Donnerstag, 12. Mai 2011

VG Gelsenkirchen: Sportwettmonopol unverhältnismäßig, Erlaubnisvorbehalt greift nicht

Wie bereits berichtet, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 06. April 2011 in zwei durch die Kanzlei Bongers geführten Klageverfahren den Klagen zweier Sportwettvermittler in Hauptsacheverfahren stattgegeben.

Die Ordnungsverfügungen wurden aufgehoben.

Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vor.

Das Verwaltungsgericht verweist in seinen Urteilsgründen im Verfahren 7 K 3095/09 ausdrücklich darauf hin, dass durch die unlängst erfolgte Rechtsprechung des EuGH und ihm folgend auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentliche Änderungen bei der Betrachtung der Rechtslage eingetreten sind, die zu einer veränderten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts führen. Zunächst verweist das Gericht darauf, dass im Gegensatz zur bisherigen Ansicht der Kammer umfassend das Kohärenzgebot und damit die Verpflichtung zur systematischen und konsequenten Verfolgung der ein Monopol rechtfertigenden Ziele in der gesamten Glücksspielpolitik zu betrachten ist.

Das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Staatsmonopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erweise sich hiernach als unverhältnismäßig. Eine Überprüfung der tatsächlichen Entwicklung auf dem Glücksspielmarkt in Deutschland zeige, dass auf verschiedenen Sektoren das Glücksspielangebotes in der Bundesrepublik das Gebot systematischer und kohärenter Bekämpfung der Spielsucht und des Spielerschutzes und damit zusammenhängend das Ziel der Kanalisierung der Wettleidenschaft nicht eingehalten werde und auch die normativen Regelungen hierzu nicht geeignet seien.

Insbesondere verweist die Kammer auf ein grundsätzlich strukturelles Vollzugsdefizit, welches das Staatsmonopol insgesamt mehr als nur in Frage stelle. Das Umsetzungsdefizit sei schon in der Regelung angelegt, wobei gehäufte und systematische Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag gerade nicht konsequent geahndet und unterbunden würden. Das Verwaltungsgericht stützt sich im wesentlichen auf mehrere Studien, darunter einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, und stellt auf Basis dieser Untersuchungen fest, dass der Sektor des gewerblichen Automatenspiels schon im Hinblick auf die normativen Regelungen dieses Bereiches nicht geeignet ist, dem hier liegenden Suchtpotential wirksam zu begegnen.

Die Spielverordnung aus dem Jahre 2006 gelte bis heute unverändert vor, obwohl sich gezeigt habe, dass dieses Regelwerk zur systematischen Begrenzung der Spielsucht gerade nicht geeignet sei. Ebenso verweist das Gericht auf den Bereich der Spielbanken, wobei hervorgehoben wird, dass jedenfalls in Bezug auf die in den Spielbanken aufgestellten Geldspielautomaten mit hohem Suchtpotential nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass hier eine kohärente und systematische Begrenzung der Spieltätigkeit erfolge. Nicht zuletzt zeige auch die tatsächliche Entwicklung im Bereich der Sportwetten, dass hier das rechtliche Instrumentarium des Glücksspielstaatsvertrages und anderer Gesetzes nicht greife, um den nach den Gesetzesmaterialien gewollte Lenkung des Spieltriebes der Verbraucher in kontrollierte, legale Bahnen herbei zu führen.

Der als nicht legal eingestufte Markt für Sportwetten in der Bundesrepublik Deutschland habe trotz entsprechender ordnungsbehördlicher Maßnahmen erhebliche Umsätze und Umsatzzuwachse zu verzeichnen, die die gesetzliche Regelung des Sportwettmonopols schlichtweg konterkarieren.

Bemerkenswert ist, dass das Verwaltungsgericht unabhängig von dem Kohärenzgebot auch auf die nach wie vor in verfassungswidriger Weise durchgeführte Werbung staatlicher Lotteriegesellschaften abstellt. So heißt es in dem Urteil:

"Nach wie vor beschränkt sich die Werbung für das staatliche Lotteriespiel nicht auf das, was das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. März 2006 vorgegeben hat: Insbesondere darf danach eine konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtete Werbung nicht zum Wetten auffordern, anreizen oder ermuntern und die Teilnahme an Glücksspielen als sozialadäquate bzw. positiv bewertete Unterhaltung darstellen."

Dem werde es aber nicht gerecht, wenn die Werbung so konzipiert sei, dass sie vom Empfänger der Botschaft als Motivierung zur Teilnahme aufgefasst wird. Dies sei aber eindeutig auch nach Verstreichen einer großzügigen Übergangsfrist zur Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei staatlichen Lottoveranstaltungen der Fall. Anstelle vieler Einzelbeispiele verweist das Gericht auf die aktuelle Homepage des Deutschen Lotto- und Tottoblocks als Dachorganisation, wo Kleinwerbeblöcke auf die Höhe der jeweiligen Jackpots und in einem an die Ministerpräsidenten der Länder gerichteten offenen Brief darauf verwiesen wird, dass die Sanierung der ostdeutschen Innenstädte und Denkmäler ohne Lotto nicht hätte erfolgen können.

Hier werde die Gemeinnützigkeit der Lotto-Einnahmen besonders hervorgehoben, wodurch eine positive Aufwertung der Teilnahme jedenfalls stattfinde. Genau dies sei aber mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt auch nochmals konkretisiert worden seien, nicht zulässig.

Damit stellt das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften selbst gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und die Vorgaben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen.

Aus alledem erfolge jedenfalls eindeutig eine Gemeinschaftswidrigkeit des Sportwettenmonopols, was zur Unanwendbarkeit der unmittelbaren Monopolrechnungen im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führe.

In Abweichung der Rechtsprechung des OVG Münster verweist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dann (im Übrigen ähnlich wie die Verwaltungsgerichte Minden, Köln und Arnsberg) ergänzend darauf, dass auch die Erlaubnispflicht aus § 4 Glücksspielstaatsvertrag keine Geltung mehr beanspruchen kann. Diese Regelung knüpfe unmittelbar an die Monopolregelung mit der Folge an, dass private Anbieter wie die Kläger – ungeachtet sonstiger in ihrer Person liegende Eigenschaften oder Voraussetzungen – von vorneherein keine Erlaubnis erlangen können. Der Erlaubnisvorbehalt ziele damit gerade auf den Ausschluss privater Anbieter und werde insoweit durch das Staatsmonopol als solches gerechtfertigt. Da auch der Erlaubnisvorbehalt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle, könne die Regelung nicht greifen. Dies ergäbe sich im übrigen auch eindeutig aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010, im übrigen auch aus dem Zusammenspiel der drei ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die von einigen anderen Gerichten zum Anlass genommen werden, hier an der Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehaltes festzuhalten.

Nach alledem hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Rechtsprechung aller weiteren, hier bekannten Verwaltungsgerichte, die seit der Entscheidung des EuGH Urteile getroffen haben, fortgesetzt. Damit dürften nach Kenntnis des Unterzeichners mittlerweile mindestens 14 deutsche Verwaltungsgerichte in Hauptsacheverfahren zugunsten der Sportwettvermittler entschieden haben, dies stets unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg