Freitag, 4. September 2015

BVerfG stärkt erneut die Pressefreiheit


Pressefreiheit

Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)      
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Bundesverfassungsgericht zur Pressefreiheit:
„Kritischer Journalismus als Verfassungsauftrag“
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Eigentlich ist die Rechtslage eindeutig:
Bereits im Spiegel-Urteil, und 50 Jahre später im Cicero-Urteil, hat das Bundesverfassungsgericht das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten gestärkt und klargestellt, dass Akten, Büros und Wohnungen von Journalisten nur durchsucht werden dürfen, wenn sie einer Straftat verdächtigt werden. Ebenso wenig dürfen Ermittlungen dazu dienen, Journalisten einzuschüchtern. Im "Fall Denk" ermittelten die Behörden deshalb trickreich wegen der  Anstiftung zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses und in der Netzpolitik.org-Affäre wegen Landesverrates, wie dies bereits 1962 zur Spiegel-Affäre führte.
(s.a. Franz-Josef Strauss/Spiegel-Affäre)

Im Jahr 2012 wurde bekannt, dass der BND jahrelang die Redaktion bespitzelte und zu manipulieren versuchte. Eine Einsicht in die damaligen Akten wurde den recherchierenden Redakteuren des Spiegel auch fünfzig Jahre nach der „Affäre“ verweigert.
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Bundesrichter Dieter Deiseroth über das Vorgehen des Generalbundesanwalts und Whistleblowing
Es kann"kein rechtliches Erfordernis geben, etwas gegen das Recht zu sichern (z.B. durch Geheimhaltung), was nach der verfassungsmäßigen Ordnung Unrecht ist."
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Die Spiegel-Affäre
Fernsehfilm Deutschland 2014
Die Spiegel Affäre ist ein Politthriller auf dem Höhepunkt des Kalten Krieges...
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Statement von Ex-Bundesinnenminister Gerhart Baum zur Netzpolitik.org-Affäre:
"Es geht Schreckliches vor. Wir leben in einem Welt-Überwachungsstaat inzwischen." Ex-Bundesinnenminister Gerhart Baum im "Kulturzeit"-Gespräch zu den Parallelen zwischen der Netzpolitik.org-Affäre und der "Spiegel"-Affäre um Landesverrat.
Mediathek
Nach dem Skandal um netzpolitik.org stellte das Bundesverfassungsgericht erneut fest, dass die Durchsuchung von Redaktionen verfassungswidrig ist, wenn es vorrangig um Ermittlungen gegen Informanten geht.


Verfassungsrichter:
Durchsuchung bei „Berliner Morgenpost“ unzulässig

Die Redaktionen von Medien dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht durchsucht werden, wenn es vorrangig um Ermittlungen gegen Informanten geht. Für eine solche Durchsuchung müsse es stattdessen Anhaltspunkte für eine Straftat eines Journalisten selbst geben, hieß es in zwei Beschlüssen des Gerichts, die am Freitag veröffentlicht wurden. Die Karlsruher Richter gaben darin den Klagen der Tageszeitung „Berliner Morgenpost“ und eines ihrer Journalisten recht.

Beeinträchtigung der Pressefreiheit

Dies sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, urteilten die Richter nun. „Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar.“ Der Schutz der Pressefreiheit umfasse auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen Medien und Informanten.
Die Richter weiter: „Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann.“

„Großartiges Grundsatzurteil“

„Es ist ein Sieg für die Pressefreiheit, dass die Verfassungsrichter das auch so sehen, Reporter und ihre Arbeit sind künftig besser geschützt.“
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Bundesverfassungsgericht:

Durchsuchung bei Medienorganen darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen

Pressemitteilung Nr. 61/2015 vom 28. August 2015

Beschlüsse vom 13. Juli 2015
1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13
1 BvR 2480/13

Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht vorrangig dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen lässt. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und Verfassungsbeschwerden eines Journalisten sowie eines Zeitungsverlags gegen Durchsuchungsmaßnahmen stattgegeben.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind ein Journalist sowie ein Zeitungsverlag. Im Frühjahr 2011 reiste der Journalist nach Amsterdam, um über das Verschwinden zweier Kinder in den 1990er Jahren zu recherchieren. Dabei wurde er von dem Polizeioberkommissar N. begleitet, der eine Rechnung über 3.149,07 Euro an die Chefredaktion der Beschwerdeführerin stellte. Sie endet mit den Worten: „Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung“. Auf diese Rechnung stießen die Ermittlungsbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen N. wegen Geheimnisverrats (§ 353b Strafgesetzbuch - StGB). N. stand in Verdacht, eine geplante Razzia der Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben. Über die bevorstehende Razzia hatte jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet, sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.

Im November 2012 wurden das Redaktionsgebäude des Zeitungsverlags sowie die Privatwohnung des Journalisten wegen des Verdachts der Bestechung (§ 334 Strafgesetzbuch - StGB) durchsucht. Der Durchsuchungsbeschluss stützte sich auf eine Zahlung des Journalisten an N. in Höhe von 100,00 Euro sowie auf die genannte Rechnung. Aufgrund der Heimlichkeit der Reise, des ungewöhnlich hohen Tagessatzes von 500,00 Euro sowie der Bitte um konspirative Abrechnung bestehe der Verdacht, dass die von N. für die Zeitung erledigten Tätigkeiten dienstlichen Bezug hätten. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei N. jedoch außerhalb seiner Dienstzeit als Sicherheitsexperte für die Recherchereise nach Amsterdam engagiert worden. Die 100,00 Euro seien N. für den Kauf von zwei Jacken ausgelegt und später von ihm zurückgezahlt worden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.

1. Der Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist eröffnet. Sie umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann. Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar.

2. Der Eingriff durch die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) sind als allgemeine Gesetze anerkannt, müssen allerdings im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes. Eine solche Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache ausgeschlossen hat. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob er den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen.

Diese Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings keine abschließenden Regelungen. Auch wenn § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anwendbar ist, weil ein Journalist selbst (Mit-) Beschuldigter ist, bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen oder bei Journalisten von Bedeutung.

Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Beihilfehandlungen zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des § 353b Abs. 3a StGB nicht mehr als rechtswidrig anzusehen sind. Strafbar bleiben demgegenüber die Anstiftung zum Geheimnisverrat sowie Beihilfehandlungen, die der Vollendung der Haupttat vorausgehen oder über das Entgegennehmen und Veröffentlichen der Information hinausgehen. Hierzu soll insbesondere die Zahlung von Honorar für dienstlich erlangte Informationen zu rechnen sein. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann dies jedoch dann nicht gelten, wenn die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht auf einen konkreten Verdacht gerade gegenüber den betroffenen Presseangehörigen gestützt ist, sondern dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck dient, Verdachtsgründe gegen den Informanten zu finden. Vielmehr erfordert eine Durchsuchung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lässt. Ein bloß allgemeiner Verdacht, dass dienstliche Informationen an die Presse weitergegeben wurden, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

b) Im vorliegenden Fall ging es den Strafverfolgungsbehörden, wie auch in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss deutlich wird, zumindest vorwiegend um die Ermittlung belastender Tatsachen gegen einen Informanten aus Polizeikreisen. Diesem sollen Geldbeträge für Informationen zu bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gezahlt worden sein. Bezogen auf dessen Kontakt zu den Beschwerdeführern handelt es sich jedoch um bloße Mutmaßungen. Zum einen berichtete nicht der beschwerdeführende Zeitungsverlag über die bevorstehende Razzia, sondern ein mit diesem nicht zusammenhängendes Online-Portal. Weder dem Durchsuchungsbeschluss noch der Beschwerdeentscheidung ist zum anderen zu entnehmen, für welche Informationen Geld gezahlt worden sein soll. Der Tatbestand der Bestechung verlangt jedoch schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung. In Bezug auf die Beschwerdeführer mangelt es daher an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat, die den Beschlagnahmeschutz entfallen lässt.

Ferner lässt sich aus dem bloßen Umstand, dass der mitbeschuldigte Polizeibeamte ein auf eine fingierte Person angemeldetes „Journalisten-Handy“ nutzte, nicht auf einen Tatverdacht der Bestechung gerade gegen die Beschwerdeführer schließen. Auf dem Handy waren die Namen des Beschwerdeführers und eines Journalisten des Online-Portals gespeichert. Dies mag dafür sprechen, dass der Informant dienstliche Geheimnisse an Journalisten weitergegeben hat. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informantenschutzes rechtfertigt das bloße Interesse der Strafverfolgungsbehörden, dies zu erfahren, jedoch keine Durchsuchung in den Redaktionsräumen von Presseorganen, sofern nicht erkennbar ist, dass auch gegen diese selbst strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben sind. Was für eine Weitergabe der Informationen über eine Razzia gerade an den Beschwerdeführer sprechen soll, obwohl ein anderes Online-Magazin, für das der andere eingespeicherte Journalist tätig war, über diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen vorab berichtete, bleibt unklar.

Auch aus dem Vermerk auf der Rechnung lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Bestechung schließen. Die Rechnung bezog sich auf die Reise nach Amsterdam, für deren Ermöglichung sich der Beamte dienstunfähig gemeldet hatte. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass der Beamte disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen der falschen Krankmeldung und mangelnden Nebentätigkeitsgenehmigung befürchtete. Ein Verdacht gegenüber den Beschwerdeführern folgt hieraus jedoch nicht.

Quelle