Sonntag, 20. Juni 2010

Hauptgewinn von 90 Millionen Euro - NRW will Mega-Lotto erlauben

Suchtexperten sind dagegen, doch die neue Premiumlotterie könnte kommen: Nordrhein-Westfalen spricht sich für die Zulassung des sogenannten Eurojackpots aus, künftig wäre dann ein Hauptgewinn von bis zu 90 Millionen Euro möglich. Die Lottogesellschaften hoffen auf kräftige Extra-Einnahmen. Schon zu Beginn des kommenden Jahres dürfte es soweit sein: Dann wird der Deutsche Lotto- und Totoblock voraussichtlich den seit langem geplanten Eurojackpot anbieten können. Quelle: Spiegel

Das bewerben von planmäßigen Jackpot wurde bereits mehrfach gerichtlich verboten. Wettbewerbszentrale: ”Staat kann nicht einerseits Lotteriemonopol zum Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterie auffordern” OLG München v. 22.04.08 - Az.: 29 W 1211/08; LG Berlin Urteil v. 11.02.09, Az. 97 O 116/08
Quelle: Wettbewerbszentrale

Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart äußert durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel und verweist hierzu auf die massive Bewerbung des staatlichen Angebots und die ”wohl nicht stringente Einhaltung des Verbots einer Werbung für staatliches Spiel mit Aufforderungs-charakter”. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken würden von einer ”beachtlichen Anzahl von Verwaltungsgerichten” geteilt (VG Freiburg, VG Karlsruhe, VG Minden, VG Neustadt an der Weinstraße, VG Arnsberg, VG Frankfurt am Main, VG Mainz, VG Berlin, VG Braunschweig, VG Hamburg, OVG Rheinland-Pfalz). 19. Mai 2010, Az. 4 K 1562/10 Quelle:wettrecht.blogspot.com


Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ist das Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt gebietet. Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € werde sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt. Dem Artikel kann auch entnommen werden, dass die Behörde so dem staatlichen Glücksspiel einen neuen Schub verleihen will. Die Lottogesellschaften erwarten dadurch einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen € jährlich.

Mehr dazu: Glücksspielstaatsvertrag zur Eindämmung der Spielsucht - Gesetzliche Neuregelung für Lotto und Sportwetten in Deutschland - Der Glücksspielstaatsvertrag und die Europäische Dienstleistungsfreiheit download (PDF)
Zweites EU-Vertragsverletzungsverfahren
Neues Glücksspielrecht auf dem EU-Prüfstand
Die Kommission hat das bereits eingeleitete Verfahren 2003/4350 zur bisherigen Rechtslage nicht eingestellt. Vielmehr tritt das neue Vertragsverletzungs-Nr. 2007/4866 zu diesem hinzu.
Derzeit ist der EuGH mit acht Vorlageverfahren zum deutschen GlüStV befasst!


Lotto, Jackpot und Co.: OLG Hamm und OLG München bestätigen Werbeverbote

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09 das Urteil des Landgerichts Münster vom 02.10.2009, Az. 022 O 33/09 dahin gehend bestätigt, dass bei der Bewerbung der Lotterie „Lotto“ auf Aufstellern, die vor Lottoannahmestellen platziert werden, die Höhe des möglichen Gewinns (Jackpot) nicht blickfangmäßig herausgestellt werden darf.

Denn nach dem Glücksspielstaatsvertrag darf eine Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Durch die blickfangmäßige Herausstellung des Jackpots in Höhe von mehreren Millionen Euro treten die nur sehr klein gehaltenen Warn- und Aufklärungshinweise zu den Gewinnchancen, der Altersbegrenzung und den Suchtgefahren des Glücksspiels völlig in den Hintergrund. Das Gericht führt zur Werbung der öffentlich-rechtlichen Glücksspielanbieter u.a. aus: „Bei der beanstandeten Werbung steht eindeutig die reklamehafte Aufmachung in diesem Sinne in unausgewogener Weise im Vordergrund. … Sowohl die hervorgehobenen und doppelt angebrachten Aufschriften „Jackpot“ in schwarz auf gelbem Grund als auch der im Leuchteffekt besonders deutlich mitgeteilte Betrag von 4 Millionen Euro, die beide von roten Kreuzen umgeben sind, fallen dem Betrachter besonders und schon aus einiger Entfernung auf.“ Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10 in einem Ordnungsmittelverfahren den Beschluss des Landgerichts München I vom 04.02.2010, Az. 4HK O 11315/10 bestätigt, wonach ebenfalls wegen Jackpotwerbungen in Zeitungsanzeigen und auf Werbetafeln ein Ordnungsgeld von € 125.000,--, ersatzweise Ordnungshaft sowie für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren angedroht wurde. Dabei hat das OLG München betont, dass bei der „Werbetafel ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Schriftgröße der Angabe der Gewinnhöhe und derjenigen der übrigen Informationen besteht.“ Ein solches Missverhältnis hat das OLG auch bei den Werbeanzeigen angenommen. Abschließend kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Landgericht zu Recht die Ordnungsmittelandrohung auf die Ordnungshaft ausgeweitet habe, weil der Verhängung von Ordnungsgeldern vorliegend nur eine eingeschränkte Ahndungsfunktion zukomme. Denn dies würden letztlich nur innerhalb des Haushalts des Schuldners vom Finanz- in das Jusitzressort fließen und daher beim Schuldner verbleiben. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Quelle: Wettbewerbszentrale

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.04.2010, Az. I-4U 198/09


update: 09.12.2011
Euro-Jackpot kommt


BINGO! - Rechtswidrige Produkteinführung in Rheinland-Pfalz
von RA Boris Hoeller

LG Koblenz untersagt Internetwerbung auf Antrag eines Mitbewerbers
Glücksspielaufsicht duldet offenkundige Rechtsverstöße im Internet

Bonn. Mit Verfügungsurteil vom 25.06.2010 hat das Landgericht Koblenz der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH ihre Werbung für die von ihr neu eingeführte Lotterie "BINGO!" untersagt (Az.: 15 O 175/10). Die Antragsgegnerin habe anpreisende Attribute verwendet und dem Leser den Anreiz vermittelt, das Bingo-Spiel auszuprobieren. Auch das Produktlogo "BINGO!" sei im Zusammenhang mit dem daneben stehenden Text zu beanstanden. Einziger Zweck des Logos sei, einen Wiedererkennungseffekt bei dem Betrachter zu erzeugen, was weiterer Beleg für eine absatzfördernde Darstellung sei. Dies verstoße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV. Die von Lotto Rheinland-Pfalz vorgebrachte Rechtfertigung, das Verbot gelte nur in den Fällen, bei denen eine interaktive Teilnahme sofort möglich sei, sei schon nicht mit dem Wortlaut der Norm in Einklang zu bringen.

Verstöße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV können in Rheinland-Pfalz mit bis zu 1 Millionen Euro Geldbuße belegt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 LGlüG RP). Lotto Rheinland-Pfalz ist schon mehrfach wegen verbotwidriger Werbe- und Vertriebshandlungen aufgefallen. Während in Rheinland-Pfalz von Bürgern begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten bekanntermaßen intensiv verfolgt werden, gibt man sich bei kapitalen Ordnungswidrigkeiten des eigenen Rennstalls offenbar sehr großzügig. Kein Wunder, bei dem "Daumen hoch" für das "BINGO!"-Los. Bei der Produktpräsentation fungierten auch Staatssekretäre des Landes Rheinland-Pfalz als Werbeträger. Na, dann: Bingo.


Was hat die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden mit der Glücksspielaufsicht zu tun ?

EuGH: Deutsche Aufsichtsbehörden für den Datenschutz dürfen nicht staatlicher Aufsicht unterstehen

Betroffen davon sind nicht die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes, die den öffentlichen Bereich überwachen, sondern Behörden wie z.B. das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, das bei der Regierung von Mittelfranken angesiedelt ist.

Der Tenor der Entscheidung lautet:
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben “in völliger Unabhängigkeit” wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 9. März 2010 (Az.: C‑518/07)

Urteil gegen Deutschland - Europa befreit Datenschützer von politischem Druck

Wichtiger Sieg für Deutschlands Datenschützer: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ihre Abhängigkeit von der Politik deutlich reduziert werden muss. Die bisherigen Gesetze verstoßen gegen EU-Recht, die ganze Struktur muss reformiert werden.
Luxemburg/Hamburg - Der Datenschutz in Deutschland muss neu organisiert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der EU-Kommission recht gegeben, die Deutschland eine Vertragsverletzung bei der Umsetzung von EU-Richtlinien vorwirft. Demnach sind die Datenschützer der deutschen Bundesländer nicht unabhängig genug.
Deutschlands Datenschutz: ein bunter Flickenteppich
Datenschützer fühlen sich gestärkt 09.03.2010 Quelle: SPIEGEL

Datenschutz in Deutschland - Die nächste Ohrfeige
Es ist ein vernichtendes Urteil: Der EuGH hat festgestellt, dass Deutschlands Datenschutzbehörden nicht unabhängig agieren können. Nun muss auch hier nachgebessert werden.
Eine Woche, nachdem das Bundesverfassungsgericht die deutsche Praxis der Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig verworfen hat, muss Deutschland schon wieder nachbessern: Dieses Mal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Land verpflichtet, bei der Ordnung der Datenschutzaufsicht nachzubessern. 09.03.2010 Quelle: SZ

EU-Gericht: Deutsche Datenschützer nicht unabhängig
Die deutschen Bundesländer müssen Firmen und Verbände bei der Verwendung persönlicher Daten von Bürgern besser kontrollieren.
Die Datenschutz-Behörden der Länder seien bei der Aufsicht im privaten Bereich nicht unabhängig genug, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Rechtssache C-518/07). Damit verstoße Deutschland gegen EU-Recht.
Quelle: focus

EuGH befreit Datenschutzbeauftragte
Angliederung deutscher Datenschützer an Innenministerien infrage gestellt
Deutsche Datenschützer sind nicht unabhängig genug, urteilten Europas oberste Richter. Sie müssen mehr Freiheiten bekommen und sich von den Innenministerien entfernen.
Der europäische Gerichtshof hat Deutschland dazu verurteilt, seine Datenschützer anders zu organisieren.

mehr: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
FAZ, ZEIT

Nachdem der EUGH feststellte, dass die deutschen Datenschützer nicht unabhängig genug sind, drängt sich die Frage auf, ob dies die deutschen Glücksspielaufsichtsbehörden sind?

Mit dem (Sportwettenurteil) BVerfG 1 BvR 1054/01 (Rdnr. 151-154) wurde eine Kontrollinstanz “mit ausreichend Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates” gefordert.

Das OLG Schleswig-Holstein sah es als erwiesen an, dass "die staatliche Glücksspielaufsicht augenscheinlich nicht ausreichend funktioniert" Urteil vom 30.07.2010 mehr

"Eine wirksame Kontrolle der Lottogesellschaften durch die Aufsichtsbehörden ist nach wie vor nicht ersichtlich, obwohl die Oberlandesgerichte München, Oldenburg, Koblenz, Brandenburg, Frankfurt/Main, Hamm und das Kammergericht in Berlin bereits deutlich machten: "Jede zur Absatzförderung geeignete Äußerung über Lotterien und Sportwetten erfüllt den Tatbestand der Werbung. Jackpotbanner, Darstellungen von Annahmestellen, virtuelle Spielscheine, Ankündigungen zu Mehrwochenspielscheine für die Urlaubszeit, Mitteilungen über neue Rubbellose oder Sonderauslosungen sind danach verboten.......Aber trotz dieser eindeutigen Urteile schreiten die staatlichen Glücksspielaufsichtsbehörden offensichtlich in keinem Bundesland gegen die Lottogesellschaften ein." Quelle: GIG-Verband mehrNach meiner Ansicht ist es notwendig, dass die Aufsichtsbehörden entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes staatsferner werden müssen um auch die Einhaltung des Glücksspielstaatsvertrages unabhängig leisten zu können.
Die Aufsichtsstrukturen für das deutsche Glücksspielrecht sind durch die unterschiedlichen Kompetenzen (Bundes- und Länderrechte, der Gewerbeordung und des Rundfunkstaatsvertrages) anachronistisch und zerklüftet. Wenn schon eine Reform, dann eine konsequente, konsistente und schlüssige Reform des deutschen Glücksspielrechts wie dies das Bundesverfassungsgericht bereits 2006 gefordert hat.

update:



Der EuGH hat am 03.06.2010 entschieden, dass die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolinhabers gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele "bundesweit" in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.  mehr

Die wissentliche und vorsätzliche Duldung der Rechtsverstöße durch die Monopolbetriebe stellen somit selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen.
Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden selbst gegen die gesetzlichen Vorgaben.


Auch staatliche Monopole müssen wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden

Einen weiteren Akzent setzt der EuGH im Hinblick auf die staatliche Aufsicht über Monopole. Der EuGH fordert die nationalen Gerichte auf, zu prüfen, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolinhabers gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (Rn 57).

Der EuGH führt im Urteil C-347/09 Dickinger/Ömer u.a. wie folgt aus:

Rn 57 Das vorlegende Gericht wird folglich u. a. unter Berücksichtigung der Entwicklung des Glücksspielmarkts in Österreich prüfen müssen, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Inhabers des Monopols gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage sein wird, die geltend gemachten Ziele mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieser Ziele quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C‑258/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37, und Stoß u. a., Randnr. 83 s.u.).

Diese Ausführungen haben für Deutschland besondere Brisanz, weil hier eine staatliche Aufsicht faktisch nicht existent ist und Rechtsverstöße der Monopolinhaber immer nur, aber dutzendweise von privaten Konkurrenten und Verbänden über die Zivilgerichtsbarkeit abgestellt werden.

Rn 62 Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. in diesem Sinne EuGH v. 06.11.2003 – Gambelli Az.: C-243/01 Randnr. 69).

Rn 67 Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 30).

EuGH: Stoß u.a.
Rn 83 Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.




Erst mit den Urteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) werden die Entscheidungen des EuGH zum Erlaubnisvorbehalt auch in Bayern, durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, befolgt.
Vor allem auch das gerade in Bayern in den vergangenen Jahren massive Vorgehen nicht nur der Ordnungsbehörden, sondern vor allem auch der Staatsanwaltschaften und Polizei, wird damit nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten auch in Bayern höchstrichterlich als Verstoß gegen geltendes Recht und damit für rechtswidrig erklärt.
Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne. Von seiner hierzu im Eilverfahren (vgl. Pressemitteilung vom 23.3.2011) vertretenen Auffassung ist der BayVGH im Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt. Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht "nachgeschoben" werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier: Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.
weitere Argumente:

Mit dem Urteil des BayVGH (10 BV 10.2665 / M 22 K 07.3782) vom 24. Januar 2012 wird unter Punkt 1.2.4.1. auf Seite 15 wie folgt ausgeführt:

Denn die Wahrung des Unionsrechts ist nicht nur Aufgabe der nationalen Gerichte. Vielmehr verpflichtet der (Anwendungs-) Vorrang des Unionsrechts neben den nationalen Gerichten auch die Behörden dazu, entgegenstehendes nationales Recht von sich aus unangewendet zu lassen: damit haben die Behörden - wie die damit befassten Gerichte - nicht nur die "Verwerfungskompetenz", sondern im konkreten Kollisionsfall auch eine unionsrechtlich geforderte "Verwerfungspflicht" (vgl. Streinz in Streiz EUV/AEUV, Kommentar, 2. Aufl. 2011, RdNr. 39 zu Art. 4 EUV m.w.N.). Der angeführte Hinweis der Beklagten in ihrem Änderungsbescheid vom 23. Januar 2012 auf die Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen "noch nicht rechtskräftigen", weil vom beteiligten Vertreter des öffentlichen Interesses (zu dessen Funkton vgl. § 5 Abs. 2 LABV vom 29.7.2008, GVBI S. 554) inzwischen mit der Nichtszulassungsbeschwerde angegriffenen Urteilen vom 12. Januar 2012 lässt nach Auffassung des Senats allerdings noch nicht hinreichend deutlich werden, dass die Beklagten - und mit ihr der Freistaat Bayern als zuständiger Landesgesetzgeber, dess Belange über die Mitwirkung des Vertreters des öffentlichen Interesses im Verfahren gesichert werden - ihren besherigen Rechtsstandpunkt der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols tatsächlich endgültig aufgegeben und den Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten insoweit wirklich anerkannt hat.
Und unter Punkt 1.2.4.3 auf Seite 18

Zur Klarstellung wird im Übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass der Klägerin das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis solange nicht entgegengehalten werden kann, wie ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vereitelt worden ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M Placanica u.a. - RdNrn. 69 f sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32; BayVGH vom 12.1.2011 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58). Aufgrund der in Bayern fehlenden Identität von Erlaubnisbehörde und Untersagungsbehörde lässt sich aber die Erlaubnisfährigkeit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur dann hinreichend beurteilen und gegebenenfalls verneinen, wenn das Erlaubnisverfahren mit Blick auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang ergebnisoffen durchgeführt wird, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinwirkt und bei Zweifeln oder Unklarkeiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen gewährleistet (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 sowie vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 38). Quelle: BayVGH Urteil vom 24. Januar 2012 10 BV 10.2665/M 22 K 07.3782 (pdf-download)
              Der BayVGH hat bewiesen, dass die Landesregierung den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftrechts               wissentlich mißachtet, obwohl die Staatsregierung die durch den EuGH geänderte Rechtslage genau kennt bzw. kennen musste.

Der Änderungsinformation kann wie folgt entnommen werden:
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland - alte Fassung - (GlüStV a.F.)
Die Urteile des EuGH vom 8. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen C‑46/08 und C‑316/07 u. a. sowie C-409/06) erklären § 5 Abs. 2 des LottStV (Monopole) für unvereinbar mit Art. 43 und 49 EU (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit). Sie verbieten aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch eine übergangsweise Anordnung der Weitergeltung der Rechtsvorschriften des LottStV und der Landesgesetze zur Durchsetzung der staatlichen Glücksspielmonopole.

2 Die Urteile des EuGH vom 8. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen C-316-07 u. a. sowie C-409/06) erklären § 5 Abs. 2 des LottStV (Monopole) für unvereinbar mit Art. 43 und 49 EU (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit). Sie verbieten aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch eine übergangsweise Anordnung der Weitergeltung der Rechtsvorschriften des LottStV und der Landesgesetze zur Durchsetzung der staatlichen Glücksspielmonopole.
Aus diesen Urteilen lässt sich ableiten, dass auch die Monopole aus § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV und aus den landesrechtlichen Durchführungsgesetzen zum GlüStV als wesentlich inhaltsgleiche Nachfolgevorschriften wegen Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (Art. 49 und 56 AEUV) ab sofort unanwendbar sind.
Mit Erlassen ( bestätigt durch: VG Arnsberg, Az.: 1 L 700/10 und OVG NRW, 13 B 1331/11 Rn 33) wurden noch nach den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.2010, verbindliche Werberichtlinien vorgegeben, und Kommunen gewarnt Genehmigungen zu erteilen.

Da damit die unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten wurden, führen die Vorgaben, durch eine übergeordnete Behörde, zu einem selbständigen Rechtsverstoß, gleichzeitig wird bestätigt, dass die Aufsichtsbehörden nicht unabhängig sind! (vgl. Art. 10 EGV i.V. mit Art. 249 III EGV)

Mit den bekannt gewordenen Schreiben der Ministerien, interner Weisungen, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen auf landeseigenen Webseiten werden rechtliche Meinungen der Politik und Verwaltung vorgegeben. Dies könnte u. U. als Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in dem das Recht auf ein faires Verfahren verankert ist, gesehen werden. "Es genügt schon der äußere Anschein einer Beeinflussung bzw. Befangenheit." mehr
Das OLG NRW, 13 B 1331/11 stellte am 30.11.2011 unter der Rn 31ff fest, dass sich die Lottogesellschaften wenig um EU-Recht scherten und sich bislang auf die schützende Hand der Ministerien und Aufsichtsbehörden verlassen konnten. Unter der Rn 33 wird ausgeführt, dass die übergeordnete Behörde die Aufsichtsbehörde zum Rechtsbruch veranlasste, indem sie rechtswidrige Vorgaben machte.

Dass die Monopolbetriebe nicht wirksam kontrolliert und die Rechtsverstöße durch die Aufsichtsbehörden nicht geahndet werden, ist kein Geheimnis.

Insofern begünstigen die Aufsichtsbehörden die staatlichen Monopolbetriebe und verstoßen damit selbst gegen entsprechendes Recht, sa auch die staatlichen Glücksspielanbieter wirksam kontrolliert werden müssen.

Es wird zu prüfen sein, ob durch das Unterlassen der Verfolgung von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe, neben der Amtspflichtverletzung, u.a. eine Straftat im Amt (Begünstigung) vorliegen könnte, und gegen § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz, gegen § 839 BGB (Haftung für die Amtspflichtverletzung i. V. m. Art. 34 GG) sowie gegen das Gemeinschafts- und Beamtenrecht verstoßen wurde.

Besonders pikant ist die Situation in Bayern.
Da kontrolliert der verlängerte Arm des Ministeriums des Inneren einen Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Es liegt auf der Hand, dass so etwas nicht funktionieren kann. (vgl. Beschluss des OLG München vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10, Androhung der Ordnungshaft s. S. 12, 1. u. 2. Abs.)

Dem Ausführungsgesetz Bayern lässt sich unter Art. 5, Staatliche Lotterieverwaltung entnehmen:
1) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Quelle: Ausführungsgesetz Drucksache 15/8601

Durch die Duldung der Vergehen der Monopolbetriebe gegen die Ziele des Monopols, haben die Länderaufsichtsbehörden Schaden für die Länder verursacht und das Lottomonopol aufs Spiel gesetzt. Die „unabhängigen“ Aufsichtsbehörden waren als Garanten für die Einhaltung der vollständigen Konsistenz verantwortlich.

Die Aufsichtsbehörden, Ministerien und Lottogesellschaften haben sich wissentlich über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs hinweggesetzt, in dem sie vorsätzlich höheres Recht missachteten und über Jahre dagegen verstießen.
Dieser Rechtsbruch war ausschlaggebend für die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010.

Nicht der GlüStV war schlecht – nein – es war die Umsetzung und die fehlende Kontrolle in den Bundesländern!

Die vom Staat vorgegebenen Ziele würden durch das Monopol sogar besonders schlecht erreicht, da Kontrolleur und Kontrollierter zusammenfielen. (Rn.16; 2 BvR 1496/05)
Voraussetzung für eine nachhaltige Prävention der Glücksspielsucht ist nur durch eine Entkoppelung der behördlichen Aufsicht von den fiskalischen Interessen der Bundesländer zur Gewährleistung einer objektiven und verfassungskonformen Verwaltungspraxis. (Reeckmann-Spielsucht S. 23; Adams/Tolkemit, Das staatliche Lotterieunwesen)


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 10 BV 09.2259 (pdf-download)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun seine zum staatlichen Sportwettenmonopol entwickelte Rechtsprechung auf das Internetwerbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. erweitert. Auch dieses verstößt nach seiner Ansicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot, da hinsichtlich des Werbeverhaltens des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie der Landeslotteriegesellschaften ein strukturelles Vollzugsdefizit festzustellen sei.

Damit hatte der BayVGH als dritte Gewalt, zweifelsfrei erkannt, dass die Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip in verfassungswidriger Weise nicht eingehalten wurde, weil die beklagte Aufsichtsbehörde in Personalunion als vollziehende Gewalt der zweiten Gewalt zugehörig, und gleichzeitig als Vertreter der ersten Gewalt des Landesgesetzgebers gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstieß.

Die Kontrollinstanzen werden von den zu Kontrollierenden besetzt und haben sich dadurch jeder Kontrolle entzogen.
Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können.

Die wissentliche und vorsätzliche Duldung von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe durch die Aufsichtsbehörden stellen somit selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen (1, 2) ! Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden somit selbst gegen gesetzliche Vorgaben.

So stellte der BGH (I ZR 156/07) am 18.11.2010 fest: "Westlotto hatte ohne gesetzliche Grundlage und ohne selbst eine Erlaubnis für Sportwetten oder gar für Casinospiele inne zu haben, einfach ein umfassendes Glücksspielmonopol behauptet”. Dies wurde von den Aufsichtsbehörden einfach hingenommen.

Die Aufsichtsbehörden, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.03.2006, Rn 151 f. – zit. nach juris) neutral und ”mit ausreichend Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates” eingerichtet werden sollten, gibt es demnach faktisch nicht. Ausweislich des Erlasses legt das Innenministerium der Überprüfung von Werbemaßnahmen der WestLotto die für die Glücksspielanbieter verbindlichen Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder (aktueller Stand: 23. Mai 2011) zugrunde. Die Werberichtlinien werden allerdings den unions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an zulässige Glücksspielwerbung nicht gerecht, weil sie zum einen Imagewerbung für allgemein zulässig (unter 5.2.1.d) und zum anderen lediglich die "gezielte" Aufforderung, Anreizung oder Ermunterung zur Teilnahme am Glücksspiel für unzulässig (unter 5.2.2) erklären. Diese Bestimmungen stehen nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. (OVG NRW, 13 B 1331/11, Rn 33)

Aus der hinlänglich bekannten Wirklichkeit geht aus den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010, mehreren Urteilen des BGH, und den Urteilen des BVerwG vom 24.11.2010, wie bereits dem Urteil vom 28.03.2006 des BVerfG hervor, dass die staatliche Praxis seit langem auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist, die legitimen Ziele nur vorgeschoben werden, und die fiskalischen Gründe im Vordergrund stehen. (vgl. Fischer, 57. Aufl. § 284 Rn 2a). Dadurch handelt es sich beim GlüStV in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungs-widriges Finanzmonopol in Form eines Kartells, zu dem die Länder nicht berechtigt waren. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 114, 259, 413, 417 m.w.N.)

Dass die Monopolbetriebe nicht wirksam kontrolliert, und die Rechtsverstöße durch die Aufsichtsbehörden nicht geahndet werden, ist kein Geheimnis.
Insofern begünstigen die Aufsichtsbehörden die staatlichen Monopolbetriebe und verstoßen damit selbst gegen höheres Recht. Das VG Berlin (VG 35 L 395.10) hat ab Seite Seite 9 eine unvollständige Auflistung der Vergehen der staatlichen Lottogesellschaften vorgenommen.

Funktionaler Unternehmensbegriff nach EuGH-Rechtsprechung
jede organisatorisch selbstständige Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; die Rechtspersönlichkeit nach deutschem Recht ist nicht entscheidend (z.B. Verbände, Vereine, Regiebetriebe); das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht maßgeblich - Einstufung erfolgt tätigkeitsbezogen (Markt- und Wettbewerbsbezug); vgl. AWO SANO Stellungnahme der KOM auf eine Wettbewerbsbeschwerde, Staatsbeihilfen CP 65/2004)

Pflichten des Beamten

Beispielhaft heißt es in Artikel 80 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950:

“Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.”

Das entspricht den Regelungen §§ 60 ff. BBG bzw. §§ 33 ff. BeamtStG und den Beamtengesetzen der Länder. Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:

  “Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.”

– Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Dieser Amtseid beinhaltet in Kurzform die wesentlichen Pflichten des Beamten gegenüber dem Dienstherrn. Weiteres regeln die Gesetze des Bundes und der Länder.

Grundsätzlich gehören zu den erwähnten Pflichten des Beamten auch, Anordnungen vorgesetzter Stellen umzusetzen soweit sie nicht gegen geltende Gesetze verstoßen.
Der Beamte ist verpflichtet, der weisenden Stelle mitzuteilen, wenn er einen Konflikt zwischen der Anordnung und geltenden Gesetzen sieht (Remonstration).
Der Beamte ist ferner verpflichtet, seine übergeordneten Stellen zu beraten und zu unterstützen.

Er hat sich – auch außerhalb des Dienstes – jeder privaten Äußerung zu enthalten, die dem Ansehen des Amtes schaden oder den Verdacht der Parteinahme für eine gewisse Position aufkommen lassen könnten. Dazu gehört grundsätzlich auch, sich politisch zurückzuhalten. Der Beamte ist – auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst – dazu verpflichtet, über alle Dinge, die ihm im Zuge seiner Tätigkeit bekannt wurden Verschwiegenheit (Amtsverschwiegenheit) zu wahren. Dieses gilt auch bei Aussagen vor Gericht, soweit der Dienstherr ihn nicht von dieser Pflicht im entsprechenden Fall ausdrücklich entbunden hat. Der Beamte ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherren zu widmen. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und dürfen durch Art und Umfang nicht im Widerspruch zum eigentlichen Dienst stehen. Ebenfalls muss die Entlohnung für die beantragte Nebentätigkeit angegeben werden.

Dem Beamten ist es nicht erlaubt, Geld oder geldwerte Geschenke anzunehmen. Für Beamte gelten die §§ 331 bis 358 des Strafgesetzbuchs. Ohne Zustimmung des Dienstherren ist es ebenfalls nicht zulässig, Titel oder Orden anzunehmen. Der Dienstherr kann anordnen, dass der Beamte zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet ist. Auch kann der Beamte verpflichtet werden, seinen Aufenthaltsort in der Nähe seines Dienstortes zu haben.

Die Nichtbeachtung der Dienstpflichten kann als Dienstvergehen entsprechend den Regelungen des Disziplinarrechtes geahndet werden.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist der Beamte regresspflichtig.

 

Staatliches Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar

Pressemitteilung Nr. 25/2006 vom 28. März 2006
Urteil vom 28. März 2006
1 BvR 1054/01
Aufsichtsbehörden: Rn 57, 66, 71,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/bvg06-025.html;jsessionid=E63A8C4922FCA8DA951CA315957A929A.2_cid383






zuletzt aktualisiert: 27.09.2016

Samstag, 12. Juni 2010

Glücksspielstaatsvertrag – Halten die Bundesländer an dem Monopol, das nur Verlierer kennt, fest?

Eine Zusammenfassung von Hambach & Hambach Rechtsanwälte vom 10.06.2010
Am 1.1.2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten und spaltet seitdem die private Wirtschaft und die staatlichen Institutionen. Die Friedrich-Naumann-Stiftung hat sich als liberale Stiftung zur Aufgabe gemacht, vom Staat geschaffene Monopole zu hinterfragen und zu öffentlichen Diskussion anzuregen. weiterlesen: timelaw Download

Der Staat als Lotto-Milliardär (Glücksspielmonopol)
... München - Früher hat Günther Jauch manche Leute zu mehrfachen Millionären gemacht, in seiner SKL-Show bei RTL. ... Es soll wieder möglich sein, via Internet zu tippen; private Vermittler wie Faber sollen wie früher Lose und Tippscheine der staatlichen Lottogesellschaften verkaufen dürfen; und auch Fernsehwerbung soll wieder erlaubt sein. ... Quelle: Deutscher Lottoverband

Der neue Gesetzentwurf,

der Steuereinnahmen und Spielerschutz gleichermaßen sichern soll, wurde am 9.6.2010 in Berlin vorgestellt. Der Entwurf kann hier abgerufen werden. Quelle: FDP-Schleswig-Holstein

Gutachten von GOLDMEDIA: Glücksspielmarkt Schleswig-Holstein 2015

Goldmedia-Studie: Reform des Glücksspielstaatsvertrages lässt die Steuerquellen sprudeln
München, 11. Juni 2010 - Deutschland droht im internationalen Glücksspielmarkt das Abstellgleis. Der noch geltende Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) grenzt durch Werbeeinschränkungen und das Verbot von Online-Glücksspielen nicht nur die Spielmöglichkeiten ein, sondern bringt auch die Steuereinnahmen langsam zum Versiegen. Mit Schleswig-Holstein hat sich in diesen Tagen das erste Bundesland auf den Weg gemacht, der restriktiven deutschen Gesetzgebung ein Ende zu bereiten. Quelle: timelaw pdf


Goldmedia: Studie zum deutschen Sportwettenmarkt: Die neue Glücksspielregulierung könnte ihre Ziele verfehlen

Pressemitteilung von Goldmedia

- Studie untersucht den deutschen Sportwettenmarkt ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Glücksspielregulierung
- 2012 wurde auf dem deutschen Sportwettenmarkt ein Umsatz von 6,8 Mrd. Euro erzielt – nur 245 Mio. Euro stammen aus staatlich regulierten Angeboten
- Prognose: Nach Vorgaben der neuen Glücksspielregulierung würden im Jahr 2017 lediglich 30 Prozent des Sportwetten-Jahresumsatzes (2 Mrd. Euro) von staatlich regulierten Anbietern erwirtschaftet
- Mit einer Regulierung nach Vorbild Schleswig-Holsteins ließen sich von 2014 bis 2017 kumuliert Steuermehreinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro erzielen


Berlin, 30. Juni 2013. Vor einem Jahr, am 01. Juli 2012, trat in Deutschland eine neue Glücksspielregulierung in Kraft. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag wurde das staatliche Sportwettenmonopol für sieben Jahre aufgehoben. Maximal 20 Anbieter sollen eine Sportwettenkonzession erhalten, verbunden mit strengen Auflagen für ihre Angebote.

Das Beratungsunternehmen Goldmedia (http://www.goldmedia.com) hat zum Jahrestag des Inkrafttretens der neuen Regulierung die Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2017“ veröffentlicht. Sie gibt einen aktuellen Überblick zu Umsätzen und Steueraufkommen im deutschen Sportwettenmarkt und prognostiziert die Entwicklungen bis 2017.

Wie die Studie zeigt, werden im deutschen Sportwettenmarkt auch in vier Jahren noch immer rund 70 Prozent der Umsätze in Höhe von 4,5 Mrd. Euro von Anbietern generiert, die nicht nach den Vorgaben des neuen Glücksspielstaatsvertrags agieren und sich der deutschen Regulierung entziehen. (siehe Abb. 1) Damit entgehen dem Fiskus im Zeitraum von 2014-2017 rund 1,5 Mrd. Euro Steuereinnahmen.
 
Die Regulierungsziele, die Spieleinsätze hin zu staatlich zugelassenen Angeboten zu kanalisieren, den Schwarzmarkt zu bekämpfen sowie einen bestmöglichen Spielerschutz zu gewährleisten, würden mit der neuen Glücksspielverordnung nicht erreicht.
 
Der Sportwettenmarkt 2012
Laut Studie wurden auf dem deutschen Sportwettenmarkt 2012 insgesamt 6,8 Mrd. Euro Umsatz erzielt. Der Großteil entfiel mit 3,7 Mrd. Euro auf den Online-Markt. In Wettshops wurden Sportwetten in Höhe von 2,9 Mrd. Euro platziert. Da seit Inkrafttreten der neuen Glücksspielregulierung noch keine Konzessionen an private Anbieter vergeben wurden, gab es im Markt 2012 nur unregulierte Angebote. Die staatlichen Angebote (Oddset, Fußballtoto) und die regulierte Pferdewette kommen insgesamt auf einen Umsatz von nur 245 Mio. Euro.
   
Auswirkungen auf den stationären Sportwettenmarkt
Im stationären Sportwettenmarkt, den Wettshops, wird sich der neue Glückspielstaatsvertrag nachteilig auf regulierte Anbieter auswirken. Goldmedia erwartet einen Rückgang der Umsätze bis 2017 auf nur noch 1,6 Mrd. Euro. Die verlorenen Umsätze im Wettshop-Markt dürften zum Großteil in den Schwarzmarkt abwandern: Nach Goldmedia-Prognosen wären dies von 2014-2017 kumuliert rund 4,9 Mrd. Euro.
 
Auswirkungen auf den Online-Markt für Sportwetten
Im Online-Markt für Sportwetten wird die fehlende Kanalisierung der neuen Glücksspielregulierung besonders deutlich. Laut Studie ist davon auszugehen, dass im regulierten Online-Markt im Jahr 2017 nur noch 400 Mio. Euro Jahresumsatz erzielt werden. Dem gegenüber stehen ca. 4,5 Mrd. Euro Umsatz im unregulierten Online-Markt. Damit würden die lizenzierten Angebote im Jahr 2017 lediglich 8,1 Prozent der Online-Umsätze ausmachen. 

Grund dafür sind die Wettbewerbsnachteile für regulierte Anbieter durch ein pauschales Einsatzlimit und Beschränkungen bei Live-Wetten sein. Dies könnte mittelfristig dazu führen, dass regulierte Anbieter ihre deutschen Konzessionen wieder zurückgeben und in den unregulierten Markt übertreten.
  
Steuereinnahmen 2012
Private Anbieter von Sportwetten agieren in Deutschland nach wie vor in einer rechtlichen Grauzone, da bislang noch keine Sportwetten-Konzessionen erteilt wurden. Trotzdem werden Sportwetten in Deutschland seit einem Jahr bundeseinheitlich besteuert. So erhielten die Bundesländer seit Juli 2012 von den Sportwetten-Anbietern Steuerzahlungen in Höhe von 164 Mio. Euro (Mai 2012).
Die Steuereinnahmen der vermutlich ab 2014 konzessionierten Anbieter werden bis 2017 wegen sinkender Umsätze und der schwierigen Ertragsperspektive infolge der neuen Glücksspielregulierung auf rund 100 Mio. Euro zurückgehen.
 
Vergleichsszenario für eine regulierte Öffnung des Glücksspielmarktes
Die Studie hat ein Vergleichsszenario berechnet, das auf einem Regulierungsmodell basiert, wie es von 2011 bis 2012 in Schleswig-Holstein galt. Bei einer bundeseinheitlichen Regulierung ohne pauschale Einsatzlimits oder beschränkte Live-Wetten wäre ein weit höherer Kanalisierungserfolg zu erreichen: In diesem Szenario ginge der Umsatzanteil von unregulierten Plattformen deutlich zurück. 93 Prozent der Wetteinsätze könnten demach im Jahr 2017 von lizenzierten Sportwettenanbietern erwirtschaftet werden.
 
Die Sportwettensteuer-Einnahmen hätten bei diesem Vergleichsszenario im Jahr 2017 ein Volumen von 395 Mio. Euro. Durch eine Abgabe auf Online-Casino-Spiele und Online-Poker, wie sie in Schleswig-Holstein erhoben wird, könnten die Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2017 sogar auf rund 560 Mio. Euro steigen.
 
Bei einer kumulierten Betrachtung der Jahre 2014-2017 würden den ca. 490 Mio. Euro, die aus der Sportwettensteuer bei derzeitiger Regulierung nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag zu erwarten sind, etwa 2,1 Mrd. Euro Einnahmen aus Sportwettensteuer und Glücksspielabgabe im Vergleichsszenario gegenüber stehen. Die derzeit erzielten Steuereinnahmen könnten sich also mit einer umfassenden und marktnahen Regulierung des Glücksspiels in etwa vervierfachen.
 
Die Key Facts zur Studie (18 Seiten mit dem Fokus Sportwettenmarkt) stellt Goldmedia Interessenten kostenlos zur Verfügung. Bestellung über die Webseite: www.Goldmedia.com
Die komplette Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2017“ wird von Goldmedia im Juli 2013 veröffentlicht und ist kostenpflichtig.
 
Information zur Studie
Die Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2017“ enthält aktuelle Marktdaten und Prognosen zum Glücksspielmarkt in Deutschland. Sie ist die Nachfolgepublikation von „Glücksspielmarkt 2015“ (2010). Seitdem gab es in Deutschland erhebliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportwetten durch den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Auf der Basis einer detaillierten Analyse des deutschen Sportwettenmarkts und des deutschen Online-Markts für Glücksspiel (Online-Casino-Spiele und Online-Poker) im Jahr 2012 enthält die Studie eine Prognose der Marktentwicklung bei Sportwetten und Online-Casino- und Online-Pokerspielen bis 2017. Zudem wird in einem hypothetischen Vergleichsszenario die nationale Entwicklung unter den Bedingungen einer regulierten Marktöffnung nach dem Vorbild des in Schleswig-Holstein gültigen Regulierungsmodells dargestellt. Die Analyse basiert auf Unternehmenskennziffern und leitfragengestützten Experten-Interviews, die mit Anbietern aus dem deutschen Glücksspielmarkt geführt wurden.
 
Pressekontakt
Dr. Katrin Penzel, Tel: +4930-246 266-0,
Katrin.Penzel@Goldmedia.de, www.Goldmedia.com
  
Goldmedia GmbH
Die Goldmedia GmbH Strategy Consulting berät seit 1998 nationale und internationale Kunden im Medien-, Entertainment- und Telekommunikationsbereich. Das Serviceangebot umfasst Markt- und Wettbewerbsanalysen, klassische Strategieberatung sowie Business Development und Implementierung. Hauptsitz des Unternehmens ist Berlin. Weitere Informationen unter: www.Goldmedia.com

Schleswig-Holstein: Ausstieg aus Glücksspielstaatsvertrag notfalls im Alleingang

Schleswig-Holstein will Glücksspiele auch für private Anbieter öffnen und plädiert für eine Lockerung der geltenden Regeln. Notfalls will die Kieler Koalition aus CDU und FDP auch im Alleingang aus dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag aussteigen. Quelle: Heise

Schleswig-Holstein will aus Glückspiel-Vertrag aussteigen
Schleswig-Holstein will schnellstmöglich aus dem zwischen den Bundesländern geschlossenen Glückspiel-Staatsvertrag aussteigen und die Branche notfalls durch ein eigenes Gesetz regeln. "Der aktuell gültige Glücksspiel-Staatsvertrag ist gescheitert. Er hat die Ziele, die er sich gesetzt hat, nachweislich nicht erreicht", sagte der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion in Schleswig-Holstein, Christian von Boetticher, in Berlin. Die Regierung in Kiel aus CDU und FDP wolle daher ein Ende des Vertrags......
Nach dem gültigen Staatsvertrag sind das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten. Eine gegenteilige Regelung in Schleswig-Holstein könnte diese Regelung in anderen Bundesländern aushebeln. Bei einem Alleingang der Regierung in Kiel werde diese Bestimmung "wie ein Kartenhaus zusammenfallen", sagte Boetticher. Quelle: n24

Glücksspielstaatsvertrag: neue Spielregeln aus Schleswig-Holstein? / Deutscher Lottoverband begrüßt Vorschläge der CDU und FDP zur Neuregelung des Lotteriemarktes
Hamburg (ots) - Heute haben die schleswig-holsteinischen Landtagsfraktionen von CDU und FDP in Berlin die Eckpunkte des Entwurfs für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgestellt. Wesentliche Punkte für den Bereich der Lotterien sind die Aufhebung des Internetverbots und der Genehmigungserfordernisse für die Vermittlung staatlich veranstalteter Lotterien sowie eine angemessene Lockerung der Werbe- und Vertriebsbeschränkungen. 09.06.2010 Quelle: finanznachrichten

Glücksspielstaatsvertrag: neue Spielregeln aus Schleswig-Holstein?
• Deutscher Lottoverband begrüßt Vorschläge der CDU und FDP zur Neuregelung des Lotteriemarktes
Gemeinsame Initiative deutscher Lotterieveranstalter und -vermittler für eine Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags
• Lotterien leiden erheblich unter den Restriktionen des Staatsvertrags
• Wirtschaftsforscher halten 10 Milliarden Euro Netto-Mehreinnahmen für Landeshaushalte, Sport und Wohlfahrt durch eine Neuregelung für möglich

Heute haben die schleswig-holsteinischen Landtagsfraktionen von CDU und FDP in Berlin die Eckpunkte des Entwurfs für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgestellt. Wesentliche Punkte für den Bereich der Lotterien sind die Aufhebung des Internetverbots und der Genehmigungserfordernisse für die Vermittlung staatlich veranstalteter Lotterien sowie eine angemessene Lockerung der Werbe- und Vertriebsbeschränkungen. Die Aufgaben der bisher 16 Glücksspielaufsichtsbehörden sollen zentral in einer neu zu schaffenden "Deutschen Prüfstelle für Glücksspielwesen" gebündelt werden. Quelle: Deutscher Lottoverband

Lottoverbände wollen Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags

Ein entsprechender Vorschlag liege den Regierungen der Länder vor, heißt es in einer Verlautbarung des Deutschen Lottoverbands. mehr

Raus aus dem rechts-grauen Raum
Der Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland steht wieder zur Diskussion. Das darin verankerte Staatsmonopol samt Werberestriktionen und Verbot von deutschen Online-Glücksspielen hat zu erheblichen Einnahmeneinbrüchen der staatlichen Lotterien geführt und den fiskalischen Interessen Deutschlands nachhaltig geschadet.
Schleswig-Holstein möchte dem ökonomisch unsinnigen Glücksspielstaatsvertrag, unter dem insbesondere auch die Soziallotterien leiden, nun ein Ende machen. Vor der Bundespressekonferenz in Berlin haben daher die schleswig-holsteinischen Landtagsfraktionen von CDU und FDP die Eckpunkte eines eigenen Entwurfs für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgestellt. Wesentliche Punkte für den Bereich der Lotterien sind die Aufhebung des Internetverbots und der Genehmigungserfordernisse für die Vermittlung staatlich veranstalteter Lotterien sowie eine angemessene Lockerung der Werbe- und Vertriebsbeschränkungen. Die Aufgaben der bisher 16 Glücksspielaufsichtsbehörden sollen zentral in einer neu zu schaffenden „Deutschen Prüfstelle für Glücksspielwesen" gebündelt werden. mehr

Bitkom fordert Zulassung von Privaten:
Freiheit für Glückspiel: Deutsche sind keine wilden Zocker von Werner Veith (werner.veith@networkcomputing.de)
Angesichts der Überprüfung des Glückspielstaatsvertrags kommt Bitkom mit einer Umfrage zu Online-Glückspiel. Dabei zeigt sich, dass den Spielern vor allem Seriosität und Sicherheit wichtig sind. Es sind also keine Glücksritter, die auf hohe Gewinnquoten achten. mehr

Wetten – dass geschummelt wurde

Mit dem Ziel der Evaluierung des Glückspielstaatsvertrages hatten die Bundesländer das Schweizer Institut für Rechtsvergleichung (ISDC) damit beauftragt, eine Studie zur Analyse des Glückspielwesens zu erstellen. Unter der Federführung von Rheinland-Pfalz luden die Länder im Mai alle Beteiligten des Marktes dazu ein, auf der Grundlage dieser Studie über den zum Ende 2011 auslaufenden Glückspielstaatsvertrag – ergebnisoffen - zu diskutieren.
Wie sich nun herausgestellt hat, wurde das Gutachten von denjenigen, die das stattliche Sportwettenmonopol bewahren wollen, manipuliert. Die erste Fassung des Gutachtens missfiel einigen Verfechtern des staatlichen Monopols. In ihrem Auftrag wurde das Gutachten „sprachlich“ so angepasst, dass aus der Empfehlung, einen „kleinen konsequent regulierten Glückspielmarkt“ zu schaffen, die Notwendigkeit eines staatlichen Monopols formuliert wurde. Quelle: VEWU

Zweifelhafte Zocker-Studie

Berlin/Brüssel - Den ganzen Tag war Martin Stadelmaier, Chef der Mainzer Staatskanzlei, ruhig geblieben. ... "Die Teilnehmer bewerten die Ausarbeitung als einen Vor-Entwurf des zur Vertragserfüllung erforderlichen Gutachtenentwurfs." Damit hatte das Drama rund um den Glücksspielstaatsvertrag, der Politikern wie Wirtschaftsvertretern seit seinem Inkrafttreten im Januar 2008 schwer im Magen liegt, seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht. ... Quelle: Deutscher Lottoverband

Bereits am 20.5.2010 berichtete die SZ: "Frisiertes Gutachten"

EVALUIERUNG GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG

POSITION DES DEUTSCHEN LOTTOVERBANDS

Die von den deutschen Ländern mit dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag erheblich verschärfte Regulierung im Bereich Sportwetten und Lotterien konnte bisher keines der dort angegebenen Ziele erreichen:

Von einer angeblich angestrebten Eindämmung der (empirisch für Lotto und Lotterien ohnehin nicht belegten) Spielsucht kann keine Rede sein. Der Staatsvertrag differenziert nicht zwischen den Gefährdungspotentialen der verschiedenen Glücksspielarten und erfasst einige tatsächlich suchtrelevante Formen des Glücksspiels, z.B. Automatenspiele, überhaupt nicht. Zudem geht das Werbeverhalten der staatlichen Monopolveranstalter weit über die eigentlich nur zulässige Information hinaus. Außerdem planen die staatlichen Lotteriegesellschaften nach zuverlässigen Presseberichten mittelfristig weitere Anreize im Bereich Lotto und der staatlichen Sportwette Oddset, vor allem die Einführung einer Lotterie mit noch höheren Jackpots.

Die mit dem Internetverbot angeblich verfolgten Ziele sind vollends verfehlt worden. Die Spieler weichen auf in Deutschland nicht zugelassene ausländische Anbieter aus, die dadurch einen immensen geschäftlichen Erfolg verbuchen. Das verfehlte Konzept des Glücksspielstaatsvertrages zeigt jetzt schon erhebliche negative ökonomische Folgen für das zu sichern beabsichtigte Monopol, für den Fiskus und die Destinatäre. mehr

Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag (Der Unglücksstaatsvertrag) Unterm Strich nur Verlierer

Der lange Arm der Wettmafia:

Fernsehbericht im Auslandsjournal des ZDF vom 09.06.2010 Video
Dass Fußball eine lukrative Einnahmequelle ist, ist auch der asiatischen Wettmafia nicht entgangen. Experten fürchten, dass Buchmacher aus ganz Asien versuchen könnten, die WM-Spiele zu manipulieren.


Mindestens 200 Spiele unter Manipulationsverdacht
Europa wird von einem neuen Wettskandal im Fußball erschüttert. Rund 200 Partien sollen unter Manipulationsverdacht stehen. In Deutschland sind den Angaben zufolge 32 Spiele ab der zweiten Liga abwärts betroffen. Auch in der Champions League und der Europa League soll es Unregelmäßigkeiten gegeben haben. Bislang wurden europaweit 17 Verdächtige festgenommen.
Quelle: FAKT

Manipulationen im Fußball - Wettskandale - Geständnis eines Zockers
In Bochum kommt es zum ersten Prozess gegen eine Bande mutmaßlicher Manipulateure. Einer der Angeklagten diente den Ermittlern als eine Art Kronzeuge.
Kronzeuge "G" packt komplett aus. Quelle: Spiegel vom 4.10.2010

Ihr Volker Stiny von winyourhome.de

- Hausgewinnspiel Baldham -

update vom 13.10.2010:

Die CSU und die Milliardenverluste der BayernLB

Weshalb übernahm die BayernLB die HGAA?
Der Bayerischen Landesbank war von CSU-Ministerpräsident Stoiber und seinem Kabinett schon Monate zuvor ein Expansionskurs in die Weltliga des Investment Banking verordnet worden. Ziel war, die BayernLB, die eigentlich die Betreuung lokaler und regionaler Bankgeschäfte und Investitionen zur Aufgabe hatte, an der gewinnträchtigen weltweiten Orgie von Finanzspekulationen teilhaben zu lassen und München in ein wenn nicht London, so doch zumindest Frankfurt ebenbürtiges internationales Finanzzentrum für spekulative Investitions- und Kreditgeschäfte, spezialisiert auf den ost- und südosteuropäischen Raum zu verwandeln. Quelle: wsws

Aus dem Landesbank-Untersuchungsausschuss

„Ich habe mich in die operativen Geschäfte der Bayerischen Landesbank nicht eingemischt.“ sagte der frühere Ministerpräsident Stoiber. Quelle

Haftung der Verantwortlichen der Finanzkrise -
Prävention zur Vermeidung einer Wiederholung weiterlesen

Update (13.10.2010; 16:22 Uhr)

Reform der Finanzaufsicht muss Priorität haben

schreibt die vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) in der Presseinfo vom 07.06.2010

vzbv kritisiert Pläne von Finanzminister Schäuble, das Vorhaben zu verschieben
Nicht akzeptabel wäre aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), die geplante Reform der Finanzaufsicht auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Über entsprechende Pläne von Bundesfinanzminister Schäuble hatten heute verschiedene Medien berichtet. ?Eine Verschiebung wäre grundfalsch und käme die Verbraucher teuer zu stehen?, kritisiert Vorstand Gerd Billen. Durch schlechte Finanzprodukte und fehlerhafte Beratung entstehen Verbrauchern finanzielle Schäden von mindestens 20 Milliarden Euro pro Jahr. Um diesem Problem wirksam zu begegnen, fordert der vzbv den Verbraucherschutz effektiv in der Finanzaufsicht zu verankern. Dem stimmen einer Umfrage zufolge 78 Prozent der Bundesbürger zu. Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Was sind Kreditausfallversicherungen?

Credit Default Swaps – besser bekannt als CDS – gelten als gefährliche Zockerwaffe. Sie erfüllen aber auch eine wichtige Funktion. Quelle: Focus 21.05.2010
Tatsächlich erfüllen Absicherungsgeschäfte eine wichtige Funktion, aber nur, wenn tatsächlich reale Geschäfte in diesem Fall Kredite abgesichert werden. An den Börsen werden aber nur zu max. 5 % reale Werte gehandelt. Der große Rest sind Spekulationen - im Sinne des GlüStV eigentlich verbotene Wetten auf die Zukunft.

BayernLB - Wie Haiders Rechtspartei finanziert wurde

Die Staatsanwaltschaft München hat ihre Ermittlungen zu den Milliardenverlusten der BayernLB bei ihrer Zusammenarbeit mit der Hypo Alpe Adria Bank (HGAA) in Österreich ausgeweitet. Parallel dazu wurde im bayerischen Landtag ein Untersuchungsausschuss eingesetzt. Seitdem werden immer mehr Einzelheiten über die enge Zusammenarbeit von Banken, staatlichen Institutionen, Parteien und kriminellen Banden sichtbar.
Die so genannte "Rettung" der Hypo Alpe Adria Bank belastet die bayerische Staatskasse mit nahezu vier Milliarden Euro. Diese werden durch Kürzungen der öffentlichen Ausgaben der Bevölkerung aufgebürdet. Mittlerweile ist völlig eindeutig, dass neben einer Reihe superreicher Investoren, vor allem die rechtsextreme Kärntner Landesregierung und die Partei des ehemaligen Kärntner Ministerpräsidenten (Landeshauptmann) Jörg Haider die Nutznießer der dubiosen und zum Teil vermutlich kriminellen Geschäfte der Bayerischen Landesbank (BayernLB) waren. Quelle: wsws.org

Leerverkäufe - Bankenaufsicht verbietet hochriskante Wetten

Die Finanzaufsicht BaFin hat bestimmte hochspekulative Wetten von Investoren auf fallende Kurse untersagt. Das Verbot von ungedeckten Leerverkäufen greift bereits ab Mitternacht. Quelle: Focus 18.05.2010

Börsenwetten - Merkel und Sarkozy schicken Brandbrief

Deutsch-französische Allianz gegen Spekulanten: In einem Brief machen Merkel und Sarkozy Druck auf Brüssel. Sie wollen ein EU-weites Börsenwettverbot – und zwar schnell.
Auch ungedeckte Kreditausfallversicherungen auf Staatsanleihen sollen verboten werden. Quelle focus 09.06.2010

Samstag, 5. Juni 2010

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Glücksspielmonopol bleibt bestehen

Der Europäische Gerichtshof hat das in vielen EU-Staaten geltende Glücksspielmonopol bestätigt. Es verstoße nicht gegen die geltende Dienstleistungsfreiheit. Geklagt hatten zwei britische Unternehmen, die Internet-Sportwetten in den Niederlanden anbieten wollten. Quelle: stern.de

EuGH entscheidet über niederländisches Glücksspielmonopl – Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland

Mit heute veröffentlichten Urteilen hat der EuGH über die niederländischen Vorlagefragen in den Rechtssachen C-258/08 (Ladbrokes) und C-203/08 (Betfair) entschieden. Bereits nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes Bot war die Stimmung unter den Privaten Glücksspielanbietern eher verhalten, die nunmehr veröffentlichten Urteile des EuGH lassen ebenso nur bedingt hoffen.

Der Stern titelt heute in seiner Online-Ausgabe "Glücksspielmonopol bleibt bestehen", es ist damit zu rechnen, dass auch von Seiten der staatlichen Monopolisten derartige Aussagen in Kürze folgen werden. Ein Blick in die Entscheidungen des EuGH lohnt dennoch und lässt zumindest hoffen.

Zutreffend ist, dass der EuGH klar Stellung bezogen hat zu der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene (Online-)Glücksspiele auch im eigenen Land als zulässige Veranstaltungen einzustufen. In Rz. 54 des Urteils C-258/08 (Ladbrokes) heißt es insoweit:

"Dazu ist festzustellen, dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand allein, dass ein Veranstalter wie die Ladbrokes-Unternehmen zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen durch die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats unterliegt, rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden kann, wenn man die Schwierigkeiten berücksichtigt, denen sich die Behörden des Sitzmitgliedstaats in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Qualitäten und der Redlichkeit der Anbieter bei der Ausübung ihres Gewerbes gegenübersehen können […]"

Selbige Aussage findet sich sodann auch in Rz. 33 des Urteils in Sachen C-203/08 (Betfair). Diese restriktive Ansicht des EuGH ist indes nicht neu. Bereits zuvor hatte das Gericht klargestellt, dass die unter dem Stichwort des "Herkunftslandsprinzips" entwickelten Grundsätze auf den Glücksspielsektor gerade keine Anwendung finden. Dies auch, weil gerade die "Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich [bergen], dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (Rz. 34,C-203/08 und Rz. 55, C-258/08). Eine ähnliche Begründung hatten auch die deutschen Bundesländer für das mit dem GlüStV eingeführte Verbot der Glücksspielveranstaltung im Internet angeführt, in diesem Punkte dürfte das Verbot der Internetveranstaltung und –vermittlung damit (wohl) auch für die Bundesrepublik entschieden sein.
Interessant sind indes die weiteren Ausführungen des EuGH, die dieser in Zusammenhang mit dem niederländischen Glücksspielmonopol trifft.

Zunächst stellt das Gericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) durch die Etablierung staatlicher Glücksspielmonopole fest. Weiterhin nicht überraschend können derartige Beschränkungen nach Ansicht des EuGH aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (Urteil C-258/08, Rz. 17).

Zum Leidwesen der Mitgliedstaaten und vor allem auch der deutschen Monopolisten hält der Gerichtshof jedoch in erfreulicher Deutlichkeit an dem – vor deutschen Gerichten in der Vergangenheit oftmals sträflich vernachlässigtem – Kohärenzerfordernis einer derartigen auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhenden Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit fest.

In diesem Zusammenhang ist es Sache des nationalen Gerichts zu überprüfen, ob nationale Regelungen, die den Glücksspielmonopolisten erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen, tatsächlich geeignet ist, die Ziele der Betrugs- und Suchtbekämpfung zu verfolgen. Zwar sieht es der EuGH grundsätzlich als möglich an, dass auch unter Beachtung des Ziels der Suchtbekämpfung eine Ausweitung und Bewerbung des staatlichen Glücksspielangebotes zur Zielerreichung zweckmäßig und notwendig sein kann (Urteil C-258/08, Rz. 25). Denn neue Spiele anzubieten und Werbung zu treiben könne als Teil einer Politik der "kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor" zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen sein.

Werbung und Einführung neuer Spielangeboten haben jedoch in gemäßigten Bahnen zu erfolgen. Sollte sich daher herausstellen, dass ein Mitgliedsstaat eine Politik der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem er den Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an Glücksspielen bietet, um vor allem Mittel zu beschaffen, und dass die Finanzierung sozialer Tätigkeiten über eine Abgabe auf die Einnahmen aus zugelassenen Glücksspielen deshalb keine nützliche Nebenfolge, sondern der eigentliche Grund der von diesem Mitgliedstaat betriebenen restriktiven Politik ist, wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzt und daher nicht geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung der Spielsucht der Verbraucher zu gewährleisten (Urteil C-258/08, Rz. 28)

Im Rahmen dieser Prüfung haben die nationalen Gerichte insbesondere zu untersuchen, ob rechtswidrigen Spieltätigkeiten ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen.

"Da nämlich das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken." (Urteil C-258/08, Rz. 30)

Des Weiteren ist erforderlich, dass die Behörden des Mitgliedstaats die Expansion der Glücksspiele sowohl hinsichtlich des Umfangs der von den Inhabern einer ausschließlichen Erlaubnis durchgeführten Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele durch diese Veranstalter wirksam kontrollieren und damit die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele angemessen miteinander in Einklang bringen.

Ob das Glücksspielmonopol "bestehen bleiben" kann ist daher aktuell weder für die Niederlande, noch für die Bundesrepublik entschieden. Vielmehr sind die nationalen Gerichte nunmehr gehalten, das tatsächliche Werbe und Marktverhalten der staatlichen Glücksspielanbieter genauer unter die Lupe zu nehmen. Der bloße Verweis auf die hehren Ziele des Gesetzgebers reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Bezogen auf die Deutsche Rechtslage wird dabei auch zu berücksichtigen sein, dass die nationalen Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit kaum gegenüber der ausufernden Werbe- und Vertriebspraxis der staatlichen Monopolisten eingeschritten sind. Hier wurden und werden vielmehr nach wie vor die Augen verschlossen. Allein den Aktivitäten der privaten Glücksspielunternehmer ist es zu verdanken, dass auch den Monopolisten zeitweilen auf wettbewerbsrechtlicher Ebene Einhalt geboten wurde. Allein die gerichtlich als Verstoß gegen den GlüStV bereits positiv festgestellten Verhaltensweisen der staatlichen Glücksspielunternehmen finden sich indes auch in den Werberichtlinien der Länder, was belegt, dass eine eigenständige Überprüfung der Werbemaßnahmen der Monopolunternehmen nicht stattfindet. Auch die vehementen und fortwährenden zivilgerichtlich festgestellten Verstöße gegen die Werbebeschränkungen des GlüStV haben bislang nicht dazu geführt, dass die Aufsichtsbehörden Zweifel an der Zuverlässigkeit der staatlichen Monopolisten und/oder ihrer Führungsgremien geäußert oder gar Maßnahmen gegen diese ergriffen hätten. Bezogen auf die Rechtslage in der Bundesrepublik kann daher eine "wirksame Kontrolle" kaum angenommen werden. Viele der monopolseitig ein- und fortgeführten Glücksspiele (allen voran das immer wieder auf den Plan gerufene Superding und die stets neuen und anlassbezogenen Sofortloslotterien wie das "Osterkörbchen" oder der "Rubbellos-Adventskalender) lassen darüber hinaus erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die in Deutschland zu verzeichnende Expansion einen Umfang einhält, der mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht noch vereinbar ist.

Das deutsche Glücksspielmonopol ist damit auch nach den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-203/08 (Betfair) und C-258/08 (Ladbrokes) keinesfalls gesichert.
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi


EuGH: Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten
Pressemitteilung des EuGH vom 3. Juni 2010

Dieses Verbot kann wegen der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden

Die niederländische Regelung über Glücksspiele beruht auf einem System ausschließlicher Erlaubnisse, nach dem es verboten ist, Glücksspiele zu veranstalten oder zu fördern – es sei denn, dass eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt worden ist –, und die nationalen Behörden nur eine Zulassung für jedes erlaubte Glücksspiel erteilen. Außerdem besteht in den Niederlanden keine Möglichkeit, Glücksspiele interaktiv über das Internet anzubieten.

De Lotto, eine privatrechtliche Stiftung ohne Gewinnerzielungsabsicht, ist Inhaberin der Zulassung für die Veranstaltung von Sportwetten, Lotto und Zahlenspielen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, durch die Veranstaltung von Glücksspielen Mittel zu beschaffen und diese zwischen dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen, insbesondere im Bereich des Sports, der Körpererziehung, der allgemeinen Wohlfahrt, der öffentlichen Gesundheit und der Kultur, zu verteilen.

Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländisches Kassationsgericht) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat) möchten vom Gerichtshof wissen, ob die niederländische Glücksspielregelung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Rechtssache C-258/08, Ladbrokes

Die Ladbrokes-Unternehmen veranstalten Sportwetten und sind insbesondere für ihre Tätigkeiten im Bereich der Quotenwetten bekannt („bookmaking“). Über ihre Website bieten sie mehrere, hauptsächlich sportbezogene Glücksspiele an. Sie üben keine materiellen Tätigkeiten im niederländischen Hoheitsgebiet aus.

De Lotto, die den Ladbrokes-Unternehmen vorwarf, in den Niederlanden ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anzubieten, für die sie nicht über eine Zulassung verfügten, wandte sich an das nationale Gericht.
Dem Gerichtshof zufolge steht fest, dass eine Regelung wie die fragliche eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

Eine solche Beschränkung kann jedoch gerechtfertigt sein, insbesondere durch Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung. Dabei obliegt es den nationalen Gerichten, zu überprüfen, ob die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften tatsächlich diesen Zielen entsprechen und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind.

In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad insoweit Zweifel an der Kohärenz und Systematik der nationalen Regelung, als diese De Lotto erlaubt, ihr Angebot auf dem Markt durch die Einführung neuer Glücksspiele und durch Werbung attraktiver zu machen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor durchaus mit dem Ziel in Einklang stehen kann, Spieler, die als solchen verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die nationale Regelung als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion zur wirksamen Kanalisierung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen anzusehen ist.

Sollte sich herausstellen, dass die Niederlande eine Politik der starken Expansion der Glücksspiele verfolgt, indem sie den Verbrauchern übermäßige Anreize und Aufforderungen zur Teilnahme an Glücksspielen bieten, um vor allem Mittel zu beschaffen, wäre festzustellen, dass eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzt.

Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere zu untersuchen, ob die rechtswidrigen Spieltätigkeiten in den Niederlanden ein Problem darstellen können und ob eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet wäre, diesem Problem abzuhelfen.

Ferner machen die Ladbrokes-Unternehmen geltend, dass sie Inhaber einer von den Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erteilten Erlaubnis seien, nach der sie Sportwetten und andere Glücksspiele über Internet und Telefon anbieten dürften, und dass sie in diesem Mitgliedstaat sehr strengen Vorschriften unterlägen, um Betrug und Spielsucht vorzubeugen. Die Kontrollen und Garantien dürften nicht verdoppelt werden.

Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist. Ein Mitgliedstaat darf deshalb die Auffassung vertreten, dass der Umstand allein, dass ein Veranstalter wie die Ladbrokes-Unternehmen zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher angesehen werden kann.

Außerdem bergen die Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden.

Rechtssache C-203/08, Sporting Exchange (Betfair)

Sporting Exchange (Betfair) ist im Glücksspielsektor tätig und bietet ihre Dienstleistungen nur über Internet und Telefon an. Vom Vereinigten Königreich aus stellt sie den Dienstleistungsempfängern auf der Grundlage britischer und maltesischer Zulassungen eine Plattform für Sport- und Pferdewetten zur Verfügung. Betfair hat keine Niederlassung oder Verkaufsstelle in den Niederlanden.

Sporting Exchange (Betfair) hat geltend gemacht, dass die niederländischen Behörden verpflichtet seien, zum einen ihre britische Zulassung anzuerkennen und zum anderen bei der Erteilung einer Zulassung für das Anbieten von Glücksspielen den Grundsatz der Transparenz zu wahren.

Erstens stellt der Gerichtshof mit derselben Begründung wie in der Rechtssache C-258/08 fest, dass die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, als durch das Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden kann.

Zweitens führt der Gerichtshof zur Regelung, nach der nur einem einzigen Veranstalter eine Zulassung erteilt wird, aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des im Glücksspielbereich angestrebten Schutzniveaus über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfügen. Ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung muss jedoch, damit es trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden.

Jedenfalls könnten die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich speziell aus den Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung eines einzigen Veranstalters ergeben, als gerechtfertigt angesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlösse, die Zulassung einem öffentlichen Veranstalter, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einem privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, zu erteilen oder sie zu verlängern.

In diesen Fällen würde die Verleihung oder die Verlängerung von Ausschließlichkeitsrechten für die Veranstaltung von Glücksspielen zugunsten eines solchen Veranstalters ohne jedes Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf die mit der niederländischen Regelung verfolgten Ziele nicht unverhältnismäßig erscheinen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Inhaber von Zulassungen für die Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden diese Voraussetzungen erfüllen.
Quelle: http://wettrecht.blogspot.com Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

mehr Urteile

Das Spiel mit dem Glück bekommt neue Grenzen - Ab 2012 gilt der Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr in Schleswig-Holstein

Kiel. Deutschland gerät ins internationale Hintertreffen: der noch aktuelle Glücksspielstaatsvertrag schädigt die eigenen fiskalischen Interessen. Seit dem Verbot von deutschen Internet-Glücksspielen und gewerblichen Spielvermittlern sind die Einnahmen der staatlichen Lotterien dramatisch eingebrochen, zudem schöpfen ausländische Online-Wettanbieter den deutschen Markt ab.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung bereitet für die anstehende Neuregulierung eine zeitgemäße und dem Internet-Zeitalter angepasste Umsetzung vor, die in anderen europäischen Ländern schon erfolgreich praktiziert wird. Vorbild ist das dänische Modell. Um allen - auch pekuniären - Ansprüchen gerecht zu werden, strebt die Kieler Regierungskoalition eine teilweise Öffnung des Marktes für Glücksspiele an. Sportwetten, Poker und Casino-Spiele werden liberalisiert, Werbe- und Vertriebsbeschränkungen werden aufgehoben. Ob der attraktive Lotto-Jackpot in Italien oder Online-Pokerrunden um echtes Geld, mit der aktuellen restriktiven Regelung fließen derzeit Hunderte Millionen Euro an den deutschen Steuerkassen vorbei ins Ausland. Bei Sportwetten werden geschätzt 95 Prozent der Umsätze auf dem Schwarzmarkt getätigt. Wolfgang Kubicki, Vorsitzender der FDP-Landtagsfraktion http://www.fdp-sh.de, für den die geltende Regelung "antiquiert und technisch überholt" ist, spricht offen aus, was das Gebot der Stunde ist: "Liberalisieren, Legalisieren, Lizenzieren, Kontrollieren und Abkassieren" Quelle: onlinejournal.de

Neue Pläne für eine "Weltlotterie" aufgetaucht
Es gibt Neuigkeiten in der Diskussion um ein bereits 2008 geplantes "Welt- Lotto". Damals plante die UK National Lottery für das Jahr 2012 den Start für das weltumspannende Lotterieprojekt.
Seitdem war es lange ruhig um die Pläne für den Start. Jetzt gab der Vorsitzende von Supreme Ventures Limited in einem Interview bekannt, dass die US Lotterieunternehmen neue Pläne für ein "Worldlotto" auf den Tisch gelegt haben.
Laut Expertenmeinungen seien dann wohl Spitzen- Jackpots von bis zu 1 Milliarde Euro zu erwarten. Quelle: lottox

Spielsuchtberater attackiert Casinos Austria

Der Spielerschutz bei den Casinos Austria funktioniere nicht und Suchtopfer würden nicht ausreichend entschädigt, kritisiert Roman Ne0hold vom "Institut Glücksspiel & Abhängigkeit".
Wenige Tage, bevor die Novellierung des Glücksspielgesetzes (GSpG) in den Endspurt geht, üben der Tiroler Anwalt Patrick Ruth und Roman Neßhold, Präsident des "Instituts Glücksspiel & Abhängigkeit" in Salzburg, massive Kritik am Monopolisten Casinos Austria und an den derzeitigen Spielerschutzbestimmungen, denen die Spielbanken unterliegen. "Das System hat bis jetzt versagt", sagte Ruth am Mittwoch vor Journalisten in Wien. Einer seiner Klienten habe "Hab und Gut verspielt" und sei nie gefragt worden, wie viel er verdient. Quelle: DiePresse.com

Spielerschutz: OGH hält Limit für verfassungswidrig

GLÜCKSSPIEL. Oberster Gerichtshof regt Gesetzesaufhebung an. Haftung von Kasinos sei zu Unrecht mit dem Existenzminimum begrenzt.
WIEN. Wenn jemand auffällig oft dem Glücksspiel frönt, dann dürfen die österreichischen Kasinos nicht tatenlos zusehen. Sie müssen die Bonität des eifrigen Spielers überprüfen. Machen sie das nicht, so werden die Kasinos schadenersatzpflichtig. Dem Spieler ist ein Teil des verlorenen Geldes zurückzuerstatten, sofern die Kasinos grob fahrlässig oder vorsätzlich nichts gegen die Spiellust unternahmen.
Gefahr des Spielens eindämmen
Dieses Argument sei aber verfassungsrechtlich bedenklich und europarechtlich fragwürdig, meint der OGH. Denn das Glücksspielmonopol der einzelnen Länder werde damit gerechtfertigt, dass die Gefahren des Glücksspiels eingedämmt werden. Quelle: Die Presse

Wer diktiert, wer taktiert?

Bis Jahresende entscheiden die Ministerpräsidenten der Länder über die Zukunft des staatlichen Sportwettenmonopols. Das Tauziehen um die Gunst der Staatskanzleien zwischen Sportverbänden und Lottogesellschaften hat begonnen. Quelle: FAZ vom 26. Mai 2010