Donnerstag, 29. März 2012

Ministerpräsidenten beraten über Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV)

Ein Land, zwei Gesetze  
Führt die gespaltene Rechtslage in Deutschland zur Unionsrechtswidrigkeit?


Mit der Unterzeichnung des nicht nur von namhaften Staatsrechtlern Prof. Dr. Christoph Degenhart und Prof. Hans-Jürgen Papier in mehrfacher Hinsicht als "verfassungswidrig" angesehenen neuen Glücksspielstaatsvertrags durch 15. Bundesländer (ohne Schleswig-Holstein) entsteht eine nicht EU-konforme Splittung innerhalb Deutschlands, die weder stimmig noch konsistent ist.

Die Geltung des Glücksspielstaatsvertrages ist am 31. Dezember 2011 ausgelaufen, ohne dass der EU-rechtlich und politisch im Entwurfsstadium steckengebliebene Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV-E) in Kraft treten konnte.
Schleswig-Holstein ("S-H") hat dagegen ein eine deutlich liberaleres Glücksspielgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2012 in Kraft treten konnte.
Der Mitgliedstaat muß seine Regulierungskonzepte mit seinen föderalstaatlichen Untergliederungen kohärent abstimmen. Nach Ziffer 54 des EuGH-Urteils DickingerÖmer (C-347/09) vom 15. September 2011 muss der Mitgliedstaat die Gesamtkohärenz, also die EU-rechtliche Geeignetheit und Erforderlichkeit bezogen auf den gesamten Mitgliedstaat, zur "Vergewisserung" damit befasster nationaler Gerichte nachweisen. "In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt."  Quelle: Univ.-Prof. Dr. iur. Christian Koenig LL.M. (LSE), Universität Bonn 

Länder wollen Monopol behalten
Ein neuer Staatsvertrag soll den Bundesländern ihr Monopol auf Lotterien und Glücksspiel sichern.
Es geht um zehn Milliarden Euro.  weiterlesen

Die Bundesländer wollen sich eine möglichst weitreichende Kontrolle über den deutschen Glücksspielmarkt sichern. Dafür machten die Regierungschefs am Donnerstag den Weg frei für einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag.  weiterlesen

Mit dem neuen Staatsvertrag wollen die Länder ein weitreichendes Monopol auf Lotterien und Glücksspiel aufrechterhalten - und damit auch auf die Einnahmen. Sie argumentieren dabei mit dem Schutz vor Sucht und Kriminalität.   weiterlesen

Dashalb wird auch ganz massiv die neue Lotterie "Eurojackpot" beworben mit der besonders junge Neueinsteiger angesprochen werden sollen.  Die Lotto-Branche fordert auch, dass die Werberestriktionen für Lottoangebote insgesamt gelockert oder sogar aufgehoben werden.   weiterlesen     vgl. Werbeverbot s.u. EuGH v. 08.09.2010 "Werbekampagnen"

Beck erwartet Länder-Zustimmung zu Glücksspielstaatsvertrag
Berlin - Die Bundesländer treiben die Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrages trotz anhaltender Bedenken der EU-Kommission voran.  weiterlesen

Bis zum Sommer soll der Vertrag in Kraft treten.
Die privaten Anbieter fordern dagegen, dass der rund zehn Milliarden Euro schwere Markt liberalisiert wird und haben dabei Unterstützung aus Kiel erhalten.  Quelle

EU-Kommission kritisiert deutschen Glücksspielstaatsvertrag

EuGH: Der Staat muss detailliert nachweisen, dass Monopole erforderlich sind und diese streng überwachen.  weiterlesen

Beschränkungen dürfen nur der Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung dienen - und nicht finanziellen Interessen !

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient, indem es an den legitimen Zielen, insbesondere Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet ist (Rn. 143) und nicht einmal als Nebenziel fiskalische Zwecke verfolgt werden dürfen. weiterlesen

Unsauberer Politik-Poker

Eine Politik, die mit dem Argument der Suchtprävention privaten Anbietern den Zugang verweigert und gleichzeitig für staatliche Glücksspiele wirbt, riskiert ihre Glaubwürdigkeit. weiterlesen

Da die Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaften in Deutschland ganz überwiegend darauf abzielt Neukunden zu gewinnen und vorhandene Kunden dazu animiert, wieder zu spielen, führt schon dies zur Inkohärenz und Unionsrechtswidrigkeit der staatlichen Glücksspielpolitik. (EuGH Stoß Rn 103, Ladbrokes C-258/08 Rn 30)

Den Ländern geht es beim staatlichen Wettmonopol nicht vorrangig um den Verbraucherschutz. Sie versuchen nicht nur eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechtzuerhalten, sondern vielmehr das Glücksspiel-Monopol weiter auszuweiten. weiterlesen

"In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 55).
Es kommt also weiterhin darauf an, ob eine tatsächliche Ausrichtung an den formulierten Gemeinwohlzielen festzustellen ist. Anders als in Portugal, stützten sich die Landesgesetzgeber jedoch nicht primär auf Gesichtspunkte der Kriminalitätsbekämpfung, sondern solcher der Suchtbekämpfung. Dass diese Ziele auch staatlicherseits nicht ernsthaft verfolgt werden, verdeutlichen die zahlreichen Verstöße der staatlichen Monopolbetreiber gegen die zur Suchtbekämpfung etablierten Werbebeschränkungen." so Dr. Robert Kazemi

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.  EuGH C-243/01 (Gambelli)

Carstensen: Glücksspielstaatsvertrag bricht mit EU-Recht

Pressemitteilung veröffentlicht
Das sagt die MPK offiziell:


Novellierung Glücksspiel-Staatsvertrag

Mit Ausnahme Schleswig-Holsteins hatten die 15 Länder im Dezember den novellierten Glücksspiel-Staatsvertrag unterschrieben. Schleswig-Holsteins Ministerpräsident bekräftigte heute noch einmal seine ablehnende Haltung: "Jetzt stellt sich die Frage der Ratifizierung des Änderungsstaatsvertrages durch die Landesparlamente. Regierung und Regierungsfraktionen in Schleswig-Holstein haben nach wie vor erhebliche Zweifel an der EU-Rechtskonformität des Glücksspiel-Staatsvertrages", sagte er. Die EU-Kommission habe in ihrer jüngsten Stellungnahme betont, dass der Abschluss des Notifizierungsverfahrens nicht bedeute, dass eine Übereinstimmung mit EU-Recht festgestellt wurde. Nach wie vor halte sich die Kommission die Möglichkeit vor, gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.  Quelle

Es gibt nichts Neues unter der Sonne - alles wiederholt sich:

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1054/01) vom 28.03.2006 wurde die vollständige Verfassungswidrigkeit der alten Monopolregelung festgestellt, wodurch eine Neuregelung notwendig wurde. (Pressemitteilung Nr. 25/2006 vom 28. März 2006) Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient.

Entgegen europarechtlicher Vorgaben, der Massiven Kritik durch die Europäische Kommission und entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und wurde der Glücksspielstaatsvertrag am 1.1.2008 in Kraft gesetzt.

Bereits am 8.9.2010 wurde die neue Monopolregelung (GlüStV) durch den EuGH, erneut als rechtswidrig eingestuft und die weitere Anwendung als unzulässig erachtet. (Pressemitteilung Nr.: 78/10 des EuGH)

In beiden Fällen wurde die Rechtswidrigkeit der Monopolregelungen festgestellt, da nicht die behauptete Suchtprävention im Vordergrund stand, sondern die finanziellen Interessen der Länder (s.u.). Damit handelte es sich tatsächlich um ein unzulässiges Finanzmonopol in Form eines Kartells.  weiterlesen

Die Deutungshoheit über die Rechtmäßigkeit liegt beim Europäischen Gerichtshof, der am 8.9.2010 die Rechtswidrigkeit des Staatlichen Monopols für Sportwetten und Lotterien feststellte. "Es stehen fiskalische Gründe im Vordergrund und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! - Der GlüStV erreiche nicht das Ziel des Staatsmonopols" (vgl. Carmen Media Group Ltd. Rn 71) Bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung bleibt § 4 Abs. 4 GlüStV und damit das Internetveranstaltungs- und Internetvermittlungsverbot für Glücksspiele unanwendbar. (Rn 100) Auch die Vorschriften, die bislang das staatliche Monopol erhalten haben, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 5 GlüStV, können aufgrund des Unionsrechtsverstoßes nach Verkündung des Urteils in der Rechtssache Carmen Media Group Ltd. nicht mehr angewendet werden (Rn 71)
Alle beschränkenden Regelungen des deutschen Glücksspiel-Staatvertrags dürfen wegen des Vorrangs des Europarechts bis zur Herstellung einer europarechtskonformen Sach- und Rechtslage nicht mehr angewandt werden. Anders als nach deutschem Recht gibt es nach den klaren Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Winner Wetten, Rn 61, 67ff keine Übergangsregelung und keine vorübergehende Weitergeltung europarechtswidrigen Rechts.

Folge ist, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung keinerlei Sanktionen, wie sofort vollziehbare Untersagungsverfügungen bzw. einstweilige Verfügungen, erlassen werden dürfen und nicht einmal für eine Übergangszeit weiter angewandt werden können (vgl. EuGH Winner Wetten, Rn 61, 67ff; Pressemitteilung Nr.: 78/10 des EuGH vom 08.09.2010) weiterlesen

Im Sommer 2012 soll nun wieder eine Neuauflage einer Monopolregelung in Kraft treten, mir der die Vorgaben des EuGH noch immer nicht eingehalten werden. Staatsrechtler halten auch den "Neuen" GlüStV für verfassungswidrig.  weiterlesen 


Indem von den Bundesländern alle paar Jahre neue gesetzliche Regelungen erlassen werden die bekanntermaßen nicht den rechtlichen Vorgaben des EuGH und des BVerfG entsprechen, wird versucht, höherrangiges Recht zu unterlaufen um bis zur erneuten Feststellung einer Rechtswidrigkeit möglichst hohe Kartellgewinne zu generieren. Eine für einen Rechtsstaat äußerst bedenkliche Vorgehensweise, wenn die Grundsätze der Rechtsklarheit und Beständigkeit, sowie des Vertrauensschutzes nicht eingehalten werden. weiterlesen

Das BVerwG (Az: 8 C 2.10 Rn. 45) stellte am 01.06.2011 fest:
Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden.

Als Primärrecht ist das Gemeinschaftsrecht in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen.

Nationale Gesetze und Gerichtsurteile
müssen
an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.

Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteile Simmenthal, Randnr. 22, und Factortame u. a., Randnr. 20).

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies insbesondere dann der Fall wäre, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem späteren nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organs als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus resultierende Hindernis für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur vorübergehender Art wäre (Urteil Simmenthal, Randnr. 23, Winner-Wetten Rs C-409/06 Rn 53ff)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte und alle Bürger in der EU bindend.

Nationale Gerichte letzter Instanz sind sogar verpflichtet, beim EuGH Vorabentscheidungen einzuholen. So wird gewährleistet, dass Europarecht in allen EU-Ländern einheitlich ausgelegt wird. Der Gerichtshof wahrt auch die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft, schützt ihn also gegen Missbrauch. Quelle

Der EuGH betont, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zählen die Einnahmeinteressen des Staates nicht zu den in den Art. 45 EG und 46 EG angeführten Gründen und bilden keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Monopol angeführt werden kann. Zeturf (Rs C-212/08) Rn 52ff, Dickinger (Rs C-347/09) Rn 61.

Zum Kohärenzgebot schrieb Prof. Dr. J. Caspar bereits am 21.4.2008: "Eine Außerachtlasung wesentlicher suchtrelevanter Bereiche bei gleichzeitiger Monopolisierung anderer, nachweislich weniger suchtrelevanter Glücksspielbereiche kann damit den Anforderungen einer geschlossenen und in sich stimmigen Gesamtregelungsstrategie nicht mehr entsprechen.

In den Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07; C-46/08; C-409/06 gegen div. Bundesländer entschied der EuGH am 08.09.2010: "Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann."  Quelle: (Pressemitteilung Nr.: 78/10 des EuGH)

BGH: Werbung der "Glücksspirale" mit dem "guten Zweck" ist unzulässig

Es gibt klare Vorgaben an den Gesetzgeber, das nationale Recht an die vom EuGH formulierten Bedingungen anzupassen.