Dienstag, 2. September 2014

AG Sonthofen: Sportwetten-Vorlage Rs. Ince v. 06.03.2014


Neue Sportwetten-Vorlage aus Deutschland an den EuGH: Rechtssache 336/14 (Ince)
Veröffentlicht am 2. September 2014

Das Amtsgericht Sonthofen hat – wie berichtet – in zwei verbundenen Strafverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen und der strafrechtlichen Sanktionierung mit Europarecht vorgelegt (konkretisierter Vorlagebeschluss vom 6. März 2014, Az. 1 Ds 400 Js 17155/11). Diese Vorlage wird vom EuGH als Rechtssache (Rs.) 336/14 bearbeitet. Der EuGH hat nunmehr die Beteiligten, die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zu dem Vorlagebeschluss Stellung zu nehmen.

Das deutsche Gericht hat dem EuGH insbesondere Fragen zur Dienstleistungsfreiheit gestellt (siehe unten unter 1)). Eine Frage (Nr. 2) betrifft die Notifizierungspflicht nach der EG-Richtlinie 98/34/EG. Mehrere Fragen betreffen die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Neuregelung durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der im Rahmen einer sog. Experimentierklausel die Konzessionierung von bis zu 20 Wettanbietern vorsieht (die das Hessische Innenministerium nach nunmehr mehr als zwei Jahren Konzessionierungsverfahren vergeben will). Hierzu stellt das Amtsgericht unter Nr. 3 Fragen zur Ausgestaltung eines derartigen Konzessionierungsverfahrens nach Unionsrecht. So hatte das Hessische Innenministerium die Mindestanforderungen für die Konzessionsvergabe nicht veröffentlicht und sich der Kanzlei CBH bedient, die die Landeslotteriegesellschaften vertritt und berät.

Die Vorlagefragen im Einzelnen:

- Zum ersten Tatvorwurf (Januar 2012) und zum zweiten Tatvorwurf bis Ende Juni 2012:

1 a) Ist Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass den Strafverfolgungsbehörden untersagt ist, die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland lizenzierte Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die Vermittlung auch eine deutsche Erlaubnis des Veranstalters voraussetzt, den nationalen Stellen aber durch eine unionsrechtswidrige Gesetzeslage („Sportwettenmonopol“) verboten ist, nichtstaatlichen Wettveranstaltern eine Erlaubnis zu erteilen?

1 b) Ändert sich die Beantwortung der Frage 1. a), wenn in einem der 15 deutschen Bundesländer, die das staatliche Sportwettenmonopol gemeinsam errichtet haben und gemeinsam vollziehen, staatliche Stellen in Verbots- oder Strafverfahren behaupten, das gesetzliche Verbot, privaten Anbietern eine Erlaubnis zu erteilen, werde bei einem eventuellen Antrag auf eine Veranstalter- oder Vermittlungserlaubnis für dieses Bundesland nicht angewendet?

1 c) Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit sowie das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-186/11 dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen – abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt – erfüllt?

2. Ist die Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen, dass sie der Untersagung und/oder Sanktionierung der ohne deutsche Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten über einen Wettautomaten an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter entgegensteht, wenn die staatlichen Eingriffe auf einem nicht an die EU-Kommission notifizierten Gesetz eines einzelnen Bundeslandes beruhen, das den ausgelaufenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) zum Inhalt hat?

- Zum zweiten Tatvorwurf für die Zeit ab Juli 2012

3. Sind die Artikel 56 AEUV, das Transparenzgebot, der Gleichheitssatz und das unionsrechtliche Verbot der Günstlingswirtschaft dahin auszulegen, dass sie der Untersagung oder Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter in einem Fall entgegenstehen, der durch ein für neun Jahre angelegtes monopolistisches Sportwettenregime (Glückspieländerungsstaatsvertrag, „GlüÄndStV“) mit einer „Experimentierklausel für Sportwetten“ gekennzeichnet ist, die für sieben Jahre die theoretische Möglichkeit vorsieht, maximal 20 Konzessionen auch an nicht staatliche Wettveranstalter mit Legalisierungswirkung für alle deutschen Bundesländer als notwendige Voraussetzung für eine Vermittlungserlaubnis zu vergeben, wenn

a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Markus Stoß, Carmen Media und Winner Wetten beauftragt war,

b) aus der am 8. August 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Konzessionsausschreibung keine Details zu den Mindestanforderungen an die vorzulegenden Konzepte, zum Inhalt der übrigen verlangten Erklärungen und Nachweise sowie zur Auswahl der maximal 20 Konzessionäre hervorgingen, Details vielmehr erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit einem so genannten „Informationsmemorandum“ und zahlreichen weiteren Dokumenten nur Bewerbern mitgeteilt wurden, die sich für eine „zweite Stufe“ des Konzessionsverfahrens qualifiziert hatten,

c) die Konzessionsstelle acht Monate nach Beginn des Verfahrens entgegen der Ausschreibung nur 14 Konzessionsbewerber zur persönlichen Präsentation ihrer Sozial- und Sicherheitskonzepte einlädt, weil diese die Mindestvoraussetzungen für eine Konzession zu 100 % erfüllt hätten, 15 Monate nach Beginn des Verfahrens aber mitteilt, kein einziger Bewerber habe die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen in prüffähiger Form nachgewiesen,

d) der aus einem Zusammenschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften bestehende staatlich beherrschte Konzessionsbewerber (Ods; Ods Deutschland Sportwetten GmbH) zu den 14 Bewerbern gehört, die zur Präsentation ihrer Konzepte bei der Konzessionsstelle eingeladen wurden, wegen ihrer organisatorischen Verflechtung mit Veranstaltern von Sportereignissen aber wohl nicht konzessionsfähig ist, weil die Gesetzeslage (§ 21 Abs. 3 GlüÄndStV) eine strikte Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verlangt,

e) für die Erteilung einer Konzession unter anderem die Darlegung „der rechtmäßigen Herkunft der für die Veranstaltung des beabsichtigten Sportwettenangebotes erforderlichen Mittel“ verlangt wird,

f) die Konzessionsstelle und das über die Vergabe von Konzessionen entscheidende Glücksspielkollegium, das aus Vertretern der Bundesländer besteht, von der Möglichkeit der Konzessionsvergabe an private Wettveranstalter keinen Gebrauch machen, während staatliche Lotterieunternehmen bis ein Jahr nach der eventuellen Konzessionsvergabe Sportwetten, Lotterien und andere Glücksspiele ohne Konzession veranstalten und über ihr flächendeckendes Netz gewerblicher Annahmestellen vertreiben und bewerben dürfen?
Quelle

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)


s. a.
Neue Vorlage an den EuGH zum deutschen Glücksspielrecht
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EuGH verkündet Entscheidung über BGH-Vorlage (C-156/13)
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Malta will Gutachten des EuGH zur Definition “illegaler Sportwetten”


Antrag der Republik Malta auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV 
(Gutachten 1/14) 
Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragstellerin
Republik Malta (Bevollmächtigte: A. Buhagiar, P. Grech)

Dem Gerichtshof vorgelegte Frage

Ist der Entwurf eines Übereinkommens des Europarats in Bezug auf die Manipulation von Sportwettbewerben, soweit es Sportwetten regelt und „illegale Sportwetten“ in Art. 3 Abs. 5 Buchst. a definiert als „jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sportwetten, deren Art oder Veranstalter nach dem geltenden Recht des Staates, in dem sich der Verbraucher befindet, nicht zulässig ist“, in Verbindung mit den Art. 9 und 11 dieses Übereinkommens, die so definierte „illegale Sportwetten“ betreffen, mit den Verträgen, insbesondere mit den Art. 18, 49 und 56 AEUV, vereinbar?

Der gemeinnützige Verein Justiz-Opfer e.V. in Gründung


Freiheit und Gerechtigkeit für Opfer der Politik, Justiz, Gutachter und Psychiatrien
Hilfe für Opfer von Willkür durch Politik, Behörden, Justiz, Gutachter und Psychiatrien mit Aufdeckung von Struktur- und Systemdefiziten in der Bundesrepublik Deutschland
Verein Justiz-Opfer e.V. in Gründung

Hintergrund und Auslöser zur Idee des Vereins Justiz-Opfer

Facebook

Es ist vollbracht:
Der Verein „ Justiz-Opfer“ ist gegründet und schon am 26.08.14 beim Register angemeldet worden.
Sämtliche befassten Behörden zeigen sich respektvoll kooperativ. Das “Schreiben“ eines angeblichen Mitgliedes (Mitgliederantrag liegt nicht vor) wurde in die Ablage gelegt. Sonstige Neider, Besserwisser und Schwadronierer, die ja immer und überall mal wieder auftauchen, sind uninteressant und können den positiven Lauf der Dinge nicht aufhalten. Undank ist der Welten Lohn. Sie werden von der Geschichte schnell wieder vergessen und bleiben – ja – wie gehabt – ohne Substanz oder positiver Nachwirkung.
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"Gustl Mollath ist kein Einzelfall"
Verein für Justizopfer gegründet
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Opfer der deutschen Justiz organisieren sich. In München wurde jetzt ein Verein gegründet, der für Gesetzesänderungen kämpfen und Fälle publik machen will. Wenn die neun Gründungsmitglieder des Vereins recht haben, ist Gustl Mollath überall. Sie sehen sich als Opfer der deutschen Justiz, von Gutachtern oder Versicherern und kämpfen teils seit Jahrzehnten um Gerechtigkeit. Thomas Repp ist Vizechef des Justiz-Opfer e.V., der sich Ende August im Hinterzimmer der Gaststätte Alt Münchner Gesellenhaus konstituiert hat. Er erinnert sich. Es war der 13. März 1995, als die Berufsgenossenschaft Repp voll arbeitsfähig geschrieben hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag der Mann nach Spätfolgen eines Verkehrsunfalls bereits drei Tage im Koma, aus dem er erst weitere 24 Stunden später erwachte. Wer den Geschichten zuhört, die Repp und seine Mitstreiter erzählen, erlebt eine Achterbahnfahrt von einem unglaublichen Detail zum nächsten. Falls nur ein Bruchteil der Wahrheit entspricht, ist der Verein überfällig.
Wer versucht, sich gegen das System zu wehren, werde bisweilen als Querulant zwangspsychiatrisiert. „Wer stört, wird zerstört“, zitiert Repp das bundesweit wohl bekannteste Justizopfer Mollath, das sieben Jahre zu Unrecht in der Psychiatrie verbringen musste.
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Einladung zur Tagung:
“Die Richter und ihre Denker”
Strukturen in der Justiz und im Gutachterwesen
Samstag, 06.09.2014, 11.00 – 20:00 Uhr (Seite 1, Seite 2)
Kunsthalle in der Kongresshalle in Gießen
Eintritt 35 Euro (inkl. Cateringservice)

»Wer das System kritisiert, wird eliminiert
«
So entledigt sich Hessen unbequemer Beamter: einfach für verrückt erklären.
Dirk Lauer, Polizeioberkommissar aus Rüsselsheim, wurde 2007 zwangspensioniert. Wie vier unter der hessischen CDU-Landesregierung ebenfalls für psychisch krank erklärte Steuerfahnder kämpft er nun um seine Rehabilitierung. weiterlesen

Voraussetzung für einen Querulatorischen und Streitsüchtigen Beamten???
Nach Aussage des Innenministers ist der Beamte Streitsüchtig und Querulatorisch, wenn der Beamte sich auch an Recht und Gesetz in eigener Sache hält?
DAS GUTACHTEN ALS WAFFE GEGEN QUERULANTEN?
3. Der Aufsatz zum Querulantentum-Missbrauchvon Prof. Dr. Joachim Hellmer, Artikel vom 16.08.1980 in der Süddeutschen Zeitung:Gutachten als Waffe gegen QuerulantenEs gibt eine ausgedehnte Praxis, “Querulanten” und andere unliebsame Personen mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen mundtot zu machen. Berühmt-berüchtigt sind zum Beispiel die Zwangspensionierungen von Beamten, die den Staat – aus berechtigten oder unberechtigten Gründen – unbequem, vielleicht sogar (wegen ihres behördeninternen Wissens) gefährlich geworden sind. Gehen diese gegen ihre Entlassung gerichtlich vor, was ihr gutes Recht ist, rettet sich der Staat vor einer Nachprüfung seiner Entscheidung nicht selten durch Einschaltung eines ärztlichen Gutachters, der entweder Dienstunfähigkeit attestiert oder gar Querulantenwahn diagnostiziert, wobei schon Aberkennung der Prozessfähigkeit genügt, um den Beamten unschädlich zu machen. Es muss ihm dann ein Pfleger (nach heutigem Recht ein Betreuer – Anm. der Redaktion) bestellt werden, der von sich aus entscheidet, ob die Klage erhoben oder weiterverfolgt wird.Vielleicht widerspricht schon das leicht zerbrechliche Institut der Prozessfähigkeit dem Grundsatz von der Würde des Menschen und der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Das eigentliche Übel liegt aber in der Unkontrollierbarkeit und jedem Missbrauch zugänglichen Aussage des Sachverständigen. Hier werden unter dem Anschein objektiver Tatsachen oft reine Meinungen geäußert, die zudem noch in der Regel höchst umstritten und beliebig manipulierbar sind. Am gefährlichsten ist die immer wieder auftauchende Bezeichnung “Querulant” (oft in Verbindung mit “progressivem Wahn” oder “Psychopathie”, um dem Meinungsurteil einen wissenschaftlichen Anstrich zu verleihen).Querulanz ist weder eine Geisteskrankheit noch ein die Geschäfts-, Prozess- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Missstände, meistens besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiss oft überzogen und eskalierend bis zum Exzess. “Querulant” war z.B. Michael Kohlhaas, “Querulanten” waren aber auch Luther, Voltaire, Galilei, Giordano Bruno, Fritz Reuter und Heinrich Mann. “Querulanten” sind Martin Niemöller, Sacharow und Solchenizyn. Wenn es keine Querulanten gäbe, wäre die Welt ärmer. Das weiß auch unser Staat, der Querulantentum allgemein gewähren lässt, vor allem aber die vielen kleinen, Behörden und Justiz arg belästigenden Querulanten. Nur wenn gegen den Staat selber geklagt wird, wenn seine eigenen Entscheidungen, seine eigene Praxis überprüft werden sollen, dann ist seine Liberalität, sein Rechtsstaatsverständnis zu Ende, dann entpuppt er sich plötzlich als legitimer Nachfolger jenes preußischen Staates, in dem Querulantentum unter Strafe stand (Preußische Gerichtsordnung von 1795).Der Begriff “Querulanz” sollte aus dem Vokabular der Sachverständigen ein für alle Male gestrichen werden. Wo dieser Begriff in einem Gutachten vorkommt, sollte man gleich wissen, dass gegen den Beurteilten nichts Fundiertes vorzubringen ist, dass kein wirklich krankhafter Befund vorliegt, geschweige denn eine Geisteskrankheit, sondern eine gesunde, aber unbequeme Person zum Schweigen gebracht, statt Freiheits- oder Geldstrafe eine “Äußerungsstrafe” verhängt werden soll.Medizinische Gutachten werden vom Staat auch noch auf anderen Gebieten als Waffe eingesetzt. Es ist bekannt, dass er jede Person, die er einzustellen gedenkt, auf ihre Gesundheit untersuchen lässt. Statt der Privatwirtschaft mit gutem Beispiel voranzugehen, betätigt er sich aber als sozialpolitischer Bremser. Einmal stellt er bei weitem nicht die vorgeschriebene Zahl von Behinderten ein und zahlt lieber die dafür vorgesehene Ausgleichsabgabe (was den öffentlichen Haushalt zusätzlich belastet), ferner lässt er – mit Hilfe ärztlicher Gutachter – die dennoch Eingestellten als Widerrufsbeamte oder Angestellte arbeiten, also mit geringerem Kündigungsschutz, niedrigerem Gehalt und geringeren Aufstiegschancen. Sie sind, obwohl sie das gleiche tun wie Beamte, Staatsdiener zweiter Klasse und können auch nichts dagegen unternehmen, weil ja ärztliche Gutachten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen korrigierbar sind. Vor kurzem bot der Staat einem Wissenschaftler nach zwanzigjährigem Angestelltenstatus schließlich doch noch die Verbeamtung an! Der Gutachter, der bei der Einstellung vorzeitige Dienstunfähigkeit vorausgesagt hatte, war seinem Irrtum unterlegen.Das ärztliche Gutachten ist – solange diese Praxis nicht allgemein durchschaut ist – eine Waffe, die durch wissenschaftliche Herkunft den Anschein von Unanfechtbarkeit besitzt. Sie ist praktisch unanfechtbar, aber nicht durch den Wahrheitsgehalt, sondern durch Fehlen einer unabhängigen Instanz, die dem Sachverständigen – und damit der öffentlichen Gewalt, die sich seiner bedient – auf die Finger klopft. Die deutschen Gerichte sind – trotz ermutigender Ausnahmen – noch weit davon entfernt eine solche unabhängige Instanz darzustellen.Joachim Hellmer (†1991) war Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Kiel und Direktor des Kriminologischen Instituts dieser Universität. Auf diesen Aufsatz wird in einem einschlägigen Kommentar zur Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen: Baumbach-Lauterbach-Hartmann-Albers, Einl. III, 6 A. , Rn 67. Prof. Dr. Joachim Hellmer veröffentlichte das Buch „Anpassung oder Widerstand? Der Bürger als Souverän – Grenzen staatlicher Disziplinierung“, ISBN 3-7201-5201-4.4. Bibliotheksdienst von www.rechtscentrum.de – Premium-Plus-Tarif
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Beispiele aus den Veröffentlichungen der Webseite:  justizalltag-justizskandale

..........Das “Verfahren” ist für die Öffentlichkeit von grundsätzlicher Bedeutung. Denn hier manifestiert sich, dass es überhaupt keinen Zweck mehr hat, sich auf die Justiz verlassen zu können. Ihren sogenannten Spitzenjuristen sollte es ein Herzensanliegen sein, den hohen Vertrauensverlust gegenüber die Justiz entgegen zu treten. Es ist ja auch so, dass es beim BVG nicht “nur” mal so eben einzelne Entscheidungen sind, sondern grundsätzlich das Unfallopfer in der deutschen Justiz das große nachsehen hat und Existenzen zugunsten der Versicherungsindustrie zerstört werden.  Im Übrigen gibt es das Grundgesetz nicht her, dass bei der Versicherungswirtschaft beschäftigte „Richter“ über Schadenersatzansprüche von Unfallopfern entscheiden dürfen. Schon alleine deshalb muss die “verfassungsrechtliche Überprüfung“ nicht von dergestalt gewesen sein, wie die Justiz einen Zeugen im Zeugenstand dazwischen nimmt – nur die Wahrheit auszusagen oder PKH – Anträge überprüft oder eine Haftunfähigkeit bzw. Verhandlungsunfähigkeit.
Dies sollte der BVG nunmehr offen und transparent, dem Volke, in dessen Namen er agiert, schleunigst an Hand des Falles Poschau vermitteln.
Das muss doch wohl möglich sein – oder haben die Herren Justizgewaltigen etwa Angst?
Vielleicht sollten Sie mir noch die Frage beantworten, wie viele derartige „Verfassungsbeschwerden“ Ihr Haus mit einem Dreizeiler ablehnt.
Weitere Frage: Nimmt der BVG überhaupt die gesellschaftliche Stimmung in Lande wahr, bezüglich vieler Ungerechter und an Rechtsbeugung grenzender Entscheidungen?
Ich freue mich auf ein Interview vor Kamera.
Freundlicher Gruß .................

Wenn man sich die gesamten begründungslosen Ablehnungen so ansieht Statistik: die Ablehnungen ohne Begründungen sind enorm.(A.d. Redaktion) fragt man sich, warum sehr viele begründungslose Entscheidungen vom Europäischen Gerichtshof kassiert werden. Es folgt daraus: Die deutsche Justiz mus umfassend verändert werden.

Die Anwendung der Rechte der Geschädigten wird leider zu oft wohl willkürlich ausgehebelt, da die Schädiger (Versicherer) nicht in die gegebene Leistung treten und daher bei einer Klage gegen diese als Beklagte in der begünstigten Vorteilsrolle alles bestreiten und die Opfer als Kläger vollends ruinieren, entwürdigen.

........ihre Geschichte hat die gesamte Redaktion nach Veröffentlichung in Frontal 21 sehr berührt und zugleicht erbost. Sie gehört neben den Fall Horst Glanzer (Allianz) und der Geschichte des Frank Poschau (R+V) , der Frau Eva-Maria Adrian (Bayerischer Versicherungsverband) der Frau Fraunke Willer ( Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt) und viele viele mehr, zu den Versicherungs- und Justizopfergeschichten, die man den Justizabschaum an Ungerechtigkeit und einseitiger Parteinahme nennen kann. Gerade der BGH mit seinen Versicherungskammern und von der Versicherungswirtschaft eingekauften “Richtern” ist das Allerletzte was Deutschland an Rechtsstaat offenbart hat.
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Von Ex – DDR – SED Juristen, die für Ihre evtl. menschenschädigende Vergangenheit bis heute nicht gerade stehen müssen......
Frau Christa Senkbeil („Richterin“ / Landgericht Bautzen) ....... Sie waren doch auch im SED-Regime linientreue “Richtertäterin” . (Bemerkung: Auf der Homepage ANARCHOPEDIA wird Senkbeil als “Richterin der besonderen Art” bezeichnet.)

General Kesselring (Mitte) dem 1000jährigen Reich verbunden. Und Richter Dr. Kesselring schweigt! ....Herr Dr. Keßelring am Landgericht Bautzen, wie soll ich Ihre Familienchronik im Zusammenhang Ihrer momentanen Berufspraxis verstehen?....
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Mi, 3. Sep · 02:15-03:00 · PHOENIX
Babi Jar - Das vergessene Massaker
Babi Jar war der Vorläufer von Auschwitz - der Mord nach Dienstplan. Im Schichtbetrieb wurden die hilflosen Opfer erschossen und anschließend im Massengrab verscharrt. 1968 werden einige der Täter vom Landgericht Darmstadt wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, andere freigesprochen. "Die Angeklagten saßen wie versteinert da, so als ob sie das nichts anginge", erinnert sich Peter Gehrisch, einer der Geschworenen...... Stellvertretend für viele andere zeichnet die Dokumentation den Weg zweier Täter nach Originaldokumenten nach und lässt Angehörige zu Wort kommen. Ein schockierendes Zeugnis der Normalität des Verbrechens, denn es zeigt, dass die Mörder keine Bestien, sondern Männer waren, die fest daran glaubten, das Richtige zu tun, und das Morden als Arbeitsauftrag begriffen.
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Deutscher Anwaltverein
Das große Rechtsportal: Deutsche Anwaltauskunft
Unter www.anwaltauskunft.de steht den Bürgerinnen und Bürgern ein umfangreiches Online-Verbraucherportal zum Thema Recht zur Verfügung.