Donnerstag, 16. Dezember 2010

BGH prüft Zulässigkeit von Lotto-Werbung zu Jackpot-Höhe

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft im Fall des Lotto-Blocks in Bayern, ob die Werbung zu Jackpot-Gewinnen womöglich die Spielsucht fördert und Gewinne ab zehn Millionen Euro deshalb womöglich nur sehr zurückhaltend beworben werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft im Fall des Lotto-Blocks in Bayern, ob die Werbung zu Jackpot-Gewinnen womöglich die Spielsucht fördert und Gewinne ab zehn Millionen Euro deshalb womöglich nur sehr zurückhaltend beworben werden dürfen. Bei der mündlichen Verhandlung am Donnerstag verwies die klagende private Lotto Team GmbH auf den Zusammenhang zwischen der jeweiligen Höhe des Jackpots und rasant steigenden Spielerzahlen. Die Lotto-Gesellschaft in Bayern habe 2008 zudem Jackpots mit den Slogans "Spiel mit" und "Täglich spielen, täglich gewinnen" beworben. Dies sei eine unzulässige Aufforderung zum Glückspiel.
Das Urteil ist für alle staatlichen Lottogesellschaften von Bedeutung, da deren Monopol nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts womöglich kippen könnte. Beide Gerichte hatten unter anderem die massive Werbung der staatlichen Lottobetreiber kritisiert. Sie sei nicht vereinbar mit deren Behauptung, nur ein staatliches Monopol gewährleiste die Bekämpfung der Spielsucht. weiterlesen

BGH prüft Zulässigkeit von Lotto-Werbung zu Jackpot-Höhe
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft im Fall des Lotto-Blocks in Bayern, ob die Werbung zu Jackpot-Gewinnen womöglich die Spielsucht fördert und Gewinne ab zehn Millionen Euro deshalb womöglich nur sehr zurückhaltend beworben werden dürfen. weiterlesen

BGH beschränkt Lotto-Werbung zu Jackpot-Höhe
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Werbebeschränkungen für Jackpot-Gewinne staatlicher Lotterien konkretisiert.
Demnach dürfen Lottogesellschaften hohe Gewinne ankündigen und darüber sachlich informieren, entschied das Gericht in einem Urteil am Donnerstag. Allerdings muss die Information über den Höchstgewinn mit einer Aufklärung über die Gewinnchancen verbunden werden. Abbildungen jubelnder Menschen in der Werbung oder Slogans mit der Aufforderung "Spiel mit", wie sie von der bayerischen Lottogesellschaft verwendet wurden, erklärte das Gericht auf die Klage eines privaten Spieleanbieters für unzulässig. (AZ: I ZR 149/08) Quelle

BGH: Werbung für Lotto beschränkt - Einfach mal ausgejubelt
Sachlich ja, aber mehr auch nicht: Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeiten der Werbung für Jackpot-Gewinne staatlicher Lotterien eingegrenzt.
Damit unterlag die bayerische Lottogesellschaft einem privaten Spieleanbieter, der die Werbung der staatlichen Lotterie mit Blick auf die Regelungen des Glückspiel-Staatsvertrag angegriffen hatte. Dem Vertrag zufolge dürfen die Lotto-Gesellschaften in ihrer Werbung nicht zum Glückspiel "auffordern, anreizen oder ermuntern". Die Werbung muss sich vielmehr auf "Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken."
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BGH - Lottogesellschaften dürfen auch hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen ankündigen
Der I. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn von über 10 Mio. Euro gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Damit gab er dem beklagten bayerischen Freistaat dem Grunde nach Recht. Die konkrete Werbung für die veranstaltete Lotterie LOTTO hielt der Senat aber für ebenso unzulässig wie den Zeitschriften-Titel "Spiel mit!"

In der angegriffenen Werbung hob der beklagte Freistaat Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro im Schriftbild hervor, verbunden war dies mit einer Abbildung jubelnder Menschen.


Das hielten die Bundesrichter in dieser konkreten Form für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags, stellten aber klar, dass es keineswegs per se unzulässig ist, sachlich über Art und Höhe der ausgelobten Preise einer Jackpotlotterie als legalem Glücksspiel zu informieren, auch wenn diese bei über 10 Millionen liegen (Urt. v. 16.12.2010, Az. I ZR 149/08 - "Spiel mit").

Für nicht zulässig hielt der I. Senat auch den Titel "Spielmit" des Kundenmagazins, das der Beklagte ebenfalls verbreitete. Denn der Imperativ "Spiel mit" enthalte eine Aufforderung zur Spielteilnahme. Quelle

Mit den Urteilen des BGH wurde erneut die Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt, also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung und die Inkonsistenz, also die fehlende Rechtstreue der Monopolbetriebe und damit die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des GlüStV festgestellt.


Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - "Spiel mit"