Donnerstag, 2. Juli 2015

Das Regulierungschaos erhält das unionsrechtswidrige Monopol !


Glücksspielregulierung:

Durch den 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2011 soll das gewerbliche Geld-Gewinnspiel im Ergebnis zugunsten der im Monopol der Länder sich befindenden Glücksspielangebote, vor allem zugunsten der Spielbanken, vom Markt verdrängt werden.
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Gemäß der EuGH-Urteile Pfleger (C-390/12), Berlington u.a. (C-98/14) und u.a.Winner Wetten (C-409/06) fällt eine Ausnahmeregelung selbst in den Geltungsbereich des Unionsrechts.
Mit dem Urteil Pfleger (C-390/12), werden dem Glücksspielunternehmer subjektive Rechte unmittelbar aus den Grundrechten eingeräumt.

Nimmt ein Mitgliedsstaat Ausnahmen des Unionsrechts in Anspruch, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, so ist dies als "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen. (vgl. Schlußanträge der Generalanwältin vom 14. Nov. 2013, Rs. C-390/12, Rn. 34 ff)

Mit dem Urteil Pfleger (C-390/12), werden dem Glücksspielunternehmer subjektive Rechte unmittelbar aus den Grundrechten eingeräumt. Schutzobjekt ist nicht mehr ausschließlich die Freiheit des Marktes für Glücksspiele, sondern das Individualinteresse in Form von grundrechtlichen Abwehrrechten.
(vgl. Hakenberg, Europarecht, 6 Aufl. 2012)
Der Glücksspielunternehmer ist nicht mehr darauf beschränkt, sich zum Schutz seiner Interessen auf die besonderen Marktfreiheiten des Unionsrechts als drittschützende Normen berufen zu müsssen,
(vgl. 15 Schmidt, Die Stellung des Konkurrenten im Verwaltungsprozess, Jus 1999, 1107 (1118); EuGH, EuZW 1995, 635 (636)) ihm steht nunmehr auch eine originäre Rechtsposition aus den Grundrechten zur Verfügung.

Das Urteil steht im Kontext des Wandels der EU von einer Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer Wertegemeinschaft.
Quelle: Norbert Krewer, Saarburg-Kahren, ZfWG 6.14
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Der Europäische Gerichtshof hat am 11. Juni 2015 in der Rechtssache C-98/14 (Berlington u.a.), zu nationalen Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind, entschieden, dass einschränkende Maßnahmen (u.a. Gambelli, Zenatti, Costa, Pfleger), eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit darstellen können. Mit dem Urteil vom 11. Juni 2015 wurden diese Kriterien auf die Spielhallenbesteuerung ausgeweitet, was die Erhebung der Vergnügungssteuer mit umfasst.

Mit dem Urteil (RS. C-98/14) zum Spielhallenrecht geht der EuGH über das Urteil Pfleger (C-390/12) vom 30.04.2014 hinaus, das alle mit ähnlichen Fällen befasste Gerichte bindet.

Nach der Entscheidung vom 11. Juni 2015 ist eine unangemessen hohe Besteuerung (RS. C-98/14) soweit sie geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) zu werten.

Schließlich  betont der Gerichtshof,  dass die Spielhallenbetreiber für den Fall,  dass eine  nicht gerechtfertigte  Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit festgestellt werden sollte, vom ungarischen Staat  Ersatz für den ihnen infolge dieses Verstoßes gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden erhalten  können, soweit der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Auch in Deutschland betreffen alle einschränkenden Maßnahmen ausschließlich die mit den staatlichen Spielbanken im Wettbewerb stehenden privaten Anbieter.

Der EuGH gibt mit der Rs Fortuna (C-213/11) vor, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Rn 38) Nach der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11, ist die Anzahl der benutzbaren Spielautomaten in staatlichen Spielkasinos entsprechend zu reduzieren!  weiterlesen

Statt das Angebot der staatlich konzessionierten Spielbanken (auch in privater Hand) zu reduzieren, wird auch im Bereich der Geldspielautomaten das Angebot weiter ausgeweitet. Selbst mitten in Köln entsteht ein neues Casino. In den letzten Jahren haben die staatlich konzessionierten Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel“.

So steht es in keinem Verhältnis die Kunden durch Behinderungen und Verbote des stationären Spieles in das zu den weitaus gefährlicheren staatlichen Spielbanken oder zum Onlineglücksspiel zu treiben. Von Deutschland sind über 4.000 Webseiten rund um die Uhr erreichbar. Alle Einschränkungen führen lediglich zu einer Wanderbewegung, so dass eine Suchteindämmung tatsächlich nicht stattfindet.

Alle unverhältnismäßigen Maßnahmen gegen Automatenaufsteller sind rechtswidrig! (EuGH Pfleger, C-390/12 vom 30. April 2014)

Es ist unzulässig, zugelassene Betriebe die gegenüber den staatlichen/privatisierten Spielbanken nur über ein geringes Gefährdungspotential verfügen, durch Auflagen zu beschränken, während das staatliche Glücksspiel expandiert und ohne Beschränkungen noch immer Werbemaßnahmen durchführt um die Umsätze zu steigern. So sollen auch spezielle „Männerabende“ mehr Spieler anlocken. Dadurch werden selbst höchstrichterliche Urteile (s. u. BverwG, 8 C 10.12) noch immer ignoriert.

Stattdessen wird das staatliche Glücksspielangebot weiter ausgebaut und die Werbeausgaben und -maßnahmen massiv erhöht und erweitert. Neben neuen Spielformen, wie u.a. Eurojackpot” (Höchstgewinnbeträge von 90 Millionen Euro) kommt der Bund über Österreich, selbst mit einem neuen Wettangebot auf den Markt. Quelle

Der EuGH verlangt, dass neben der Gesetzeslage auch und insbesondere die Wirklichkeit kohärent und wirksam die Ziele verfolgt, die die staatliche Beschränkung rechtfertigen sollen.

Die Europarechtswidrigkeit wurde durch das BVerwG bereits festgestellt

Am 20. Juni 2013 verwarf das Bundesverwaltungsgericht (8 C 10.12; 8 C 12.12; C 17.12) die vermeintliche Rechtfertigung des Glücksspielmonopols erneut, da die in einem Kartell, dem Deutschen Lotto- und Totoblock, zusammen geschlossenen 16 staatlichen Landeslotterieunternehmen, selbst nicht konsequent gegen die Bekämpfung von Spielsucht vorgehen, sondern ungeniert für ihre Angebote, insbesondere die ausgeschütteten und Jackpots Werbung machen um die Einnahmen zu steigern.
Quelle: (BVerwG, Pressemitteilung Nr. 38/2013) 

Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL.M., Universität Münster: "Die Werbeausgaben der Landes-Lotteriegesellschaften sind im Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr um rund 50 Prozent gestiegen. Das Ziel, Spielabhängigkeit zu verringern, wird somit klar verfehlt."  Quelle

Ein ungerechtfertigtes staatliches Glücksspielmonopol/Oligopol verstößt somit u.a. auch gegen das EU-Kartellrecht

Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ex-Artikel 86 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) unterliegen öffentliche Unternehmen denselben Wettbewerbsregeln wie Privatunternehmen. Gemäß Artikel 345 AEUV (ex-Artikel 295 EGV) lässt der Vertrag die Eigentumsordnung in den EU-Ländern unberührt. Es darf also bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln keine unbegründete Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden. Die Transparenzvorschriften der Union (Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006)

Verlangen eine finanzielle Transparenz zwischen den EU-Ländern, den öffentlichen Unternehmen und anderen Unternehmen. Die Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht wird dazu beitragen, dass Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer eines Kartellverstoßes (z. B. Kartell oder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)  Quelle
Zum Grundsatz der Staatshaftung aus dem EuGH-Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-224/01 - Köbler / Österreich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt. (vgl. G. Meeßen, Der Anspruch auf Schadensersatz bei Verstößen gegen EU-Kartellrecht – Konturen eines europäischen Kartelldeliktsrechts, Tübingen 2011, S. 256 f.)

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)   
§ 19 GWB - Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen 

** § 19 GWB - Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4. […]

5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren

[…]

*** § 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Nach alledem hat auch die aktuelle Entscheidung in der RS C-98/14 eine grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Vergnügungssteuer, soweit diese über eine sogenannte Bagatellsteuer hinausgeht.

Dadurch, dass der EuGH vorgegeben hat, dass die Gesamtbesteuerung einen rentablen Betrieb von Geldspielautomaten ausserhalb von staatlichen Spielbanken gewährleisten muß, den Betreiber nicht behindern oder den Betrieb durch die Besteuerung nicht weniger attraktiv machen darf, bedeutet die Entscheidung, dass der verbleibende Erlös nach Steuern, einen vernünftigen, existenzsichernden  Unternehmerlohn zulassen muß, mithin eine ausreichende Kapitalverzinsung, Abschreibung und die Möglichkeit eine Altersvorsorge anzusparen und sich ausreichend sozial abzusichern, insbesondere die vorgeschriebene Krankenversicherung auch zahlen zu können.

Im Endeffekt muß sichergestellt sein, dass dem Unternehmer nach Abzug aller Kosten, Steuern und Abgaben zumindest eine mit einem Facharbeiter vergleichbare Entlohnung verbleiben muß. Zu berücksichtigen ist, dass selbstständige Unternehmer meistens keine 40 Stunden Woche haben. Oftmals sind diese 60 und mehr Wochenarbeitsstunden tätig, was sich dann auch in einer entsprechend höheren Entlohnung niederschlagen muß.

Sollte ein Mißverhältnis zwischen der verbleibenden Unternehmerentlohnung und der Gesamtsteuerbelastung, wobei auch die Mehrwertsteuer berücksichtigt werden muß, die sich wie die Vergnügungssteuer und die Ertragssteuern ebenso aus dem Kasseninhalt (Rohertrag) errechnet, erkennbar sein, kommt wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht das unionsrechtliche Schadenersatzrecht  (RS C-98/14, Rn 5; C-72/10 und C 77/10, Rn 81) zum tragen. Mehr zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen Unionsrecht.

So führt der EuGH unter der RS C-98/14 wie folgt aus:

5.      Art. 56 AEUV soll dem Einzelnen Rechte verleihen, so dass ein Verstoß gegen diesen Artikel durch einen Mitgliedstaat, einschließlich eines Verstoßes durch dessen Gesetzgebungstätigkeit, zu einem Anspruch des Einzelnen führt, von dem betreffenden Mitgliedstaat Ersatz für den ihm infolge dieses Verstoßes entstandenen Schaden zu erhalten, soweit der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Somit ist die Frage nach einer theoretischen Abwälzung oder Erdrosselung unter der Voraussetzung zu prüfen, dass dem Unternehmer nach Abzug aller Kosten, Steuern und Abgaben zumindest eine mit einem Facharbeiter vergleichbare Entlohnung (Bruttolohn zzgl. des Arbeitgeberanteiles auf die Sozialversicherung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13 Gehälter etc. für 10,5 Monate geleistete Arbeit)  tatsächlich auch verbleibt, was durch die Auswertung von Steuerbescheiden geschehen könnte.

Nach Art. 4 Abs, 3 S. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht, inbegriffen die Grundfreiheiten, zu wahren. Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden.
(vgl. u.a. EuGH, Rs. C-409/06, Winner Wetten, Slg. 2010, I-8015, Rn. 53-69)
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Kurt Beck´s Experiment ist gescheitert - das Regulierungschaos ist perfekt !
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s.u.a.: Haftungsprobleme im Europäischen Verwaltungsverbund
EuR - Heft 5 - 2011 619
Von Foroud Shirvani, München (*)

Die Erkenntnis, dass eine enge Kooperation und gegenseitige Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten untereinander und im Verhältnis zur EU-Administration notwendig ist, um für einen wirksamen Vollzug des Unionsrechts zu sorgen und einen einheitlichen europäischen Rechtsraum zu verwirklichen, ist nicht wirklich neu. (1)

Mittlerweile hat sie auch Eingang in das europäische Primärrecht gefunden, das in Art. 197 AEUV die effektive Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten als Frage von gemeinsamem Interesse bewertet und die Union ermächtigt, die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts zu unterstützen. (2)

In diesen und anderen Vollzugsmodides Europäischen Verwaltungsverbunds können rechtliche und praktische Schwierigkeiten auftreten. So kann es zum einen zu Transparenz- und Zurechnungsproblemen  aufgrund  nicht  eindeutiger  Verantwortungszusammenhänge  kommen. (10)

Zum anderen ergeben sich auch Haftungsfragen, wenn ein Bürger in einem Verwaltungsverfahren einen Schaden erleidet. Diese Themen sollen im vorliegenden Beitrag anhand ausgewählter Haftungskonstellationen erörtert werden. Dabei werden einige Haftungsfälle im Kontext transnationaler Entscheidungen und Referenzentscheidungen sowie im Rahmen des Europäischen Informationsverbunds (11) genauer untersucht.
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(1) Vgl. etwa die Mitteilung der Kommission an den Rat „Die optimale Gestaltung des Binnenmarktes“: Strategisches Programm, KOM (93) 632 endg. vom 22.12.1993, S. 10. Siehe zu dieser Erkenntnis auch E. Pache, Verantwortung und Effizienz in der Mehrebenenverwaltung, VVDStRL 66 (2007), S.
106 (116f.); F. Shirvani, Das Kooperationsprinzip im deutschen und europäischen Umweltrecht, 2005, S.286.

(2) Art. 197 Abs. 1 und Abs.2 S.1 AEUV; siehe dazu W.Frenz, Verwaltungskooperation mit der Union im Lichte von Art. 197 AEUV und des Lissabon-Urteils, DÖV 2010, S.66 ff.; M. Schröder, Effektiver Vollzug des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten als »Frage von gemeinsamem Interesse« – Bemerkungen zu Art. 197 AEUV, DVBl. 2011, S. 671ff

(10) Ruffert (Fn. 4), S. 761 (768); J. Hofmann, Rechtsschutz und Haftung im Europäischen Verwaltungsverbund, 2004, S. 158.

(11) Der Europäische Informationsverbund umfasst sowohl Informationsbeziehungen zwischen nationalen Stellen und Unionsorganen wie auch Informationsbeziehungen zwischen den nationalen Stellen unterschiedlicher Mitgliedstaaten, vgl. A. v. Bogdandy, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2008, § 25 Rn. 12.

* PD Dr. Foroud Shirvani ist Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Politik und Öffentliches Recht der LudwigMaximilians-Universität München.