Mittwoch, 3. September 2014

Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab 1. Januar 2015 neu geregelt

 
Ein neues Mehrwertsteuer-Paket wird zum 1. Januar 2015 Änderungen beim Ort von Dienstleistungen bringen:
Ab dem nächsten Jahr sind die Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt.
Die Mehrwertsteuer-Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.
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Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Die Vorschriften für diese Dienstleistungen werden sich am 1. Januar 2015 ändern.

Derzeitige Vorschriften
Ab 2015 geltende Vorschriften
Bericht über die Machbarkeit der ab 2015 geltenden Vorschriften
Leitfaden für 2015  (in 23 Sprachen verfügbar)
Leitfaden zur einzigen Anlaufstelle für 2015  (in 27 Sprachen verfügbar)
Veranstaltungen im Zusammenhang mit den neuen Regeln
Rechtsvorschriften — heute und nach 2015
Quelle

Steuergesetzgebung
Diese Seite enthält eine Liste der gesetzlichen Massnahmen im Steuerbereich, die seit 2003 verabschiedet wurden. Eine vollständige Übersicht der Gesetzgebung finden Sie in der Datenbank EUR-Lex
Quelle

RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES (MwSt-RL)
vom 28. November 2006

Das überflüssige Konzessionsverfahren



Ein Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Seit über zwei Jahren bemüht sich das hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Verwaltungshelfern aus der Anwaltschaft, die im GlüÄndStV als temporäres Experiment vorgesehenen max. 20 Genehmigungen für die Veranstaltung von Sportwetten (Konzessionen) auf der Grundlage willkürlich zusammengewürfelter Vorgaben zu vergeben bzw. nicht zu vergeben. Seit dem 2.9.2014 gibt es eine erste vorläufige Liste mit möglichen Konzessionären. Es ist noch lange nicht die endgültige Liste.

Unzählige Einwände gegen den GlüÄndStV, die Experimentierklausel, das Genehmigungsverfahren und dessen erstes vorläufiges Ergebnis werden in den kommenden Jahren Behörden und Gerichte beschäftigen. Das war bis zuletzt vermeidbar. Klug wäre gewesen, das Vorlageverfahren des Amtsgerichts Sonthofen (EuGH, Rs. C-336/14), das viele relevante Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit dem Konzessionsverfahren aufwirft, erst einmal abzuwarten. Die Frist zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem EuGH hat gerade erst begonnen und die Akten des vorlegenden Gerichts enthalten sehr umfassende Informationen zum Verfahrensgang bis zu der bemerkenswerten E-Mail des Ministeriums vom 14.11.2013, demnach kein einziger Bewerber prüffähige Anträge abgegeben habe.

Das Ministerium indessen beugte sich nunmehr dem politischen Druck. Es hat vorläufig diejenigen Wettanbieter aussondiert, die aus Sicht seiner Verwaltungshelfer und des Glücksspielkollegiums nicht als Wettbewerber des staatlichen Anbieters Ods GmbH taugen.

Wie in einem Land, das mit dem Wettmonopol jahrzehntelang illegitime Ziele verfolgt nicht anders zu erwarten ist, steht der nicht erlaubnisfähige staatliche Anbieter Ods GmbH vorläufig auf einem Medaillenrang – mit Luft nach oben. Das durfte anders nicht sein, streben die Bundesländer doch mit dem Werbepartner Borussia Dortmund nichts Geringeres als die Marktführerschaft in Deutschland an (Pressemitteilung von Westlotto). Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, durften die attraktivsten Wettbewerber der Ods nicht unter die ersten 20 gelangen.

Ob diese vorläufige Rangliste hält, ist mehr als nur zweifelhaft. Zu viel haben die Staatsvertragsgesetzgeber, das Ministerium und seine Verwaltungshelfer sowie das Glückspielkollegium vergessen. Vergessen wurde Gambelli und Zenatti und vergessen wurde, dass sich der Staat zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht auf die Notwendigkeit der Bekämpfung von Suchtgefahren berufen kann, wenn er in Wirklichkeit die Marktführerschaft im Wettbewerb anstrebt oder zu Lotterien, Glücksspielen oder Sportwetten anreizt und ermuntert, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen. Vergessen hat das Ministerium das Transparenzgebot und nicht zuletzt die fehlende Erlaubnisfähigkeit der Ods GmbH wegen der Verletzung des Trennungsgebotes.

Die Liste des Vergessenen ist länger als diejenige der Konzessionsbewerber. Das hat fiskalisches System; Deutschland macht es dem EU-Ausland mal wieder vor. Würde die Ods keine Konzession bekommen, dürfte sie kein Geld verdienen und wäre bis zum Auslaufen des GlüÄndStV auf weitere staatliche Beihilfen angewiesen. Anders als Anbieter aus dem EU-Ausland kann sich die Ods GmbH nämlich als staatliches Unternehmen gegenüber dem Erlaubnisvorbehalt des GlüÄndStV nicht auf Artikel 56 AEUV berufen (BVerwG, 8 C 13.09, Rn. 30).

Allerdings hätte sich das Ministerium das Konzessionsverfahren getrost sparen können. Sportwetten zu festen Quoten sind nicht einmal erlaubnispflichtig. Dann bedarf es auch keiner Konzession nach der Experimentierklausel.

Der Erlaubnisvorbehalt gilt nur für Glücksspiele (§ 4 Abs. 1 GlüÄndStV). Dazu gehören Sportwetten zu festen Quoten nicht. Die Definition in § 3 Abs. 1 GlüÄndStV, demnach Sportwetten zu Glücksspiel werden, ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst bestätigt. Die Staatsvertragsgesetzgeber haben keine Kompetenz, den Glücksspielbegriff abweichend von der Bundesnorm des § 284 StGB zu definieren (BVerwG, 8 C 21.12, Supermanager, Rn. 24). Abgesehen von staatlichen Wettanbietern, die sich nicht auf Grundrechte berufen können, bedarf deshalb unter geltendem deutschem Recht auch ungeachtet der Dienstleistungsfreiheit kein Wettanbieter einer deutschen Erlaubnis. Sportwetten zu festen Quoten sind kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.

Von der fehlenden Glücksspieleigenschaft der Sportwette war auch das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil 2006 ausgegangen. Es differenzierte zwischen Sportwetten und Glücksspielen, so wie auch der EuGH in Gambelli zwischen Glücksspielen, Lotterien oder Sportwetten unterscheidet. Zwei Jahre bevor Voßkuhle/Bumke die fehlende Glücksspieleigenschaft der Sportwetten bestätigten („Rechtsfragen der Sportwette“, Berlin 2002, S. 24 f) hatte schon das Amtsgericht Karlsruhe-Durchlach in seinem vielbeachteten Urteil vom 13.7.2000 zutreffend folgendes ausgeführt:

„Eine Sportwette ist kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.

Das Glücksspiel ist vom bloßen Unterhaltungsspiel, vom Geschicklichkeitsspiel und von der Wette zu unterscheiden. Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen. Beim Geschicklichkeitsspiel hat es der Durchschnitt der Teilnehmenden mit zumindest hälftiger Wahrscheinlichkeit in der Hand, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Das vereinzelten Spielern die Geschicklichkeit fehlt, ist unerheblich. Es entscheidet der Durchschnitt, so dass der Charakter des Spiels nur einheitlich beurteilt werden kann. Das Gericht vermag der vom Landgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 18.5.2000 im Hinblick auf den Leipziger Kommentar vertretene Auffassung nicht zu folgen, dass im konkreten Fall die Sportstätte als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ausgestaltet sei. Denn der Begriff der Sportwetten hat sich im Laufe des letzten Jahrhunderts überholt. …

Deshalb neigt das Gericht vielmehr der moderneren Sicht der Strafrechtskommentatoren Schönke/Schröder und Tröndle/Fischer zu, die im Unterschied zum Glücksspiel das Geschicklichkeitsspiel als ein Spiel definieren, bei dem nicht der Zufall, sondern vielmehr körperliche und geistige Fähigkeiten über Gewinn oder Verlust mit entscheiden (Schönke/Schröder, § 284 StGB, Anm. 5; Tröndle/Fischer, § 284 StGB, Anm. 5)


Die Besonderheit der Sportwetten liegt darin, dass nicht der Wettende selbst am Sportereignis teilhat, er vielmehr über die Leistung und damit über das Ergebnis der Leistung anderer Spieler urteilt, indem er eine Prognose abgibt. Es sind somit nicht eigene spielerische Qualitäten des Wettenden gefragt, sondern seine Urteilsfähigkeit der spielerischen Fähigkeiten Dritter. Diese Beurteilung gibt der Wettende aufgrund von permanent zugänglichen Informationen über bisherige Spielverläufe, Qualitäten der Spieler, Umstände des Spiels, Dispositionen des Clubs, Situation des Trainers etc. ab. Somit ist entscheidend, ob bei der abzugebenden Prognose über den Ausgang von Sportereignissen allein oder ganz überwiegend das Glück entscheidet oder ob eine Prognose durch eingehendes Studium aller Gegebenheiten sachgerecht abgegeben werden kann.
Erst wenn beim Wettenden die entscheidungsrelevante Prognosefähigkeit fehlt, kommt der Glücksspielcharakter der Prognose zum Zug (Dickersbach, WiVerw. 85, 2312 ff.). Hierbei ist auch nicht etwa erforderlich, dass bei der Abwägung, inwieweit die Prognose vom Glück und von Fähigkeiten bestimmt ist, der eine oder andere Teil überwiegt; es reicht aus, um nicht von einem Glücksspiel auszugehen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten mitbestimmend und nicht völlig zu vernachlässigen sind. … Die Bestätigung seiner Prognose macht für einen solchen Spieler gerade den Reiz der Sportwette aus. Der größte Teil derjenigen, die regelmäßig Interesse an Sportwetten haben, werden daher Spieler sein, die sportinteressiert sind und sich aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten zutrauen, treffsichere Voraussagen zu machen. Dabei werden sie sich in einschlägigen Sportgazetten und Sportsendungen in Radio und Fernsehen informiert haben. Da es nach der hiesigen Auffassung nicht darauf ankommt, ob der Ausgang einer Wette „wesentlich vom Zufall abhängt“, sondern darauf, ob „geistige Fähigkeiten über Gewinn oder Verlust mit entscheiden“ ist die Sportwette nach moderner Auffassung nicht mehr als Glücksspiel, sondern eher als Geschicklichkeitsspiel anzusehen.

Diese Auffassung wird im Übrigen immerhin von der doch recht konservativen bayerischen Landesregierung vertreten, die anlässlich einer Kabinettssitzung zu der Frage, ob die Sportstätte, betrieben durch landeseigene Gesellschaften, eingeführt werden solle, die Sportwette als reines Geschicklichkeitsspiel qualifiziert hat (vgl. Protokoll der Kabinettssitzung vom 19. Januar 1999, Bd. IV, s. 327).

Auch in der obergerichtlichen deutschen Rechtsprechung ist in jüngster Zeit vom OLG Hamm mit Urteil vom 29. Januar 1997 festgestellt worden, dass Fußballwetten nicht das Glücksspiel im Sinne von § 2 A4 StGB betreffen (NJW-RR 1997, 1008, S. 455).

Schließlich hat sogar der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 1999 in einem Nebensatz festgestellt, dass Wetten über Sportwettkämpfe nicht mit reinen Glücksspielen gleichgestellt werden können (EuGH, Zenatti).“


Zwar hat der BGH in einer Entscheidung vom 28. November 2002 (4 StR 260/02) Sportwetten zu festen Quoten unter den strafrechtlichen Glücksspielbegriff gefasst. Dies war aber falsch und bindet nicht über den dortigen Einzelfall hinaus. Die Entscheidung des BGH beruht schon im Ansatz auf der zirkulären Erwägung, „gerade der eher unbedachte Spieler bedarf des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels“. Eine Dienstleistung wird aber nicht zum Glücksspiel, weil Glücksspiel Gefahren birgt. Ebenso wenig wird aus einem Kinderwagen ein Auto, weil der Bürger vor den Gefahren des Autos geschützt werden muss.

Dass die Einordnung der Sportwette mit festen Quoten als Glücksspiel nicht vertretbar ist, wird auch anhand der Leitsätze des BGH deutlich. In Leitsatz 1 und 2 meint der BGH, das Wesen des Glücksspiels gem. § 284 StGB bestehe darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust oder der Spielerfolg nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall und dem Zufallselement ein Übergewicht zukomme.

Dies zu Grunde gelegt, sind Sportwetten ersichtlich kein Glücksspiel. Der Ausgang eines Sportereignisses und der daran anknüpfenden Wette hängen weder ganz noch überwiegend vom Zufall ab, sondern von menschlichem Handeln und von menschlichem Können, das der Wetter in sein Kalkül ebenso einbeziehen kann, wie der Buchmacher. Wer das anders sieht, sollte einmal 11 Juristen gegen den FC Bayern München antreten lassen und auf die Rechtsvertreter wetten. Er wird schnell merken, dass weder das Endergebnis noch Zwischenergebnisse „ganz oder überwiegend“ vom Zufall abhängen. Wäre dies anders, hätte der FC Bayern München Beamte und Anwälte in seiner Mannschaft, denn diese arbeiten für weniger Lohn als Schweinsteiger & Co.

Sind demnach Sportwetten zu festen Quoten kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel iSd. § 4 Abs. 1 GlüÄndStV, bedarf es auch keiner Konzession als temporärer Suspendierung von der Regel, dass eine Erlaubnis nur an staatliche Veranstalter vergeben werden darf. Ein Konzessionserfordernis kann nicht gerechtfertigt sein, wenn und weil für die Träger der Grundrechte keine Erlaubnispflicht für Sportwetten zu festen Quoten besteht.

Schon allein dieser bislang ausgeblendete grundlegende Mangel des GlüÄndStV und des Konzessionsverfahrens, den der 8. Senat beim BVerwG erst durch seine „Supermanager-Entscheidung“ vom 16.10.2013 in den Fokus gerückt hat, sollte Anlass für die Bundesländer sein, den allzu durchsichtigen Versuch abzubrechen, über eine willkürliche Auswahlentscheidung die nicht konzessionsfähige Ods GmbH in die Marktführerschaft zu heben – noch dazu ohne beihilfenrechtliche Notifizierung in Brüssel.

Kontakt:
Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg
Telefon: 040 / 355 030 – 0
Telefax: 040 / 355 030 – 30
Mobil: 0171 / 8503528
eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: www.raeblume.de


s.a.:
Hessen hat das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages eingeräumt
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Neue Sportwetten-Vorlage aus Deutschland an den EuGH: Rechtssache 336/14 (Ince)
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Hessen hat das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages eingeräumt

Vergabe von Sportwettkonzessionen gescheitert
Ende des Sportwetten-Konzessionierungsverfahrens nicht absehbar:

Rechtliche Bedenken gegen ODS Oddset
Bei der Auswahl der künftig zugelassenen Wettanbieter ist es zu merkwürdigen Beschlüssen gekommen.
In der entscheidenden Sitzung der 16 Bundesländer, in der die 20 Konzessionen vergeben wurden, hatten zunächst fünf Länder dafür gestimmt, den Bewerber ODS Oddset zu streichen, weil er die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das geht aus dem Sitzungsprotokoll hervor, das der WirtschaftsWoche vorliegt.
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Vergabe von Sportwettkonzessionen gerichtlich gestoppt s.u.

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zur Sportwettenlizenzvergabe: Hessen hat das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages eingeräumt – jetzt muss Ministerpräsident Albig das Schleswig-Holsteinische Modell durchsetzen

Nach dem Eingeständnis des Hessischen Innenministeriums, wonach der Glücksspielstaatsvertrag das Ziel nicht befördert, das illegale Sportwettenspiel einzudämmen, haben der schleswig-holsteinische Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp und der FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki Ministerpräsident Torsten Albig aufgefordert, nun das Schleswig-Holsteinische Modell auf Bundesebene durchzusetzen:

„Das Bundesland, das vom Glücksspielkollegium mit der Vergabe der 20 Konzessionen beauftragt wurde, hat die Fahnen gestreckt. Deutlicher als der Hessische Innenminister in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Verfahrensgestaltung und Verfahrensdauer (Drucksache 19/446) kann man das Scheitern dieses Vertrages nicht formulieren“, erklärte Arp heute (03. September) in Kiel.

In der Drucksache heißt es (auf Seite 3):

„Die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen hat sich als höchst kompliziert, streitanfällig und langwierig erwiesen. Vor allem hat es jedoch das Ziel nicht befördert, das illegale Sportwettenspiel einzudämmen, sondern im Gegenteil diesem Ziel geschadet. Durch das aufwendige, außerordentlich zeitintensive und juristisch vielfach angegriffene System der begrenzten Konzession wird zwischenzeitlich das Sportwettenspiel im illegalen Bereich immer umfangreicher, ohne dass hiergegen ernsthaft eingeschritten werden kann.“

„Mir tun die hessischen Beamten nur noch leid. Sie versuchen seit mehr als zwei Jahren im Auftrag der 16 Bundesländer vergeblich, diesen Unsinn rechtmäßig umzusetzen. Aber das ist offenkundig unmöglich“, erklärte Kubicki.

Das Hessische Innenministerium habe bereits im Juli verkündet, dass es für die nun zum 18. September beabsichtigte Vergabe der 20 Konzessionen Klagen der 21 unterlegenen Bewerber erwartet. Damit werde die Lizenzvergabe noch einmal verzögert.

Aus diesem Grund sei auch der bereits zuvor verschobene Evaluationstermin für den November nicht zu halten.

„Wie wollen die Ministerpräsidenten einen Vertrag bewerten, wenn sie nach über zwei Jahren noch nicht einmal Lizenzen vergeben können?“, fragte der schleswig-holsteinische FDP-Fraktionschef.

Die Antwort des hessischen Innenministeriums bestätige alle von den Ministerpräsidenten in den Wind geschlagenen Warnungen.

„Der Glücksspielstaatsvertrag ist nur ein Konjunkturprogramm für illegale Anbieter. Wir haben von Anfang an gesagt, dass damit kein besserer Spielerschutz erreicht wird“, so Arp.

Arp und Kubicki forderten die Ministerpräsidenten einmal mehr auf, nun endlich das Modell Schleswig-Holsteins zu übernehmen:
„Unser Weg ist einfacher, von den ehrlichen Anbietern akzeptiert, bekämpft die Illegalen und die Geldwäsche und ist von der EU-Kommission geprüft worden. Er funktioniert, schützt die Spieler und sorgt für staatliche Einnahmen.“

Die Fraktionen von CDU und FDP unterstützten ausdrücklich die Position der Fraktion der Grünen im Hessischen Landtag. Diese sprechen sich dafür aus, nicht nur die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen aufzuheben und durch qualitative Elemente der Konzessionsvergabe zu ersetzen, sondern dieses Prinzip auch auf Casinospiele und Poker auszuweiten:

„Damit unterstützen die hessischen Grünen praktisch unser Schleswig-Holsteinisches Modell. Die Grünen in Schleswig-Holstein täten gut daran, diesem vernünftigen Vorschlag zu folgen.“

Link zur Antwort der Hessischen Landesregierung  (pdf-download)
Quelle: CDU-Fraktion und FDP Landtagsfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag


VG Wiesbaden

Vergabe von Sportwettkonzessionen gestoppt
Veröffentlicht am 18. September 2014

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm
Böhm & Hilbert
Johannisstr. 33-35
D - 33611 Bielefeld    Tel.: +49 (0)521 989 121 60
Fax: +49 (0)521 989 121 69
E-Mail: boehm@boehm-hilbert.de


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat heute in einem Eilantragsverfahren (Az. 5 L 1428/14.WI) dem Land Hessen verboten, ab dem 18. September 2014 Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die 20 ausgewählten Bewerber zu erteilen. Das Gericht hat entschieden, dass der Eilantrag eines Antragstellers, der nicht unter den ersten 20 war, zulässig und begründet sei.

“Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellt klar, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar sei, erst die Erteilung der Konzessionen an die Konkurrenten abzuwarten”, erklärt Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm, der im gerichtlichen Klage- und Eilverfahren das “Leitverfahren” gegen das Land Hessen führt. “Ferner sei sowohl dem Gericht als auch dem Antragsteller bislang verweigert worden Akteneinsicht in die Unterlagen der Konkurrenten zu nehmen. Somit sei es nicht möglich die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidungen zu überprüfen.”

Das Gericht führt in seinem Beschluss wörtlich aus:

„Das durchgeführte Auswahlverfahren mit denjenigen Bewerbern, die die Mindestvoraussetzungen erfüllt haben bleibt für das Gericht bis zum heutigen Zeitpunkt intransparent. Eine Kontrolle der Auswahlentscheidungen ist derzeit nicht gewährleistet, weil der Kammer – außer den beiden Bänden Generalakten – keinerlei Unterlagen seitens des Antragsgegners vorgelegt werden. (…)

Weder die Ablehnungsbescheide noch der diesen beigefügten Bewerbungsbogen sind hinsichtlich ihrer Begründung aus sich heraus verständlich. Wenn einzelne Aufgaben als von der Antragstellerin „unterdurchschnittlich“ gelöst beurteilt wurden, erschließt sich nicht, wo und bei welchen anderen Bewerbern die Beurteilung den Durchschnitt angesetzt haben. (…)

Ein besonderes, vom Antragsgegner geltend gemachtes öffentliches Interesse, das nunmehr die sofortige Vergabe der Konzessionen begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Die bisherige Dauer des Konzessionsverfahrens hat nicht das Gericht, sondern der Antragsgegner zu verantworten. Ihm oblag sowohl die Ausgestaltung als auch die ordnungsgemäße Durchführung. Gerade die Zurücksetzung des Verfahrens im November 2013 hat zu erheblichen Verzögerungen geführt. Es muss nun auch ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehen, den unterlegenen Bewerbern angemessenen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren und die Auswahlentscheidung überprüfen zu können.”

Da auch zahlreiche weitere Unternehmen dieselben Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingelegt haben, ist davon auszugehen, dass das Gericht in allen Verfahren dieselbe Entscheidung treffen wird. Ebenso ist zu erwarten, dass das Land Hessen gegen diese Beschlüsse Beschwerde einlegen und sodann der VGH Hessen hierüber zu entscheiden haben wird. Wann mit dieser Entscheidung zu rechnen ist, wird erst gesagt werden können, wenn der VGH eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage abgegeben hat.

Das Thema Konzessionsvergabe scheint also noch lange nicht abgeschlossen.

Weitere Hintergründe, Einordnungen und Details finden Sie in der kommenden Printausgabe vom AutomatenMarkt, die am 1. Oktober erscheint.
Quelle: AutomatenMarkt.de


Sportwettenkonzessionen: VGH Hessen bestätigt Entscheidung des VG Wiesbaden
Veröffentlicht am 9. Oktober 2014

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm
Böhm & Hilbert
Johannisstr. 33-35
D - 33611 Bielefeld    Tel.: +49 (0)521 989 121 60
Fax: +49 (0)521 989 121 69
E-Mail: boehm@boehm-hilbert.de


Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm erläutert das aktuelle Urteil des VGH Hessen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Hessen) hat mit Entscheidung vom 7. Oktober 2014, Az. 8 B 1686/14, entschieden, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) mit Beschluss vom 17. September 2014 zu Recht die Vergabe der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten gestoppt hat.

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm erläutert den aktuellen Beschluss. Dr. Böhm vertritt einen Antragsteller im Bewerbungsverfahren und einen Antragsteller im gerichtlichen Klage- und Eilverfahren und führt das “Leitverfahren” gegen das Land Hessen:

„Dies bedeutet, dass die Konzessionen zumindest bis zum Abschluss des Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nicht erteilt werden dürfen.

Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs führt aus, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu Recht angenommen habe, dass die Eilanträge der abgelehnten Bewerber zulässig und begründet sind. Dabei stellt das Gericht ausführlich dar, dass die Antragsteller bereits vor Erteilung der Konzessionen gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen dürfen.

Ferner müsse das gesamte Verfahren auf die Einhaltung des Grundsatzes der Fairness und Gleichbehandlung sorgfältig geprüft werden. Es heißt: „Der Eilantrag ist nach derzeitigem Erkenntnisstand – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass dem Gericht lediglich die Generalakten vorgelegt wurden – auch nicht offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedürfen die zahlreichen und teilweise auch grundlegenden Einwendungen der ausgeschiedenen Bewerber gegen das Auswahlverfahren in seiner Verfahrensgestaltung, aber auch in der konkreten Anwendung einer sorgfältigen Prüfung.“

Einwendungen bedürfen sorgfältiger Prüfung

„Das Verfahren wird nun wieder an das Verwaltungsgericht Wiesbaden ‘zurückgegeben’. Dort wird dann entschieden, an welchen Stellen das Konzessionsverfahren an sich und im speziellen das Auswahlverfahren rechtwidrig ist. Grundlage einer solchen Entscheidung ist die Möglichkeit des Gerichtes in alle Akten der Bewerber, aber auch in alle behördeninternen Akten bspw. hinsichtlich der Entstehung des Konzessionsverfahrens einsehen zu können.

Wann dem Verwaltungsgericht alle diese Akten in überprüfbarer Form vorliegen werden, ist derzeit unklar. Damit ist auch ungewiss, wann und ob es zu einer Konzessionsvergabe kommen wird. Sicher und mit dieser Entscheidung bestätigt ist, dass die Beschränkung der Zahl der Sportwettkonzessionen weiterhin dazu führt, dass der Bereich der Sportwetten in der Bundesrepublik Deutschland nicht befriedet werden kann.“
Quelle: AutomatenMarkt.de

Hintergrund:

EuGH und EFTA-Gerichtshof klären Vergabe von Glücksspielkonzessionen
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Verwaltungsgerichtshof hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf
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Glücksspiel Lizenzen für Sportwetten nicht in Sicht
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Mit der Costa - Entscheidung des EuGH (Rs. C-72/10 und C 77/10) wurden die Bedingungen zur Konzessionsvergabe weiter konkretisiert, die unzulässige Konzessionsvergabe gerügt und eine Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie des Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatzes festgestellt.
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update vom 19.11.2014