Urteil vom 5. März 2015 · Az. RN 5 K 13.1281
Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 27.06.2013, Az. 35-8220.3, wird in Ziffer 4 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, den in Ziffer 4 des o.g. Bescheides abgelehnten Antrag für das vorgelegte Sozialkonzept in der Fassung vom 6.3.2013 mit der darin enthaltenen Bezeichnung „Casino“ und über die Verwendung der Bezeichnung „Casino“ in den Innenräumen auf den Stühlen und über die Bezeichnung der Spielhalle als „Casino“ und zum Betrieb der Spielhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ...7,Gemarkung ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Gegen das Urteil wird die Berufung zugelassen
Aus § 26 Abs. 1 GlüStV könne ein Verbot der Bezeichnung als Casino nicht abgeleitet werden, da dieser in Bayern keine materielle Gesetzeskraft durch Zustimmungs- oder Transformationsgesetz erlangt habe. Anders als in anderen Bundesländern ergäbe sich aus dem bayerischen AGGlüStV nicht, dass für Spielhallen nur die Bezeichnung „Spielhalle“ zulässig sei.