Donnerstag, 1. Oktober 2015

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki fordern unverzügliche Neuverhandlung des Glücksspielstaatsvertrages


Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Die Ministerpräsidenten dürfen den Glücksspielstaatsvertrag nicht länger in den Händen eines verfassungswidrigen Gremiums lassen

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki, haben nach dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes über die teilweise Unvereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages der Länder mit der Bayerischen Verfassung eine unverzügliche Neuverhandlung über den Vertrag gefordert:

„Mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof haut ein weiteres hohes Gericht den Ministerpräsidenten ihren Glücksspielstaatsvertrag um die Ohren. Die EU-Kommission steht in den Startlöchern für ein Vertragsverletzungsverfahren. Es ist unerträglich, dass die Länder immer noch nicht handeln. “ sagte Arp heute (01. Oktober 2015) in Kiel.

Die 16 Landesregierungen müssten endlich erkennen, welchen Schaden sie der Gesellschaft zufügten. Der Glücksspielstaatsvertrag sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig. Er erreiche auch nicht im Ansatz die Ziele, die er vorgibt zu verfolgen. Dies gelte sowohl für die Kanalisierung des Spiels, den Schutz der Spieler und der Jugendlichen, als auch für die Bekämpfung der Geldwäsche.

„Ich habe schon vor Jahren davor gewarnt, dass der Staatsvertrag nicht in den Händen dieser Lottotaliban bleiben darf. Mittlerweile bestätigen die Gerichte, dass die Befugnisse des Glücksspielkollegiums der Länder weit über die Grenzen der Verfassung hinaus gehen. Und die Gerichte bestätigen auch, dass dieses Kollegium diese Befugnisse nicht zum Wohle unserer Gesellschaft nutzt. Die Ministerpräsidenten müssen endlich aufwachen, und unverzüglich neu verhandeln“, forderte Kubicki.

Quelle: CDU-Fraktion und FDP Landtagsfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag


Glücksspielregulierung verfehlt Ziele
So sei der Glücksspielstaatsvertrag nicht nur offensichtlich rechtswidrig, sondern er würde nicht ansatzweise die Ziele verfolgen, die er vorgibt.

Die Lenkung des Glücksspiels in geordnete und überwachte Bahnen muß bei einem Marktanteil von 30% nicht regulierter Glücksspiele als gescheitert betrachtet werden. Die EU-Kommission hat deshalb in einem Schreiben vom Juli 2015 der Bundesregierung zahlreiche Fragen zur Eignung und Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages gestellt. Die Anwort der Bundesregierung liegt noch nicht vor.
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Noch am 28.06.2013 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) mit seiner Entscheidung mehrere zur gemeinsamen Entscheidung verbundene Popularklagen abgewiesen, die sich gegen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag richteten.
Die angegriffenen Bestimmungen sind mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) vereinbar.
a) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Auch ein Verstoß gegen Recht der Europäischen Union ist nicht ersichtlich.
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Der Bayerischer Verfassungsgerichtshof entscheidet grundsätzlich nur in Streitigkeiten, die die Verfassung des Landes Bayern betreffen, unter ausdrücklicher Beachtung der Bay. Verfassung.

Dagegen entschied der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg:
Landesglücksspielgesetz teilweise verfassungswidrig

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Schließungsverfügung unwirksam
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Beschwerdeführer rechnen mit Politik ab – Gericht entscheidet über Glücksspielgesetz
Es geht um Grundsätzliches:
– um fehlende Zuständigkeit des Landes, um gebrochenes Vertrauen in den Gesetzgeber, Fehler in der Gesetzgebung – und um Enteignung.  weiterlesen

s.a.:

BayVGH Urteil vom 02.04.2015 (7 B 14.1961) zur Unanwendbarkeit des GlüStV
BayVGH bestätigt erneut Unanwendbarkeit des GlüStV wegen des strukturellen Vollzugsdefizits
BayVGH gibt Eilantrag eines Sportwettvermittlers statt


Weitere Informationen:

Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig?


Kommission hält deutsche Glücksspielregelungen für europarechtswidrig

Glücksspieländerungsstaatsvertrag: Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren
EU erhöht den Druck beim Sportwetten-Monopol

RA Arendts: Sportwetten-Konzessionsverfahren gescheitert? – Kernaussagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden  (Beschluss vom 16.04.2014, Az.: 5 L 1448/14.WI)

VG Wiesbaden stoppt Konzessionsverfahren vorläufig für mehrere Jahre
(Beschluss vom 05. Mai 2015 – 5 L 1453/14.WI)

Konzessionsverfahren an die Wand gefahren
Die unwahre Gesetzesbegründung


OVG Münster: Kein Vorrangverhältnis von Spielhallen gegenüber Wettvermittlungsstellen

(Beschluss vom 29.04.2015; Az.: 4 B 1464/14)

Das WESTFALEN-BLATT (Bielefeld) zur EU und dem Glücksspiel-Staatsvertrag
 ..........  Das Recht liegt bei den Bundesländern. Ihr Versuch einer Regelung ist aber dilettantisch gescheitert. Zu Recht vermisst die EU-Kommission eine schlüssige Politik. Da warnt der Staat vor der Suchtgefahr - aber seine Unternehmen werben intensiv für das Glücksspiel. Kein Wunder, dass die privaten Anbieter den Eindruck haben, dem Staat gehe es nur um Vermehrung der eigenen Einnahmen. Gut, wenn die EU nun in dem Fall als Spielverderber dazwischen tritt.
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Bereits am 24.11.2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht:
Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig
Das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen.
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