Mittwoch, 5. Januar 2011

Verbot für SKL-Werbung – OLG Köln verbietet schließlich irreführende Anreizwerbung für Lotterien

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Das Oberlandesgericht Köln hat der Süddeutschen Klassenlotterie AöR mit Urteil vom 23.12.2010 untersagt, durch bestimmte Aussagen für die Teilnahme an ihren Lotterien über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an dem Glücksspiel anreizend und ermunternd zu werben (Az.: 6 U 208/06). Die Revision wurde nicht zugelassen.

So hat der für Wettbewerbsrecht spezial zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln die Aussagen

"Reservieren Sie gleich heute mit beigefügtem Bestellschein oder unter www.k*.de. Und: Je mehr Lose, desto höher Ihre Gewinnchance",
"Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Millionär",
"Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert und senden Sie es am besten heute noch an uns ab",
"Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgemäß die ersten Gewinne einstellen" und
"Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53% teil".

in der konkret beanstandeten Form als irreführend und/oder unangemessen angesehen. Die noch in der ersten mündlichen Verhandlung im wieder eröffneten Berufungsrechtszug geäußerten Zweifel des Senats am Fortbestehen der Wiederholungsgefahr für das werbliche Verhalten der SKL nach dem Erlass des Sportwettenurteils wegen des zwischenzeitlichen Inkraftretens des Glücksspielstaatsvertrages konnten ausgeräumt werden. Schließlich erkannte der Senat:

"Die durch die Wettbewerbsverstöße begründete tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist durch die Änderung der Rechtslage, namentlich das Inkrafttreten der die Werbung regelnden Bestimmung des § 5 GlüStV, nicht entkräftet worden. Zunächst setzt der Wegfall der Wiederholungsgefahr aufgrund einer Gesetzesänderung voraus, dass die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in der Vergangenheit umstritten war. Daran fehlt es hier. Soweit eine Irreführung in Rede steht, ist die Rechtslage unverändert geblieben. Aber auch hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Werbung waren die einschlägigen Vorschriften (wie dies häufig der Fall ist) zwar auslegungsbedürftig; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hätte annehmen dürfen, zu der beanstandeten Werbung berechtigt zu sein, sind aber nicht ersichtlich.
Darüber hinaus zeigt die aktuelle Werbung der Beklagten nicht, dass die Änderung der Gesetzeslage sie zu einem Umdenken veranlasst hätte. Die Printwerbung enthält weiterhin direkte Aufforderungen zur Spielteilnahme und stellt Höchstgewinne plakativ heraus, während gleichzeitig mitGewinnchancen von 50 % geworben wird. Dies steht angesichts der insofern zu stellenden hohen Anforderungen auch der Annahme entgegen, die Wiederholungsgefahr wäre hinsichtlich der Telefonwerbung entfallen (...)."

Dem Urteil liegt eine Wettbewerber-Klage aus dem Jahre 2006 zugrunde, die im Anschluß an das 'Sportwetten'-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erhoben worden war. Das Landgericht meinte, die Klage sei rechtsmißbräuchlich erhoben und hatte die Klage aus formellen Gründen abgewiesen. Im Jahr 2007 hatte das OLG Köln die Berufung noch zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin, hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil schließlich auf, soweit es auf der Annahme von Rechtsmißrauch und doppelter Rechtshängigkeit basierte (Urteil des I. Zivilsenats vom 22.10.2009 - I ZR 58/07). Erst 55 Monate (!) nach Klageerhebung bekam die Klägerin aus ihren Vorwürfen der unzulässigen Anreizwerbung Recht. Die SKL kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.
Kontakt:
Rechtsanwalt Boris Hoeller
HOELLER RECHTSANWÄLTE
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn


Österreich - Lotteriemonopol wackelt, Sportförderung bleibt

Aus den Steuern, die der Lotteriebetreiber zahlt, fließen künftig mindestens 80 Mio. Euro in den Sport.
Durch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) werden die Karten am österreichischen Glücksspielmarkt neu gemischt. Nach einem Urteil des EuGH vom September 2010 fällt das Monopol auf Roulette & Co. weiterlesen

An dem Urteil gegen Österreich werden sich auch die deutschen Länderfürsten zu orientieren haben, wenn es zu einer gemeinschaftskonformen Neuregelung kommen soll. Auch in Deutschlang gab es keine europaweiten Ausschreibungen.


Erneute Änderung des österr. Glückspielgesetzes und Verabschiedung der Spielbankenverordnung im Fürstentum Liechtenstein
Ein Artikel von Rechtsanwalt Hans J. Höxter Casinorecht (gekürzt)

Zwei wichtige Rechtsetzungsvorhaben, die für die im Jahr 2011 im deutschsprachigen Raum auszuschreibenden Spielbankkonzessionen erhebliche Bedeutung haben werden, fanden noch kurz vor Jahresende 2010 ihren Abschluss:

So wurde das vom österreichischen Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz 2011,
welches in seinem Artikel 80 das gerade erst geänderte Glücksspielgesetz erneut ändert, am 30. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich veröffentlicht.

Einen Tag vorher, am 29. Dezember 2010, erschien die von der Regierung am 21. Dezember genehmigte Spielbankenverordnung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Die Regelungen sind zum 31. Dezember 2010 bzw. zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Österreich war zu dieser erneuten Änderung gezwungen, nachdem der EuGH im September letzten Jahres die Konzessionsvergabe an Casino Austria als nicht im Einklang mit EU-Recht beanstandet hatte. So konkretisieren die jetzt beschlossenen Änderungen insbesondere die Anforderungen, die der Bundesminister für Finanzen an einen Konzessions(be)werber zu stellen hat und welches Kriterium bei Vorhandensein mehrerer Bewerber letztlich das Ausschlag gebende sein soll (§ 21 Abs. 2, 3 und 6 Glücksspielgesetz).

In die gleiche Richtung geht die liechtensteinische Spielbankenverordnung (SPBV), nachdem das am 30. Juni 2010 verabschiedete Geldspielgesetz die für die (erstmalige) Zulassung und den Spielbetrieb in Spielbanken notwendigen Details der Regierung zur Regelung auf dem Verordnungswege überlassen hat. So wird dann auch in 156 (!) Artikeln nicht nur geregelt, wie die Konzession zu erteilen ist, sondern u. a. auch, wie die Spielbank zu organisieren ist, wie die Sicherheits- und Sozialschutzvorschriften des Konzessionsinhabers auszugestalten sind, wie das Spielangebot auszusehen und welchen Anforderungen das Tisch- und Automatenspiel sowie das Jackpotsystem zu genügen hat, wie die Rechnungslegung zu erfolgen und die Revision zu erfolgen hat.

Beiden Werken, dem Glücksspielgesetz und der Spielbankenverordnung, ist gemein, dass sie als "druckfrische" Rechtsetzungsvorhaben nicht nur konform mit der aktuellen Rechtsprechung sowie der übrigen nationalen Gesetzgebung sein müssten und den (neuesten) Stand der Technik zu berücksichtigen hätten. Schließlich wäre auch zu erwarten, dass – zumindest in Ansätzen - Antworten auf national und international diskutierte spielbankentypische Fragestellungen (wie Gewährleistung einer effektiven technischen Überwachung, QM, Geldwäschebekämpfung, Glücksspielsucht/-prävention, aber auch Anforderungen an den Konzessionär und die Qualität der Unternehmensleitung, um nur einige zu nennen) gegeben werden.

Unter diesem Aspekt lohnt es sich, beide Rechtsgrundlagen einer genaueren und kritischeren Betrachtung zu unterziehen, verbirgt sich hier doch so manche Überraschung: Beispielsweise dürften gerade bundesdeutsche Konzessionsinhaber (selbst die, die seit Jahrzehnten Spielbanken betreiben oder Spielbankgesellschaften vorstehen) feststellen, dass sie sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich als Konzessions(be)werber nicht zum Zuge kommen könnten. Beim Glücksspiel bleibt eben doch nicht immer alles dem Zufall überlassen.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …