Freitag, 16. Oktober 2015

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Sportwettenkonzessionsverfahren am Ende


Paradigmenwechsel in der deutschen Glücksspielpolitik notwendig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute das seit Jahren andauernde Sportwettenkonzessionsverfahren gestoppt. In einem Beschluss von bemerkenswerter Härte und Deutlichkeit bestätigt das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung des VG Wiesbaden und stellt fest, dass die Entscheidungen des Glücksspielkollegiums über die Vergabe der Sportwettenkonzessionen verfassungswidrig waren, da das Gremium nicht hinreichend demokratisch legitimiert und bundesstaatlich unzulässig ist.

Zudem ist die konkrete Durchführung des Verfahrens fehlerhaft, da diese unter Verletzung des Transparenzgebots erfolgte. Aufgrund fehlerhafter Gewichtung von Auswahlkriterien verletzt das Konzessionsverfahren das verfassungsrechtliche Grundrecht der Berufsfreiheit der Konzessionsbewerber. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

DSWV-Präsident Mathias Dahms kommentiert den Beschluss:
“Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat heute den Glücksspielstaatsvertrag zertrümmert. Die Sportwettenanbieter haben über Jahre hinweg einen enormen Aufwand betrieben, um am Konzessionsverfahren teilzunehmen und in Deutschland endlich Rechtssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen zu erhalten. Gleichzeitig haben wir mehr als eine halbe Milliarde Euro an Wettsteuern an die Länder gezahlt. Mit dem heutigen Beschluss rücken die Sportwettenlizenzen, auf die wir alle hingearbeitet haben, in weite Ferne.“

Folge des Beschlusses dürfte sein, dass auch weitere grundsätzliche Entscheidungen des Glücksspielkollegiums verfassungswidrig sind. Der Glücksspielstaatsvertrag wäre damit völlig entkernt.

Dahms appelliert an die Bundesländer:
“Wir benötigen jetzt dringend einen konstruktiven Dialog über einen glücksspielrechtlichen Paradigmenwechsel in Deutschland. Das Regulierungschaos muss ein Ende haben. Die hessische Landesregierung hat hierfür gerade eine vernünftige Diskussionsgrundlage vorgelegt.“

Quelle: Deutscher Sportwettenverband e.V.


Mit der Entscheidung (Az 5 L 1448/14.WI) hat das VG Wiesbaden am 16.04.2015 festgestellt, dass es an einem ein transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren fehlt. Die Bewerber hätten weder aus der Ausschreibung, noch aus dem Gesetzestext vollumfänglich entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung gefordert werde. Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung seien intransparent, urteilten die Richter.
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Das VG Wiesbaden, beanstandete u.a., daß die Beschlußfassung des Glücksspielkollegiums zu wesentlichen Fragen der Auswahlentscheidung nicht den Vorgaben des GlüStV entsprochen habe. Insbesondere fehle es an einer Begründung für den ablehnenden Beschluß des Glücksspielkollegiums über den Antrag, einen der 20 bestplazierten Bewerber wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 3 GlüStV von der Konzessionserteilung auszuschließen.
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Mit dem Costa-Urteil vom 16. Februar 2012 verschärfte der Europäische Gerichtshof die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen.
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Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit einem Beschluss vom 27. Mai 2015 das aktuelle Sportwettenkonzessionsverfahren ebenfalls für rechtswidrig erklärt und zudem erhebliche Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielkollegiums geäußert.
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Pressemitteilung

Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags verfassungswidrig
Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
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Mehr zum Glücksspielkollegium:

Mittwoch, 14. Dezember 2011
Staatsrechtler hält neuen Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig
Der Staatsvertrag verletze die Kompetenzordnung und das Demokratieprinzip. Das im Staatsvertragsentwurf neu eingeführte sog. "Glücksspielkollegium" der Länder sei demokratisch nicht legitimiert und parlamentarisch unkontrolliert.
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Samstag, 9. Februar 2013
Werberichtlinie verfassungswidrig?
Das Glücksspielkollegium der Länder hat die gemeinsamen Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV erlaubten Werbung (Werberichtlinie) beschlossen.
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Mittwoch, 3. September 2014
Rechtliche Bedenken gegen ODS Oddset
Bei der Auswahl der künftig zugelassenen Wettanbieter ist es zu merkwürdigen Beschlüssen gekommen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat heute in einem Eilantragsverfahren (Az. 5 L 1428/14.WI) dem Land Hessen verboten, ab dem 18. September 2014 Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die 20 ausgewählten Bewerber zu erteilen.
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Donnerstag, 23. April 2015
Sportwetten: Konzessionsverfahren an die Wand gefahren
Die Zuständigkeit des Glücksspiel-Kollegiums ist höchst umstritten. Nach mehreren Rechtsgutachten kann ein aus Verwaltungen mehrerer Länder bestehendes Gremium nicht in die Entscheidung einer einzelnen Landesregierung wie in diesem Fall beim Glücksspielrecht eingreifen. Das hat schon das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Beschluss bestätigt. Setzt sich diese Rechtsauffassung durch, wären alle Entscheidungen des Glücksspiel-Kollegiums in Sachen Sportwetten-Lizenzen hinfällig.
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Dienstag, 9. Juni 2015
Online-Glücksspiel: Rien ne va plus im föderalen Regulierungsdschungel
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Mittwoch, 30. September 2015
Bayerischer Verfassungsgerichtshof bringt Glücksspielkollegium ins Wanken
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EuGH Vorlageverfahren Ince; C-336/14

Die Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar zu der Rechtssache Ince (C-336/14), einer Vorlage aus Deutschland, ist vom 17. September 2014 auf den 22. Oktober 2015 verschoben worden.
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Mittwoch, 29. April 2015
EuGH: Mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-336/14 (Ince)
Der Gerichtshof hat an die Parteien, die in der mündlichen Verhandlung auftreten möchten, die Frage gerichtet, welche Bestimmungen des GlüStV 2008 aus ihrer Sicht technische Vorschriften im Sinne der Informationsrichtlinie darstellen.
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Samstag, 6. Juni 2015
Mündliche Verhandlung vor dem EuGH in der Rechtssache C-336/14 (Ince)
Die wirkliche Bedeutung der Vermarktungsbeschränkungen, wie dem Internetverbot, und die wirkliche Bedeutung der Bestimmungen über Art und Zuschnitt erlaubter Sportwetten, wie das auslegungsbedürftige Verbot von „Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses“ in ´§ 21 Abs. 4 S. 3 GlüÄndStV hatte schon das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen vom 24. November 2010 zutreffend gesehen. Damals hatten die Leipziger Richter zutreffend klargestellt, dass die Bestimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten und die Vorgaben für deren Vermarktung im GlüStV nicht die privaten Sportwettenanbieter oder ‑vermittler beschränken, sondern nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen oder staatlich beherrschen Monopolträger regeln, um den mit dem nur für wenige überwindbaren Genehmigungsvorbehalt einhergehenden Eingriff in Grundrechte und Grundfreiheiten verhältnismäßig zu gestalten (BVerwG, 8 C 13.09, Rn. 30, 14. und 15.09, Rn. 26). Weil dem so ist, können – entgegen einem häufig zu beobachtenden Missverständnis – die Beschränkungen und die Vorschriften über Art und Zuschnitt erlaubter Sportwetten und die Vermarktungsbeschränkungen in den Staatsverträgen weder mittelbar (über die Prüfung einer „Erlaubnisfähigkeit“) noch unmittelbar Grundlage für staatliche Eingriffe gegenüber all denjenigen privaten Wettanbietern sein, die – wie jüngst das VG Wiesbaden (Beschlüsse vom 16.4.2015 und vom 05.05.2015) und das VG Frankfurt (Beschluss vom 27.05.2015) bestätigt haben – bis heute unionsrechtswidrig von einer deutschen Genehmigung ausgeschlossen sind.
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Mittwoch, 8. Juli 2015
EuGH: mündl. Verhandlung der Rs. Ince; C-336/14
Das Fiasko beim Sportwetten-Konzessionsverfahren: Klärung durch den EuGH?
Herr Braun, der Vertreter der Europäischen Kommission, widersprach der Bundesregierung. Die Kommission teile die Bedenken des Vorlagegerichts.  
Bis jetzt habe Deutschland keinen Nachweis für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelungen geliefert. Es bestehe weiterhin ein faktisches Monopol. Das neu eingeführte Konzessionssystem habe daran bisher nichts geändert. Auch sei die Übergangsregelung unzulässig.
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Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig?
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Kurt Beck´s Experiment ist gescheitert - das Regulierungschaos ist perfekt !
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BayVGH Urteil vom 02.04.2015 (7 B 14.1961) zur Unanwendbarkeit des GlüStV
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BayVGH gibt Eilantrag eines Sportwettvermittlers statt