Mittwoch, 24. Februar 2010

Glücksspielverbot darf nicht diskriminierend sein

Generalanwalt des EuGH
Nach Auffassung von Generalanwalt Bot stehen die schwedischen Rechtsvorschriften, die es verbieten, Glücksspiele zu fördern, die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen über das Internet angeboten werden, mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang. Das Gemeinschaftsrecht steht demnach jedoch nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Förderung von Lotterien, die ohne Genehmigung veranstaltet werden, und von Lotterien, die außerhalb dieses Mitgliedstaats veranstaltet werden, mit unterschiedlich schweren Sanktionen geahndet werden.
Pressemitteilung des EuGH Nr. 11 v. 23. 2. 2010
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