Sonntag, 6. November 2016

Staatliche Lizenz zum Glücksspiel


Mecklenburg-Vorpommern hat einem Anbieter für zehn Jahre die Konzession erteilt, in vier Orten Spielbanken zu betreiben.

Das große Rad kann künftig in einem Casino in Rostock gedreht werden: Hier wird das volle Programm einer Spielbank angeboten – unter anderem mit Roulette und Kartenspielen.

Die Städte Neubrandenburg, Stralsund und Schwerin sind für das „kleine Spiel” mit Automaten vorgesehen.

Mecklenburg-Vorpommern komme seinem Auftrag nach, ein begrenztes und kontrolliertes Glücksspielangebot als geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel anzubieten, so Innenminister Caffier.
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Die EU-Kommission fordert schon lange von Deutschland eine kohärente Glücksspielregulierung über alle Bereiche sowie einen fairen Wettbewerb.

Vermutlich wird die Kommission noch in diesem Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn nicht ein deutliches Signal aus Deutschland kommt, dass die Bundesländer eine Gesamtkohärenz im Glücksspielwesen anstreben.
Quelle: Deutscher Lottoverband

So sieht also eine kohärente Glücksspielregulierung und ein fairer Wettbewerb in Deutschland aus, um eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel anzubieten. Die staatlich zugelassenen Automatenaufsteller sollen über hohe Auflagen und eine prohibitionistische Besteuerung zu Gunsten der Spielbanken vom Markt verdrängt werden. vs



FG Münster: Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

FG Münster Urteil vom 18.07.2016 (Az. 14 K 1370/12 E,G)

Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

Pressemeldung des Finanzgerichts Münster

Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 18.07.2016 (Az. 14 K 1370/12 E,G) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen können.

Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt.

Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien.

Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgingen.

Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er – anders als ein Hobbyspieler – nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Klicken Sie hier um das Urteil im Volltext zu lesen.


Quelle: Finanzgericht Münster



4. Symposium zum Glücksspielrecht vom 6. Oktober 2016


4. Symposium zum Glücksspielrecht in Berlin:
Lösungswege nach dem Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)

Berlin, 13.10.2016 – Am 6. Oktober 2016 fand in Berlin in der symbolträchtigen historischen „Hörsaal-Ruine“ der Charité das 4. Symposium zum Glücksspielrecht statt. Über 70 Vertreter aus Politik, Industrie, Rechts- und Steuerberatung und der Wissenschaft diskutierten über die politische, rechtliche und ökonomische Einordnung aktueller Fragen und Herausforderungen der Regulierung von Glücks-, Geld- und Gewinnspielen.

Einig waren sich die Teilnehmer im Ausgangspunkt, dass der GlüStV in der aktuellen Fassung gescheitert ist, weil er mit zentralen Vorgaben des Verfassungs- und Unionsrechts unvereinbar ist.

Eine Befriedung der Rechtslage und eine Legalisierung des bestehenden Schwarz- und Graumarkts sind unter dem gegenwärtigen Regulierungsansatz nicht zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund diskutierten die Teilnehmer die zentralen Fragen einer zukunftsfähigen Neuausrichtung des Glücks- und Gewinnspielrechts in Deutschland:

Nach einer Begrüßung durch Rechtsanwalt Michael Schmittmann (Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf) befassten sich die Diskussionen im ersten Themenblock unter der Leitung von Sebastian Frevel (Advicepartners GmbH, Berlin) mit dem Desaster der gescheiterten Sportwettenkonzessionserteilung und dem Zugriff des Bundes- und Landesrechts auf den deutschen Glücksspielmarkt.

  • Professor Dr. Martin Nolte (Institut für Sportrecht, Deutsche Sporthochschule Köln) sprach zum aktuellen Stand der deutschen Glücksspielregulierung aus der Perspektive des Sports.
  • Es folgten weitere Keynotes von Minister a.D. Jörg Bode (stellvertretender Vorsitzender der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag) und
  • Mathias Dahms (Deutscher Sportwettenverband (DSWV))

zum aktuellen Stand der Glücksspielgesetzgebung in Deutschland.

Im zweiten Themenblock diskutierten die Teilnehmer unter der Leitung von Rechtsanwalt Dr. Dirk Uwer (Hengeler Mueller, Düsseldorf) Fragen der Ökonomie, des Rechts und der Besteuerung von Glücksspiel- und Sportwettangeboten jenseits der staatlichen Monopole:

  • Stellvertretend für Professor Dr. Dr. Franz W. Peren (Hochschule Bonn-Rhein-Sieg) referierte Rechtsanwältin Dr. Susanne Koch (Hengeler Mueller, Düsseldorf) zur quantitativen Bemessung von regulierten und nicht regulierten Glücks- und Gewinnspielangeboten im deutschen Markt.
  • Es folgte ein Vortrag von Rechtsanwalt Professor Dr. Clemens Weidemann (Gleiss Lutz, Stuttgart) zu Konsequenz und Scheinheiligkeit im Landesspielhallenrecht.
  • Anschließend gab Rechtsanwalt Dr. Henrik Bremer (Bremer Heller Rechtsanwälte, Hamburg) einen Überblick zur deutschen Glücksspiel- und Wettbesteuerung im internationalen Steuerrechtsvergleich.

Die Vorträge im dritten Themenblock befassten sich unter der Leitung von Rechtsanwalt Michael Schmittmann mit der Glücksspielwerbung in Radio, Fernsehen und Multimedia-Formaten. Dr. Mathias Kirschenhofer (Sport1 Media GmbH, München) und Joachim Becker (Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), Kassel) referierten gemeinsam zur Praxis der Dualität von Werberichtlinien nach dem GlüStV und dem Landesmedienrecht.

Im bewährten Format des Symposiums boten die Vorträge und Diskussionsrunden den Teilnehmern wieder die Möglichkeit zum offenen, fachübergreifenden und kontroversen Austausch. Letztlich konnten die Teilnehmer festhalten, dass die Länder den GlüStV grundlegend überarbeiten müssen, um die Rechtslage in Deutschland endlich an verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben anzupassen und Rechtssicherheit für Anbieter, Verbraucher, Medien und den Sport zu schaffen.

Die Beiträge der Referenten und Zusammenfassungen der anschließenden Diskussionen werden in einem demnächst erscheinenden Tagungsband im Verlag Medien und Recht veröffentlicht.

Quelle: Deutscher Lottoverband

http://www.deutscherlottoverband.de/presse/  (PM-DLV)
http://www.presseportal.de/nr/63869 (Newsroom -DLV)


Hervorhebungen durch VS