Montag, 4. Juli 2011

Glücksspielstaatsvertrag: Betfair reicht Beschwerde bei EU-Kommission ein

Die Internet-Wettbörse Betfair hat bei der EU-Kommission Beschwerde gegen den Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrags eingereicht. Der Entwurf verstößt gegen Europarecht, benachteiligt Privatunternehmen und enthält fragwürdige Einschränkungen der Grundrechte. Rechtsexperten sagen dem Entwurf ein erneutes Scheitern vor dem EuGH voraus.

Betfair, der weltweit größte Anbieter von Online-Sportwetten, hat am Freitag, 1. Juli, Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags der Bundesländer – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – eingereicht. Der sogenannte Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der der EU-Kommission derzeit zur Prüfung vorliegt, verstößt nach Auffassung von Betfair eklatant gegen die Vorgaben des Europarechts.

Martin Cruddace, bei Betfair in London für rechtliche und regulatorische Angelegenheiten zuständiger Vorstand, begründete diesen Schritt so:

„Der vorliegende Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags verstößt klar gegen die Prinzipien und Grundfreiheiten des Europarechts. Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Entschlossenheit die deutschen Bundesländer höchstrichterliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs missachten. Wir vertrauen darauf, dass die EU-Kommission diese offensichtlichen Rechtsverletzungen im Rahmen des laufenden Notifizierungsverfahrens thematisieren wird.“

In dem der EU-Kommission vorliegenden Schriftsatz macht Betfair detailliert die Europarechtswidrigkeit der einzelnen Regelungen deutlich: Die in dem Vertrag vorgesehenen Auflagen sind nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch völlig ungeeignet, die Ziele des Gesetzes zu erreichen.

Betfair-Vorstand Martin Cruddace ergänzte:

„Die von den Ländern festgelegten Bedingungen und Auflagen sind nicht realistisch und gehen völlig am Marktgeschehen vorbei. Zudem enthält der vorliegende Vertrag zahlreiche unverhältnismäßige, diskriminierende und protektionistische Regelungen, die private Glücksspielanbieter aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten vom deutschen Markt fern halten sollen.“

Unter anderem kritisiert Betfair die Bestrebungen der Länder, grundlegende Bürgerrechte und Grundfreiheiten massiv einzuschränken. So sieht der derzeitige Vertragsentwurf nicht nur Internetsperren vor, sondern schafft auch die rechtliche Grundlage für eine Überwachung und die Kontrolle von Konten, Banküberweisungen sowie Kartenzahlungen von Millionen von Bürgern. Letztlich würden sich Verbraucher, die Webseiten unlizenzierter Anbieter nutzen, nach dem Willen der Ministerpräsidenten strafbar machen.

Martin Cruddace führte dazu weiter aus:

„Die Kriminalisierung der Verbraucher durch Eingriffe in die Grundfreiheiten und in die Privatsphäre der Bürger sind keine geeigneten oder angemessenen Mittel, um Sportwetten im Internet zu regulieren. Es wäre wesentlich besser, ein attraktives, am Verbraucher orientiertes Angebot seriöser Unternehmen zuzulassen. So hätte niemand einen Anreiz, bei unlizenzierten Anbietern zu spielen. Die Bundesländer sollten somit Transparenz in den Markt bringen und den Schwarzmarkt austrocknen.“

Am 18. Juli endet die Stillhaltefrist, bis zu der sich die EU-Kommission zum Entwurf der 15 Länder äußern wird. Betfair hat die Brüsseler Behörde in dem Beschwerdeschreiben gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Bundesländer den rechtswidrigen Entwurf grundlegend ändern und – für den Fall, dass der Vertrag ohne Änderungen in Kraft tritt – ein Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Damit soll sichergestellt werden, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag nicht erneut vor dem Europäischen Gerichtshof scheitert.

Zahlreiche Rechtsexperten warnen nämlich, dass sich die Länder mit dem neuen Entwurf auf extrem dünnes rechtliches Eis begeben. So stellt unter anderem Professor Dr. Bernd Grzeszick vom Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Universität Heidelberg mit Hinblick auf die verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen fest:

„Der derzeit im Entwurf vorliegende Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Staatsvertrag in der bei der Europäischen Kommission notifizierten Fassung sowohl vor den europäischen als auch den nationalen Gerichten scheitern wird.“

Ein möglicher Ausweg für die Länder könnte sein, den von Schleswig-Holstein vorgezeichneten Weg einzuschlagen. Der Entwurf des Glücksspielgesetzes aus Kiel hat nach eingehender Prüfung bereits grünes Licht von der EU-Kommission erhalten. In der vergangenen Woche hat der schleswig-holsteinische Landtag das Gesetz mit zusätzlichen Auflagen zur Stärkung des Verbraucherschutzes verbessert.

Martin Cruddace, Vorstand von Betfair äußerte die Hoffnung:

„Dass alle 16 Länder sich doch noch auf ein einheitliches Gesetz einigen, das den Anforderungen des Verfassungs- und EU-Rechts genügt und dem Verbraucherverhalten in einer digitalen Welt Rechnung trägt. Der Entwurf von Schleswig-Holstein ist rechtskonform und gibt intelligente Antworten auf die Herausforderung einer mobilen, vernetzten Welt. Sollte es keine Einigung aller Länder geben, werden wir eine Lizenz in Schleswig-Holstein beantragen.“


Eine Zusammenfassung der in unserer Beschwerde vorgetragenen rechtlichen Argumente finden Sie hier (PDF)
s.u.

Pressekontakt:
Pressebüro Betfair, Carolin Schulze
Quelle

Direktor des Instituts für Staatsrecht und Verfassungslehre der Universität Heidelberg, Staatsrechtler Professor Dr. Bernd Grzeszick: Verfassungsrechtler warnt Bundesländer vor neuem Glücksspielstaatsvertrag weiterlesen

Staatsrechtlehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Glücksspielstaatsvertrag und Ländergesetze weiterlesen


Alles schon mal dagewesen:
Deutscher Glücksspielstaatsvertrag: EGBA reicht Beschwerde bei EU-Kommission ein
Die EGBA (European Gaming and Betting Association) appelliert an die Europäische Kommission, rechtliche Schritte gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag einzuleiten. weiterlesen


Die Landesregierungen versuchen nach den Urteilen des EuGH vom 8. Sept. 2010 eine EU-konforme Regelung zu finden. Da der GlüStV nicht wie ursprünglich vorgesehen einfach verlängert wird, bestätigt der Gesetzgeber die Rechtswidrigkeit der derzeitigen Regelung. Der BGH stellte am 18.11.2010 fest, das die unionsrechtliche Rechtfertigung der Monopolisierung nicht einmal Ansatzweise in Betracht kommt.
Weder die derzeitige noch die geplante Regelung (GlüStV-neu) ist nach Ansicht der Kommission und führender Verfassungsrechtler EU-konform. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass auch die zur Notifizierung vorgelegte neue Regelung (2012), wie bereits in den Jahren 2006/07 nicht den Anforderungen des EU Rechts genügt. Der Entwurf wird am 16.07.11 als rechtswidrig zurückgewiesen werden. Nach meinem Kenntnisstand sind die zwei laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland noch offen. Ein weiteres könnte nun hinzukommen. Damit wurden über Jahre die EU-Verträge nicht eingehalten! weiterlesen


Informationen für die Medien
BETFAIRS BESCHWERDE BEI DER EU-KOMMISSION ÜBER DEN NEUEN GLÜCKSSPIELÄNDERUNGSSTAATSVERTRAG

Zusammenfassung
Am Freitag, 01. Juli, hat Betfair, die weltweit größte Online-Wettbörse bei der Europäischen Kommission Beschwerde gegen den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags eingelegt.
Mit dieser Beschwerde fordert Betfair die EU-Kommission auf, die Bundesländer auf die Rechtswidrigkeit des Entwurfs hinzuweisen und diesen so abzuändern, dass er den Erfordernissen des Europarechts gerecht wird.
Die Beschwerde kritisiert insbesondere folgende Aspekte des neuen Staatsvertrags:
  • die Begrenzung der Anzahl von Konzessionen auf maximal sieben;

  • die Konzessionsabgabe in Höhe von 16,67 % auf alle Einsätze;

  • die monatlichen Höchsteinsätze (von maximal 750 Euro pro Teilnehmer);

  • die Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession sowie die Auswahlkriterien für die Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerbern um Sportwettkonzessionen;

  • die Beschränkungen von Form und Vertrieb von Sportwetten;

  • die begrenzte zeitliche Gültigkeit der Experimentierklausel und die Übergangsbestimmungen;

  • das Verbot für private Anbieter, Poker- und Kasinospiele über das Internet anzubieten.
Martin Cruddace, Vorstand für die Bereiche Recht und Regulierung bei Betfair:
„Wir haben eine Beschwere bei der EU-Kommission eingereicht, da der vorliegende Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags klar gegen die Prinzipien und Grundfreiheiten des Europarechts verstößt. Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Entschlossenheit die deutschen Bundesländer höchstrichterliche Urteile des EuGH missachten. Wir vertrauen darauf, dass die EU-Kommission diese offensichtlichen Rechtsverletzungen im Rahmen des laufenden Notifizierungsverfahrens thematisieren wird.“
„Die von den Ländern festgelegten Bedingungen und Auflagen sind nicht realistisch und gehen völlig am Marktgeschehen vorbei. Würde der Gesetzentwurf in Kraft treten, würde kein Kunde bei lizenzierten Anbietern wetten.“

Hintergrund
Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurde der Europäischen Kommission am 15.April 2011 aufgrund der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert und soll am 01. Januar 2012 in Kraft treten. Die Stillhaltefrist gemäß der genannten Richtlinie läuft am 18. Juli 2011 ab.
Alle Bundesländer stimmten dem Vertrag zu – außer Schleswig-Holstein, das in der Folge seinen eigenen Gesetzesentwurf vorlegte. Zu diesem hat sich die Kommission in einer Stellungnahme – ebenfalls im Rahmen des Notifizierungsverfahrens aufgrund der Richtlinie über technische Normen – bereits zustimmend geäußert.
Auch wenn es die erklärte Absicht des Entwurfs ist, insgesamt ein kohärentes System für Glücksspiele zu schaffen, ist es offensichtlich, dass die durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag eingeführten Maßnahmen gerade keine kohärente und verhältnismäßige nationale Regulierung zur Verfolgung überwiegender öffentlicher Interessen darstellen. Im Gegenteil – mit dem Entwurf wird vielmehr das Ziel verfolgt, die staatlichen Monopole/Oligopole (in den Bereichen Lotterien, Sportwetten und Spielbanken) zu schützen.
Das Unionsrecht fordert, dass ein Mitgliedstaat Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit durch Glücksspielregeln rechtfertigt und entsprechende Begründungen und Nachweise vorlegt. Die deutschen Bundesländer sind solche Nachweise schuldig geblieben.
Infolgedessen hat Betfair Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag eingelegt und erwartet, dass die Kommission eine kritische Stellungnahme zu dem Entwurf abgeben wird. Falls die Bundesländer den Entwurf nicht in einer unionsrechtskonformen Weise abändern sollten, wird Betfair die Kommission auffordern, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten.

Zusammenfassung der Beschwerde
Betfair geht davon aus, dass der vorliegende Entwurf aus den folgenden Gründen nicht mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, Artikel 49 und Artikel 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), vereinbar ist:
  • Die Begrenzung der Anzahl der Konzessionen auf höchstens sieben ist kein geeignetes und konsistentes Mittel, um die Ziele des neuen Staatsvertrags insbesondere das Ziel der Schwarzmarktbekämpfung, zu erreichen, und ist schlicht willkürlich. Vergleichbare Restriktionen in Bezug auf die Begrenzung von Erlaubnissen finden sich in anderen Glücksspielsektoren, wie etwa bei den Geldspielautomaten und den Pferdewetten, nicht.
  • Die Konzessionsabgabe in Höhe von 16,67 % auf alle Einätze stellt eine unverhältnismäßige, nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Grundfreiheiten privater Glücksspielanbieter dar. Diese Abgabe hat erdrosselnde Wirkung und wird es privaten Anbietern unmöglich machen, wettbewerbsfähige Produkte anzubieten. Sie ist deshalb kein geeignetes Mittel, mit welchem die Regulierungsziele des Glücksspieländerungsstaatsvertrages erreicht werden könnten. Im stark umkämpften Sportwettsektor, in dem sich die Kunden nach den besten Preisen richten, sind Gewinnmargen von lediglich 1 bis 10 % üblich. Eine Konzessionsabgabe von 16,67 % würde die ihr unterworfenen privaten Anbieter unvermeidlich zur Geschäftsaufgabe zwingen.
  • Der freie Wettbewerb und die weltweite Verfügbarkeit des Internets sind auch Ursache dafür, dass die lizenzierten privaten Anbieter, die den im Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgesehenen Einsatzhöchstgrenzen von EUR 750 pro Spieler und Monat unterworfen sind, ihrer Aufgabe, Kunden zu regulierten Angeboten hinzulenken, nicht gerecht werden können. Fixe gesetzliche Einsatzhöchstgrenzen berücksichtigen die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Kunden nicht – diese können solche Restriktionen im Übrigen leicht durch Wahl eines anderen (unregulierten) Anbieters vermeiden. Infolgedessen wird sich auch diese Maßnahme nicht als tauglich zur Suchtbekämpfung erweisen und stellt sich – in jedem Fall – als im Rechtssinne nicht erforderlich und auch deshalb unverhältnismäßig dar.
  • Der Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags enthält (mittelbare) Diskriminierungen der privaten (Online-)Glücksspielanbieter zum Vorteil der bestehenden staatlichen Monopolunternehmen: Die staatlichen Monopolunternehmen können viel eher die im Entwurf vorgesehenen finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung und die Kriterien für die Auswahl unter mehreren gleich geeigneten Bewerbern für die Konzessionen erfüllen. Die vorgeschlagenen Regelungen werden den Anforderungen des Unionsrechts für ein Erlaubnissystem und für die Vergabe von Ausschließlichkeitsrechten im Glücksspielbereich, wie sie der Europäische Gerichtshof (EuGH) aufgestellt hat, nicht gerecht.
  • Die unverhältnismäßigen und inkonsistenten Beschränkungen von Form und Vertrieb der Sportwette diskriminieren ebenfalls private Anbieter. So können z.B. die Beschränkungen von Live-Wetten mit der einzigen Ausnahme von Live-Wetten auf das Endergebnis nicht mit dem Ziel der Schwarzmarktbekämpfung dahingehend in Einklang gebracht werden, dass sie eine akzeptierte und kontrollierte Alternative zu illegalen Angeboten wären. Obwohl Live-Wetten auf der einen Seite derzeit nicht von den staatlichen Anbietern angeboten werden, stellen sie jedoch auf der anderen Seite ungefähr 80 % des nicht regulierten Marktes in Deutschland dar. Ein weitreichendes Verbot dieser verbreiteten Wettform macht es den lizenzierten Anbietern unmöglich, ihr Geschäft konkurrenzfähig zu führen, denn Kunden wenden sich an andere (nicht regulierte) Anbieter.

  • Mit der Begrenzung der zeitlichen Gültigkeit der Experimentierklausel auf nur sieben Jahre und den Übergangsvorschriften zu Gunsten von Staatsmonopolunternehmen und ihren bestehenden Vertriebsstrukturen, perpetuiert der Entwurf – entgegen der Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Markus Stoß, Carmen Media und Winner Wetten – jedenfalls am Anfang und am Ende der Experimentierphase in ungerechtfertigter Weise das bestehende inkonsistente Staatsmonopol für Sportwetten. Darüber hinaus führen die genannten unverhältnismäßigen und diskriminierenden Bedingungen für die Veranstaltung von Sportwetten de facto zum Ausschluss der großen Mehrheit, wenn nicht aller privater Anbieter während der Dauer der Gültigkeit der Experimentierklausel.

  • Das bestehende Verbot von Kasino- und Pokerspielen im Internet wird mit einer Ausnahme aufrechterhalten: zulässig sind Kasino- und Pokerspiele im Internet, soweit sie in einer der 16 Spielbanken angeboten werden, die über eine„Offline“ Erlaubnis verfügen (d.h. in jeweils einer Spielbank pro Bundesland).

  • Die für diese Maßnahme angegebene Rechtfertigung (d.h. die bessere Verwirklichung der Ziele des § 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, insbesondere die Bekämpfung des Schwarzmarktes) ist nicht tragfähig. Der bestehende Schwarzmarkt kann nicht durch den Ausschluss privater Anbieter zurückgedrängt werden.

  • Die Ausweitung der Angebote von „Offline“-Spielbanken (die in den meisten Fällen im Eigentum der Länder stehen) ist (genauso wie die Öffnung des Internets für Lotterien und die diskriminierenden Regelungen der Experimentierklausel für Sportwetten) nur ein weiteres Element, das die bestehenden Inkonsistenzen der deutschen Glücksspielgesetzgebung verstärkt.

Über Betfair
Betfair mit Sitz in London ist eines der Top 25 Internet-Unternehmen. Mit rund 2500 Mitarbeitern sind wir Betreiber der größten Online-Sportwettbörse weltweit. Daneben bieten wir andere innovative Online-Glücksspielprodukte wie Poker und Casinospiele an. Über 3
Millionen Kunden wickeln über unsere Server täglich mehr als 7 Millionen Wett-Transaktionen ab – mehr als doppelt so viel wie an allen europäischen Börsen zusammengenommen.
Betfair ist der Auffassung, dass Glücksspielmärkte staatlich reguliert und überwacht werden sollten. Daher hat Betfair es sich seit der Unternehmensgründung im Jahr 2000 stets zum Ziel gesetzt, Glücksspiele transparent, sicher und legal anzubieten, wirksame Spielerschutzmaßnahmen zu etablieren und dabei eng mit staatlichen Behörden zusammenzuarbeiten.
Das an der Londoner Börse notierte Unternehmen wurde unzählige Male ausgezeichnet, darunter u.a. mit dem Britischen Queen’s Award for Enterprise im Jahr 2003 in der Kategorie Innovation und im Jahr 2008 in der Kategorie International Trade. Zweimal, in den Jahren
2004 und 2005, wurde Betfair zur „Confederation of British Industry’s (CBI) Company of the Year“ ernannt – eine Auszeichnung, die kein anderes Unternehmen zuvor erreicht hat.


Quelle Betfair

update: 14.07.2011