Sonntag, 17. Mai 2015

Magdeburger Verwaltungsrichter stoppen Untersagung der Sportwettvermittlung


Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in vom Verfasser geführten Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine behördliche Schließungsanordnung für ein Wettbüro angeordnet (Beschl. v. 10.3.2015, 3 L 547/14). Die hiergegen zum Oberverwaltungsgericht Magdeburg gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. v. 20.4.2015, 3 M 62/15).

In fast allen Bundesländern fordern die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden schon seit Jahren nicht mehr die Schließung von Wettbüros, obwohl Erlaubnisse zur Vermittlung von Sportwetten an private Unternehmen nach wie vor nicht erteilt werden und folglich auch nicht vorliegen können. Nachdem bereits frühere Versuche zur Schließung von Wettbüros von den Magdeburger Verwaltungsrichtern gestoppt worden sind (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.5.2012, 3 M 74/12; VG Magdeburg, Urt. v. 12.7.2012, 3 A 137/11, und Beschl. v. 17.12.2013, 3 B 330/13), hatte die Behörde im Juli 2014 einen neuen Anlauf unternommen. Begründet wurde die Untersagung damit, die Vermittlung sei formell unerlaubt und auch materiell nicht erlaubnisfähig, da die Tätigkeit des Veranstalter auf einem Geschäftsmodell basiere, das verbotene Internet- und Livewetten enthalte. Zudem sei die Vermittlerin deshalb unzuverlässig, weil sie die Vermittlungstätigkeit ohne Erlaubnis aufgenommen habe, und aus diesem Grund heraus auch ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist.

Das VG Magdeburg hielt die neuerliche Untersagung für ermessensfehlerhaft:


“Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann nicht auf das rein formale Fehlen der erforderlichen amtlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden. Dies gilt auch insoweit als die Antragsgegnerin hier von dem Gesichtspunkt der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgeht. Denn auch hier wird wiederum darauf abgestellt, dass eine Erlaubnis nicht vorhanden ist und die Antragstellerin insoweit durch die Vermittlung von Sportwetten wiederholt gegen das Verbot der Vermittlung von Wetten ohne die erforderliche Konzession verstößt.
Auch hier handelt es sich in erster Linie wieder nur um einen formalen Gesichtspunkt, unabhängig von der Frage, ob hieraus tatsächlich unbedingt eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin herzuleiten ist. Entscheidend ist aber, dass der vorstehende glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nur beim Fehlen der Erlaubnisfähigkeit rechtfertigt. Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften oder die Art und Weise der Vermittlungstätigkeit kommen zunächst nur Nebenbestimmungen in Betracht”.

Die fehlende Erlaubnisfähigkeit einer Vermittlung könne nicht mit dem Fehlen einer Konzession des Veranstalters begründet werden, ohne daß sich die Behörde über den Stand des Konzessionsvergabeverfahrens in Hessen informiere und darlege, aus welchen Gründen die Erteilung einer Konzession für einen bestimmten Wettveranstalter nicht in Betracht zu ziehen sei. Insbesondere könne nicht aus einem bestimmten tatsächlich praktizierten Geschäftsmodell darauf geschlossen werden, daß eine Konzessionsvergabe durch das Land Hessen an den betreffenden Veranstalter ausgeschlossen sei.

Das VG Magdeburg verweist sodann auf die Dauer des Konzessionsvergabeverfahrens:

“Die Antragsgegnerin hat auch nicht in hinreichender Weise dargestellt, ob und aus welchem Grunde sich die unstreitig lange Verfahrensdauer zur Erteilung einer Konzession auf den Erlass der hier streitbefangenen Verfügung auswirken kann. Es ist nämlich unabhängig von einem Konzessionsverfahren nicht von der Hand zu weisen, dass sich das laufende Konzessionsverfahren durch eine lange, von der Firma Tipico nicht zu vertretende Zeitdauer auszeichnet. Auch dieser Umstand ist nach Auffassung des Gerichtes in den Ermessenserwägungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung darzulegen und zu begründen. Da dies nicht geschehen ist, leidet der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin somit an Ermessensfehlern und ist bereits aus den vorstehenden Gründen aufzuheben”.

Das OVG Magdeburg hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Behörde nach kürzester Zeit zurückgewiesen. Die ungesicherte Tatsachengrundlage im Hinblick auf das Konzessionsverfahren biete keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt für Ermessenserwägungen.

“Ebensowenig kann das ausgesprochene umfassende Vermittlungsverbot im Übrigen bereits auf das derzeitige rein formale Fehlen dieser Veranstaltungskonzession gestützt werden. Denn durch die verzögerte Ersetzung des nicht unionsrechtskonformen staatlichen Sportwettenmonopols nach alter Rechtslage durch den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrag ist ein Schwebezustand eingetreten, der Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für die Sportwettenvermittlung innerhalb des nunmehr – zunächst für eine Experimentierphase von sieben Jahren – eingeführten Konzessionssystems von vornherein aussichtslos macht. Dies kann der Antragstellerin nicht angelastet werden”.

Selbst wenn die Vermittlungstätigkeit als offensichtlich rechtswidrig zu qualifizieren sei, sei eine Volluntersagung nicht zwingend, vielmehr müsse die Behörde auch prüfen, ob ein bloßes Teilverbot bzw. eine Auflagenverfügung in Betracht komme.

Davon abgesehen stelle sich die Anordnung auch deshalb als ermessenswidrig dar, als sie darauf abhebe, daß das Geschäftsmodell des Veranstalters Internetwetten enthalte. Die Verfügung lasse nämlich unberücksichtigt, daß das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV der Erlaubnisfähigkeit des Sportwettangebotes von Tipico, soweit es terrestrisch vermittelt werde, prinzipiell nicht entgegenstehe.

Die Entscheidungen der Magdeburger Gerichte bestätigen die in den allermeisten Bundesländern flächendeckend vorherrschende Linie, Untersagungen gegenüber Sportwettvermittlern, so sie überhaupt ergehen, strikt darauf zu beschränken, materiell unerlaubte Vermittlungstätigkeiten, wie z.B. die Vermittlung an einem nicht erlaubnisfähigen Standort (Spielhallengebäude) oder die Vermittlung materiell nicht erlaubnisfähiger Wetten, zu untersagen, anstatt sie zunächst hinzunehmen und sodann zum Vorwand für eine (meist flächendeckende) Volluntersagung zu nehmen. Die vollständige Untersagung einer formal illegalen, aber materiell zumindest teilweise legalen Sportwettvermittlung kann danach nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß
a) die Vermittlung formal illegal ist,
b) die Betätigung des Vermittlers teilweise materiell illegal ist, oder
c) die Betätigung des Wettveranstalters teilweise materiell illegal ist.
Vielmehr müssen materiell illegale Tätigkeiten des Vermittlers isoliert untersagt werden. Materiell illegale Bestandteile des Wettangebotes des Veranstalters, an denen Spieler nur im Internet, nicht aber im Wettbüro teilnehmen können, rechtfertigen ebenfalls keine Untersagungsanordnungen gegenüber dem Betreiber des Wettbüros.

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