Montag, 20. Juni 2011

Erneut verliert eine staatliche Lottogesellschaft ihren verzweifelten Streit durch die Instanzen

09.06.2011 (Köln) – Im Mai 2009 hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH (Lotto Bremen) im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen eine Sonderverlosung im „Spiel 77“ beworben und damit gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz-Fahrzeuge verlost.

Das Landgericht Bremen gab einer entsprechenden Klage des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. mit Urteil vom 17.06.2009 im vollem Umfang statt (12 O 454/09). Dagegen hatte Lotto Bremen Berufung eingelegt und den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Darüber hinaus bestritt sie den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Mit Urteil vom 27. Mai 2011 hat das OLG Bremen jetzt die Berufung zurückgewiesen (2 U 81/10). Das Gericht bestätigte vollumfänglich die Verstöße des staatlichen Veranstalters gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sowohl was die Internet- als auch was die Plakatwerbung angeht. Bei der Ankündigung der Sonderauslosung im Internet handele es sich „eindeutig um eine über eine rein sachliche Information hinausgehende Äußerung“. Auch die Plakatwerbung hätte „Ermunterungs- und Anreizcharakter, so dass sie nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV unzulässig ist“.

Zudem sei der GIG aktivlegitimiert und handele nicht rechtsmissbräuchlich. Entscheidend war für den Senat, „... dass es dem Kläger nicht verwehrt werden kann ... darüber zu wachen, das sich die staatliche Konkurrenz in ihrem eigenen Wettbewerbsverhalten wenigstens im Rahmen des sie grundsätzlich begünstigenden Systems hält. Dies gilt um so mehr, als seitens des Klägers ... die Sorge besteht, die staatliche Kontrolle könnte unzureichend sein.“

Die Revision wurde zugelassen. Bereits jetzt liegen dem Bundesgerichtshof mehrere Verfahren, die der GIG gegen staatliche Lottogesellschaften führt, zur Revision vor. Der verzweifelte Kampf durch die Instanzen könnte die Lottogesellschaften teuer zu stehen kommen.


Werbung für "L-DORADO" bleibt verboten
Veröffentlicht am 20.06.2011 14:11 Uhr
OLG Brandenburg bestätigt Verurteilung der LOTTO Brandenburg GmbH
- Bezeichnung für Glücksspielprodukt unterliegt gerichtlicher Kontrolle
- Deutliche Absage an Rechtsmissbrauchsvorwurf

20.06.2011 (Köln) – Mit Urteil vom 3. Mai 2011 hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine Berufung der LOTTO Brandenburg GmbH gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Werbung für ihr Produkt L-DORADO zurückgewiesen (OLG Brandenburg Az.: 6 U 41/10 - LG Potsdam Az.: 51 O 65/09). Geklagt hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V..

Die Berufungsrichter machten in ihrer in der Sache kurzen Begründung deutlich, dass auch von Produktnamen für Glücksspiele werbliche Effekte ausgehen können und sich diese deshalb innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bewegen hätten. Obligatorische Warnhinweise müssten deutlich hervorgehoben sein. Auch die L-DORADO Werbung im Internet sei verboten. Erschwerend sei dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass man personalisierte Bestellunterlagen habe anfordern können und so letztlich rechtswidrig eine Vertriebshandlung über das Internet initiiert wurde.

Der GIG handele auch unter keinem der vielen von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht habe das Verbot zu Recht ausgesprochen. LOTTO Brandenburg hat jetzt beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil eingelegt.


Revision: GIG zieht vor den BGH
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs soll nachhaltig entkräftet werden

01.07.2010 (Köln) – Jüngst hat das Oberlandesgericht Naumburg die Klage des GIG (Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen) gegen die Internetwerbung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt für die Glücksspirale mit Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen, wenngleich es die Klage in der Sache als begründet ansah (Az. 10 U 61/09.Hs). GIG hat inzwischen gegen dieses Urteil beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und sieht sich dafür gut gewappnet.

Wohl mangels Argumente in der Sache hatten staatliche Lottogesellschaften in der Vergangenheit wiederholt und gezielt den GIG vor Gerichten diskreditiert. Meist erfolglos. Sie behaupteten, GIG handele rechtsmissbräuchlich, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen eigene Mitglieder.

Bereits seit Ende vergangenen Jahres liegt ein Rechtsgutachten des anerkannten und renommierten Wettbewerbsrechtlers Prof. Dr. Helmut Köhler vor, das diesem Vorwurf bereits im Ansatz jede Grundlage entzieht. In der Zusammenfassung heißt es u.a.:

Es stellt keinen Missbrauch i.S. des § 8 IV UWG dar, wenn ein klagender Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende vorgeht, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder aber planmäßig duldet. Im Fall des GIG kommt noch hinzu, dass er als Abwehrverband seiner Mitglieder gegen die Übermacht der Blockgesellschaften gegründet wurde, und nur auf diese Weise eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Werbung der Blockgesellschaften durch die ordentlichen Gerichte möglich ist. Dieses Bedürfnis nach einer Kontrolle ist umso dringlicher, als auch die staatlichen Aufsichtsbehörden gegen die staatlichen Blockgesellschaften nicht vorgehen.

Zahlreiche im Wettbewerbsrecht sehr erfahrene Gerichte wie das OLG Frankfurt/Main, das LG München I und das LG Bremen haben den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs denn auch ausdrücklich zurückgewiesen, mit dem Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks versucht haben, jedweder Ahndung ihrer Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag zu entgehen. Wären sie erfolgreich, wäre mit dem GIG die letzte Kontrollinstanz ausgeschaltet; denn die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden sind bislang bei Verstößen staatlicher Lottogesellschaften meist unsichtbar geblieben.

GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de