Donnerstag, 23. April 2015

Sportwetten: Konzessionsverfahren an die Wand gefahren


Pressemitteilung
22.04.2015 12:25
Deutscher Sportwettenverband e.V.
Sportwetten: Konzessionsverfahren an die Wand gefahren / Vermeidbare Verwaltungsirrfahrt zeigt Reformbedarf beim Glücksspielstaatsvertrag / Dienstleistungsfreiheit wurde unzulässig eingeschränkt

(Berlin) - Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist empört über die jahrelange Verwaltungsirrfahrt beim Konzessionsverfahren für Sportwetten und fordert eine politische Debatte über eine sinnvolle Reform der Glücksspielregulierung in Deutschland.

In einer Entscheidung (Aktenzeichen 5 L 1448/14.WI) bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden letzte Woche die von vielen Marktteilnehmern lang geäußerte Sorge, dass das Sportwetten-Konzessionsverfahren von seiner Konzeption, seinen Anforderungen und vom Verfahrensablauf her als intransparent und fehlerhaft zu bewerten sei und die europäische Dienstleistungsfreiheit unzulässig einschränke.

Auch die Entscheidungsfindung des Glücksspielkollegiums, so das Gericht, sei intransparent und fehlerbehaftet. Die dem Gericht vorliegenden Sitzungsniederschriften seien inhaltlich nicht nachvollziehbar und wiesen auf Verfahrensfehler hin. Das Gremium aus Verwaltungsbeamten der 16 Bundesländer legt die Richtlinien der Glücksspielregulierung fest und steuert maßgeblich das Konzessionsverfahren.

DSWV-Präsident Mathias Dahms sagte: "Das Konzessionsverfahren wurde sehenden Auges und mit bürokratischer Gründlichkeit gegen die Wand gefahren. Bevor es zum Totalschaden kommt, muss die Politik nun endlich eingreifen und die Kehrtwende einleiten. Seit der Europäische Gerichtshof das deutsche Sportwettenmonopol 2010 für rechtswidrig befunden hat, warten wir auf bundesweite Lizenzen. Dass fünf Jahre später immer noch nicht absehbar ist, wann diese vergeben werden, darf in einem Rechtsstaat nicht vorkommen. Die Antragsteller haben Ihren Teil beigetragen, erfüllen alle Anforderungen, jetzt sind die Bundesländer gefordert."

Mit Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens wies das Gericht darauf hin, dass die siebenjährige Experimentierphase, in der die Öffnung des Sportwettenmarktes bundesweit erprobt werden soll, nicht dafür gedacht sei, den Behörden zu ermöglichen zu experimentieren, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet werden kann. Stattdessen müsse den Sportwettenanbietern der gesamte oder jedenfalls der weit überwiegende Zeitraum zur Verfügung stehen.

Mathias Dahms: "Der Kardinalfehler des Verfahrens ist schon im Glücksspielstaatsvertrag angelegt: Die willkürliche Begrenzung der Sportwettenlizenzen auf 20 widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und verstößt zudem gegen die von der EU verbriefte Dienstleistungsfreiheit. Es ist verständlich, dass unterlegene Anbieter sich dagegen wehren. Allein deshalb muss der Glücksspielstaatsvertrag dringend überarbeitet werden."

Die zahlenmäßige Begrenzung der Sportwettenkonzessionen hatte zuvor auch der Sportbeirat, das offizielle Beratungsgremium des Glücksspielkollegiums, scharf kritisiert. Dessen Vorsitzender, der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Olympischen Sportbunds, Dr. Michael Vesper, bezeichnete die Hängepartie zuletzt als unerträglich und kündigte eine Arbeitsniederlegung des Sportbeirats an.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist noch nicht rechtskräftig. Das federführende Hessische Ministerium des Innern und für Sport wird vermutlich Beschwerde einlegen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Sportwettenverband e.V.
Pressestelle
Schiffbauerdamm 40, 10117 Berlin
Telefon: (030) 403 680 160, Fax: (030) 403 680 170
E-Mail: presse@dswv.de
Internet: http://www.dswv.de
(dvf, sy)

Quelle

Hintergrund:

Kommission hält deutsche Glücksspielregelungen für europarechtswidrig
Dieses Vergabeverfahren wird im Rahmen einer Gesamtbewertung untersucht, die Aufschluss darüber geben soll, ob die Ziele des Allgemeininteresses, mit denen die Beschränkungen in den deutschen Glücksspielbestimmungen gerechtfertigt werden, in kohärenter und systematischer Weise erreicht werden, wie gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt (siehe das jüngst ergangene Urteil vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12, Randnr. 43). weiterlesen

FOCUS:
Sportbeirat legt Arbeit nieder - Vesper: "Unerträglich"
In der Debatte um die Zulassung neuer Sportwetten ist ein offener Streit ausgebrochen.
Der Sportbeirat zum Glücksspielstaatsvertrag unter Mitwirkung des DOSB-Vorstandsvorsitzenden Michael Vesper hat an dem bisherigen Vorgehen des Glückspielskollegiums heftige Kritik geübt und als Konsequenz seine Mitarbeit aufgekündigt.
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Sportwetten
Rücktritte wegen Lizenzvergabeverfahren
(vorlesen)

Die umstrittene Vergabe der Sportwetten-Lizenzen hat eine neue Dimension erreicht. Der Sportbeirat des für die Lizenzerteilung zuständigen Glücksspiel-Kollegiums hat seine Arbeit aus Protest gegen das Vergabeverfahren eingestellt. Denn der organisierte Sport will sich von der Politik nicht länger als Feigenblatt missbrauchen lassen.

Dazu kommt: Die Zuständigkeit des Glücksspiel-Kollegiums ist höchst umstritten. Nach mehreren Rechtsgutachten kann ein aus Verwaltungen mehrerer Länder bestehendes Gremium nicht in die Entscheidung einer einzelnen Landesregierung wie in diesem Fall beim Glücksspielrecht eingreifen. Das hat schon das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Beschluss bestätigt. Setzt sich diese Rechtsauffassung durch, wären alle Entscheidungen des Glücksspiel-Kollegiums in Sachen Sportwetten-Lizenzen hinfällig.   Weiter zum vollständigen Artikel ...


Auf dieses Problem wies Dirk Uwer in seinem Gutachten, auf Seite 13 bereits hin:

..........Ähnliche Auffälligkeiten zeigten sich bei Errichtung und Besetzung des Fachbeirats Glücksspielsucht, dessen Mitglieder in einem intransparenten Verfahren nach dem Kriterium strikter „Monopoltreue“ ausgewählt wurden.
Jüngstes Beispiel ist die Berufung eines früheren Glücksspielreferenten, der an der Entwicklung des Glücksspielstaatsvertrags maßgeblich beteiligt war, in dieses Gremium; damit ist eine wissenschaftlich unabhängige und objektive Beratung der Länder durch diesen Fachbeirat planmäßig ausgeschlossen.
Ein ähnlicher Ansatz wird mit dem – teilweise verfassungswidrig handelnden (46)  – Glücksspielkollegium verfolgt.
Seinen Vorsitz hat der maßgebliche Autor des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags übernommen, der damit nicht nur zum authentischen Interpreten seines eigenen Gesetzentwurfs, sondern auch zum maßgeblichen Vollzugsorgan dieses Gesetzes wird.
(46)    Christoph Degenhart, Rechtsfragen des ländereinheitliches Verfahrens nach dem Entwurf
eines Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, Rechtsgutachten, Dezember 2011, S. 4, 8 ff.;  ders., Poker und Glücksspiel, Handelsblatt vom 13. Dezember 2011, S. 18.

Quelle: Die unwahre Gesetzesbegründung  (pdf-download)

Regulierungschaos bei Sportwetten: Sportverbände ziehen Notbremse
Pressemitteilung des DSWV vom 17. April 2015

Arbeitsniederlegung des Sportbeirats ist konsequent und zeigt Missstände der deutschen Sportwettenregulierung auf


Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wertet die Entscheidung des Sports, die Zusammenarbeit mit dem Glücksspielkollegium einzustellen, als konsequenten Schritt. Er sieht darin einen weiteren Beleg für die Reformbedürftigkeit der deutschen Sportwettenregulierung.

Der mit hochrangigen Vertretern der deutschen Sportverbände besetzte Sportbeirat des Glücksspielkollegiums hatte seine Arbeit aus Protest gegen die Sportwettenpolitik der Bundesländer niedergelegt.

Der Sportbeirat kritisiert, dass bis heute noch keine einzige Lizenz erteilt wurde. Bereits 2013 hatte er empfohlen, die Begrenzung der Konzessionen auf 20 aufzuheben. Der Beirat empfindet es als Brüskierung durch das Kollegium der Glücksspielreferenten der Länder, dass in seinem Zwischenbericht zur Evaluierung des Staatsvertrages die Kritik an den offenkundigen Mängeln des Verfahrens keinen Eingang fand.

Im Glücksspielkollegium entscheiden Verwaltungsbeamte der 16 Bundesländer über die Richtlinien der Glücksspielpolitik und die Erteilung von Sportwettenlizenzen. Der Sportbeirat, dem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbunds, der Landessportbünde, der Deutschen Sporthilfe, des DFB und der Bundesliga sowie des deutschen Turnerbunds angehören, soll das Glücksspielkollegium dabei beraten.

DSWV-Präsident Mathias Dahms sagte: „Die Entscheidung des Sports ist beachtlich und konsequent, denn die deutsche Sportwettenregulierung ist derzeit ein Konjunkturprogramm für Schwarzmarktanbieter, die Milliarden aus dem deutschen Markt nach Asien und Zentralamerika pumpen und die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden. Gleichzeitig ist das Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen an seriöse Anbieter in Deutschland völlig entgleist. Dessen Ende ist nicht abzusehen.“

Hintergrund ist, dass die Ministerpräsidenten der Länder sich bereits im Dezember 2011 darauf verständigt hatten, den deutschen Sportwettenmarkt in geordnete Bahnen zu überführen und 20 Sportwettenkonzessionen zu erteilen. Das vom Glücksspielkollegium gelenkte Verfahren krankt jedoch an erheblichen Mängeln, mit denen sich derzeit mehrere Verwaltungsgerichte befassen. Nach mehr als drei Jahren ist eine finale, rechtskonforme Lizenzerteilung nicht abzusehen.

Mathias Dahms: „Bisher hat das Regulierungschaos in Deutschland nur Verlierer hervorgebracht: Dem Staat ist jegliche ordnungspolitische Kontrolle über den Markt entglitten, rechtstreue, lizenzierungswillige Sportwettenanbieter stecken seit Jahren in einem Endlosverfahren fest, Verbraucher werden in die Arme von Schwarzmarktanbietern getrieben und der deutsche Sport ist nicht unerheblichen Risiken durch Spielmanipulation ausgesetzt.“

Mathias Dahms weiter: „Selbstverständlich brauchen wir dringend den Sachverstand der Sportverbände, wenn es darum geht, die deutsche Sportwettenregulierung zu verbessern, doch zunächst müssen Politik und Verwaltung einen Weg aus der Sackgasse finden, in der das Lizenzverfahren feststeckt.“

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Über den Deutschen Sportwettenverband
Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwetten-Anbietern in Berlin gegründet. Mit Sitz im Haus der Bundespressekonferenz versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien.

Die Mitgliedsunternehmen befinden sich in der letzten Runde des bundesweiten Sportwetten-Konzessionsverfahrens, das vom Bundesland Hessen durchgeführt wird.

Damit sind alle Mitglieder des DSWV einer umfangreichen behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen worden und zahlen Steuern in Deutschland. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im Profisport aktiv.

Deutsche Sportwettenverband (DSWV)  Presseportal


Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Ministerpräsident Albig muss nach dem Rückzug des von ihm einberufenen Sportbeirates endlich aktiv werden
Veröffentlicht am 22. April 2015

Sportwetten-Staatsvertrag

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Fraktion, Wolfgang Kubicki, haben Ministerpräsident Torsten Albig nach dem Rückzug des von ihm im Jahr 2012 ins Leben gerufenen Sportbeirates des Glücksspielkollegiums der Länder aufgefordert, sich endlich in das Verfahren zur Vergabe der Glücksspiellizenzen einzuschalten:

„Ministerpräsident Albig hat den Sportbeirat einberufen. Seitdem hat die Ministerpräsidentenkonferenz dieses Gremium komplett ignoriert. Der nun von den Vertretern der Spitzenverbände des Sports verkündete Rückzug ist deshalb auch eine Niederlage des Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidenten“, erklärte Arp heute (22. April 2015) in Kiel.

Der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Olympischen Sportbundes habe in seinem Schreiben anlässlich des Rückzuges bemängelt, dass das Glücksspielkollegium der Länder offenbar weder interessiert noch in der Lage ist, die berechtigten Interessen des organisierten Sports zur Kenntnis zu nehmen. Auch habe die Kritik des Beirates an den offenkundigen Mängeln des 2012 geschossenen Glücksspielstaatsvertrages – bislang konnte auf dessen Grundlage noch nicht eine einzige Lizenz vergeben werden – keinen Eingang in den Zwischenbericht zur Evaluation gefunden.

FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki: „Es ist unglaublich und gleichzeitig bezeichnend, mit welcher Arroganz die Ministerpräsidenten die Spitzenvertreter des Sports in den vergangenen drei Jahren behandelt haben. Auf kritische Schreiben zu dem völligen Versagen bei der Vergabe von Sportwettenlizenzen wurde nicht einmal geantwortet. Diese Brüskierung des Sportes ist nicht wieder gutzumachen.“

Erst vergangenen Freitag hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Eilbeschluss veröffentlicht, der einen namentlich nicht genannten Bewerber aus Österreich weiter im Rennen um eine Konzession hält (Az 5 L 1448/14.WI).
Bereits im vergangenen Herbst hatte das Gericht die Vergabe der Lizenzen an die 20 ausgewählten Bewerber verhindert.

„Angesichts dieses Trauerspiels hätten die Ministerpräsidenten besser ihr Glücksspielkollegium zum Rückzug drängen sollen, als die Berater des organisierten Sports. Letztere haben mit ihrer Kritik bislang Recht behalten, während die Regierungsfachleute bei der Vergabe von Lizenzen nach dem Glücksspielstaatsvertrag kläglich versagt haben“, so Arp.

Einmal mehr erinnerten Arp und Kubicki die Ministerpräsidenten daran, dass nach dem durch Albig gekippten Glücksspielgesetz Schleswig-Holsteins eine Lizenzvergabe – und damit die Suchtprävention, der Spielerschutz und die Bekämpfung von Geldwäsche – problemlos möglich sind.

Kubicki: „Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dieses Gesetz den Glücksspielstaatsvertrag ablösen wird.“

Pressesprecher
Dirk Hundertmark
Landeshaus, 24105 Kiel
E-Mail: info@cdu.ltsh.de
Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Pressesprecher
Dr. Klaus Weber
Postfach 7121, 24171 Kiel
E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de
Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de


Lotto:

Richter schelten Land Hessen wegen Sportwetten-Lizenzen

18. April 2015 Redaktion   

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat scharfe Kritik am Vergabeverfahren für bundesweit 20 Sportwettenlizenzen durch das hessische Innenministerium geübt. In einem Eilbeschluss, der am Freitag veröffentlicht wurde, hielten die Richter einen namentlich nicht genannten Bewerber aus Österreich weiter im Rennen um eine Konzession. (Az 5 L 1448/14.WI) Schon im vergangenen Herbst hatte das Gericht auf Antrag eines nicht berücksichtigten Wettunternehmens die Vergabe der Lizenzen an die 20 ausgewählten Bewerber verhindert.

Um das milliardenschwere Geschäft mit Internetsportwetten in Deutschland zu regulieren, hatten die Bundesländer 2012 beschlossen, 20 Konzessionen zu vergeben. Zuständig ist das hessische Innenministerium, dem die Richter nun viele Fehler vorhielten: Das Verfahren habe Mängel bei Konzeption und Durchführung. Die Anforderungen seien «nicht von vornherein verständlich und transparent gewesen». Nur wer die zweite Runde erreicht habe, habe erfahren, welche 600 Fragen er dann beantworten muss. An der ersten Runde hatten 73 Wettfirmen teilgenommen, an der zweiten nur noch 35 ausgewählte Bewerber.

Die Richter bestätigten das Ziel, den Spielbetrieb zu regulieren und Spielsucht zu bekämpfen. Der Staatsvertrag laufe aber nur sieben Jahre. Die Firmen bräuchten diese Zeit, um zu zeigen, dass eine Teilliberalisierung des Wettmarktes funktioniert. Die Frist sei nicht gedacht, «der Behörde ein Experimentieren, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet und abgewickelt werden könne, zu ermöglichen», hieß es. (dpa)
Quelle




Sportwetten-Konzessionsverfahren gescheitert? – Kernaussagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden


Sportwetten-Konzessionsverfahren gescheitert? – Kernaussagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
Veröffentlicht am 23. April 2015

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)  
Tel.: +49 89 649111-75
Fax: +49 89 649111-76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de


Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in der letzten Woche in einem Eilverfahren dem Antrag eines Sportwettenanbieters aus Österreich stattgegeben, der die Sicherung seines Anspruchs auf weitere Teilnahme am Konzessionsverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen begehrte (Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 5 L 1448/14.WI, zur Pressemitteilung des Gerichts siehe hier). Unabhängig von dem Einzelfall enthält die Gerichtsentscheidung maßgebliche Ausführung zu den Fehlern bei der Konzeption und Durchführung des Konzessionsverfahrens, so dass das Verfahren insgesamt als gescheitert anzusehen sein dürfte.

Die Ausschreibung erfüllt – wie das Verwaltungsgericht umfassend ausführt – gleich unter mehreren Gesichtspunkten nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren. Das Konzessionsverfahren sei intransparent, weil nicht alle Kriterien für die Konzessionierung im Voraus bekannt gewesen seien (so jedoch die Forderung des EuGH). Die Bewerber hätten weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext des Glücksspielstaatsvertrags entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert werde. Als Zwischenfazit hält das Gericht fest:
„Schon das widerspricht dem Transparenzgebot und schränkt die Dienstleistungsfreiheit gerade auch externer Bewerber unverhältnismäßig ein (vgl. dazu die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 06.11.2014 in der Rechtssache C-338/14).“
Harte Kritik übt das Gericht bereits an der mangelhaften Konzeptionierung des Verfahrens. An der fehlenden Zeit habe es nicht gelegen:
„Es bestand ausreichend Zeit zwischen Unterzeichnung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 15.12.2011 und der Ausschreibung am 08.08.2012, um das gesamte Konzessionsverfahren konzipieren und vorbereiten zu können.“
Die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens verstoße gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. So ergebe sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag nicht die Forderung nach in der zweiten Stufe des Konzessionsverfahren von den Bewerbern verlangten fünf Konzepte:
„In § 4 b Abs. 2 GlüStV ist von einem Sicherheits-, Sozial- und einem Wirtschaftlichkeitskonzept die Rede, nicht aber von einem Vertriebs- und Zahlungsabwicklungskonzept.“
Auch die Anforderungen seinen unklar. Weder die gesetzlichen noch die europarechtlichen Vorgaben seien erfüllt:
„Die Ausschreibung erfüllt dementsprechend nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren (§ 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV), weil nicht alle Kriterien für die Konzessionierung im Voraus bekannt waren. Auch die inhaltliche Gestaltung des Konzessionsverfahrens verstößt gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV).“
Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung blieben bis zum Abschluss der Prüfung der Mindestanforderungen intransparent. Die Willkür der Behörde einschränkende Vorgaben fehlten:
„Wie der gesamte tatsächliche Verfahrensablauf zeigt, konnten die einzelnen Bewerber sich weder auf Fristabläufe/Fristverlängerungen noch Nachforderungen oder Änderungen von Memoranden und neugestaltete Formblätter einstellen oder bei ihrer Bewerbung von vornherein mit einkalkulieren. Eine vom Europäischen Gerichtshof (a.a.O.) geforderte Beschränkung des Gestaltungsermessens der Behörde kann nicht festgestellt werden.“
Angesichts fehlender Vorgaben sei das Verfahren intransparent (S. 24):
„Dass das Verfahren auf der 2. Stufe insgesamt als intransparent beurteilt werden muss, erschließt sich auch angesichts der Anzahl der von den Konzessionsbewerbern gestellten Fragen, die im Fragen-/Antwortenkatalog aufgeführt sind. Ganz offenkundig waren einer Vielzahl von Bewerbern viele Punkte im Anforderungskatalog auf der 2. Stufe so unklar, dass innerhalb kürzester Zeit fast 600 Fragen zur Klärung nötig waren. Selbst wenn einige der Fragen überflussig waren oder auf Missverständnissen beruht haben sollten, so kann doch aus der Summe der Anfragen abgeleitet werden, dass die Anforderungen nicht von vornherein verständlich und transparent waren und einer Erläuterung bedurften.

Die maßgeblichen Kriterien müssen aber auch im Verwaltungsvergabeverfahren (vgl. zur Definition Hess. VGH, Beschluss vom 23.07.2012, Az.: 8 B 2244/11, zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen) sowohl für die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen als auch für die Auswahlentscheidung so klar, präzise und eindeutig formuliert und im Vorhinein bekannt sein, dass jeder Bewerber sich gebührend informieren und deren Bedeutung verstehen und auslegen kann. Jeder Bewerber soll damit in die Lage versetzt werden, die Anforderungen einzuschätzen und ein unter allen Umstanden vergleichbares sowie bestmögliches Angebot abzugeben. Es ist nicht Aufgabe der Bewerber, so lange Fragen an die Behörde zu richten, bis deren Anforderungen und Entscheidungskriterien hinreichend deutlich geworden sind (vgl. dazu die Ausführungen des Hess. VGH, Urteil vom 15.10.2014, Az.: 9 C 1276/13.T, juris, Rn. 69, zur Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen).“
Auch der Prüfungsablauf sei als intransparent zu beurteilen:
„Es wird zwar immer wieder betont, dass die Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgt sei, aber trotz Nachfrage nicht offengelegt, welche Personen mit welcher Qualifikation im jeweiligen Prüfteam eingesetzt und wie eine durchgängige Beurteilung des für alle Bewerber gleichen Kriterienkatalogs durch jeweils dieselben Prüfer gewährleistet wurde. Eine personelle Kontinuität im Prüfungsverfahren erscheint schon deshalb nicht gegeben, weil ein häufiger Wechsel in der zuständigen Abteilung des Ministeriums (durch den zeitlich begrenzten Einsatz von Trainees, Wechsel im Einsatzbereich, Krankheit, Erziehungsurlaub usw.) – wie es gerichtsbekannt ist – stattgefunden hat.“
Die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium sei ebenfalls fehlerhaft und rechtlich nicht haltbar. Das Gericht hält hinsichtlich des Glücksspielkollegiums auf S. 25 f. fest:
„Auch die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium, dessen Beschlüsse nach dem Gesetz für den Antragsgegner bindend sind (§ 9 a Abs. 8 GlüStV), bleibt intransparent und fehlerbehaftet. Nach § 4 Abs. 4 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Glücksspielkollegiums sind dessen Beschlüsse zu begründen. In den dem Gericht überlassenen Auszügen aus den jeweiligen Sitzungsniederschriften finden sich aber hinsichtlich der Prüfungs- und Auswahlentscheidungen regelmäßig keine Angaben von Gründen, sondern lediglich Hinweise zum Verfahren und das Abstimmungsergebnis. (…)

Aus den Behördenakten, die das Verwaltungsverfahren der Antragstellerin betreffen, ergibt sich, dass der von 10 Prüfern unterschriebene Prüfvermerk das Datum 22.04.2014 trägt und jedenfalls bei Beschlussfassung am 09.04.2014 nicht vollständig vorgelegen haben kann. Eine ordnungsgemäße Prüfung und Beschlussfassung durch das Glücksspielkollegium kann dementsprechend nicht festgestellt werden.

Außerdem hat die Kammer erhebliche Bedenken gegen die Bindung des Antragsgegners an das Votum des Glücksspielkollegiums und dessen bestimmende Stellung im Konzessionsverfahren. Wie sie bereits im Verfahren 5 L 330/13.WI (Beschluss vom 11.06.2013) dargelegt hat, kann das Kollegium schon wegen der unterschiedlichen Aufgabenstellung nicht mit entsprechenden Gremien im Rundfunkrecht verglichen werden. (…)

Aber selbst wenn man die Tätigkeit des Glücksspielkollegiums entgegen dem Gesetzeswortlaut auf eine beratende beschränken könnte, bleibt dessen dem Antragsgegner zuzurechnendes Verfahren intransparent und die Beschlussfassung – soweit sie sich aus den dem Gericht vorgelegten Auszügen aus den Sitzungsniederschriften ergibt – inhaltlich nicht nachvollziehbar. Das gilt auch hinsichtlich der Abstimmung zum Verstoß gegen das Trennungsgebot (§ 21 Abs. 3 GlüStV). Der Antrag, einen Antragsteller (Name geschwärzt) aus der Liste der ersten 20 positiv bewerteten Bewerber herauszunehmen, wurde ohne Begründung mit 5 : 7 : 4 Stimmen abgelehnt, obwohl diese Entscheidung maßgeblichen Einfluss auf das gesamte Auswahlverfahren haben kann.“
Neben den Durchführungsmängeln bestünden auch konzeptionelle Defizite des Konzessionsverfahrens. Das bislang zur Rechtfertigung des Monopols und nunmehr zur Begründung der nur beschränkten Konzessionierung herangezogenen öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Spielsucht und der Lenkung des Spieltriebs in geordneten Bahnen finde sich in der konkreten Ausgestaltung nicht wider:
„Entsprechend ist das Sozialkonzept, das auch singulär in § 6 GlüStV nochmals erwähnt und beschrieben wird, von hervorgehobener Bedeutung. In der konkreten Ausgestaltung kommt diese Wertigkeit jedoch nicht zweifelsfrei zum Ausdruck. Vielmehr werden die Einzelanforderungen aller Konzepte gleich gewichtet, und die Nichterfüllung auch nur einer Anforderung aus einem der Konzepte führt – nach den Vorgaben des Antragsgegners, vgl. zuletzt Informationsmemorandum vom 08.04.2014 – ohne Unterscheidung zur Ablehnung des Antrags. Für das Sozialkonzept listet der Anforderungskatalog insgesamt 24 Anforderungen auf, für das Sicherheitskonzept dagegen 33 Anforderungen, u. a. zur Protokollierung der Betriebsvorgange, zur Unterstützung der Aufsichtsbehörde, für den Datenschutz sowie zur Betrugs- und Geldwäscheabwehr. Letztere Anforderungen dienen überwiegend der Erleichterung der behördlichen Überwachungstätigkeit, während das Sozialkonzept auf Spielerschutz und Suchtbekämpfung ausgerichtet ist. (…)“
Angesichts der Intransparenz des Konzessionsverfahrens und des Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit komme es auf die die Frage, ob die Unterlagen der Antragstellerin tatsächlich unzureichend waren, daher nicht mehr entscheidend an:
„Denn eine in einem mit Fehlern behafteten Verwaltungsverfahren abgegebene Bewerbung kann nicht Gegenstand einer rechtmäßigen behördlichen Beurteilung sein. Auch mit dem ArgumenKommentar:t, 35 anderen Mitbewerbern sei es möglich gewesen, die Mindestanforderungen zu erfüllen, kann der Antragsgegner nicht durchdringen. Verfahrensfehler können nicht dadurch geheilt werden, dass Einzelne das fehlerhafte Verfahren erfolgreich durchlaufen konnten.“
Kommentar:

Hält der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der sich vermutlich als Beschwerdeinstanz erneut mit dem Konzessionsverfahren befassen muss, diese Entscheidung des VG Wiesbaden auch nur teilweise, ist das derzeit laufende Konzessionsverfahren endgültig gescheitert. Eine Korrektur der vom Gericht festgehaltenen zahlreichen gravierenden Fehler ist aus meiner Sicht nicht möglich, selbst wenn die Länder nachträglich die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen aufgeben sollten. Eine rechtlich haltbare Vergabe der Konzessionen („rechtmäßige behördliche Beurteilung“) ist damit ausgeschlossen. Angesichts der vom Gericht festgestellten gravierenden Konzeptions- und Durchführungsfehler stellt sich darüber hinaus die Frage nach Schadensersatzansprüchen für den nutzlosen Bewerbungsaufwand.

Viele potentielle Bewerber (insbesondere in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassene Sportwettenanbieter) haben sich angesichts der Intransparenz des Konzessionsverfahrens nicht beteiligt bzw. sind im laufenden Verfahren abgesprungen. Insoweit müsste das Verfahren, will man es auf eine rechtlich sichere Grundlage stellen, neu eröffnet und eine völlig neue Ausschreibung (mit Bekanntgabe sämtlicher Auswahlkriterien) veröffentlicht werden.

Insbesondere angesichts der immer weiter ablaufenden Restlaufzeit der Experimentierklausel (auslaufend zum 30. Juni 2019), auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat, und angesichts der aufgezeigten Konzeptionsfehler ist allerdings zunächst eine umgehende gesetzliche Neuregelung erforderlich.
Quelle


Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Zulassung eines Sportwettenanbieters zur Teilnahme am Auswahlverfahren
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Beschluss vom 16.04.2014 dem Antrag eines Sportwettenanbieters aus Österreich stattgegeben, der im Eilverfahren die Sicherung seines Anspruchs auf weitere Teilnahme am Konzessionsverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen begehrte.
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s.a:
Ende des Sportwetten-Konzessionierungsverfahrens nicht absehbar:
Verwaltungsgerichtshof hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf
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Mittwoch, 22. April 2015

Studie zur Unabhängigkeit von Gerichtsgutachten zeigt: Strukturen sind teilweise regelrecht mafiös


Mi, 22. Apr  2015 · 21:45-22:15 · Das Erste (ARD)
Plusminus

Gutachten
Entscheidend in vielen Schadenersatz-Prozessen


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Wer unverschuldet einen Unfall oder einen anderen Schaden erleidet, muss sich vor Gericht meist auf ein Gutachten berufen. Etliche Gutachten allerdings sind sehr einseitig verfasst.
Unfallopfer Rainer Matuszak wollte mit seinem Auto an einer grünen Ampel links abbiegen:
»Und habe dann im rechten Augenwinkel gesehen, dass auf der Rechtsabbiegespur einer mit erhöhter Geschwindigkeit ankommt. Und habe dann mein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Kurz danach ist er mir seitlich in den Vorderwagen reingefahren und durch diesen Aufprall von rechts bin ich aus dem Schultergurt rausgeschlagen worden und lag mit dem gesamten Oberkörper im Fußraum des Beifahrers.«

Rainer Matuszak will von der gegnerischen Versicherung und der beruflichen Unfallversicherung  Schadensersatz, Schmerzensgeld und Rente.  Doch die Versicherungen lehnen ab, behaupten, seine Beschwerden hätten nichts mit dem Unfall zu tun.
Rainer Matuszak:
»Ich muss für alles bezahlen. Ich soll für alles bezahlen. Das ist ja nicht in Ordnung, das ist ja nicht nachvollziehbar. Ich habe immer noch offene Rechnungen, die ich jetzt in kleinen Raten abzahle, über 120.000 Euro, die ich noch bezahlen soll. Ich versteh‘s nicht…«
Rainer Matuszak muss vor Gericht ziehen. Das beauftragt einen Sachverständigen,  ein technisches Gutachten zu erstellen. Der Unfall wird nachgestellt. Unglaublich. Der Gutachter teilt die Argumente der Versicherungen: Die Beschwerden sollen angeblich nicht vom Unfall stammen.

Er kann es nicht glauben und lässt das Gutachten von einem anderen Sachverständigen überprüfen. Peter Schmidt findet immer wieder Ungereimtheiten in Gutachten von Kollegen. Auch in diesem Fall stellt er fest: Der Gerichtsgutachter hat schwere Fehler gemacht

Peter Schmidt, Unfallgutachter:
»Der Fehler der war, er hat in dem Crash-Test, den er durchgeführt hat, im Rahmen dieses Gerichtsgutachtens beide Fahrzeige vertauscht. Er hat also sein Fahrzeug gegen das gegnerische Fahrzeug fahren lassen. Es war aber genau anders herum. Der zweite Fehler war, dass er statt einem Seitencrash einen Frontcrash rekonstruiert hat. Und dadurch nicht berücksichtigt hat, dass das Fahrzeug sich bei dem Seitencrash gedreht hat und dadurch seine Wirbelsäule entsprechend seitlich verletzt wurde.«
Schwerwiegende Fehler in einem Gutachten und niemandem fällt das auf? Rainer Matuzsak ist kein Einzelfall: Immer dann, wenn Richter in einem Gerichtsverfahren keine eigene Sachkunde haben, müssen sie sich auf Gutachten verlassen. Und die müssten eigentlich objektiv und sorgfältig erstellt werden.

Doch das ist oft nicht der Fall. Prof. Ursula Gresser hat eine Studie zur Unabhängigkeit von Gerichtsgutachten gemacht. Das erschreckende Ergebnis: Viele gerichtliche Gutachter lassen sich beeinflussen von Richtern, die ein bestimmtes Ergebnis wollen.

Prof. Dr. Ursula Gresser, Universität München
»Wir hatten mit allem gerechnet. Aber wir hatten nicht mit diesem Ergebnis gerechnet. Wir hatten nicht damit gerechnet, dass eine nennenswerte Zahl an Gutachtern, bis zu 45 Prozent je nach Berufsgruppe, sagt, wir kriegen gelegentlich Signale von Richtern, die uns sagen, in welche Richtung es gehen soll. Da waren wir völlig geplättet. Ich hatte mit ein oder zwei Fällen gerechnet. Aber nicht mit bis zu 45 Prozent. Es gibt Gutachter, da weiß man schon bei der Namensnennung, wie das Gutachten ausgeht.«
Und die Studie zeigt auch: Noch mehr Einfluss haben die Versicherungen.

Wir treffen Dr. Manfred Müller-Kortkamp. Er ist Arzt und arbeitet selbst als gerichtlicher Gutachter. Er bestätigt: Auch ihm hat eine Versicherung schon einmal Geld geboten.
Dr. Manfred Müller-Kortkamp, HNO-Arzt und Gutachter für Schleudertraumata:
»Ein freundlicher Herr sagte, ich vertrete einen großen Versicherungskonzern. Und Ihr Gutachten ist uns aufgefallen durch seine Sachlichkeit und Qualität. Und wir wären bereit, dass Sie unser Gutachter werden. Und das soll nicht zu Ihrem finanziellen Nachteil sein. Wir wissen, dass die Gutachten unterbezahlt werden. Wir werden darüber hinaus am Jahresende noch ein Erfolgshonorar auf ein Schweizer Konto überweisen, oder Deutschland, wo Sie es hinhaben wollen.«
Er will sich nicht kaufen lassen und lehnt ab. Aber er weiß: In Deutschland gibt es ein riesiges Netz von Gutachtern, die damit gut verdienen.
Dr. Manfred Müller-Kortkamp:
»Wenn ich das heute betrachte, würde ich sagen: Das war ein Angebot zur Korruption.«
Wir fragen nach beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und wollen wissen, was an den Vorwürfen dran ist, die Versicherungen kaufen sich Gutachter.

Per Email wiegelt man ab:
»Versicherer haben ... kein Interesse an offensichtlich falschen "Gefälligkeitsgutachten", sondern erwarten sachlich richtige und objektive Gutachten.«
Ob Betroffene sich darauf verlassen können, darf in manchen Fällen bezweifelt werden. So wie bei Christian Federl. Bei einer Geschäftsreise stürzt er schwer. Seitdem ist er gehbehindert. Er will Leistungen von seiner Berufsunfallversicherung. Doch die mauert. Auch er muss klagen. Das Gericht bestellt mehrere Gutachter.

Christian Federl:
»Immer dann, wenn ich die Vorschläge von den Gutachtern bekam, war mir eigentlich klar, welche Tendenz, in welche Richtung diese Gutachter votieren würden. Und zwar zu meinem Nachteil.«
Und tatsächlich: Alle Gutachten fallen gegen ihn aus: Der Unfall sei nicht Ursache für seine Beschwerden. In den Gerichtsakten entdeckt Christian Federl erstaunliche Verbindungen - und stellt Befangenheitsanträge.  
 Zwei Jahre später werden drei Gutachter und sogar ein Richter für befangen erklärt.
Christian Federl:
»Der zweite Gutachter wurde als befangen erklärt, weil er außergerichtliche Kontakte, in meinem Fall direkt zur beklagten Berufsgenossenschaft unterhielt.«
Zwar haften Gutachter bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dass sie aber bisweilen gekauft sind, kann man kaum nachweisen.

Prof.Dr. Ursula Gresser, Universität München
»Ich denke, der Gesetzgeber wäre aufgefordert, das Gutachterwesen jetzt mal auf richtige ordentliche und transparente Beine zu stellen. Und die Zuteilung der Gutachter nach Fachkompetenz durch Los. Keine festen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggebern , egal ob Versicherungen oder Gerichte, insbesondere bei Gerichten Zuteilung durch Los!«
Christian Federl kämpft seit drei Jahren. Sein Prozess wird noch eine Weile dauern. Er hat  jetzt eine Opfervereinigung gegründet, um gegen das undurchsichtige Gutachtersystem vorzugehen.

Bei Rainer Matuzsak dauert der Streit schon 24 Jahre. Er will jetzt  ein neues Gutachten erstreiten. 120.000 Euro hat ihn das Verfahren bislang gekostet.

Rainer Matuszak:
»Ich frag mich: Wo ist der Rechtsstaat? Wo findet der kleine Mann in Deutschland Recht und Gerechtigkeit? Nur weil ich keinen Rang und keinen Namen habe, werde ich mit Füßen getreten? Da stimmt doch was nicht!«
Von seiner alten Existenz ist nichts mehr übrig. Der einst so starke und lebenslustige Mann fühlt sich als Opfer von Gutachterwillkür, aber er will nicht aufgeben.
Stand: 22.04.2015 21:55 Uhr
Quelle: Das Erste

Do, 16. Apr 15 · 20:15-21:00 · 3sat
Gutachten: mangelhaft
Gutachter haben Macht: In Strafprozessen entscheiden sie oft über ein Leben in Freiheit oder hinter Gittern.
Dokumentation (Gesellschaft - Justizsystem)
Film von Daniela Hoyer und Judith Schneider
Hunderttausende von Gerichtsprozessen werden jährlich in Deutschland geführt. In vielen davon ist die Beweislage dünn - es steht Aussage gegen Aussage. Dann müssen Gutachter helfen.  Wenn Eltern sich um das Sorgerecht für ihre Kinder streiten oder wenn im Strafprozess eine Verurteilung zu "lebenslang" von einer Zeugenaussage abhängt, beauftragt ein Richter oft Gutachter, ihre Expertise beizusteuern.  Als Gehilfen der Rechtsprechung sollen sie ihr psychologisches oder psychiatrisches Fachwissen mitteilen. Häufig geht das Vertrauen in die Gutachter so weit, dass ihre Befunde das richterliche Urteil maßgeblich lenken.  Allerdings ist der Begriff des "Gutachters" oder "Sachverständigen" nicht geschützt. Zwar gibt es in manchen Fachbereichen "staatlich anerkannte" oder "öffentlich bestellte und vereidigte" Sachverständige, die ihre Sachkenntnis durch umfangreiche Zertifizierungsverfahren belegen müssen, jedoch sind die Gerichte frei zu entscheiden, bei wem sie sich fachlichen Rat holen und ob sie den Ausführungen des Experten folgen.  Gutachter verfügen über eine große Macht, ihr fachliches Urteil entscheidet über den weiteren Verlauf von Menschenleben - und doch kommt es vor, dass Gutachten fehlerhaft und unprofessionell unter Missachtung wissenschaftlicher Standards erstellt wurden. Dabei gibt es klare, nach jahrelangen Tests etablierte Regeln, anhand derer Erziehungseignung von Eltern, Glaubwürdigkeit von Zeugen, oder Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit eines Straftäters beurteilt werden können.  Psychologen und Psychiatern stehen mannigfaltige Testverfahren und Methoden für eine Begutachtung zur Verfügung. Welche gelten als aussagekräftig, welche sind Humbug?  Anhand spannender Fälle aus Familien- und Strafprozessen beantwortet die 3sat-Wissenschaftsdokumentation zentrale Fragen rund um Gutachter, ihre Arbeitsmethoden und ihre erstaunliche Macht bei Gericht.  In 3sat steht der Donnerstagabend im Zeichen der Wissenschaft: Um jeweils 20.15 Uhr beleuchtet eine Dokumentation relevante Fragen aus Natur- und Geisteswissenschaften, Kultur und Technik. Im Anschluss um 21.00 Uhr diskutiert Gert Scobel mit seinen Gästen ein verwandtes Thema.

s.a.:
Gerichte geben Gutachtern häufig Tendenzen vor
Seit dem Fall Mollath sind die Vorbehalte gegen vom Gericht bestellte Gutachten gewachsen. Zu Recht, wie nun die Ergebnisse einer Doktorarbeit zeigen. Gerichte signalisieren den Gutachtern häufig, welche Ergebnisse die Richter sich wünschen. Und viele sind wirtschaftlich von deren Aufträgen abhängig.
Interessant, was die Befragten selbst zur Misere des Gutachterwesens sagten. So gab einer an, dass Gerichte gerne Gutachter benennen, die einfache Schwarz-Weiß-Beurteilungen abgeben. Und es gibt natürlich Stammgutachter, die von Gerichten immer wieder eingesetzt werden, weil sie gut sind. Manchmal aber auch nur, weil sie bequem sind. Denn wenn sie Widerworte geben, kann es ihnen ergehen wie Norbert Nedopil, der Koryphäe unter den deutschen Psychiatern. Weil er dem Münchner Schwurgericht zu häufig Gutachten vorlegte, in denen er statt zu Haft zur Psychiatrie riet, wurde er nicht mehr beauftragt - Koryphäe hin oder her.
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Versicherungsexperte Prof. Hans-Peter Schwintowski fordert neutralere Gutachten, bei deren Erstellung die Experten nicht wissen dürften, wer sie beauftragt hat.
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» Weblogs » bernd.heintschel-heinegg's blog
Wie objektiv, unabhängig und neutral sind medizinische, psychologische und psychiatrische Gerichtsgutachter?
Experte: Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg
Rechtsanwalt; VRiOLG a.D.; VRiBayObLG a.D.
  • Nahezu jeder vierte Sachverständige gab an, bei einem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten "in Einzelfällen" eine Tendenz signalisiert bekommen zu haben.
  • Mehr als 50 % ihrer Einnahmen erzielen 53 von den 235 Gutachtern, die an der Befragung teilgenommen haben. Bei rund einem Fünftel der Gutachter könnte also allein schon aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Neutralität gefährdet sein.
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Mittwoch, 9. April 2014
Studie: Richter signalisieren bei der Auftragsvergabe von Gutachten, welche Ergebnisse sie erwarten wirtschaftliche Abhängigkeit gefährdet Neutralität
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  • Sind diese Richter noch „neutral“ im Sinne der Sachaufklärung?
  • Ist das Gerichtsverfahren dann noch rechtsstaatlich?
  • Kann der Richter dann noch der Wahrheit dienen? ( vgl. BVerfG )
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Montag, 13. Oktober 2014
Wenn Gerichtsgutachten Familien zerstören
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Montag, 29.04.2013
Revolution an deutschen Gerichten
Gutachter müssen künftig ihre Unabhängigkeit beweisen

Einem entsprechenden Antrag auf Initiative der beiden Bürger Horst G. und Josef S. stimmte der Petitionsausschuss des Bundestages nach drei Jahren Laufzeit jetzt überraschend zu. Liefern Sachverständige so genannte „Gefälligkeitsgutachten“ ab, so dürfen sie künftig nicht mehr bestellt werden und verlieren somit Aufträge und ihr Renommee. Der Bundestag muss dem Vorschlag noch zustimmen.
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Verschwörung gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige
Die Richterin schließt sich der Auffassung an, der Gutachter habe seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass seine Honorare gekürzt werden. Ja, geht´s denn noch besser? Es gibt nichts zu kürzen. Warum schreibt sie nicht gleich, ein Geschädigter hat den Schädiger zu fragen, welchen Gutachter er beauftragen darf.
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