Dienstag, 24. September 2024

Die Bindungswirkung von EuGH - Entscheidungen


Urteile des Gerichtshofs binden andere nationale Gerichte, die mit dem gleichen Problem befasst sind!

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist ausdrücklich auf die Bindungswirkung seiner Entscheidungen auf seiner Webseite (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/) unter "Gerichtshof/Präsentation/Zuständigkeiten“ hin:

"Zuständigkeiten

Zur Erfüllung seiner Aufgabe wurde der Gerichtshof mit genau definierten Zuständigkeiten ausgestattet, die er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens und verschiedener Klagearten wahrnimmt.

Die einzelnen Verfahrensarten

Vorabentscheidungsersuchen

Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Unionsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union sein.

Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofs andere nationale Gerichte, die mit dem gleichen Problem befasst werden.

Das Vorabentscheidungsersuchen bietet ferner jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt der ihn betreffenden Normen des Unionsrechts feststellen zu lassen. Zwar können nur nationale Gerichte den Gerichtshof mit einem solchen Ersuchen befassen, doch können an dem Verfahren vor dem Gerichtshof alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane teilnehmen. Verschiedene tragende Grundsätze des Unionsrechts sind auf diese Weise aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen - zum Teil erstinstanzlicher Gerichte - vom Gerichtshof aufgestellt worden."

Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/


Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Rechtsnormen ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV. Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art. 10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II EGV)

Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.

Aus diesen Gründen ist es nationalen Gerichten verwehrt, sich zu Fällen zu äußern die der EuGH durch Annahme zu einem unionsrechtlichen Sachverhalt machte. Die Gerichte sind verpflichtet, die Fälle auszusetzen und die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts EuGH (s.u.a. Rs. C-581/14).
https://winyourhome.blogspot.com/2015/10/schlussantrage-rs-ince-c-33614_25.html

Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedsstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden. (vgl. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV).
https://winyourhome.blogspot.com/2014/04/bfh-zur-berufung-auf-unionsrecht-eugh.html

Im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, ausweislich dessen eine nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, trifft die Pflicht zur Abhilfe sämtliche Stellen eines betroffenen Mitgliedstaats. Dies ergibt sich aus dem Vorrang des Unionsrechts und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht beheben müssen(20). Der Gerichtshof hat betont, dass eine solche Verpflichtung jeder Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten obliegt(21). Für den Gesetzgeber bedeutet dies, dass er rechtliche Bestimmungen, die gegen Unionsrecht verstoßen, abschaffen muss(22). Die nationalen Gerichte müssen, wie seit dem Urteil Simmenthal wohlbekannt ist, unionsrechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts unangewandt lassen(23). Die gleiche Pflicht trifft alle Behörden. (Schlussanträge vom 22. Oktober 2015, Rs. C-336/14, Rn 33)
https://winyourhome.blogspot.com/2015/11/bgh-neuer-verhandlungstermin-in-den-rs.html