Donnerstag, 12. Mai 2011

LG Köln: Kein Glücksspiel für Geringverdiener?

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln
Kein Glücksspiel für Geringverdiener?
Das Landgerichts Köln droht Westlotto eine Geldstrafe von 250.000 Euro an, wenn das Unternehmen wissentlich Sportwetten oder zuviele Rubbellose an Hartz-IV-Empfänger verkauft. Doch das bedeutet kein generelles Glücksspiel-Verbot für Arbeitslose. weiterlesen

Dazu zählt auch das Lotto-Spiel. Gerichtssprecher Dirk Eßer bestätigte einen entsprechenden Bericht der Westdeutschen Zeitung (WZ). weiterlesen

Landgericht Köln bleibt bei umstrittenem "Hartz IV-Sportwetten-Beschluss"
05.05.2011 14:19

WestLotto legt Berufung beim Oberlandesgericht ein

Münster/ Köln, den 5. Mai 2011 – Das Landgericht Köln bestätigte mit heutigem Urteil seine einstweilige Verfügung vom 10. März 2011, wonach WestLotto nicht zulassen darf, dass Hartz IV-Empfänger an Sportwetten teilnehmen. Damit wies das Gericht den Widerspruch von WestLotto gegen diese Entscheidung zurück.

WestLotto legt nun Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Köln ein. Zwischenzeitlich hatte das Landgericht Köln am 7. April seinen umstrittenen Beschluss dahingehend konkretisiert, dass für einen WestLotto-Annahmestellenmitarbeiter Handlungsbedarf besteht, wenn ein Spielteilnehmer deutlich macht, dass er Hartz IV-Bezieher ist und sich den Wetteinsatz nicht leisten kann. In diesem Fall muss die WestLotto-Annahmestelle eine Sportwettenteilnahme unmittelbar verhindern. "Das ist und bleibt ein realitätsferner Ansatz", kommentiert WestLotto-Sprecher Axel Weber die Einlassungen des Gerichtes.

"Nach dem Urteilstenor bleibt weiterhin unklar, wie die WestLotto-Annahmestellenmitarbeiter vernünftig feststellen sollen, ob es sich um einen Fall von Missverhältnis zwischen Vermögenssituation und Spieleinsatz bei einem Spielteilnehmer handelt. In jedem Verfahren haben die Bürger in Deutschland ein Anrecht auf ein ordentliches rechtsstaatliches Verfahren, in dem sie individuell angehört werden müssen. Dies ist laut NRW-Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag auch so im Vorfeld von Spielersperren zwingend vorgesehen," kommentiert Weber die Entscheidung.

WestLotto ist als seriöser und verantwortlich agierender Anbieter von Glücksspielen der Überzeugung, dass niemand über seine Verhältnisse Geldausgaben tätigen sollte. Dies gilt für alle Formen von Glücksspielen. Unabhängig davon, ob man Hartz IV bezieht. Es kommt immer auf die entsprechende Verhältnismäßigkeit an. Eine Spielersperre auf einen bloßen Verdacht hin, erfüllt nach dem Rechtsverständnis von WestLotto den Tatbestand einer Diskriminierung. Ein solches Vorgehen lehnt das Unternehmen ab.

"Dieses Urteil können wir so nicht stehen lassen. Der juristische Kampf wird dann jetzt beim Oberlandesgericht weiter gehen", meinte Axel Weber abschließend.

Pressekontakt:
Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Axel Weber
Tel.: 0251-7006-1341
Fax: 0251-7006-1399
E-Mail: axel.weber@westlotto.com
Quelle



(OLG) Köln (Az.: 6 U 80/11) kippt pauschales Wett-Verbot für Hartz-IV-Empfänger und widersprach dem LG Köln.

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update: 06.08.2011