Dienstag, 21. April 2015

Schottdorf - Untersuchungsausschuss: Dritter LKA-Beamter belastet Behörden schwer

Neue Aussagen im Ausschuss
21.04.2015, 18:45 Uhr, Bayerisches Fernsehen
Video (1 Min.)

SZ: Blamable Bilanz

Den meisten Beteiligten im Untersuchungsausschuss zum Fall Schottdorf geht es nicht um Aufklärung, sondern um die Ehrenrettung von Justiz und Behörden.
Um nicht zu sagen: um die Vertuschung der Missstände dort.
Dieser Ausschuss klärt nicht auf, sondern wiederholt jene Fehler, die im Laufe der Affäre Schottdorf gemacht wurden: Am falschen Ende wird beharrlich nachgebohrt. Und dort, wo es wirklich brennt, wird entschlossen weggeschaut.
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Zweifelhafte Vorgänge

Aber jetzt sind es schon drei Polizisten, die von zweifelhaften Vorgängen in Bayerns Behörden berichten.
Der Ausschuss kann die Kritik der Beamten nicht mehr als übertriebene Einzelmeinungen vom Tisch wischen.

Polizist zeigt Landtagsabgeordneten an
Die Attacke des CSU-Landtagsabgeordneten Hans Reichhart gegen den LKA-Beamten Stephan Sattler in einer Sitzung des Untersuchungsausschusses Labor vor sechs Wochen hat ein juristisches Nachspiel: Der Kriminalhauptkommissar hat den Politiker wegen Verleumdung angezeigt. Damit droht dem 33-jährigen Landesvorsitzenden der Jungen Union, dass die Staatsanwaltschaft die Aufhebung seiner Immunität beantragt und ein Ermittlungsverfahren eröffnet.
Zuvor war der promovierte Jurist für die Staatsanwaltschaft Augsburg tätig, was seine Attacke gegen Sattler zusätzlich brisant macht.
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Die Staatsanwaltschaft Augsburg ist ausgerechnet die Stelle, die am Parteitreuesten die Verfahren behinderte und einstellte, ......
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Ex-Ermittler: Konflikte und Misstrauen beim LKA
Bei den Schottdorf-Ermittlungen hatten viele Fahnder keine Ahnung von Wirtschaftskriminalität - das behaupten Ex-Ermittler.
Im Untersuchungsausschuss Labor des Landtags gerät das Landeskriminalamt in ein fragwürdiges Licht.
Der frühere stellvertretende SoKo-Chef Alois Schötz beschuldigte seine damaligen Vorgesetzten im LKA, die Ermittlungen gegen tausende unter Betrugsverdacht stehende Ärzte behindert zu haben.
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Ein dritter LKA-Beamter belastet die bayerischen Behörden schwer:
In den Jahren 2006 bis 2009 habe er viele zweifelhafte Vorgänge beobachtet.
Er wirft Vorgesetzten aus dem Landeskriminalamt und der Generalstaatsanwaltschaft vor, Ermittlungen gegen Ärzte verhindert zu haben.
Damals habe er die Missstände jedoch nicht gemeldet - aus Angst vor dem eigenen Karrieretod.
Brisante Aktenvermerke im Fall Schottdorf
Dem Untersuchungsausschuss liegen Dokumente vor, die das bayerische Justiz- und Innenministerium erschüttern könnten.
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Fall Schottdorf: Die Fehler der Staatsanwaltschaft
Kommissar erhebt schwere Vorwürfe gegen Justiz
Schwere Manipulationsvorwürfe gegen die bayerische Justiz und die Staatsregierung hat ein Polizist im Untersuchungsausschuss Labor erhoben.
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Zeugenliste des Schottdorf-Untersuchungsausschusses im Bayerischen Landtag

Grünes Blog zum Untersuchungsausschuss im Bay. Landtag:
Am Montag, den 20.04.2015, ab 13 Uhr und am Dienstag, den 21.04.2015, ab 9 Uhr, sagen acht ehemalige Mitglieder der “SoKo Labor” vor dem Untersuchungsausschuss aus. Unter anderem sind auch der ehemalige Leiter der Sonderkommission und sein Nachfolger vor dem Untersuchungsausschuss dabei. Wir erhoffen uns davon weitere wichtige Hinweise, die zur Aufklärung des tausendfachen Abrechnungsbetruges mit Laborleistungen beitragen können.

Betrugssystem aus dem Blickfeld genommen

Das angebliche „Pilotverfahren“ war in Wirklichkeit keines. Das ist nach der Zeugenaussage von Robert Mahler (BLKA) klar. Am 27.08.2010 urteilte das Landgericht München I, dass es sich bei dem in Frage stehenden Abrechnungsmodell um Betrug im Sinne des § 263 StGB handelt. Aber nicht einmal dann wurden von der Staatsanwaltschaft Augsburg verjährungsunterbrechenden Maßnahmen in den anderen, bereits erfassten Betrugsfällen getroffen. Nur damit wäre es möglich gewesen, alle anderen Betrugsfälle nach dem gleichen Muster abzuarbeiten, sobald das höchstrichterliche Urteil gesprochen wurde. Ein einfaches Rundschreiben hätte dafür ausgereicht. Doch dieses Rundschreiben zur Verjährungsunterbrechung an die betroffenen Ärzte, das bereits vom BLKA und dem sachleitenden Staatsanwalt vorgefertigt worden war, durfte nicht verschickt werden. Angeblich hätte es die Verdunkelungsgefahr erhöht, Beweismittel hätten vernichtet werden können. Stattdessen entschied man sich dafür, lieber gar nichts zu erhellen: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH waren dann alle gleichgelagerten Fälle verjährt.
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Pressefreiheitsgesetz: Grenzen des Schutzes
Seit August 2012 ist das Pressefreiheitsgesetz in Kraft, das Journalisten bei investigativen Recherchen stärker vor staatlichen Übergriffen schützt. Sie können nun nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat belangt werden, wenn sie Material von Informanten aus staatlichen Stellen annehmen, auswerten oder veröffentlichen. Zudem dürfen Redaktionen nach dem neuen Gesetz nur bei dringendem Verdacht auf Beteiligung an einer Straftat durchsucht und Materialien beschlagnahmt werden.

Das vergangene Jahr hat jedoch deutlich die Grenzen dieses Schutzes aufgezeigt. Am 6. Februar beschlagnahmten Ermittler bei Razzien in den Wohnungen von acht freien Fotografen in fünf Bundesländern und beschlagnahmten dabei zahlreiche Fotos. Ziel der Aktion war die Suche nach Fotos von einem Angriff auf einen Polizisten, der bei einer Demonstration im März 2012 verletzt worden war. Dies bestätigt die seit langem geäußerte Kritik von Reporter ohne Grenzen (ROG) und anderen daran, dass das neue Gesetz nur Redaktionsräume vor Durchsuchungen schützt, nicht aber Büros freier Journalisten.

Im September 2013 erfuhr der Passauer Journalist Hubert Denk, dass die Staatsanwaltschaft München seit 2010 gegen ihn ermittelte. Denk hatte über eine auffällige 20.000-Euro-Parteispende eines Augsburger Unternehmers (Bernd Schottdorf) berichtet, gegen den ein Betrugsverfahren anhängig war. Der Vorwurf gegen den Journalisten: Anstiftung zum Verrat von Dienstgeheimnissen – ein Delikt, das auch nach dem neuen Pressefreiheitsgesetz weiter unter Strafe steht. ROG und andere Kritiker weisen seit langem darauf hin, dass diese Regelung Journalisten vor Probleme stellen kann, die aktiv nach vertraulichen Dokumenten fragen.
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Journalisten im Visier: Der Fall Hubert Denk – ein Kommentar
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Offener Brief
Schottdorf gegen Bürgerblick abgeblitzt


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die gute Nachricht aus Passau:  Die Pressekammer des Landgerichts  hat die letzte Unterlassungsklage des Labormillionärs Dr. Bernd Schottdorf  gegen den freien Journalisten Hubert Denk im Hauptverfahren abgewiesen!  ......................... Im Vorjahr hatte der Berufsverband "Freischreiber" den Bürgerblick-Journalisten unterstützt, als die bayerische Staatsanwaltschaft nach ihm greifen wollte.

Ein besonderer Dank gilt dem Münchner Medienanwalt Dr. Klaus Rehbock. Egal wie mächtig und prominent die Gegner in den letzten zehn Jahren auch waren, vom größten europäischen Möbelkonzern XXXLutz bis hin zu Schottdorf und Silbereisen, aus allen Verfahren ist Bürgerblick durch dessen kompetente Vertretung als Sieger hervorgegangen. Die Leidenschaft, mit welcher dieser Münchner Jurist einen kleinen Provinzjournalisten und die Meinungsfreiheit verteidigt, verdient die volle Anerkennung des Berufsstandes der schreibenden Zunft. ............ Der Bürgerblick-Journalist steht auf der Zeugenliste des Schottdorf-Untersuchungsausschusses im Bayerischen Landtag.
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BR: 27.03.2015
Diagnose
Schottdorf und der Druck von Oben
Wer hatte ein Interesse daran, dass Tricksereien von Ärzten straffrei bleiben? Diese Frage stellt sich im Schottdorf-Prozess. Denn hier wie im Landttags-Ausschuss wurde deutlich, dass es Einflußnahmen gegeben hat.
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Strafverfahren für Ermittler
Zwei damalige Ermittler des Landeskriminalamtes fühlten sich in ihrer Arbeit behindert und waren später selbst mit Strafverfahren gegen sie überzogen worden. "Wir sind gegrillt worden", sagte Stephan Sattler, einer der Beamten, im Gespräch mit der SZ. Der andere, Robert Mahler, verklagt den Freistaat auf Schadenersatz.

Die ersten, großen, Eklats waren doch schon Ende der 70ger Jahre bekannt geworden.
Auch Dank Joachim Roth, dem sich viele Beamte offenbarten, die den Druck "von oben" als unerträglich bezeichneten. Wenn ein Ermittler seine Arbeit gut machte, aber einen "Großen" erwischte wurde er fertig gemacht- um ihn später aufgrund "psychischer Störungen " zu versetzen in einen ungefährlicheren Job. weiterlesen

Jürgen Roth:
“Der Skandal um Gustl Mollath ist leider kein Einzelfall der lautlosen politischen Disziplinierung”.
Utz Claassen:
“Die Wahrheit ist zuweilen viel bitterer, viel extremer und viel unvorstellbarer als das, was man in einem Krimi schreiben könnte”.
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»Wer das System kritisiert, wird eliminiert«
So entledigte sich Roland Koch`s Hessen unbequemer Beamter: einfach für verrückt erklären. Dirk Lauer, Polizeioberkommissar aus Rüsselsheim, wurde 2007 zwangspensioniert. Wie vier unter der hessischen CDU-Landesregierung ebenfalls für psychisch krank erklärte Steuerfahnder kämpft er nun um seine Rehabilitierung.
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Wer stört, wird zerstört!
"ZDF-History" gewährt erstmals umfassend Einblick in das menschenverachtende Terrorinstrument des Ministeriums für Staatssicherheit. weiterlesen

METHODEN DER STAATSSICHERHEIT DER DDR RICHTLINIE NR. 1/76?
Arbeitsgruppe Recht und Psychiatriemissbrauch
Mit Bekanntwerden des Revisionsberichts der HypoVereinsbank, durch den die Angaben von Herrn Mollath bestätigt wurden, ist die Annahme einer paranoiden Wahnvorstellung in sich zusammengebrochen. Dr. Schlötterer sind die Worte Staatsversagen nicht ausreichend……., sondern er spricht sehr direkt aus, wie er den Fall Mollath strafrechtlich einordnet. In Fällen mit politischer Brisanz  wäre Bayern kein Rechtsstaat mehr.
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bestellte Gutachten:
Studie zur Unabhängigkeit von Gerichtsgutachten zeigt: Strukturen sind teilweise regelrecht mafiös
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Sie haben über Jahre so hartnäckig Widerstand geleistet, dass Strauß sogar erwogen hat, Sie für verrückt erklären zu lassen, um Sie außer Gefecht zu setzen. Das erinnert an aktuelle Vorgänge in Hessen, wo eine ganze Gruppe von Steuerfahndern, die unter anderem der Schwarzgeld-Affäre der hessischen CDU auf der Spur waren, mit fehlerhaften psychiatrischen Gutachten für paranoid erklärt und zwangspensioniert wurden. Was denken Sie, wenn Sie so etwas hören?
Ministerialrat a.D. Wilhelm Schlötterer:
Man kann nicht glauben, dass so etwas möglich ist, und dass Roland Koch weiterhin als Ministerpräsident regieren kann.
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Korruptionsvorwürfe gegen Bilfinger und FIFA-Funktionäre
Was wußte Roland Koch ?  weiterlesen

Mehr:

Dienstag, 24. März 2015
Schottdorf-Untersuchungsausschuss: Polizist spricht von "Justizskandal"
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Donnerstag, 19. März 2015
Fall Schottdorf: Die Fehler der Staatsanwaltschaft
Kommissar erhebt schwere Vorwürfe gegen Justiz
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Samstag, 24. Mai 2014
SZ: Bayerische Justiz - Der gute Ruf ist weg
Wann gab es diesen? Zu FJS-Zeiten, oder gar zu Erich Kisl-Zeiten, Hundhammer-Zeiten, Spielbankaffäre? weiterlesen



Freitag, 17. April 2015

Verwaltungsgericht Wiesbaden: Zulassung eines Sportwettenanbieters zur Teilnahme am Auswahlverfahren


Erneute Entscheidung über die Zulassung eines Sportwettenanbieters zur Teilnahme am Auswahlverfahren zur Erlangung einer Sportwettenkonzession


Veröffentlicht am 17. April 2015
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Beschluss vom 16.04.2014 dem Antrag eines Sportwettenanbieters aus Österreich stattgegeben, der im Eilverfahren die Sicherung seines Anspruchs auf weitere Teilnahme am Konzessionsverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen begehrte.

Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden. Der Glücksspielstaatsvertrag, der am 01.07.2012 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass für 7 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages Sportwetten probeweise mit einer Konzession veranstaltet werden dürfen. Insgesamt dürfen 20 Konzessionen bundesweit vergeben werden. Für die Erteilung der Konzessionen in einem ländereinheitlichen Verfahren für alle Bundesländer ist das Land Hessen zuständig, das bei der Aufgabenerfüllung von dem Glücksspielkollegium der Länder unterstützt wird. Die Ausschreibung im Konzessionsverfahren erfolgte am 08.08.2012 europaweit. Das Verfahren wurde in zwei aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt. In der 1. Stufe mussten die in der Ausschreibung Voraussetzungen erfüllt werden, in der 2. Stufe erhielten die Bewerber Gelegenheit, ihre Bewerbung zu ergänzen. Von den ursprünglich 73 Bewerbern um eine Konzession verblieben 35 Bewerber, die am 02.09.2014 die Mitteilung erhielten, dass die Konzessionserteilung an 20 ausgewählte Antragsteller am 18.09.2014 erfolgen solle. Aufgrund eines Eilantrags eines Bewerbers, der einen ablehnenden Bescheid erhalten hatte, gab die Kammer dem Land Hessen auf, das Konzessionsverfahren offen zu halten und zunächst keine Konzessionen zu erteilen (5 L 1428/14.WI).

Auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens erhielt am 02.09.2014 einen ablehnenden Bescheid, gegen den sie Klage erhob und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchte.

Dieser Eilantrag hatte nun insoweit Erfolg, als das Land Hessen aufgrund ergebnisrelevanter Verfahrensfehler verpflichtet wird, der Antragstellerin die weitere Teilnahme an dem Konzessionsverfahren zu sichern und sie neu zu bescheiden.

Die Kammer urteilte, dass zwar der mehrstufige Aufbau des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden sei. Die Ausschreibung erfülle jedoch nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, weil nicht alle Kriterien für die Konzessionierung im Voraus bekannt gewesen seien. Die Bewerber hätten weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext des Glücksspielstaatsvertrags voll umfänglich entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert werde. So sei ihnen mitgeteilt worden, dass alle Einzelheiten zu den Mindestanforderungen sowie zur Auswahl der Konzessionäre erst in einem Informationsmemorandum mitgeteilt würden, wenn sich die Bewerber für die 2. Stufe qualifiziert hätten. Auch die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens verstoße gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Während in der Ausschreibung die Anforderungen für die 1. Stufe des Verfahrens aufgelistet und auf verwendbare Formblätter verwiesen werde, würden für die Erfüllung der Mindestanforderungen auf der 2. Stufe 5 Konzepte genannt, die eingereicht werden müssten, ohne dass inhaltliche Anforderungen hieran und Maßstäbe für Ergänzungsverlangen genannt würden. Aus dem Glücksspielvertrag ergebe sich weder die Forderung von 5 Konzepten noch enthalte dieser Verfahrensregelungen. So zeige auch die Anzahl von 600 Fragen der Bewerber zur Klärung des Anforderungskatalogs zur 2. Stufe, dass die Anforderungen nicht von vornherein verständlich und transparent gewesen seien. Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung blieben bis zum Abschluss der Prüfung der Mindestanforderungen intransparent. So werde nicht offengelegt, welche Personen mit welcher Qualifikation im jeweiligen Prüfteam eingesetzt gewesen seien und wie eine durchgängige Beurteilung des für alle Bewerber gleichen Kriterienkatalogs durch jeweils dieselben Prüfer gewährleistet worden sei. Auch die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium, dessen Beschlüsse für das Land Hessen bindend seien, sei intransparent und fehlerhaft. Zwar müssten die Beschlüsse dieses Gremiums begründet werden, in den entsprechenden Sitzungsniederschriften fänden sich jedoch keine Begründungen für deren Entscheidungen.

Um das Ziel der zeitweiligen Liberalisierung erreichen zu können, hätten im Hinblick auf die laufende und zeitlich beschränkte Experimentierphase im Voraus bestimmte Fristabschnitte festgelegt werden müssen, um das Behördenverfahren in einem absehbaren zeitlichen Rahmen zu halten. Wie der gesamte Verfahrensablauf zeige, hätten sich die einzelnen Bewerber weder auf Fristabläufe/Fristverlängerungen noch Nachforderungen oder Änderungen von Memoranden und neugestalteten Formblättern einstellen oder bei ihrer Bewerbung von vornherein mit einkalkulieren können.

Neben den Durchführungsmängeln bestünden auch konzeptionelle Defizite des Konzessionsverfahrens. Das bislang zur Rechtfertigung des Monopols und nunmehr zur Begründung der nur beschränkten Konzessionierung herangezogenen öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Spielsucht und der Lenkung des Spieltriebs in geordneten Bahnen sei das überragende Gemeinwohlziel. Entsprechend sei das Sozialkonzept von hervorgehobener Bedeutung, was in der konkreten Ausgestaltung nicht zum Ausdruck komme. Da die 7,jährige Experimentierphase nur dazu dienen könne, die Folgen und Auswirkungen der Teilliberalisierung des Glücksspielmarkts im Sportwettenbereich zu beobachten und zu bewerten, um Erkenntnis zu gewinnen, ob an diesem Modell festgehalten werden könne oder ob eine andere Lösung , etwa die Rückkehr zum staatlichen Monopolangebot, besser zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet sei, müsse aber die gesamte oder jedenfalls die überwiegende Zeit der Experimentierphase den Konzessionären zur Verfügung stehen und dürfe nicht auch dazu dienen, der Behörde ein Experimentieren, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet und abgewickelt werden könne, zu ermöglichen.

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat (Az.: 5 L 1448/14.WI).

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

Donnerstag, 16. April 2015

Keine Schadenersatzansprüche wegen Untersagung der Sportwettenvermittlung nach dem Lotteriestaatsvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

der unter anderem für Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute die Abweisung der Klagen zweier Gewerbetreibender im Revisionsverfahren bestätigt, denen in den Jahren 2006 und 2007 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrages die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war (Az: III 2 R 204/13, III 2 R 333/13). Dies hat der Bundesgerichtshof heute in einer Pressemitteilung verlautbaren lassen. Beklagte waren zwei nordrhein-westfälische Städte, die die Verbote ausgesprochen hatten, sowie das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Innenministerium in einem Erlass um die konsequente Durchsetzung des seinerzeitigen staatlichen Sportwettmonopols ersucht hatte. Die Kläger hatten Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht, das Monopol habe gegen europäisches Recht verstoßen.
Der Zivilsenat entschied nunmehr, dass die Klagen unbegründet seien, da sich die Verfügungen zwar als rechtswidrig herausstellten, jedoch die Rechtslage bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08. September 2010 unklar war. Erst aus dieser Entscheidung habe sich die Unzulässigkeit des deutschen staatlichen Sportwettmonopols zweifelsfrei ergeben. Nach Auffassung des Gerichts  fiel den Behörden folglich kein Verschulden zur Last, was notwendig ist, um Schadenersatz zu erlangen.
Der Bundesgerichtshof bleibt damit seiner stringenten Linie im Staatshaftungsrecht treu. Diese Auffassung wird zumindest in Teilen der Literatur anders vertreten und wird zukünftig Gegenstand weiterer juristischer Diskussionen sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Stephan Burger
Justitiar

Quelle: baberlin


s.a.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2571/12 -
- 1 BvR 2622/12 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

der D… Ltd.,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
in Sozietät Rechtsanwälte Blume, Ritscher, Nguyen, Rega,
Gerhofstraße 38, 20354 Hamburg -

gegen


1.     das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2012 - III ZR 196/11 -



- 1 BvR 2571/12 -,


2.     das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11 -



- 1 BvR 2622/12 -



hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 7. Januar 2014 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:
I.

1

In den Verfassungsbeschwerden wird eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch geltend gemacht, dass der Bundesgerichtshof eine Auslegungsfrage hinsichtlich des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.
II.

2

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerden genügen nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und sind damit unzulässig.

3

1. Die Nichtvorlage an den Gerichtshof entgegen einer gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bestehenden Vorlagepflicht hat nur dann eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zur Folge, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106> m.w.N.). Eine solche unhaltbare Auslegung und Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt insbesondere in den Fallgruppen der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht, des bewussten Abweichens von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft und der unvertretbaren Überschreitung des Beurteilungsrahmens in Fällen der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor (vgl. BVerfGE 126, 286 <316 f.="">; 129, 78 <106 f.=""> ).

4

2. Zu keiner dieser Fallgruppen trägt die Beschwerdeführerin hinreichend vor.

5

a) Insbesondere kann die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht bereits mit der Darlegung begründen, dass die Auslegung des Merkmals „hinreichend qualifiziert“ durch den Bundesgerichtshof angesichts der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fern liege. Denn für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <188>; 129, 78 <107> m.w.N.).

6

b) Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtshof habe sich offensichtlich hinsichtlich des Unionsrechts nicht kundig gemacht, da er ansonsten mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht hätte annehmen müssen, ist für die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausreichend. Diese Frage ist nämlich nicht geeignet, bereits für sich genommen einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter zu begründen. Sie ist vielmehr bei der Prüfung des unvertretbaren Überschreitens des Beurteilungsspielraums im Rahmen der Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung zu erörtern (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 17, 108 <112>; 17, 533 <544> m.w.N.).

7

Um insofern ein unvertretbares Überschreiten des Beurteilungsspielraums zu begründen, hätte die Beschwerdeführerin zunächst die Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs darlegen müssen. Dabei hätte sie sich mit den zahlreichen Urteilen des Gerichtshofs zum Begriff des hinreichend qualifizierten Rechtsverstoßes, auf die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen ausführlich eingeht, auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen, dass für eine in den vorliegenden Verfahren relevante Auslegungsfrage keine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht, auf die sich der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen stützen könnte, oder eine bestehende Rechtsprechung die Frage möglicherweise nicht erschöpfend beantwortet oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint.

8

Diesen Anforderungen werden die Verfassungsbeschwerden jedoch nicht gerecht. Die nicht näher erläuterte Behauptung, der Europäische Gerichtshof habe noch nicht in einem auch nur annähernd vergleichbaren Sachverhalt entschieden, ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Denn die Anwendung auf den konkreten Sachverhalt ist gerade nicht Teil der dem Gerichtshof obliegenden Auslegung des Unionsrechts, sondern Aufgabe der mitgliedstaatlichen Gerichte. Daran ändert auch nichts, dass der Europäische Gerichtshof in zahlreichen Fällen die Frage des hinreichend qualifizierten Rechtsverstoßes anhand der ihm vorgetragenen Informationen durchentscheidet. Er nimmt eine entsprechende Bewertung nur dann selbst vor, wenn ihm konkret alle für die Beurteilung der Frage erforderlichen Informationen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - verb. Rs. C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit - Slg. 1996, S. I-5085 ).

9

Eine inhaltliche Auseinandersetzung wäre insbesondere mit dem Urteil in der Rechtssache „Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation“ (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-524/04 -, Slg. 2007, S. I-2157 ) erforderlich gewesen, dessen Wertung sich ohne weiteres auf den Bereich des Glücksspielrechts übertragen lässt. Demnach muss ein nationales Gericht berücksichtigen, dass die Anforderungen der Verkehrsfreiheiten im Bereich der direkten Besteuerung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs erst nach und nach deutlich geworden sind.

10

c) Auch hinsichtlich der Fallgruppe des bewussten Abweichens von der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügen die Verfassungsbeschwerden nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Für das Vorliegen dieser Fallgruppe müsste die Beschwerdeführerin vortragen, dass sich aus den Entscheidungsgründen selbst oder aufgrund anderer Anhaltspunkte ergibt, dass sich das Gericht bewusst über die ihm bekannte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinwegsetzte (vgl. BVerfGE 75, 223 <245> ). Die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offensichtlich ein hinreichend qualifizierter Verstoß anzunehmen sei, sind dafür nicht ausreichend. Aus den angegriffenen Urteilen ergibt sich vielmehr, dass sich der Bundesgerichtshof in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sah und dessen Maßstäbe auf die ihm vorliegenden Fälle anwandte.

11

d) Für die Darlegung der Beschwerdeführerin, die Äußerung des Bundesgerichtshofs, er lege das Unionsrecht nicht aus, sondern wende es nur an, lege Zweifel des Bundesgerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts nahe, fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Dessen Äußerung, er wende das Unionsrecht nur an, kann jedenfalls nicht als Ausdruck solcher Zweifel verstanden werden, da bei Zweifeln über die Auslegung eines Merkmals dieses auch nicht angewandt werden kann. Der Bundesgerichtshof bezog aber in seinen Urteilen insofern eindeutig Stellung, als nach seiner Rechtsauffassung ein hinreichend qualifizierter Verstoß nicht vorliegt. Den Urteilen sind auch ansonsten an keiner Stelle entsprechende Auslegungszweifel zu entnehmen.

12

Inwieweit in der Revisionsverhandlung Zweifel geäußert wurden, legt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dar.

13

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Gaier     Schluckebier     Paulus


Quelle