Das Amtgericht Essen – Schöffengericht – hat mit Urteil vom 14.07.2011 ( 36 Ls 123/11) einen durch den Unterzeichnenden verteidigten Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gem. § 284 StGB aus Rechtsgründen freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Essen hatte dem Angeklagten u.a. vorgeworfen, in dem Zeitraum 01.01.2008 – 08.06.2010 "zehn illegale Wettcomputer zum Abschluss von Sportwetten" betrieben zu haben. Ohne Einlassung des Angeklagten zur Sache sowie ohne weitergehende Beweisaufnahme sprach das Amtsgericht nach einem intensiven Rechtsgespräch den Angeklagten auf Antrag der Verteidigung von diesem Vorwurf frei.
Einen nochmaligen Antrag der Staatanwaltschaft auf Beweiserhebung wies das Gericht mit der Begründung zurück, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei für die Entscheidung in der Sache nicht erheblich.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung lies das Gericht erkennen, dass auf Grundlage der Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 die derzeitigen Regelungen des Glückspielstaatsvertrages europarechtswidrig seien, was auch zu einer Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes des § 4 Abs.1 GlüStV führe.
Damit sei, selbst bei einer unterstellten Vermittlung von Sportwetten , eine Strafbarkeit gem. § 284 StGB tatbestandlich nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel angekündigt.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Amtsgericht Essen ist nach Ansicht des Unterzeichners besonders bemerkenswert, weil (nach hiesiger Kenntnis erstmals) ein Strafgericht einen mutmaßlichen Sportwettenvermittler unter Geltung des gegenwärtigen Glückspielstaatsvertrages aus Rechtsgründen freigesprochen und nicht etwa die Frage der Anwendbarkeit des § 284 StGB auf diese Konstellation offengelassen und sich auf Fragen des Verbotsirrtums i.S.d § 17 StGB zur Freispruchsbegründung zurückgezogen hat.
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