Mittwoch, 10. November 2010

VG Hamburg bestätigt Erlaubnisfreiheit der privaten Sportwettvermittlung

Von Marco Rietdorf, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mit drei Urteilen vom 05.11.2010 hat das Verwaltungsgericht Hamburg in mehreren von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht nur den Anfechtungsklagen privater Sportwettvermittler stattgegeben und das daraus resultierende Verbot der privaten Sportwettvermittlung aufgehoben (Az.: 4 K 2431/07 und 4 K 1840/07), sondern im Rahmen einer aus dem Jahr 2004 datierenden Feststellungsklage (Az.: 4 K 5873/04) ausdrücklich festgestellt, dass es für die Entgegennahme und Weiterleitung von Sportwetten an in der EU ansässige konzessionierte Wettveranstalter ebenso wie für die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zu diesem Zwecke keiner Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland i.V.m. dem Landesausführungsgesetz bedurfte.

Die Entscheidungen sind damit nicht nur von erheblicher Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht Hamburg in Reaktion auf die Urteile des EuGH vom 08.09.2010 als erstes deutsches Gericht in einem Hauptsacheverfahren seine bisherige Rechtsprechung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes korrigiert hat, sondern auch und insbesondere deshalb, weil der von interessierter Seite verbreiteten Behauptung, der EuGH haben den ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV bestätigt, eine klare Absage erteilt wurde.

Richtig ist allein, dass ein Erlaubnisvorbehalt als solcher zulässig sein kann, sich im Übrigen aber als erforderlich, verhältnismäßig sowie diskriminierungsfrei erweisen muss. Letzteres ist in Deutschland bis heute jedoch nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht Hamburg zutreffend bestätigt.

Eine Abkopplung des Erlaubnisvorbehalts von dem staatlichen Monopol, dessen Durchsetzung damit ermöglicht werden soll, scheidet danach aus. Vielmehr schlägt die Unverhältnismäßigkeit der deutschen Rechtslage und damit ihre Unionsrechtswidrigkeit zwangsläufig auf das Erlaubniserfordernis durch.
Quelle:
Redeker Sellner Dahs
Rechtsanwälte · Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsanwalt Marco Rietdorf
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4 - 10
53115 Bonn


VG Hamburg Urteil (Az: 4 K 22-08) vom 02.11.2011 kann hier eingesehen werden.