Urteile des Gerichtshofs binden andere nationale Gerichte, die mit dem gleichen Problem befasst sind!
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist ausdrücklich auf die Bindungswirkung seiner Entscheidungen auf seiner Webseite (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/) unter "Gerichtshof/Präsentation/Zuständigkeiten“ hin:
"Zuständigkeiten
Zur Erfüllung seiner Aufgabe wurde der Gerichtshof mit genau definierten Zuständigkeiten ausgestattet, die er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens und verschiedener
Klagearten wahrnimmt.
Die einzelnen Verfahrensarten
Vorabentscheidungsersuchen
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen
Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale
Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Unionsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens
kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union sein.
Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das
nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofs andere nationale Gerichte, die mit dem gleichen Problem befasst werden.
Das Vorabentscheidungsersuchen bietet ferner jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt der ihn betreffenden Normen des Unionsrechts feststellen zu lassen.
Zwar können nur nationale Gerichte den Gerichtshof mit einem solchen Ersuchen befassen, doch können an dem Verfahren vor dem Gerichtshof alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane
teilnehmen. Verschiedene tragende Grundsätze des Unionsrechts sind auf diese Weise aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen - zum Teil erstinstanzlicher Gerichte - vom Gerichtshof aufgestellt worden."
Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/
Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Rechtsnormen ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV
und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV. Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art. 10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen
unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II EGV)
Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.
Aus
diesen Gründen ist es nationalen Gerichten verwehrt, sich zu Fällen zu äußern die der EuGH durch Annahme zu einem unionsrechtlichen Sachverhalt machte. Die Gerichte sind verpflichtet, die Fälle auszusetzen
und die Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts EuGH (s.u.a. Rs. C-581/14).
https://winyourhome.blogspot.com/2015/10/schlussantrage-rs-ince-c-33614_25.html
Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedsstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen
aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden. (vgl. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV).
https://winyourhome.blogspot.com/2014/04/bfh-zur-berufung-auf-unionsrecht-eugh.html
Im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, ausweislich dessen eine nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, trifft die Pflicht zur Abhilfe sämtliche
Stellen eines betroffenen Mitgliedstaats. Dies ergibt sich aus dem Vorrang des Unionsrechts und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des
Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht beheben müssen(20). Der Gerichtshof hat betont, dass eine solche Verpflichtung jeder Stelle des betreffenden
Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten obliegt(21). Für den Gesetzgeber bedeutet dies, dass er rechtliche Bestimmungen, die gegen Unionsrecht verstoßen, abschaffen muss(22). Die nationalen Gerichte
müssen, wie seit dem Urteil Simmenthal wohlbekannt ist, unionsrechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts unangewandt lassen(23). Die gleiche Pflicht trifft alle Behörden. (Schlussanträge vom
22. Oktober 2015, Rs. C-336/14, Rn 33)
https://winyourhome.blogspot.com/2015/11/bgh-neuer-verhandlungstermin-in-den-rs.html