Samstag, 7. November 2009

- Hausgewinnspiele in Deutschland - (umgangssprachlich auch "Hausverlosungen")

aktuelle Veröffentlichungen zur rechtlichen Situation

Zum Glückspielstaatsvertrag:

Schleswig-Holstein kündigt den Glückspielstaatsvertrag noch vor Jahresende ! mehr Kiel kündigtGlüStV zum Ende 2011 mehr Die Cellesche Zeitung schreibt am 28.10.2009 “Schleswig-Holstein.....hat schon Zusagen von weiteren Bundesländern die sich anschließen wollen” mehr und am 20.12.09 Glückspielgesetz wackelt - Minister: Ländersache .
RA. Arendts schreibt: “Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein.” mehr
Den Lübecker Nachrichten kann zum Glückspielstaatsvertrag entnommen werden: Er soll gekündigt werden, um das staatliche Glücksspielmonopol zu beenden. Ziel sind höhere Einnahmen für das Land. weiter lesen Schleswig-Holstein hat sich entschieden:
NEIN zum Glücksspiel-Staatsvertrag. weiter lesen In einer Veröffentlichung steht: “Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen", sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. mehr "Wir können uns durchaus vorstellen, dass uns andere Bundesländer folgen werden", ergänzte FDP-Landeschef Koppelin”. weiter lesen Kündigung noch 2009 schreibt die Sport Bild. Auch die nordrhein-westfälische FDP rückt vom strikten Staatsmonopol bei den Sportwetten ab. mehr

Wie die „fiskalischen Interessen der Länder“ mit den Vorgaben des EuGH und dem im Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht vom 28. März 2006 maßgeblichen Argument der Spielsuchtprävention zusammengehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Wie wenig begründbar das Staatsmonopol ist, war am 11.11.2009 unter firmenpresse.de zu lesen.
Über die Hintergründe: Sponsor
Millionen für Lottoannahmestellen
Gericht ächtet Werbung für den Lotto-Jackpot
Die Europäische Kommission hatte bereits in mehreren Schreiben in den Jahren 2007 und 2008 mehr den Glückspielstaatsvertrag abgelehnt und ein Vertragsverletzungsverfahren mehr angedroht. Das Kohärenzerfordernis wird von Deutschland ignoriert. Die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages wurde bereits durch eine Vielzahl deutscher Verwaltungsgerichte mehr bestätigt. mehr Bereits am 7. Juli 2008 begründet das VG Berlin sein Urteil auf 113 Seiten. (Az. VG 35 A 167.08) mehr Das VG Berlin bestätigte erneut am 16.11.2009 ( Az. VG 35 L 460.09) die Verfassungswidrigkeit des "sog. staatlichen Sportwettenmonopols." Spielsucht: 127 Millionen in nur einem Jahr im Casino verzockt! Der Prozess

Glücksspielstaatsvertrag & Kommentare mehr
Pressemeldungen des Verbandes vewu Urteile

Es geht und ging immer nur um die staatlichen Einnahmen, wie dies in dem Gastbeitrag "Gier nach Geld und Glück" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bereits am 04. Dezember 2008, von Prof. Dr. Bodo Pieroth treffend beschrieben wurde. mehr und mehr
Eine Umsatzsteigerung ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (Grundsatzurteil vom 28.3.2006 mehr) und den Entscheidungen des EuGH mit dem GlüStV nicht möglich ! mehr und mehr
Auch in dem Buch "Glückspiele im Internet v. Laila Mintas" werden die geltenden deutschen Regelungen zum Glücksspielwesen als nicht europarechtskonform erachtet. Sie stellten kein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Wettgefahren, insbesondere der Spielsucht, dar. Es fehle an einer nennenswerten Eindämmungswirkung. Zudem sei auch ein reglementiertes Lizenzmodell denkbar, was nicht zu einem generellen Ausschluss Privater führe. Quelle

Sportwetten: Der Konflikt um das Wett-Monopol eskaliert
Bisher hatten die Behörden Vereine sanktioniert, die auf deutschen Boden mit Trikotwerbung für private Wettanbieter aufgelaufen waren. Nun sollen Sportvereine auch dann Strafen zahlen, wenn sie im Internet für private Glücksspiel-Anbieter werben. Experten halten dies für eine neue Eskalationsstufe im Streit um das staatliche Glücksspielmonopol. mehr

OVG Bremen: Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte Werbung. mehr

Auf der einen Seite wird der bestehende GlüStV mit aller Härte verteidigt, auf der anderen wird er von Schleswig Holstein gekündigt. Ich bin gespannt was der EuGH dazu sagen wird.

Am 8. und 9. Dezember 2009 findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof statt. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob das in Deutschland bestehende Sportwettenmonopol (Glückspielstaatsvertrag) gemeinschaftskonform ist. mehr
Rechtsanwalt Martin Arendts
berichtet von der Verhandlung in Luxemburg


VG Minden 05.10.09 - aufschiebende Wirkung angeordnet
Beschluss 3 L 473/09 vom 05.10.09

Das Gericht stellte fest, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, und derzeit bessere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Anordnung zu sprechen scheinen.

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die angefochtene Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV) gestützt werden kann.

Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
  • Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  • sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  • sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
  • sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.
Ob das in Deutschland begründete Sportwettenmonopol diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft. Die Kammer hält insoweit auch nach erneuter Überprüfung an der den Beteiligten bekannten Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschluß vom 20.05.2009 - 3 L 176/09-).
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Auch beim RStV (Gewinnspielsatzung) tut sich einiges !

TV-Gewinnspiele
Im Fernsehen und im Rundfunk werden Verlosungen, größtenteils mit mehr oder weniger schwierigen Geschicklichkeitselementen, veranstaltet. Der Einsatz wird über Mehrwertdienste - Rufnummern oder sog. Premium-SMS geleistet und über die Telefonrechnungen abgebucht. Wirtschaftlich gesehen wird der Einsatz also auf Kredit erbracht. Das Entgelt für die Teilnahme beträgt regelmäßig 0,50 €, von denen der Veranstalter den ganz überwiegenden Anteil erhält. Die Einsätze können beliebig summiert werden. In der Praxis sind danach summierte Einsätze und Verluste von über 180 € pro Stunde möglich. Die Spiele werden von privaten Rundfunkunternehmen veranstaltet, die erhebliche Einnahmen erzielen und die Fernsehzuschauer oder Rundfunkhörer – teilweise extrem offensiv – zur Teilnahme auffordern. Der Wert der ausgelobten Gewinne rangiert zwischen einigen Hundert Euro und beträchtlich höheren Beträgen, z.B. bei Sachpreisen wie wertvollen Reisen oder Personenkraftwagen.
Die Spiele sind nach wohl einhelliger Praxis sämtlicher Behörden gesetzlich nicht geregelt und genehmigungsfrei zulässig, obwohl gerade die Verknüpfung von Medienangeboten des Fernsehens mit dem Glücksspiel vom Bundesverfassungsgericht als besonders problematisch angesehen wird (vgl. Rn. 153). Seit 1.3.2009 regelt die Gewinnspielsatzung (§ 8a RStV) diese als „Call-In“ bezeichneten Spielangebote.

Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig, RA Arendts vom 1.11.2009 mehr
(Die Aufsichtsbehörde hat auch meinen Wettbewerb der Gewinnspielsatzung unterworfen und mich dadurch am Neustart gehindert)

Bezirksregierung Düsseldorf: Hausverlosungen und Gewinnspiele im Internet mehr

9Live vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich 29.10.2009 | 13:57 Uhr 9Live hatte wegen der Gewinnspielsatzung ein Normenkontrollverfahren gegen die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) angestrengt. Schon im vorausgegangenen Eilverfahren hatte der BayVGH deutlich gemacht, dass es fraglich sei, ob die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar sei; dies würde vielmehr von einer Reihe schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen abhängen. mehr

ZAK-Pressemitteilung 17/2010 vom 24.11.2010
"Neun Live nimmt außerdem die eingelegte Revision im Normenkontrollverfahren gegen die Gewinnspielsatzung zurück, die gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Damit wird ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Oktober 2009 rechtskräftig, das die Satzung in ihren entscheidenden Bestandteilen zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten bestätigt hatte."

BayVGH kippt Gewinnspielsatzung vom 29.10.09
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig erklärt. mehr

Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig. Dies entspricht bereits zuvor in einem Gutachten der KJM geäußerten Bedenken gegen eine Satzungsermächtigung auch für den Telemedienbereich. mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
-Pressemitteilung vom 29.10.2009- mehr
Die vollständigen Urteilsgründe liegen nun vor und können hier eingesehen werden.
Das Urteil ist lt. der ZAK-Pressemitteilung 17/2010 vom 24.10.2010 rechtskräftig.

Aus dem Aufsatz zur Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen vom 07.01.2010, zur Entscheidung des BayVGH, geht hervor, dass die in § 8 a RStV normierten Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen und keine Eingriffsgesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. mehr

Wissenschaftlicher Dienst zur Regelung von Gewinnspielsendungen vom 21.4.2008: mehr

In dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RStV) gültig ab 1. April 2010, findet sich nun die Formulierung: "fernsehähnliche Telemedien" Im Entwurf vom 17.4.2009 wird von "Fernsehähnlichkeit" gesprochen. Die Stellungnahme der Verbände eco und bitcom stammen vom Mai 2009.

ZAK-Pressemitteilung 05/2009: ..Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt, wodurch die Verweisung von § 58 Abs. 4 RStV auf "vergleichbare Telemedien" bereits präzisiert wurde.

Der Begründung zum Zehnten Staatsvertrag kann entnommen werden:
Mit Nummer 4 wird in § 8a eine Bestimmung über Gewinnspiele eingeführt. Satz 1 stellt klar, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk zulässig sind, wenn nur ein Entgelt von bis zu 0,50 € einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer verlangt wird.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio auf den Weg gebracht, die einerseits für die Veranstalter einen verlässlichen Rechtsrahmen für Gewinnspiele bieten, andererseits die Teilnahme Minderjähriger regeln und die Verbraucher in Zukunft maßgeblich vor unseriösen Angeboten schützen sollen.

TV-Gewinnspiele als Glücksspiel?
Symposium 2009 der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim vom 24. September 2009

Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg) 2005 2007

Auch Radiosender nutzen ja gerne die Möglichkeit mit Call-In-Shows. Mittlerweile gibt es auch entsprechende Regeln der Landesmedienanstalten. Zu finden sind sie auf der Seite ALM (www.alm.de) unter Rechtsgrundlagen, Richtlinien.
Handreichung der Landesmedienanstalten für die Veranstaltung von Hörfunkgewinnspielen Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 15.01.2008.

Übersicht zum Medienrecht (RStV - nebst deren Begründung, Jugendmedienschutzstaatsvertrag und Stellungnahmen)

Spiel mit Unbekannten. Der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag mehr

So steht in der aktuellen Präambel:
"Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands."

Gesetzessammlung des Bredow-Institutes (PDF)

Mehr zu Hausgewinnspielen

Über die unterschiedliche Handhabung von gesetzlichen Vorschriften bei privaten und bei kommunalen bzw. staatlichen Projekten unter Bezugnahme auf die Regelungen des § 8a RStV, schrieb meine Anwältin am 9.3.2009 an die Regierung von Mittelfranken: „Auch geht offensichtlich die zuständige Glückspielaufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD), offensichtlich nicht von einer Anwendbarkeit der § 58 Abs. 4 i. V. m § 8a. Abs. 1 Satz 6 Hs. 1 RStV auf Glückspielangebote und damit Gewinnspielangebote im Interent aus. Dies hat der Ortsgemeinde Rotenhain die Verlosung eines Bauplatzes zum Lospreis von EUR 6,-- zzgl. EUR 5,-- Verwaltungsgebühren genehmigt, um den Wiederaufbau der dortigen Burg zu finanzieren. Die Ortsgemeinde Rotenhain wirbt im Internet mit beigefügter Website für ihre Verlosung und ermöglicht auch die Bestellung der Lose über die Internetseite“. Vater von elf Kindern gewinnt Bauplatz.

Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien, §§ 8a, 58 IV RStV
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/gluecksspiel/Symposium2011/JEnnuschat.pdf

Herzlichst
Ihr Volker Stiny von winyourhome.de
update vom 12.03.2011

Sonntag, 13. September 2009

Stiny räumt Missverständnisse aus !

Immer wieder erreichen mich E-Mails von Teilnehmern die offensichtlich gar nicht wissen zu was Sie sich eigentlich angemeldet haben. Selbst die akzeptierten Teilnahmebedingungen mit den Spielregeln wurden scheinbar nicht gelesen, da sie sonst nicht zu solchen Äusserungen kommen könnten.

Hier einige Beispiel-Mails, die mich auf mein letztes Erinnerungsschreiben erreichten:

“Ich habe doch die 19 € bereits bezahlt. Muss ich da noch am Gewinnspiel teilnehmen? Und die 19 € nochmals bezahlen? Gruß Heide ...“ Nein gute Frau – einmal reicht, nur spielen müssen Sie noch !

“Teilnahme-Abbruch ...was heisst das nun? Nun kann ich bei der Verlosung nicht mehr mitmachen?“

“...wie ist das eigentlich – nehme ich auch an der Verlosung teil, wenn ich beim Quizspiel rausgefallen bin ? “

Hallo Herr Stiny, nachdem ich aus dem Quiz unglücklicherweise ausgeschieden bin stellt sich mir die Frage, was jetzt mit dem Spieleinsatz passiert - erfolgt eine Rückvergütung oder verschwindet das in dem großen Topf?? Mit freundlichen Grüßen Margot K.

Sehr geehrte Frau K, die Einnahmen werden wie folgt verwendet:
Rund 1/3 der Einnahmen geht in die Kosten. Rund 2/3 der Einnahmen werden ausgekehrt.

“Hallo Herr Stiny, danke für die Info. Ich bin jetzt aber doch etwas besorgt, ob ich richtig registriert bin, denn bisher musste ich keine Quizfragen beantworten. Hat das denn seine Richtigkeit?
Mit freundlichen Grüßen Dr. V.. S.. “

Selbst am 26.8.2009 erreichte mich noch eine E-Mail: “Sehr geehrter Herr Stiny, wann geht den die Hausverlosung weiter???
Mit freundlichen Grüßen, F. M...“

"Hallo, Herr Stiny, leider kann ich meine Mail zur 2. Runde nicht mehr finden? Können Sie die nochmals schicken? Danke Doris S..."

Kein Problem - Sie können sich die Zugangsdaten jederzeit selbst abrufen. Folgen Sie der Anleitung unter Login/INFO. Schöne Grüße Volker Stiny

Warum versende ich eigendlich Rundschreiben, wenn diese nicht gelesen werden ? Zusätzlich steht doch auch alles zum nachlesen auf der Webseite ?

"Eine wichtige Frage: .... ich rechne mir wenig Gewinnchancen aus und würde gerne meine Teilnahme an einen Freund übertragen, der schon mit großer Begeisterung an Ihrem Gewinnspiel teilnimmt. Ist das möglich und wenn ja, wie ist das Prozedere?
Danke schon mal im Voraus!"

Geben Sie einfach an Ihren Freund die Zugangsdaten weiter. Wir werden dann die hier hinterlegte E-Mail Adresse ändern.

Auch wurde ich aufgefordert keine Ausländer mitspielen zu lassen ! “Eine internationale Ausschreibung war nicht vorgesehen“ schreibt einer. Dabei war eine englische Variante schon von Anfang an geplant und ein Button oben rechts angebracht. Der sich Aufregende meint vielleicht, dass dann seine Gewinnchancen sinken, wenn jetzt auch “Nichtdeutsche“ mitspielen, dabei ändert dies nichts an der Gewinnchance, da sich die Gesamtteilnehmerzahl von 48.000 ja nicht ändert. Die deutschsprachigen Teilnehmer kommen bereits jetzt schon von allen Kontinenten und aus den verschiedensten Ländern. Hauptsache ist doch, dass die Gesamtteilnehmerzahl rasch zusammenkommt und das Spiel flotter voran geht.

Statt Unterstützung zu finden, dass sich eine neue Art von Immobilienvermarktung in Deutschland etablieren lässt, muss ich mich auch noch mit Anfeindungen von Neidern, Querulanten und Besserwissern herumschlagen, die in unqualifizierten Veröffentlichungen zur Zeit vorgeben, das ich z. B. mein Spiel auf 0,49 € umstellen soll. Wie das rechtlich und auch praktisch mitten im Spiel gehen soll wird natürlich nicht gesagt. Auch wird nicht vermittelt wie die neuen Teilnehmer diese 0,49 € dann überweisen sollen und was nach der Verbuchung dann noch übrig bleibt ? Hiermit fordere ich diese Leute auf, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen und es besser zu machen ! Dieser Webby und seine Freunde tingeln schon seit Monaten durch diverse Foren und Blogs und giften herum. Dabei hat dieser Webby schon vor über einem halben Jahr geschrieben, dass er selbst ein Haus vermarkten will. Lieber Webby, dann fang halt mal an mit Deinem tollen Konzept und suche mal mehrere Millionen Teilnehmer zu 0,49 € pro Teilnahme.

Es gibt noch weitere kuriose Mails:
In welche Richtung dreht sich die Erde um sich selbst, war die Frage. Als Antworten waren die 4 Himmelsrichtungen angeboten. In der seitenlangen Reklamation wurde ich dann belehrt, dass sich die Erde ja doch, oder doch nicht mit dem Uhrzeigersinn dreht ??? Auch wenn diese Antwort je nach Betrachtungsweise auch richtig sein kann, danach wurde aber nicht gefragt !!!

Auch erreichen mich immer wieder E-Mails von Teilnehmern die fragen wann die Verlosung stattfindet oder ob diese schon stattgefunden hat und ob sie etwas gewonnen haben?

Es ist schon komisch, dass manche Leute nur von der ursprünglich geplanten Verlosung reden und nicht von der vorgeschalteten Qualifizierung durch das Quiz !
Schon immer wurden durch ein Quiz-Turnier die Finalisten für die Endrunde ermittelt.

Natürlich handelt es sich auch hier um ein “S P I E L“ und es gibt wie fast immer im Leben, nur einen 1. Preis. Sicher ist, dass “EIN“ Teilnehmer von nur 48.000 den Jackpot – das Haus gewinnen wird ! Nicht jedem Menschen liegen alle Quiz-Fragen. – niemand ist Allwissend. Auch bei den bekannten Fernseh-Quiz-Sendungen scheiden Teilnehmer aus.

Der ursprüngliche von Fachanwälten konzipierte Spielverlauf sah ein wissensbasiertes Geschicklichkeitsspiel, das nicht vom GlüStV umfasst ist, mit angehängter Miniverlosung vor, in der die 100 Preise unter den 100 Gewinnern durch Losziehung zugewiesen werden sollten. Durch diese Miniverlosung wurde eine Spielsucht behauptet. Das ist Quatsch – eine wie auch immer geartete Spielsuchtgefährdung war zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Die Teilnehmer akzeptierten ausdrücklich, dass das ursprünglich angebotene Spiel neben dem Geschicklichkeits- auch einen Glücksfaktor (Verlosung) beinhaltet. Auch in den FAQ stand unübersehbar: Um die 100 Sieger für die Verlosung zu ermitteln, werden Fragen aus dem Allgemeinwissen mit mehreren Lösungsvorschlägen angeboten, wobei nur eine der vorgegebenen Antworten richtig ist, wie dies aus den beliebten Fernseh-Quizsendungen bekannt ist. (Multiple-Choice)

Die Teilnehmer haben sich zum "SUPER-QUIZ" einem Turnier-Spiel angemeldet, einem sehr großen Quiz mit 48.000 Teilnehmern, wo zunächst so lange gespielt wird bis die Finalisten ermittelt sind.

Auf der Eingangsseite meiner Webseite stand unmissverständlich:
Im Rahmen eines Geschicklichkeitsspieles können Sie ein Haus mit Grundstück im mediterranen Stil bei München für nur 19 Euro gewinnen - auf 48.000 Teilnehmer limitiert
Der Name der Seite lautete: 600.000,00 EURO SUPER-QUIZ
Auf der 2. Seite stand: 600.000,-- Euro Quizspiel
Da in Deutschland eine reine Verlosung leider nicht erlaubt ist, wird ein zulässiges Geschicklichkeitspiel durchgeführt, steht zur Klarstellung auf der Webseite. Unserer Bestätigungsmail mit Zahlungsaufforderung lässt sich entnehmen: "vielen Dank für Ihre Teilnahme am SUPER-QUIZ - Gewinnspiel"

Damit war wohl ausreichend dargetan, dass es sich um ein Geschicklichkeitsspiel im Quizformat handelt und nicht um eine reine Verlosung !

Der gesamte Spielverlauf wurde ausserdem ausführlich in div. TV und Presseveröffentlichungen erklärt. z.B.:

Passauer Neue Presse vom 24.12.2008 mehr
SPIEGEL-ONLINE vom 21.01.2009 mehr
Süddeutsche Zeitung vom 29.01.2009 mehr

Der geänderte Spielverlauf sieht vor, lediglich die ursprünglich geplante Miniverlosung durch eine finale Endrunde zu ersetzten. Die Gewinner werden über das Quiz ermittelt - wie bei G. Jauch´s „Wer wird Millionär?“ Das dieses neue Konzept kein Glückspiel ist, haben mir mittlerweile auch die Behörden Mittelfranken und Düsseldorf bestätigt. Durch die minimale Änderung, die nur die letzten 100 von insgesamt 48.000 Teilnehmern überhaupt betrifft, wird aus dem „angeblichen Glückspiel“ ein erlaubtes Geschicklichkeitsspiel. Für die Teilnehmer ändert sich hinsichtlich der Gewinnchancen nichts. Jeder der teilnimmt, hat es also bis zur letzten Sekunde selbst in der Hand, den Traum vom eigenen, schuldenfreien Haus zu verwirklichen. Entgegen den Verlosungen im Ausland müssen die Teilnehmer aktiv an diesem Wissenswettbewerb mitwirken. Allein durch die Änderung des Spielverlaufes und den Neustart mit der Endveranstaltung sowie die zeitliche Verzögerung entstehen Mehrkosten von rund 100.000,-- EUR. Ich wollte jedem die Möglichkeit der Teilnahme geben, ganz unabhängig vom Einkommen. Wohl jeder kann sich den Einsatz von 19,-- EUR leisten, egal ob es sich um einen Studenten oder um einen Familienvater handelt. Vielleicht gewinnt das Haus eine junge Familie mit Kindern, die sich nie ein Haus ersparen könnte. Der geringe Betrag für das Unterhaltungsspiel lässt sich für die Teilnehmer die nichts gewinnen so auch leichter verschmerzen. Leider entsteht durch diesen geringen Betrag und der hohen Anzahl von 48.000 Teilnehmern insgesamt ein sehr hoher Verwaltungsanteil. Die Fixkosten fallen ja pro Teilnehmer an, unabhängig von der Höhe der Teilnahmegebühr. Mit nur 10.000 Teilnehmern würde sich das Spiel wesentlich leichter und viel günstiger organisieren lassen. In Österreich wurden für eine banale Verlosungsaktion schon 19,00 EUR an Kosten veranschlagt. Ich muss mit Rund 1/3 der Einnahmen an Kosten rechnen. Rund 2/3 der Einnahmen werden ausgekehrt. Ich wurde schon öfters gefragt, warum es 100 Preise gibt.
Mit den 100 Quizpreisen wollte ich die Endrunde interessanter gestalten. Ich kann die Teilnehmer nicht zu einer Endveranstaltung einladen und nur einen Preis auskehren. Ich glaube das wäre nicht reizvoll.

Vermutlich bin ich weltweit der erste private Quizveranstalter der ein Quiz mit 48 000 Teilnehmern durchführen will und mit einer Teilnahmegebühr von nur 19,00 € für das Spiel, die gesamten anfallenden Kosten, einschließlich Steuern und der Preise auskommen will. Sie können sich dafür auch ein Computerspiel kaufen - vielleicht aufregender - aber was können Sie dabei gewinnen ? Nur zum Vergleich: für die reine Verlosung sind in Österreich pro Teilnehmer 19,00 € allein für die Verwaltung angefallen. Und das bei einer reinen Verlosung die praktisch keine Arbeit macht und vom Aufwand mit einem Quiz-Turnierspiel nicht zu vergleichen ist.

Zum Spielablauf möchte ich anmerken: Die Teilnehmer loggen sich ein um eine Spielrunde zu spielen. Wenn die Runde gespielt und alles richtig beantwortet wurde, erhält der Teilnehmer unverzüglich, also innerhalb von Sekunden den Teilnahmeschlüssel für die nächste Runde. Es kann aber sein das unsere Mail nicht ankommt und als SPAM ausgefiltert wird. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit den Zugangscode jederzeit selbst abzurufen.

Über eine Falschantwort wird der Teilnehmer sofort durch eine Bildschirmeinblendung hingewiesen und erhält zusätzlich über seine falsche Antwort auch noch eine Bestätigungsmail in der seine Teilnahme genau protokolliert ist.

Es kann nur einen Sieger geben. Wie soll Ihrer Meinung nach, durch ein Quiz der Sieger aus 48.000 Teilnehmer ermittelt werden ?

In Erwartung Ihres Verbesserungsvorschlages verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Volker Stiny

P.S.:

Weitere Informationen zu meinem Hauswettbewerb finden Sie hier:
http://www.timelaw.de/cms/upload/pdf/Hambach_32_2009.pdf
http://hausgewinnen.blogspot.com/
http://blog.beck.de/2009/09/01/vg-berlin-gewerberechtliches-totalverbot-fuer-internet-gewinnspiele
http://wettrecht.blogspot.com/
Prof. Dr. jur. Yannis Chatzisavvas Rechtsanwalt
Hausverlosungen in Deutschland RA Henkel

Sonntag, 26. Juli 2009

Weltweit sind Hausverlosungen der Renner!

Diese ungewöhnliche Art des Immobilienverkaufs bietet viele Vorteile, sowohl für den Hausverloser, wie auch für den Hausgewinner. Der Verkäufer bekommt für seine Immobilie einen vernünftigen Preis, der Gewinner des Hauses bekommt für einen geringen Lospreis eine schuldenfreie Immobilie, ohne dafür ein Leben lang Monat für Monat hohe Kreditraten an eine Bank bezahlen zu müssen. Dies ist sicher der große Traum aller „Häuslebauer“, eine lastenfreie Immobilie zu besitzen, in der es sich ohne finanzielle Sorgen leben lässt. Doch nur wenige Menschen können sich diesen Traum erfüllen. Mit dem Kauf eines Loses kann so ein Traum Wirklichkeit werden. Im Ausland konnten bereits eine Reihe von Hausverlosungen erfolgreich abgeschlossen werden.

Volker Stiny, der deutsche Pionier, wird in den nächsten Tagen die Teilnahme an seinem wissensbasierten Spiel, ähnlich wie die Fernsehsendung “Wer wird Millionär“ auch in englischer Sprache weltweit anbieten. 100 Preise sind zu gewinnen, darunter der Jackpot, Stiny´s 156 qm große Doppelhaushälfte mit großem Garten in Baldham bei München.

Die Resonanz auf Stiny´s privates Geschicklichkeitsspiel ist überwältigend. Bereits knapp 30.000 Teilnehmer haben sich unter www.winyourhome.de angemeldet. Stiny braucht nur noch knapp 20.000 Mitspieler, die für einen Einsatz von nur 19 Euro am Hausgewinnspiel teilnehmen können. Stiny´s Geschichte geht weltweit durch Zeitungen, Radio und Fernsehen. Vielleicht kommt Stiny mit seinem Quiz-Spiel, als grösster privater Quizmaster auch noch in das Guinness-Buch der Rekorde. Menschen aus 144 Ländern beteiligen sich am Quiz oder haben Interesse daran.