Dienstag, 12. April 2011

BayVGH: Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort

per Telefax/E-Mail München, 12.4.2011
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

- Pressemitteilung -

Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der
Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols fort.

Mit Beschlüssen vom 1. April 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das Internetverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auch weiterhin gilt. Demgemäß hat der BayVGH gegen zwei Gesellschaften eines internationalen Glücksspielkonzerns gerichtete Untersagungsverfügungen, öffentliches Glücksspiel über das Internet in Bayern selbst oder durch Tochterunternehmen zu veranstalten oder zu vermitteln, als rechtmäßig angesehen. Die auf die Aussetzung dieser Untersagungsverfügungen gerichteten Eilanträge der deutschen Konzernmutter sowie ihrer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft blieben somit erfolglos.

Der BayVGH vertritt in seinen Entscheidungen die Auffassung, dass das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag nicht so untrennbar mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verknüpft ist, dass dessen Unvereinbarkeit mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (vgl. Pressemitteilung vom 23.3.2011 http://www.vgh.bayern.de/PM-Sportwetten_20110323.docBayVGH/documents/PM-Sportwetten_20110323.pdf) zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Internetverbots führen müsste. Das Internetverbot sei auch im Fall einer Betrachtung aller Glücksspielsektoren noch als hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen.

Gegen die Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 1. April 2011, Az. 10 CS 10.2180 und 10 CS
10.589) Quelle



Bayerischer VGH: Staatliches Sportwettenmonopol verstößt gegen Europarecht
vom 23.3.2011