Richter. Der in Paragraf 9 Abs. 2 S.1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auf Spielhallen nicht anwendbar. Das Gericht begründet dies mit Paragraf 2 Abs. 3 GlüStV, der ausdrücklich bestimme, dass Paragraf 9 GlüStV bei Spielhallen nicht zur Anwendung komme.


OVG     Koblenz
Datum: 23.12.2014
Aktenzeichen: 6 B 10994/14.OVG
Titel: Spielhallenrecht, Glücksspielrecht

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

*** ***** **** ***** *********- *** ******************* ****, ********* ***** *** *****************, ************* **, ***** ********,

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigter:       Rechtsanwalt Ingo Schloske, International University Campus 15, 76646 Bruchsal,


gegen


das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Präsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier,

- Antragsgegner und Beschwerdeführer -

wegen   Glücksspielrechts
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 23. Dezember 2014, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Emmenegger

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- €  festgesetzt.


Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Entscheidung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend, wonach der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht für Rechtsbehelfe gilt, die gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen. Die Beschwerde wird daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, so dass auf diese verwiesen werden kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Zweite Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags über die Aufgaben des Staates und damit auch § 9 Abs. 2 GlüStV nicht – wie der Antragsgegner meint – auf alle öffentlichen Glücksspiele anzuwenden ist. Vielmehr regelt die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 GlüStV sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts dieses Staatsvertrags gelten. Aus dem Umstand, dass auch die Bestimmungen über Spielbanken (§ 2 Abs. 2 GlüStV), Gaststätten (§ 2 Abs. 4 GlüStV), Wettannahmestellen der Buchmacher (§ 2 Abs. 4 GlüStV), Pferdewetten (§ 2 Abs. 5 GlüStV) und über Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Abs. 6 GlüStV) nicht auf den  Zweiten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags verweisen, kann nicht geschlossen werden, wegen des hohen Suchtgefährdungspotenzials dieser Glücksspiele könne die Geltung des § 9 Abs. 2 GlüStV als einer zentralen Bestimmung über die Glücksspielaufsicht auf Anordnungen, die sich auf diese Glücksspiele beziehen, als selbstverständlich betrachtet werden. Ebenso wenig erlaubt die Berücksichtigung des mit dem Staatsvertrag verfolgten Jugend- und Spielerschutzes, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV zu ignorieren und den § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Anordnungen über Spielhallen anzuwenden. Dem entsprechend hält auch das OVG Nordrhein-Westfalen (4 B 717/14, juris) die Bestimmung des § 9 Abs. 2 GlüStV nicht aufgrund der nordrhein-westfälischen Regelungen über die zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden auf spielhallenbezogene Anordnungen für anwendbar.

Zwar hat der Bayerische VGH (10 CS 13.2300, ZfWG 2014, 60, juris) entschieden, die Klage gegen die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle habe nach Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 bayAGGlüStV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Entscheidend dafür war aber, dass die spezielle landesrechtliche Regelung des Art. 10 Satz 2 Halbsatz 2 bayAGGlüStV die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 GlüStV ausdrücklich normiert. An einer solchen Bestimmung fehlt es jedoch in Rheinland-Pfalz.

Zutreffend weist der angefochtene Beschluss ferner darauf hin, dass auch die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LGlüG über die Aufsichtsbefugnisse gegenüber Spielhallenbetreibern die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen glücksspielrechtliche Anordnungen, die Spielhallen betreffen, nicht ausschließt. Vielmehr verweist § 13 Abs. 3 Satz 3 LGlüG lediglich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV, nicht aber auf § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV über den Sofortvollzug glücksspielaufsichtlicher Anordnungen.

Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Beuscher
gez. Dr. Emmenegger
Quelle