Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes
Das Verwaltungsgericht Mainz hat in zwei von der Kanzlei Kuentzle Rechtsanwälte geführten Klageverfahren mit Gerichtsbescheiden vom 25.11.2011 (6 K 1651/11.MZ und 6 K 1654/11.MZ) Untersagungsverfügungen der Stadt Mainz gegen Tipico-Wettvermittler aus dem Jahre 2007 aufgehoben. Die Verfügungen seien bis zum heutigen Tag rechtswidrig. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier kann gegen das Urteil Berufung einlegen.
Bislang hatten rheinland-pfälzische Gerichte die Rechtswidrigkeit solcher Verfügungen lediglich für Vergangenheitszeiträume festgestellt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.04.2011, 6 A 11131/10.OVG für 2008, rechtskräftig; VG Trier, Urt. v. 09.08.2011, 1 K 313/11.TR für 2010; VG Neustadt/W., Urt. v. 22.08.2011, 5 K 1217/08.NW für 2010). Mit dem VG Trier und dem VG Neustadt/W. haben nunmehr bereits drei rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichte in einem Hauptsacheurteil die fortdauernde Europarechtswidrigkeit des Wettmonopols nach dem Ende der staatsvertraglichen Übergangszeit (31.12.2008) bestätigt. Erstmals wurde nunmehr auch bestätigt, daß eine nachträgliche Heilung der ursprünglich rechtswidrigen Untersagungsverfügungen im Klageverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht korrigierte damit seinen eigenen Standpunkt aus dem der Sache 6 K 1654/11.MZ zugehörigen Eilverfahren (Beschl. v. 09.11.2010, 6 L 1089/10.MZ).
Die Gerichtsbescheide lassen sich nicht auf übertragen auf die Neueröffnung von Wettvermittlungsstellen in Rheinland-Pfalz ohne behördliche Erlaubnis. Die rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte gingen bislang davon aus, daß diese rechtmäßig behördlich untersagt werden kann, weil Veranstaltungserlaubnisse im Sportwettbereich in Rheinland-Pfalz seit über einem Jahr auch privaten Bewerbern offenstehen sollen. Dies wurde jedoch nie öffentlich gemacht, weil offenbar auf staatlicher Seite kein allzu großes Interesse daran besteht, Bewerbungen zu erhalten.
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