BVerwG 8 C 5.10 (VG Ansbach AN 4 K 09.00570)
31.05.2011 11:00
b. e.K. – RA Gleiss und Lutz, Stuttgart – ./. Freistaat Bayern
Der Kläger wendet sich gegen die ihm durch die Regierung von Mittelfranken untersagte Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen im Internet sowie die ihm ebenfalls - soweit die Webinhalte vom Freistaat Bayern aus abrufbar sind - verbotene Internetwerbung hierfür. Seine Klage ist beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben; mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im April 1990 war dem Kläger von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten nach Maßgabe des neuen Gewerbegesetzes der DDR erteilt worden. Auf dieser Grundlage sieht er sich als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Der erst 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag normiere zwar ein striktes Internetveranstaltungs- und -werbeverbot, finde auf ihn aber keine Anwendung. Denn die bestandskräftige Gewerbeerlaubnis von 1990 gelte nach den Vorschriften des Einigungsvertrages fort. Ungeachtet dessen könne der Beklagte keine bundeslandbezogene Unterlassung der Internetnutzung verlangen, da diese technisch nicht verlässlich realisierbar sei. Ein vollständiges Löschen der Webinhalte erweise sich als unverhältnismäßig. Die Internetverbote des Glücksspielstaatsvertrages verstießen außerdem mangels einheitlicher Umsetzung und Erstreckung auf sämtliche Glücksspielarten gegen Grundrechte (Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie, Gleichheitssatz) und die europäische Dienstleistungsfreiheit.
BVerwG: Vertrieb von Sportwetten über Internet unzulässig
BVerwG 8 C 5.10 - Urteil vom 1. Juni 2011
BVerwG 8 C 4.10 (VGH Mannheim 6 S 1110/07; VG Karlsruhe 2 K 952/07)
31.05.2011 11:00
S. – 1. RA Kuentzle, Karlsruhe, 2. RA Redeker, Sellner und Dahs, Bonn – ./. Land Baden-Württemberg – RA Dolde Mayen und Partner, Stuttgart
Der Kläger wendet sich gegen eine Verbotsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels. Er vermittelte in seiner Spielstätte Sportwetten an ein in Malta ansässiges und dort staatlich konzessioniertes Wettunternehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger, Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben und verpflichtete ihn, die untersagten Tätigkeiten einzustellen. Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, die zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen. Der Bescheid stützte sich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter.
BVerwG 8 C 2.10 (VGH Mannheim 6 S 1511/07; VG Karlsruhe 11 K 3011/06)
31.05.2011 11:00
K & K Spielstättenbetrieb GmbH – RA Bongers, Bad Homburg – ./. Land Baden-Württemberg – RA Dolde Mayen und Partner, Stuttgart
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verbotsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels. Sie vermittelte in ihrer Spielstätte Sportwetten an ein in Malta ansässiges und dort staatlich konzessioniertes Wettunternehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin, Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben und verpflichtete sie, die untersagten Tätigkeiten einzustellen. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, die zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen. Der Bescheid stützte sich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter.
BVerwG: hebt Urteil des VGH Baden-Württemberg auf; Revision des Sportwettvermittlers hat Erfolg - Urteil vom 1. Juni 2011
Quelle: BVerwG
update: 08.06.2011