Dienstag, 27. März 2018

Vorsitzender Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt


Spielhallen:

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht B. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Ein Spielhallenbetreiber, dessen Grundrechte und EU-Grundfreiheiten durch Beschränkungen im Landesrecht konterkariert werden, hat im Hauptsacheverfahren den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht B. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Betreiber hatte aufgezeigt, dass nach der Systematik des Unionsrechts und der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht er die EU-Rechtswidrigkeit der landesrechtlichen Beschränkungen aufzeigen muss, sondern die Verwaltung die unionsrechtlich belastbare Rechtfertigung der von ihr ausgehenden Verstöße gegen das höherrangige Recht. Der Betreiber hatte auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, demnach die Verwaltungsgerichte keine Reparaturbetriebe der Verwaltung sind.
Dennoch hatte der Vorsitzende Richter nur dem Spielhallenbetreiber eine Ausschlussfrist gemäß § 87b VwGO gesetzt, um alle Tatsachen und Beweise vorzubringen, aus denen die Klage gerechtfertigt sein soll. Die Antragsgegnerin, also die darlegungsbelastete Verwaltung hingegen verschonte der Vorsitzende Richter mit einer derartigen Präklusionsfrist.
Der Spielhallenbetreiber sah in dieser Ungleichbehandlung einen objektiven Anlass, um bei vernünftiger Würdigung aller Umstände an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht B. zu zweifeln. Und in der Tat entspricht es sogar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, dass für die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt, „wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien.“ (BVerwG, 9 A 16.16).
Der Spielhallenbetreiber hat weiteren objektiven Anlass, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Richter wurde nämlich nicht in einem demokratischen Verfahren zum Verwaltungsrichter ernannt, sondern durch die Verwaltung, der sich der Spielhallenbetreiber als Gegner gegenübersieht.
In Bayern hat sich für die Verwaltung bewährt, dass Juristen vom Staatsministerium des Innern von der Universität rekrutiert und als Verwaltungsbeamte mit der späteren Option des Richters auf Lebenszeit eingestellt werden. Verhält sich der Jurist in der Verwaltung wie es sich für die Verwaltung gehört, kann er vom einfachen Verwaltungsbeamten zum Verwaltungsrichter auf Probe und nach weiterer Bewährung in der Verwaltung sogar zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, um über seine Verwaltungskollegen zu richten. Für die Ernennung zum Verwaltungsrichter ist also kein demokratisches Gremium zuständig, sondern der Gegner des Bürgers vor Gericht.
Wer sich also gefragt hat, weshalb die Richter der 16. Kammer beim VG München im Beschluss vom 14.9.2017 die Vorgaben des EU-Rechts ignorieren, weil sie die „Argumentation des EuGH aus Sicht des erkennenden Gerichts als nicht vertretbar“ empfinden (Rn. 23), findet die Antwort in einer bayerischen Tradition, die so gesund ist wie Leberkäs mit Weißbrotsemmel und Schnaps. Die Verwaltung selbst bestimmt, welcher Jurist über ihr Fehlverhalten richtet. Eine gute Idee. Weiterer Vorschlag: Die bayerische Lotterieverwaltung stellt die Schiedsrichter für die Spiele, auf die bei Oddset gewettet werden kann.
Dem abgelehnten Vorsitzenden wurde übrigens Gelegenheit zur dienstlichen Stellungnahme gegeben. Die Ungleichbehandlung sei erfolgt, so seine Ausrede, weil die Verwaltung im Unterschied zum Kläger keinen weiteren Vortrag angekündigt habe. Das muss man nicht verstehen.
Zu den undemokratischen Umständen seiner Ernennung lässt sich Richter L. nicht ein. Ein Schweigen sagt halt mehr als 1000 Worte.
Kontakt: Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Gerhofstraße 38
20354 Hamburg
Tel.: 0171/8503528
eMail: karpenstein@raeblume.de
Online: www.raeblume.de


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