Freitag, 30. Dezember 2011

Jahresrückblick der ZAK

ZAK-Pressemitteilung 26/2011:
Jahresrückblick der ZAK: 34 Zulassungen, 20 Beanstandungen, drei Untersagungen

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat im Jahr 2011 im bundesweiten privaten Rundfunk insgesamt mehr als 100 Aufsichts- und Zulassungs-Verfahren sowie Plattformanzeigen behandelt.

Werbung und Programm
2011 beanstandete die ZAK insgesamt 20 Rechtsverstöße und sprach drei Untersagungen aus. Darunter waren im Bereich Programm fünf Beanstandungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen und eine Beanstandung wegen Verstoßes gegen journalistische Grundsätze.
Im Bereich Werbung wurden neun Beanstandungen wegen Schleichwerbung, Missachtung von Trennungsgebot bzw. Kennzeichnungspflicht oder unzulässiger Produktplatzierung ausgesprochen, außerdem fünf Beanstandungen und drei Untersagungen wegen unerlaubter Werbung für Glücksspiel.
Mit Blick auf die Verfahren im Bereich Werbung stellte die ZAK wiederholt klar, dass eine gut sichtbare Kennzeichnung von Werbung und ihre klare Trennung vom Programm unerlässlich sind. Anlässe waren dafür u. a. die so genannten „Move-Splits“, die verschiedene Programmveranstalter zeigten. Als „Move-Splits“ bezeichnen sie Werbeeinblendungen an einer beliebigen Stelle des Bildschirms, auf die die Kamera zoomt, bis die Werbung Bildschirm füllend zu sehen ist. „Move-Splits“ sind als Varianten von Split-Screen-Werbung grundsätzlich zulässig.
Auf die deutliche Kennzeichnung kommt es auch bei Produktplatzierung an. Eine Schwerpunktanalyse im Auftrag der ZAK zeigte ein Jahr nach Einführung dieser neuen Werbemöglichkeit, dass die Programmveranstalter davon zunächst noch verhalten Gebrauch machten. Dabei hielten sie sich ganz überwiegend an die gesetzlichen Vorgaben.
In den letzten Monaten des zu Ende gehenden Jahres hatte sich die ZAK mehrfach mit unerlaubter Werbung für Glücksspiel zu befassen. Der bis 31.12.2011 geltende Glücksspielstaatsvertrag war vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) kritisiert worden. Mehrere Programmveranstalter sahen darin einen Anlass, das im Glücksspielstaatsvertrag formulierte Werbeverbot nicht mehr zu beachten. Die ZAK bekräftigte demgegenüber, dass die Rechtsprechung des EuGH auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag keine direkte Auswirkung hat. Mehrere Gerichte, darunter das Bundesverwaltungsgericht, haben diese Auffassung bestätigt.
Eine Einigung über die Auslegung der Gewinnspielsatzung erzielte die ZAK in einem Vergleich mit Sport1. Der Fernsehspartensender verpflichtete sich darin, die bisherige Auslegung der Gewinnspielsatzung durch die Medienanstalten verbindlich anzuerkennen und für ihre Beachtung im Programm zu sorgen. Im Vorjahr war ein ähnlicher Vergleich zwischen den Medienanstalten und dem inzwischen eingestellten Sender 9Live vereinbart worden.

Zulassungen
Im Jahr 2011 konnte die ZAK die rundfunkrechtliche Zulassung für 34 bundesweit verbreitete Programme erteilen. Darunter waren:
• 19 Fernsehprogramme (im Einzelnen: ein Vollprogramm, 18 Spartenprogramme,
davon zwei reine Web-TV-Angebote und ein Teleshopping-Sender), und
• acht Radioprogramme (sechs Sparten- und zwei Vollprogramme) sowie
• sieben Zulassungsverlängerungen (sechs Spartenprogramme und ein Vollprogramm).
Darüber hinaus führte die ZAK 23 Zulassungsänderungsverfahren (d. h. Inhaber- und Beteiligungsveränderungen, Verschmelzungen, Abspaltungen, Rechtsform- bzw. Geschäftsführerwechsel) und stellte die medienrechtliche Unbedenklichkeit von fünf Telemedien fest.
Inhaltlich war einer der Schwerpunkte der Start von DAB+. Die ZAK konnte im Zusammenwirken mit der GVK alle Übertragungskapazitäten im neuen bundesweiten Multiplex für digitalen Hörfunk zuweisen. Seit dem 1. August werden über DAB+ zehn private Programme bundesweit verbreitet.
Um andere Fragen der Zulassungspraxis ging es beim Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages. Die ZAK stellte im März 2011 fest, dass das Fernsehen des Deutschen Bundestages in seiner damals verbreiteten Form ein Rundfunkangebot sei und damit einer rundfunkrechtlichen Zulassung bedürfe. Allerdings können juristische Personen des öffentlichen Rechts – also auch Verfassungsorgane - grundsätzlich keine Rundfunkzulassung bekommen. Der Bundestag stellte daraufhin sein Angebot im April so um, dass es nicht mehr unter den Rundfunkbegriff fällt.
Um Programmanbietern eine erste Orientierungshilfe zu geben, verabschiedete die ZAK eine Checkliste für Web-TV-Angebote, die einen Überblick über die Kriterien gibt, nach denen zwischen (zulassungspflichtigem) Rundfunk und (zulassungsfreien) Telemedien unterschieden wird.

Plattformregulierung und Digitaler Zugang
Die ZAK nahm 2011 vier Plattformen in die Liste der Plattformanbieter nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 Rundfunkstaatsvertrag auf.
Noch in der Planung waren 2011 die Online-Video-Plattformen, die private wie öffentlich-rechtliche Sender in Angriff nahmen. Die Verfahren, die das Bundeskartellamt in Sachen „Amazonas“‘ (RTL und ProSiebenSat.1) und „Germany’s Gold“ (ARD und ZDF) führte bzw. führt, werden von den Medienanstalten intensiv begleitet.
Anfang des Jahres verabschiedete die ZAK ein Thesenpapier zum Thema Netzneutralität, das die Bedeutung der Netzstrukturen für Vielfaltsicherung und den chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang von Anbietern wie Nutzern heraus arbeitete.

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.

Vorsitz: Thomas Fuchs (Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein)
Beauftragter Programm und Werbung: Thomas Langheinrich (Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg)
Beauftragter Plattformregulierung und Digitaler Zugang: Dr. Hans Hege (Medienanstalt Berlin-Brandenburg)

Quelle www.die-medienanstalten.de