Dienstag, 1. April 2014

AG Bergheim: "Cash-City-Spielothek" zulässig


Das Amtsgerichts Bergheim in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich in einem Urteil die Namensbezeichnung "Cash-City-Spielothek" für zulässig erklärt. Das Gericht sagte eindeutig, dass es nicht zwingend sei, ausschließlich die Bezeichnung "Spielhalle" zu verwenden. Eine zusätzliche Namensbezeichung sei möglich. Das teilte das Forum für Automatenunternehmer in Europa mit.

Das Amtsgericht hat dabei auch geprüft, ob von der zusätzlichen Bezeichnung "Cash-City-Spielothek" im konkreten Fall unzulässige Lockanreize im Sinne der Werberichtlinie ausgehen. Dieses verneinte das Amtsgericht. "Es ist nicht erkennbar, wieso mit dem Begriff 'Cash' eine erhöhte Gewinnmöglichkeit assoziiert werden soll", heißt es in dem Urteil. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um eine zulässige Zusatzbezeichnung der Spielstätte, die sich damit lediglich von Konkurrenzangeboten unterscheidet. Auch die Gefahr einer Verwechselung mit staatlichen Casinos oder Spielbanken sei nicht gegeben.
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