In einem von der Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten gerichtlichen Eilverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. 10 CS 11.923, entschieden, dass sich die Untersagungsverfügung der Stadt Landshut im Hauptverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Unter Abänderung der negativen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes, VG Regensburg, wurde die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage wieder angeordnet.
Der Bayerische VGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Staat die Vermittlung von Sportwetten nicht nur wegen einer fehlenden formellen Erlaubnis untersagen darf. Zwar bestehe der Erlaubnisvorbehalt neben dem rechtswidrigen staatlichen Sportwettenmonopol fort, jedoch sei eine pauschale Untersagung von Sportwetten ermessensfehlerhaft. Dies gelte insofern als die Behörde von einer Anwendbarkeit des staatlichen Sportwettemonopols ausgegangen ist. Ferner schreibt das Gericht:
"Ermessensfehlerhaft ist die Untersagungsverfügung aber auch, soweit die Antragsgegnerin sie auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die daraus resultierende formelle Rechtswidrigkeit der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers stützt, weil das Erlaubnisverfahren sicherstelle, dass die im Einzelnen in Art. 2 AGGlüStV normiertem Erteilungsvoraussetzungen eingehalten seien und die Untersagung verhindere, dass dem Ergebnis dieses Verfahrens durch die vorherige Aufnahme der Vermittlungstätigkeit vorgegriffen werde" (S. 11 f.).
Da jedoch die Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols rechtswidrig sind, könne eine Untersagung nicht auf das rein formale Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützt werden. Insbesondere hätte sich nichts ergeben, was die Zuverlässigkeit des privaten Betreibers und somit die Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Frage stellt. Demnach ist eine Untersagung der Sportwettenvermittlung auch dann nicht rechtmäßig, wenn kein Erlaubnisverfahren in dem Freistaat Bayern anhängig ist.
Mit dieser Entscheidung setzt der Bayerische VGH seine mit dem Urteil vom 12.01.2012, Az. 10 BV 10.2505, geänderte Rechtsprechung konsequent um und schließt sich von der Argumentation her und im Ergebnis den bisherigen zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichten aus den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen an. Nach dieser Entscheidung haben insbesondere die Landratsämter in dem Freistaat Bayern ihre bisher teilweise willkürlich harte Vollzugspraxis zu überdenken, da diesen andernfalls verlustreiche Verwaltungs- und Schadenersatzprozesse bevorstehen.
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s.a.: BayVGH Urteil vom 24. Januar 2012
10 BV 10.2665/M 22 K 07.3782 (pdf-download)