In einem durch die Kanzlei Bongers geführten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam hat das Gericht auf Anregung der Parteien ein Klageverfahren eingestellt, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Unterlassungsverfügung bezüglich der Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in einer Spielhalle in Brandenburg ging.
Die Ordnungsbehörde hatte mit einer Verfügung vom 12.06.2006 die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in einem Spiellokal untersagt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Widerspruch wurde mit einem Widerspruchsbescheid eines brandenburgischen Landkreises am 18.09.2006 zurückgewiesen.
Gegen diese Verfügungen wurde sodann fristwahrend Klage erhoben. Nachdem die Klägerin die Vermittlung von Sportwetten dann im Jahre 2008 eingestellt hatte und auch eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr beabsichtigt war, wurde das Verfahren von den Parteien für erledigt erklärt. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht das Verfahren formal eingestellt, wobei nur noch über die Kostentragungspflicht in diesem Verfahren zu entscheiden war.
In dem nunmehr ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27.04.2011 (6 K 2126/06) werden die Kosten des Verfahrens der beklagten Behörde auferlegt. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass die zulässige Klage im Ergebnis Erfolg gehabt hätte. Das Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung dürfte nicht geeignet sein, dazu beizutragen, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Während es privaten Wirtschaftsteilnehmern gestattet sei, nicht vom Monopol erfasste Glücksspiele wie Pferdewetten oder Automatenspiele durchzuführen, in denen aber gleichzeitig ein hohes Suchtpotential bestehe, sei nicht zu rechtfertigen, dass im Bereich von Sportwetten und Lotterien ein staatliches Monopol bestehe. Die zuständigen Behörden würden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeit geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben, möglicherweise sogar, um die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen noch zu maximieren. Zudem würden sie die durch die öffentliche Hand veranstalteten Glücksspiele teilweise offensiv bewerben. Diese Werbung diene auch nicht lediglich dem Zweck, der Kanalisierung und bloßen Befriedigung des natürlichen Spieltriebes Rechnung zu tragen, sondern schaffe vielmehr gerade Anreize zur Spielteilnahme.
Auch auf die Erlaubnisvorbehaltsnorm im Glücksspielstaatsvertrag könne die Beklagte sich nicht berufen. Diese Regelung diene vielmehr unmittelbar der Realisierung des Glücksspielmonopols, was sich daran zeige, dass der Klägerin untersagt wurde, zu vermitteln, was der Monopolinhaber aber veranstalten und vermitteln dürfe, nämlich Sportwetten. Nichts anderes könne für § 284 StGB oder § 287 StGB gelten. Auch diese Vorschriften seien verwaltungsakzessorisch, so dass man die Betreiber einer Wettannahmestelle auf einen angeblichen Erlaubnisvorbehalt nicht verweisen könne.
Nach alledem geht auch dieses Gericht davon aus, dass die streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen gegen Sportwettvermittler rechtswidrig waren und sind, wobei auch hier davon ausgegangen wird, dass ein Berufen auf eine isolierte Erlaubnisvorbehaltsnorm nicht zulässig sein kann.
Die Entscheidung reiht sich ein in eine ganze Reihe von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte aus unterschiedlichen Bundesländern, die mittlerweile in Hauptsacheverfahren nahezu durchgängig zu Gunsten von Sportwettvermittlern entschieden haben.
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