Montag, 9. März 2015

BGH lässt Revision der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG zu

Kiel, 9.3.2015

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG, Münster, die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen.

Die SWS Service GmbH (vormals FLUXX GmbH), eine Tochtergesellschaft der mybet Holding SE, hatte 2008 Klage auf Schadensersatz wegen der illegalen, kartellrechtswidrigen Boykottierung ihres Geschäfts durch den Deutschen Lotto- und Totoblock eingereicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraufhin im April 2014 die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 11,5 Mio. Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Der daraufhin von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wurde nun durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2015 stattgegeben. Dies wurde der Gesellschaft am gestrigen Sonntag mitgeteilt.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zulassung der Revision enthält keine Begründung. Gemäß gesetzlicher Regelung wird die Revision zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Über die Erfolgsaussichten in der Sache selbst sagt die Zulassung der Revision nichts aus.

Nach Zustellung des Beschlusses über die Revisionszulassung durch den Bundesgerichtshof muss die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG die Revision innerhalb von zwei Monaten begründen.

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