L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017
- 1 BvR 1314/12 -
- 1 BvR 1630/12 -
- 1 BvR 1694/13 -
- 1 BvR 1874/13 -
1. Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).
2. Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes auch eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein.
4. Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend öffentlich in konkreten Umrissen vorhersehbar sind.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1314/12 -
- 1 BvR 1630/12 -
- 1 BvR 1694/13 -
- 1 BvR 1874/13 -
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L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017
- 1 BvR 1314/12 -
- 1 BvR 1630/12 -
- 1 BvR 1694/13 -
- 1 BvR 1874/13 -
- Die Länder besitzen die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).
- Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
- Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes auch eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein.
- Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend öffentlich in konkreten Umrissen vorhersehbar sind.
- 1 BvR 1314/12 -
- 1 BvR 1630/12 -
- 1 BvR 1694/13 -
- 1 BvR 1874/13 -
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. |
der E… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer R... und M..., |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs,
Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn -
Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn -
gegen |
das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223), |
Beigetretener: |
Senat von Berlin, Senatskanzlei, Jüdenstraße 1, 10178 Berlin |
- Bevollmächtigte:
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Klingelhöferstraße 5, 10785 Berlin -
Klingelhöferstraße 5, 10785 Berlin -
- 1 BvR 1314/12 -,
II. |
der C… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer M… und S…, |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz,
Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart -
Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart -
gegen |
a) |
§ 2 Abs. 1 und 3, § 4
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 8,
§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 bis 14, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4
des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin vom
20. Mai 2011 (GVBl S. 223), |
b) |
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2
und 3 und §§ 3 bis 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstands
nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen vom 22. März
2016 (GVBl S. 117) sowie § 2 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 3 und
4 und § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
Spielhallen im Land Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des
Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für
Bestandsunternehmen sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften vom
22. März 2016 (GVBl S. 117) |
- 1 BvR 1630/12 -,
III. |
der B… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B…, |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Benrather Straße 18 - 20, 40213 Düsseldorf -
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Benrather Straße 18 - 20, 40213 Düsseldorf -
gegen |
§ 29 Abs. 4 Satz 3 des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des
Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum
Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (BayGVBl 2012
S. 318) und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des bayerischen Gesetzes zur
Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer
Rechtsvorschriften vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 270) |
- 1 BvR 1694/13 -,
IV. |
der J… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B…, A…, J…, |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs,
Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn -
Willy-Brandt-Allee 11, 53113 Bonn -
gegen |
a) |
das saarländische Gesetz
über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Juni 2012
(ABl I S. 156), soweit dieses § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 2
und § 29 Abs. 4 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember
2011 in saarländisches Landesrecht überführt, |
b) |
das Saarländische Spielhallengesetz vom 20. Juni 2012 (ABl I S. 171), |
Beigetretene: |
Regierung des Saarlandes, Staatskanzlei, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken |
- Bevollmächtigte:
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Klingelhöferstraße 5, 10785 Berlin -
Klingelhöferstraße 5, 10785 Berlin -
- 1 BvR 1874/13 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 7. März 2017 beschlossen:
- Das Verfahren wird abgetrennt, soweit es den Antrag auf Erstreckung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1630/12 auf § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, 2 und 3 und §§ 3 bis 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen vom 22. März 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) sowie auf § 2 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) zum Gegenstand hat.
- Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten
sich gegen landesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung des
Spielhallensektors in Berlin, in Bayern und im Saarland, mit denen die
Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen
verschärft wurden. Die Neuregelungen in Bayern und im Saarland gehen im
Wesentlichen zurück auf den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster
Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV). Dieser wurde
mittlerweile von allen Ländern in Kraft gesetzt. Das Land Berlin hatte
bereits vor Inkrafttreten des reformierten Glücksspielstaatsvertrages
eigene Vorgaben für den Spielhallensektor erlassen.
I.
1. Die Regulierung der Spielhallen
und Geldspielgeräte erfolgte vor Verabschiedung der hier angegriffenen
Vorschriften allein durch den Bund in Form der §§ 33c bis 33i der
Gewerbeordnung (GewO) und der auf der Grundlage von § 33f GewO
erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit
Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV). Die
Zulassungsvoraussetzungen für Spielhallen regelte der Erlaubnisvorbehalt
in § 33i GewO.
Im Zuge der Föderalismusreform I
wurde im Jahre 2006 das Recht der Spielhallen aus der konkurrierenden
Bundeskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG)
herausgenommen (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006, BGBl I S. 2034).
2. In den Jahren 2010/2011 traten
die Länder in Verhandlungen über eine Änderung des im Jahre 2008 in
Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages ein, der keine spezifischen
Regelungen für Spielhallen enthielt. Anlass waren zwei Urteile des
Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit des
Sportwettenmonopols der Länder mit der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit. Diesen Entscheidungen zufolge konnten die
vorlegenden Gerichte Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass
Deutschland die zur Rechtfertigung des Sportwettenmonopols angeführten
Gemeinwohlziele nicht in einer kohärenten und systematischen Weise
verfolge und die darin liegende Beschränkung von Grundfreiheiten nicht
gerechtfertigt sei. Der Gerichtshof hatte seine Entscheidungen unter
anderem mit der Feststellung der vorlegenden Gerichte begründet, dass
die zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele eine Politik der
Angebotsausweitung betrieben oder geduldet hätten (vgl. EuGH, Urteil vom
8. September 2010, Carmen Media, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 67 f., 71;
Urteil vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., C-316/07 u.a.,
EU:C:2010:504, Rn. 100, 106 f.).
Handlungsbedarf im Bereich der
Spielhallen bestand zudem ausweislich der Erläuterungen zum Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag (vgl. Bayerischer Landtag, Drucksache
16/11995, S. 16 f., 20) aufgrund von Untersuchungen, die die deutlich
gestiegenen Umsätze bei Spielautomaten außerhalb von Spielbanken und das
erhebliche Gefahrenpotential des gewerblichen Automatenspiels belegten
(vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bericht zur
Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BRDrucks 881/10,
S. 40 ff.). Das Spiel an Geldspielgeräten gehöre zu den risikoreichsten
Spielen für suchtgefährdete Spieler.
Die Ministerpräsidentenkonferenz
verabschiedete am 6. April 2011 den Entwurf eines Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrages, der am 14. April 2011 auf der
Internetseite http://www.mpk.sachsen-anhalt.de veröffentlicht und am
15. April 2011 bei der Europäischen Kommission notifiziert wurde (vgl.
Mitteilung 792 der EU-Kommission vom 20. März 2012 - SG (2012) D/50777 -
hinsichtlich der Notifizierung Nr. 2011/188/D des Entwurfs eines Ersten
Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland, ZfWG 2012, S. 171 ff.; notifizierter Entwurf abrufbar
unter http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de, zuletzt
abgerufen am 6. März 2017). Der Entwurf diente auch als Grundlage für
eine Anhörung der betroffenen Verbände der Automatenindustrie, welche
die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 15. April
2011 stellvertretend für die übrigen Länder einleitete und am 25. Mai
2011 im Landtag von Sachsen-Anhalt - nicht öffentlich - durchführte.
Zudem unterrichteten die Landesregierungen die Länderparlamente über den
Inhalt der Regelungen des Entwurfs (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin,
Drucksache 16/4142). Die endgültige Fassung des Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurde von den Ministerpräsidenten
auf ihrer Konferenz vom 26. bis 28. Oktober 2011 beschlossen, was durch
eine Pressemitteilung der Staatskanzlei Schleswig-Holstein
bekanntgegeben wurde. Am 15. Dezember 2011 unterzeichneten die
Ministerpräsidenten aller Länder mit Ausnahme Schleswig-Holsteins den
Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der am 1. Juli 2012 gemäß
seinem Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft trat. Im Jahre 2013 trat ihm auch
Schleswig-Holstein bei (vgl. Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
1. Februar 2013, GVOBl Schleswig-Holstein 2013, S. 51 ff.).
3. Kernstück der Neuregelungen für
Spielhallen im geänderten Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in
Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) sind die Vorschriften
des Siebten Abschnitts (§§ 24 bis 26 GlüStV):
§ 24 Erlaubnisse
(1) Unbeschadet sonstiger
Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer
Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.
(2) 1 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. 2 Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. 3 Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
§ 25 Beschränkungen von Spielhallen
(1) 1 Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen). 2 Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis
für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren
Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder
Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.
§ 26 Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
(1) Von der äußeren Gestaltung der
Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der
Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders
auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb
geschaffen werden.
(2) Die Länder setzen für
Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die
drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.
§ 29 Abs. 4 GlüStV enthält eine Übergangsregelung für Bestandsspielhallen:
§ 29 Übergangsregelungen
(1) bis (3) …
(4) 1 Die Regelungen des Siebten Abschnitts finden ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Anwendung. 2 Spielhallen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und
für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i
Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb
von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit
§§ 24 und 25 vereinbar. 3 Spielhallen,
für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i
Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr
nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar.
4 Die
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden können
nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der
Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen
angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger
Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der
Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu
berücksichtigen. 5 Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(5) …
§ 21 Abs. 2 GlüStV betrifft ebenfalls spezifisch den Betrieb von Spielhallen:
§ 21 Sportwetten
(1) …
(2) In einem Gebäude oder
Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank
befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.
(3) bis (5) …
Daneben sind gemäß § 2
Abs. 3 GlüStV die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, 3
und 4 sowie §§ 5 bis 7 GlüStV auf Spielhallen anwendbar. Während §§ 1
bis 3 GlüStV Ziel- und Begriffsbestimmungen sowie die Regelung des
Anwendungsbereichs des Staatsvertrages enthalten, sind in § 4 Abs. 1, 3
und 4 sowie §§ 5 bis 7 GlüStV auch konkrete Pflichten und Verbote für
Spielhallenbetreiber geregelt, unter anderem im Hinblick auf den
Jugendschutz, Werbebeschränkungen, ein zu entwickelndes Sozialkonzept
und Aufklärungspflichten.
4. Das Gesetz zur Regelung des
Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin -
SpielhG Bln; GVBl 2011 S. 223) war bereits am 20. Mai 2011 verabschiedet
worden und am 2. Juni 2011, also noch vor der Unterzeichnung des Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrages, in Kraft getreten.
a) Die von den
Beschwerdeführerinnen zu I) und II) im Einzelnen angegriffenen
Vorschriften lauten in der Fassung von 2011 wie folgt:
§ 2 Erlaubnis
(1) 1 Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Für jeden Spielhallenstandort darf nur ein Unternehmen nach § 1 zugelassen werden. 3 Der Abstand zu weiteren Unternehmen nach § 1 soll 500 Meter nicht unterschreiten. 4 Das
Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben
werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder
Jugendlichen aufgesucht werden. 5 Die
für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der
Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des
Einzelfalls von der Maßgabe nach Satz 3 und 4 abweichen. 6 Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. 7 Die
Erlaubnis nach Satz 1 schließt nicht die Erlaubnis und Bestätigung nach
§ 33c oder die Erlaubnis nach § 33d der Gewerbeordnung mit ein.
(2) Die Erlaubnis kann mit einer
Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner
des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist;
unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
1. die in § 33c Absatz 2 oder § 33d Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,
2. die zum Betrieb des Gewerbes
bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen
Anforderungen nicht genügen,
3. der Betrieb des Gewerbes eine
Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs,
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare
Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarinnen und Nachbarn oder einer
im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt oder
4. die Antragstellerin oder der
Antragsteller nicht durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegen
kann, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für
den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht
und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden. Die für
Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung die Dauer und Inhalte der Schulung sowie die
Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen.
§ 4 Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
(1) 1 Unternehmen
nach § 1 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass
ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. 2 Das
äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder
sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder
Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.
(2) 1 In
Unternehmen nach § 1 darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein
Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf
jedoch acht Geräte nicht übersteigen. 2 Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln. 3 Die
Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter
aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von
mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens
der Geräteoberkante. 4 Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. 5 Die
zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung
sowie räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz
vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes erforderlich ist.
(3) In Unternehmen nach § 1 darf
höchstens ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der
Gewerbeordnung, bei dem der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden.
(4) In räumlicher Verbindung zu
Unternehmen nach § 1 darf die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis
nach § 2 Absatz 1 das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderen
Geräten, mit deren Hilfe sich die Spielerin oder der Spieler Geld
beschaffen kann, nicht ermöglichen oder begünstigen.
§ 5 Sperrzeit und Spielverbotstage
(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 beginnt um 3 Uhr und endet um 11 Uhr.
(2) …
§ 6 Jugend- und Spielerschutz
(1) 1 In
Unternehmen nach § 1, in denen Speisen oder Getränke an Ort und Stelle
verabreicht werden, dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte
aufgestellt werden. 2 Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten.
(2) Während der Öffnungszeiten ist
sicherzustellen, dass in jedem Unternehmen nach § 1 mindestens eine
Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.
(3) 1 Die
Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 hat
sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die
spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen
Sachkundenachweis verfügen. 2 Aus
dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur
Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen
erworben wurden. 3 Die
für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung die Dauer und Inhalte der Schulung sowie die
Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen.
(4) 1 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen nach § 1 gewährt werden. 2 Die
Durchsetzung des Verbots ist durch Eingangskontrolle in Verbindung mit
der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle
geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
(5) 1 Die
Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder das mit
der Aufsicht betraute Personal haben die Spielerinnen und Spieler über
die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung
und Therapie aufzuklären. 2 Die
Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder das mit
der Aufsicht betraute Personal sind außerdem verpflichtet, die
Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten. 3 Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen.
(6) 1 Für
die Dauer von mindestens einem Jahr sind auch Personen vom Spiel
auszuschließen, die dies gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der
Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder dem mit der Aufsicht betrauten Personal
verlangen. 2 Zum
Zweck der Kontrolle des freiwilligen Ausschlusses dürfen die zur
Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen
personenbezogenen Daten erhoben und für die Dauer der Sperre gespeichert
und im Rahmen der Eingangskontrolle verwendet werden.
(7) In Unternehmen nach § 1 dürfen
keine Handlungen vorgenommen oder Bedingungen geschaffen werden, die
geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen oder zur Ausnutzung des
Spieltriebs zu verleiten oder die mögliche Suchtgefährdung zu
verharmlosen.
(8) In Unternehmen nach § 1 sind
Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und
Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten
Beratungsstellen sichtbar auszulegen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne Erlaubnis betreibt,
2. einer vollziehbaren Auflage gemäß § 2 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen ermöglicht,
4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Werbung betreibt, von der ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht,
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1
oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten
aufstellt oder aufstellen lässt,
6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
7. entgegen § 4 Absatz 3 mehr als ein anderes Spiel veranstaltet,
8. als Inhaberin oder Inhaber oder
als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 duldet, dass ein Gast
innerhalb der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, oder zulässt,
dass an den in § 5 Absatz 2 genannten Spielverbotstagen die Spielhalle
geöffnet ist oder dort gespielt wird,
9. als Inhaberin oder Inhaber oder
als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 entgegen § 6 Absatz 1
Satz 2 unentgeltlich Speisen oder Getränke abgibt oder zulässt, dass
unentgeltlich Speisen oder Getränke abgegeben werden,
10. entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist,
11. entgegen § 6 Absatz 3 Personen beschäftigt, die nicht über den geforderten Sachkundenachweis verfügen,
12. als Inhaberin oder Inhaber
oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 entgegen § 6
Absatz 4 Satz 2 die vorgeschriebene Identitätskontrolle unterlässt,
13. als Inhaberin oder Inhaber
oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 entgegen § 6
Absatz 5 Satz 3 oder Absatz 6 Satz 1 einen Ausschluss vom Spiel
unterlässt,
14. als Inhaberin oder Inhaber
oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 die in § 6 Absatz 8
vorgeschriebenen Unterlagen nicht deutlich sichtbar auslegt.
(2) …
§ 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) 1 Nach § 33i der Gewerbeordnung erteilte gültige Erlaubnisse verlieren mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit. 2 Die
Inhaberin oder der Inhaber dieser Erlaubnisse haben den nach § 2
Absatz 3 Nummer 4 geforderten Sachkundenachweis innerhalb von zwölf
Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde
vorzulegen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber
eines Unternehmens nach § 1 hat dafür Sorge zu tragen, dass für das bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in dem Unternehmen als Aufsicht
tätige Personal der Sachkundenachweis nach § 6 Absatz 3 innerhalb von
zwölf Monaten der zuständigen Behörde vorliegt.
(3) Wer zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 rechtmäßig
betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung
verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb
von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 2 und 3 zulässige Maß zu
reduzieren.
(4) …
b) Im Jahre 2012 wurde gemeinsam
mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag das Berliner
Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV Bln; GVBl
S. 238) in Kraft gesetzt, das in § 15 AGGlüStV Bln das Verhältnis der
Vorschriften im Spielhallengesetz Berlin zum Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag regelt.
c) Eine erneute Änderung der
spielhallenrechtlichen Vorschriften erfolgte durch das Gesetz zur
Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für
Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin -
MindAbstUmsG Bln) sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften vom
22. März 2016 (GVBl S. 117). Das durch Artikel 1 eingeführte
Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin regelt insbesondere das im Gesetz
als „Sonderverfahren“ bezeichnete behördliche Verfahren zur
Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis für Bestandsspielhallen. In
diesem Zusammenhang enthält das Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin
Modifikationen von Vorgaben des Spielhallengesetzes Berlin, die nur im
Rahmen des Sonderverfahrens für Bestandsspielhallen gelten. So gilt für
diese das Abstandsgebot bezüglich Kinder- und Jugendeinrichtungen nur im
Hinblick auf andere Schulen als Grundschulen und Schulen der
Erwachsenenbildung, wobei eine räumliche Nähe bei Überschreiten einer
Wegstrecke von 200 Metern regelmäßig nicht vorliegt (vgl.
§ 5 MindAbstUmsG Bln). Beim Mindestabstand zu anderen Spielhallen kommt
im Sonderverfahren die Abweichungsmöglichkeit des § 2 Abs. 1
Satz 5 SpielhG Bln nicht zur Anwendung; für die Abstandsermittlung ist
statt der Luftlinie die Wegstrecke maßgeblich (vgl. § 6 MindAbstUmsG
Bln). Zudem enthält § 9 MindAbstUmsG Bln eine Härtefallklausel für
Bestandsspielhallen, die aufgrund Verstoßes gegen die Abstandsgebote
oder das Verbundverbot im Sonderverfahren sonst keine Erlaubnis erhalten
können. Die Abweichungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln
findet gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 MindAbstUmsG Bln im Sonderverfahren für
Bestandsspielhallen keine Anwendung.
Zudem enthält das
Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin Vorgaben für ein
Auswahlverfahren, das nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 8
Abs. 1 SpielhG Bln in denjenigen Fällen zur Anwendung kommt, in denen
mehrere Bestandsspielhallen zueinander den Mindestabstand nicht
einhalten oder in einem baulichen Verbund stehen. Die materiellen
Kriterien für die Auswahl der fortbestehenden Spielhalle sind dabei in
§§ 7 und 8 MindAbstUmsG Bln geregelt.
5. Bayern hat die Vorgaben des
Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages durch eine Änderung des
bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum
Glücksspielwesen in Deutschland (BayAGGlüStV) vom 20. Dezember 2007
(GVBl S. 922) zeitgleich zum Inkrafttreten der geänderten Fassung des
Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 umgesetzt (vgl. § 1 des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften vom
25. Juni 2012; GVBl S. 270). Demnach gilt ein Mindestabstand von 250
Metern Luftlinie zu anderen Spielhallen (Art. 9 Abs. 3 BayAGGlüStV).
Für Bestandsspielhallen enthält Art. 11 Abs. 1 BayAGGlüStV folgende Regelung:
Art. 11 Betrieb von Spielhallen
(1) 1 Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 betrieben werden. 2 Die Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 GlüStV sind zu beachten.
(2) …
6. Im Saarland wurde zum 1. Juli
2012 das Saarländische Spielhallengesetz (SSpielhG; ABl I S. 171) in
Kraft gesetzt. Die hier angegriffenen Vorschriften und die mit diesen in
Zusammenhang stehenden Regelungen lauten wie folgt:
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
(1) Ziele dieses Gesetzes sind gleichrangig, für den Bereich der Spielhallen
1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine
geeignete Alternative zu nicht erlaubten Angeboten darstellendes Angebot
den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte
Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten
Angeboten in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass der
Betrieb von Spielhallen ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor
betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit dem Betrieb von
Spielhallen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewendet werden.
(2) und (3) …
§ 2 Erlaubnis
(1) 1 Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz. 2 Im Übrigen bleiben Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
(2) bis (4) …
§ 3 Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist unbeschadet
der in § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO genannten Gründe zu
versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle
1. den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder
2. …
(2) Darüber hinaus ist die Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle
1. in baulichem Verbund mit einer
oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem
gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird
(Mehrfachkonzession) oder
2. einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet.
§ 4 Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung
(1) und (2) …
(3) … 2 Ferner ist es verboten,
1. …
2. Internet-Terminals bereitzuhalten,
3. und 4. …
5. in Spielhallen zu rauchen,
außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen. In diesen Bereichen
ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen
oder Getränken untersagt.
§ 5 Jugendschutz, Sozialkonzept und Aufklärung
(1) 1 Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig. 2 Die
Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber stellt durch eine
Kontrolle des amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare
Identitätskontrolle sicher, dass Minderjährige keinen Zutritt zur
Spielhalle haben.
(2) und (3) …
§ 7 Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 4.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr.
(2) …
§ 8 Verpflichtungen
(1) …
(2) Unbeschadet der
Verpflichtungen aus der Spielverordnung darf der Erlaubnisinhaber oder
die Erlaubnisinhaberin das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen
Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld
beschaffen kann, nicht ermöglichen, dulden oder begünstigen.
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) 1 Unbeschadet
der §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Übergangsfristen gemäß § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages
erlöschen Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben
wird, mit Ablauf des 30. Juni 2017. 2 Soll
eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden,
ist ein Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz frühestens zwölf Monate
und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der
Erlaubnis zu stellen.
(2) 1 Die
Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Absatz 1 auf Antrag in
begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3
Absatz 2 Nummer 2 für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn
1. eine Erlaubnis ausschließlich
wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Absatz 2 Nummer 2
nicht mehr erteilt werden könnte,
2. die Erlaubnisinhaberin oder der
Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen
durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und
der Ziele des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes schutzwürdig ist und
3. dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
2 Das
Gleiche gilt für Spielhallen in baulichem Verbund mit einer oder
mehreren weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude
oder Gebäudekomplex (Mehrfachkonzession) nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit
der Maßgabe, dass das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig ist,
wenn
1. eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 28. Oktober 2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde und
2. der Erlaubnisinhaber im
Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die
er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen
kann.
3 § 48 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 4 Für Befreiungen gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.
(3) Zur besseren Erreichung der
Ziele des § 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit
der Erteilung einer Befreiung nach Absatz 2 die Vorlage und die
Umsetzung von Konzepten verlangen, in denen nach Ablauf der
Übergangsfrist nach Absatz 1 konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung
des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen nach diesem
Gesetz aufgenommen werden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau
umfassen können.
(4) Die Landesregierung wird
ermächtigt, zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Absatz 2 und 3 zu erlassen.
(5) Zum Nachweis von
schutzwürdigen Vermögensdispositionen kann die Erlaubnisbehörde Einsicht
in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsberichte und
Bücher verlangen und sich hierzu auf Kosten des Antragstellers
sachverständiger Personen bedienen.
(6) Die Erlaubnis nach diesem Gesetz umfasst zugleich die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages.
7. Daneben unterliegt die
Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlichen Vorgaben. So enthält
§ 33c Abs. 1 GewO einen Erlaubnisvorbehalt für das gewerbsmäßige
Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Zudem setzt das
Aufstellen von Gewinnspielgeräten eine behördliche
Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort voraus (§ 33c Abs. 3 GewO).
Die in Spielhallen aufgestellten Gewinnspielgeräte benötigen gemäß
§ 33c Abs. 1 Satz 2 GewO eine im Einzelnen in §§ 11 bis 17 SpielV
geregelte Bauartzulassung.
Außer in Spielhallen dürfen auch
in Gaststätten bis zu drei Geldspielgeräte aufgestellt werden (§ 1
Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV), wobei die gerätebezogenen
Vorgaben der Gewerbeordnung (§§ 33c bis 33g GewO) und der
Spielverordnung zu beachten sind. Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
dürfen auch in Spielbanken aufgestellt werden. Auf die Zulassung und den
Betrieb von Spielbanken finden gemäß § 33h Nr. 1 GewO die §§ 33c bis
33g GewO und damit auch die Anforderungen an Geldspielgeräte nach der
Spielverordnung keine Anwendung.
8. Vor dem Inkrafttreten der
angegriffenen Regelungen hatte die Zahl der Spielhallen und der in ihnen
aufgestellten Geldspielgeräte stark zugenommen, in Berlin in den Jahren
2008 bis 2011 von 239 auf 409 Standorte und von 302 auf 584 Erlaubnisse
sowie von 2.894 auf 5.398 Spielgeräte, im Saarland in den Jahren 2006
bis 2012 von 97 auf 147 Standorte, von 129 auf 253 Erlaubnisse und von
1.151 auf 2.589 Spielgeräte und in Bayern in den Jahren 2006 bis 2012
von 871 auf 1.090 Standorte, von 1.241 auf 1.984 Erlaubnisse und von
10.605 auf 20.686 Spielgeräte. In den drei Ländern war es insbesondere
zu einer starken Zunahme an Mehrfachspielhallen gekommen. Die Umsätze
mit Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten waren vom Jahr 2002
bis zum Jahr 2013 bundesweit von ungefähr 5,7 Mrd. € auf ungefähr
19,1 Mrd. € gestiegen (vgl. Meyer, Glücksspiel - Zahlen und Fakten, in:
Jahrbuch Sucht 2015, S. 140 <143>; vgl. auch den starken Anstieg
der Patienten mit pathologischem Spielverhalten, a.a.O., S. 148).
143>
In Berlin dürfen gemäß § 1 des
Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin
(Spielbankengesetz Berlin - SpBG Bln) hingegen nur bis zu zwei
Spielbanken zugelassen werden. Derzeit existiert eine Spielbank mit
einem Hauptstandort und vier Zweigstellen. Zwischen dem Jahr 2001 und
dem Jahr 2004 stieg die Zahl der dort aufgestellten Spielautomaten
insbesondere aufgrund der Neueröffnung von Zweigstellen von 570 auf
1.095. Durch die Schließung einer Zweigstelle im Jahre 2012 sank die
Zahl der aufgestellten Spielautomaten Ende des Jahres 2014 auf 830.
Im Saarland sind gemäß § 5 Abs. 1
des Saarländischen Spielbankgesetzes (SpielbG-Saar) bis zu zwei
Spielbanken erlaubt, für die Zweigspielbetriebe mit Automatenspiel
zugelassen werden dürfen. Derzeit existieren zwei Spielbanken und fünf
Zweigspielbetriebe (davon eine Spielbank und zwei Zweigspielbetriebe in
Saarbrücken). Bis zum Jahr 2011 waren dort insgesamt 951 Spielautomaten
aufgestellt. Nach der Schließung einer Zweigstelle im Jahre 2011 ist
diese Zahl bis zum Jahr 2015 auf 857 zurückgegangen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht
hat am 16. Dezember 2016 entschieden, die Berliner Beschränkungen für
die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen seien rechtmäßig (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris). Insbesondere
dürften die Länder seit dem Jahr 2006 nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im
Bereich des Rechts der Spielhallen sämtliche Voraussetzungen für die
Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs regeln.
Die Regelungen seien auch mit der Berufsfreiheit und dem Eigentumsrecht
der Spielhallenbetreiber vereinbar und auf der Grundlage der
tatrichterlichen Feststellungen und des dem Landesgesetzgeber
eingeräumten Spielraums bei der Einschätzung der Suchtgefährdung sowie
der Eignung und Erforderlichkeit suchtbekämpfender Maßnahmen
verhältnismäßig. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot bei der Bekämpfung
der Spielsucht stehe ihnen ebenfalls nicht entgegen.
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu I)
wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen einzelne
Vorschriften des Spielhallengesetzes Berlin und gegen das Gesetz
insgesamt.
a) Sie betreibt in Berlin an fünf
Standorten jeweils zwischen einer und drei Spielhallen, für die ihr
Genehmigungen nach § 33i GewO erteilt worden waren. In den Spielhallen
waren bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde jeweils zwölf, in einem
Fall elf Geldspielgeräte aufgestellt. Die Erteilung von Genehmigungen
für zwei weitere Spielhallen an einem der Standorte wurde nach
Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin wegen Verstoßes gegen das
Verbundverbot abgelehnt. Im Abstand von weniger als 500 Metern zu allen
Standorten befinden sich jeweils weitere Spielhallen sowie Kindergärten,
Kindertagesstätten oder Schulen.
b) Die Beschwerdeführerin zu I)
ist der Ansicht, die Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen
Rechtsnormen sei zulässig. Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und
zu Kinder- und Jugendeinrichtungen hinderten sie faktisch an jedweder
Neueröffnung von Spielhallen in Berlin.
Soweit die angegriffenen
Vorschriften bußgeldbewehrt seien, könne es ihr nicht zugemutet werden,
gegen die Normen zu verstoßen, um die Frage der Verfassungswidrigkeit im
Ordnungswidrigkeitenverfahren klären zu lassen. Auch im Hinblick auf
die Anwendung des Verbundverbots und der Abstandsgebote auf ihre
Bestandsspielhallen bestünden keine zumutbaren
Rechtsschutzmöglichkeiten, da die Erteilung von neuen Erlaubnissen für
die Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist ausgeschlossen sei.
c) Die mit dem Spielhallengesetz
Berlin eingeführten Belastungen verletzten sie in ihrer Berufsfreiheit.
Die darin liegenden Eingriffe seien bereits deshalb nicht
gerechtfertigt, weil dem Land für diese Vorschriften die
Gesetzgebungskompetenz fehle. Sie seien nicht Teil des „Rechts der
Spielhallen“ gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die fehlende Zuständigkeit
ergebe sich auch aus der Sperrwirkung des Bauplanungsrechts des Bundes
gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und für die Regelung von
Eingangskontrollen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SpielhG Bln aus den
bundesrechtlichen Regelungen zum Jugendschutz nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 7 GG.
Die Abstandsregelung zu Kinder-
und Jugendeinrichtungen sowie die Ausnahmeregel des § 2 Abs. 1
Satz 5 SpielhG Bln verstießen auch gegen das Bestimmtheitsgebot und den
Wesentlichkeitsgrundsatz. Außerdem seien die Abstandsregelungen nicht
zur Verfolgung der benannten Ziele geeignet und erforderlich. Es gebe
keinen wissenschaftlich belegten Zusammenhang zwischen dem Abstand
zwischen Spielhallen und einer Suchtgefährdung. Gleiches gelte für das
Verbundverbot, das aus suchtpräventiver Sicht keinerlei positive Wirkung
habe. Die zugrunde gelegte Annahme einer massiven Zunahme der
Spielhallenstandorte sei unzutreffend. Eigentliche Ursache für die
vermeintliche „Spielhallenflut“ sei die Zunahme von spielhallenähnlichen
„Spielcafés“ ohne Spielhallenerlaubnis. Insofern bestehe ein
Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Vorschriften der Gewerbeordnung und
der Spielverordnung.
Abstandsregelungen und
Verbundverbot seien angesichts der strengen Rechtfertigungsanforderungen
an objektive Berufszulassungsregeln nicht verhältnismäßig im engeren
Sinne. Es lägen keine nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen schweren
Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut vor. Nur 0,19
bis 0,56 % der erwachsenen Bevölkerung weise überhaupt ein
pathologisches Spielverhalten auf, davon hätten wiederum nur 30 % ein
Problem mit dem Spiel an Geldspielgeräten. Setze man die Zahl der
pathologischen Spieler bei den einzelnen Glücksspielarten in Relation
zur Intensität des Spielens und den hierdurch jeweils generierten
Bruttospielerträgen, ergebe sich ein „Pathologie-Potenzial-Koeffizient“,
der bei Spielautomaten in Spielbanken erheblich höher sei als bei
Spielgeräten in Spielhallen. Ein weitreichendes faktisches Verbot neuer
Spielhallen aufgrund eines Gesetzes, das zur Bekämpfung pathologischen
Spielverhaltens nicht geeignet erscheine, sei unverhältnismäßig.
Die Übergangsregelung greife
rechtswidrig in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin zu I) ein.
Der nachträgliche Entzug der bestandskräftigen und unbefristeten
Genehmigung stelle eine rechtswidrige Enteignung dar; diese sei mangels
Entschädigungsregelung verfassungswidrig. Zumindest liege in der
Entwertung von Investitionen, die im Vertrauen auf die bestehende
Erlaubnis getätigt worden seien, aber eine ausgleichspflichtige Inhalts-
und Schrankenbestimmung. Die Übergangsfrist von fünf Jahren sei nicht
ausreichend, da sich die Investitionen im Branchenmittel in zehn bis 15
Jahren amortisierten. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
Transparenz und Chancengleichheit bei der Auswahl zwischen Bewerbern um
begrenzte Konzessionen würden in Ermangelung objektiver Kriterien für
die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen
innerhalb des 500-Meter-Abstands missachtet.
Das bußgeldbewehrte Verbot einer
auffälligen Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Spielhallen
sei zu unbestimmt, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet und führe zu
einer Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten und Spielbanken. Die
Vorschriften zur Reduzierung der Geldspielgeräte von zwölf auf acht je
Spielhalle und zum Verbot der Zweiergruppenaufstellung (§ 4 Abs. 2
Satz 1 und 3 SpielhG Bln) seien unverhältnismäßig. Die Einführung einer
Sperrzeit von 3 bis 11 Uhr (§ 5 Abs. 1 SpielhG Bln) sei ungeeignet, da
in dieser Zeit im Internet und in Spielcafés weitergespielt werden
könne, und unverhältnismäßig, da sie bereits für sich genommen eine
wirtschaftliche Betriebsführung unmöglich mache. Die Beschränkung auf
höchstens drei Geldspielgeräte bei Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6
Abs. 1 SpielhG Bln) sei ebenfalls unverhältnismäßig und stelle eine
unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten und Spielbanken
dar. Unverhältnismäßig sei auch die Pflicht zur Anwesenheit von
Aufsichtspersonen in Spielhallen (§ 6 Abs. 2 SpielhG Bln). Die
Regelungen zu Aufklärungspflichten in § 6 Abs. 5 Satz 2 SpielhG Bln
seien inhaltsleer und lebensfremd.
Die Pflicht zum Ausschluss
auffälliger Personen („Fremdsperre“, § 6 Abs. 5 Satz 3 SpielhG Bln) sei
zu unbestimmt. Das System der Selbstsperre (§ 6 Abs. 6 SpielhG Bln) sei
wegen der Ausweichmöglichkeiten gesperrter Spieler auf andere
Spielhallenstandorte und Gaststätten ungeeignet, sein Nutzen stehe in
keinem Verhältnis zu den Belastungen für Spielhallenbetreiber. Der
Auffangtatbestand des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln sei gänzlich unbestimmt.
Das Spielhallengesetz insgesamt
sei ungeeignet zur Erreichung der verfolgten Ziele, da die Spieler auf
Spielcafés, ins Internet und auf weniger regulierte Spielstätten
auswichen. Die Regelungen seien widersprüchlich und inkonsequent, da der
Gesetzgeber im Bereich der Spielbanken ein akutes Regelungsdefizit
hinnehme und dort eine massive Marktausweitung in Form von 1.000
Spielautomaten an fünf über das Stadtgebiet verteilten Standorten
betreibe. Spielhallenbetreibern seien Beschränkungen nur zumutbar, wenn
sie Teil einer Gesetzgebung seien, die in ihrer konkreten Ausgestaltung
der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem
Spielverhalten diene. Zudem liege ein additiver Grundrechtseingriff vor.
Die angegriffenen Regelungen hätten erdrosselnde Wirkung, da ein
wirtschaftlich sinnvoller Betrieb von Spielhallen bei Berücksichtigung
der Erhöhung der Vergnügungsteuer und der strengen Regelungen der
Spielverordnung nicht mehr möglich sei.
2. Die Beschwerdeführerin zu II)
wendet sich ebenfalls unmittelbar gegen Vorschriften des Berliner
Spielhallengesetzes. Sie betreibt aufgrund einer Genehmigung nach
§ 33i GewO aus dem Jahre 2010 in Berlin in einem Gebäudekomplex sechs
Spielhallen, für welche die Aufstellung von jeweils elf beziehungsweise
zwölf Spielgeräten zugelassen war.
a) Die von ihr angegriffenen
Regelungen seien kompetenzwidrig erlassen und die dadurch bewirkten
Grundrechtseingriffe schon deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Abstandsgebote und das
Verbundverbot hält sie im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie die
Beschwerdeführerin zu I) für verfassungswidrig. Insbesondere seien die
Vorschriften nicht konsequent am Ziel der Eindämmung der mit dem
Glücksspiel verbundenen Gefahren ausgerichtet, weil es an entsprechend
restriktiven Vorgaben für Spielbanken und Geldspielgeräte in Gaststätten
fehle. Da es dafür keinen sachlichen Grund gebe, liege ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Das automatische Erlöschen der
Erlaubnis nach § 33i GewO gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln und die
Übergangsregelung verstießen außerdem gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Geschütztes Eigentum sei zunächst die durch die gewerberechtliche
Erlaubnis nach § 33i GewO vermittelte Rechtsposition. Geschützt seien
aber auch die Nutzungsrechte an den Gebäuden und der Betriebseinrichtung
sowie die Gesamtheit der sachlichen, persönlichen und sonstigen Mittel
als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb. Das Erlöschen der
Erlaubnisse stelle eine unzulässige Enteignung dar, zumindest aber eine
unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Reduzierung der
Gerätehöchstzahl von zwölf auf acht (§ 4 Abs. 2 SpielhG Bln) verletze
angesichts der nur zweijährigen Übergangsfrist nach § 8
Abs. 3 SpielhG Bln den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da erst im
Jahre 2005 die Gerätehöchstzahl in § 3 Abs. 2 SpielV von zehn auf zwölf
erhöht worden sei.
b) Mit Schriftsatz vom 22. August
2016 und nachfolgender Begründung vom 17. Oktober 2016 hat die
Beschwerdeführerin zu II) ihre Verfassungsbeschwerde auf die zentralen
Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin sowie auf die
mit dem Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem
Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen sowie zur Änderung
spielrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2016 neu eingefügten
Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin erstreckt.
3. Die Beschwerdeführerin zu III)
greift die in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1
Satz 2 BayAGGlüStV geregelte einjährige Übergangsfrist für Spielhallen
an, die nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurden. Ihr war zunächst mit
Bescheid vom 7. Dezember 2011 die Erlaubnis gemäß § 33i GewO für den
Betrieb einer weiteren Spielhalle im baulichen Verbund mit einer von ihr
bereits vorher betriebenen Spielhalle erteilt, später aber die
Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 9 BayAGGlüStV verweigert worden.
Sie sieht sich durch die
angegriffenen Regelungen in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Vorschriften seien
bereits mangels Gesetzgebungszuständigkeit des Landes formell
verfassungswidrig. Die gewählte Übergangsfrist von einem Jahr sei
erheblich zu kurz. Sie müsse die Möglichkeit haben, geschäftliche
Beziehungen in den branchentypischen 15-jährigen Abschreibungszeiträumen
ohne Einbußen abzuwickeln.
Der Stichtag für die
Unterscheidung zwischen der ein- und der fünfjährigen Übergangsfrist
(28. Oktober 2011) sei willkürlich, da die Einigung über die
Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages auf der
Ministerpräsidentenkonferenz nicht geeignet gewesen sei, das Vertrauen
der Spielhallenbetreiber in die bestehende Rechtslage zu zerstören. Die
Ministerpräsidentenkonferenz sei ein Gremium der Selbstorganisation der
Länder und kein Gesetzgebungsorgan. Auch sei die Ausgestaltung und
Verschärfung der Vorgaben für Spielhallen zum Zeitpunkt der nicht
öffentlichen Beschlussfassung nicht absehbar gewesen.
Die einjährige Übergangsfrist sei
auch deshalb verfassungswidrig, weil sie nicht berücksichtige, dass die
Erteilung der Erlaubnis am Ende eines Prozesses stehe, in dem bereits
wesentliche Investitionen für die Errichtung der Spielhalle getätigt
worden seien.
4. Die Beschwerdeführerin zu IV)
wendet sich unmittelbar gegen das Saarländische Spielhallengesetz sowie
gegen das saarländische Gesetz über die Zustimmung zum Ersten
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in
Deutschland insoweit, als sich die Zustimmung auf § 21 Abs. 2, § 24
Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 2 und § 29 Abs. 4 GlüStV erstreckt. Sie betreibt
an insgesamt elf Standorten im Saarland auf der Grundlage von
Genehmigungen aus den Jahren 2006 bis 2010 jeweils zwischen einer und
sieben Spielhallen. Mehrere der Spielhallenstandorte befinden sich in
einer Entfernung von weniger als 500 Metern zu Spielhallen anderer
Betreiber. Zur Vermeidung von Bußgeldern habe sie die Neuregelungen
umgehend umgesetzt. Dadurch seien massive Umsatzrückgänge entstanden.
Sie hält die angegriffenen
Regelungen für kompetenzwidrig und materiell verfassungswidrig. Die
Verfassungswidrigkeit des Abstandsgebots zu anderen Spielhallen und des
Verbundverbots (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SSpielhG) sowie der
Übergangsregelung für bis zum 28. Oktober 2011 genehmigte Spielhallen
(§ 12 Abs. 1 SSpielhG) ergebe sich auch aus ihrer fehlenden
Folgerichtigkeit im Vergleich zur massiven Marktausweitung des
Automatenspiels in Spielbanken. Dies werde dadurch begünstigt, dass das
Saarland ein kleines Flächenland sei und sich die Zweigstellen und
Spielbanken in einem unmittelbaren räumlichen Konkurrenzverhältnis zu
Spielhallen befänden. Im Rahmen der Übergangsregelung sei die
Härtefallregelung in § 12 Abs. 2 SSpielhG zu unbestimmt.
Der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1
Nr. 1 SSpielhG verstoße mit seiner Anknüpfung an die Gesetzesziele des
§ 1 Abs. 1 SSpielhG, der lediglich vage Globalziele formuliere, gegen
das Bestimmtheitsgebot. Das Verbot der Aufstellung von
Internet-Terminals in Spielhallen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG) sei
zur Durchsetzung des Internetverbots für Sportwetten nach § 4
Abs. 4 GlüStV ungeeignet und benachteilige Spielhallenbetreiber
ungerechtfertigt gegenüber Spielbankenbetreibern. Letzteres gelte auch
für das Rauchverbot in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG, das zudem gegen
das Bestimmtheitsgebot verstoße. Die Regelung zur Ausweiskontrolle (§ 5
Abs. 1 Satz 2 SSpielhG) übertrage gleichheitswidrig den
Regulierungsansatz für Spielbanken auf Spielhallen.
Die Einführung einer festen
Sperrzeit von 4 bis 10 Uhr (§ 7 Abs. 1 SSpielhG) habe zu massiven
Umsatzeinbrüchen geführt. Es gebe keine Nachweise dafür, dass feste
Sperrzeiten rauschhaftes Weiterspielen begrenzten. Die Spieler könnten
auf alternative Angebote wie illegale Spielcafés und Spielbanken
ausweichen. Zugleich sei die Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken,
für die eine flexible sechsstündige Sperrzeit gelte, nicht
gerechtfertigt.
Auch das Verbot des Aufstellens
von Geldautomaten in Spielhallen (§ 8 Abs. 2 SSpielhG) bewirke eine
Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken. Da dort auch Alkoholausschank
erlaubt sei, sei das Risiko unkontrollierter Vermögensverluste erhöht,
zumal an den dortigen Spielautomaten keine Verlustbeschränkung bestehe.
Das Verbot der
Sportwettenvermittlung in einem Gebäudekomplex mit einer Spielhalle
(§ 21 Abs. 2 GlüStV) verletze die Berufsfreiheit, da es die
Spielhallenkunden nicht an Wetten im Internet hindere und deshalb zur
Eindämmung pathologischen Spielverhaltens ungeeignet sei. Außerdem
behandele es sie gegenüber konzessionierten Buchmachern und
Gaststättenbetreibern ungleich, denen der Betrieb von drei Spielgeräten
erlaubt sei und die Sportwettenvermittlung nicht verboten werde.
Die gesamten die Zulassung und den
Betrieb von Spielhallen beschränkenden Vorschriften im Saarländischen
Spielhallengesetz stellten einen additiven Grundrechtseingriff dar, der
einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb - gerade in Kombination mit
der veränderten Bemessung der Vergnügungsteuer - unmöglich mache.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden
Stellung genommen haben das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin,
der Bayerische Landtag, die Bayerische Staatsregierung, die Regierung
des Saarlandes, das Bundesverwaltungsgericht, die
Oberverwaltungsgerichte Berlin-Brandenburg und des Saarlandes, der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der Deutsche Städtetag, die Deutsche
Automatenwirtschaft e.V., der Deutsche Spielbankenverband e.V., der
Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e.V., die Deutsche
Hauptstelle für Suchtfragen e.V., der Fachverband Glücksspielsucht e.V.,
der Deutsche Caritasverband e.V. und die Diakonie Deutschland -
Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie und
Entwicklung e.V.
1. Abgeordnetenhaus und Senat von
Berlin halten das Spielhallengesetz Berlin in ihrer gemeinsamen
Stellungnahme für formell und materiell in vollem Umfang
verfassungskonform. Zum Recht der Spielhallen gehörten alle Regelungen,
die den Betrieb von Spielhallen beträfen und sich an die
Spielhallenbetreiber richteten. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1
Nr. 11 GG sei entwicklungsoffen und umfassender als die in § 33i GewO
geregelte Erlaubnisordnung für Spielhallen.
Eine Verletzung der Berufsfreiheit
durch die Abstandsgebote und das Verbundverbot liege nicht vor. Die
Verfügbarkeit von Spielgeräten in Gaststätten lasse die Regelungen zu
Spielhallen nicht ungeeignet erscheinen, da von beiden mit Blick auf die
verschiedenartige Konzentration und Variantenvielfalt der Spielgeräte
und das unterschiedliche Gepräge unterschiedliche suchtspezifische
Anreizwirkungen ausgingen. Ebenso beanspruche der „Grundsatz
konsequenter Zweckverfolgung“ aus dem Sportwettenurteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276 <308>) - sofern
jenseits staatlicher Monopole überhaupt anwendbar - allenfalls für den
konkret geregelten Bereich Geltung. Bei der Spielbankenregulierung in
Berlin werde eine konsequente Suchtprävention betrieben. Die
Suchtgefahren seien hier erheblich geringer als in Spielhallen, da die
Zahl der Spielbanken in Berlin durch Gesetz begrenzt und der Zugang
deutlich stärker beschränkt sei. Abstandsregelungen seien insofern von
vornherein entbehrlich. Es gebe auch keine Ausweitung des
Automatenspielangebots in den Spielbanken, da im Vergleich zum Jahr 2003
die Zahl der Spielautomaten in Spielbanken gesunken, die Bevölkerungs-
und Besucherzahlen aber erheblich gestiegen seien. Bauplanungsrechtlich
sei ein Betrieb von Spielhallen in Berlin auch in Zukunft möglich, so
dass ausreichend Ausweichstandorte zur Verfügung stünden, was die
Intensität des Eingriffs abmildere.
308>
Der allgemeine Gleichheitssatz
werde ebenfalls nicht verletzt. Unterschiedliche Regelungssysteme für
Spielbanken einerseits und Spielhallen andererseits seien aus
suchtpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Recht der Gaststätten liege mit
Blick auf deren unterschiedliche Ausrichtung ebenfalls nicht vor.
Sofern durch die
Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen überhaupt
Eigentumspositionen betroffen seien, handle es sich um verhältnismäßige
Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Art. 14 Abs. 1 GG verlange nicht,
dass in jedem Fall die Amortisierung des eingesetzten Kapitals oder
sogar die Erzielung eines Gewinns möglich sei. Im Übrigen sei es
verfassungsrechtlich nicht geboten, die bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen zur Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die
zueinander den Mindestabstand unterschritten, konkreter zu fassen. Bei
Auswahlentscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung bestehe
regelmäßig ein weites exekutives Ermessen, ohne dass einzelne
Auswahlkriterien schon formell-gesetzlich statuiert werden müssten. Die
Berliner Regelung enthalte in Form der Abweichungs- und
Befreiungsmöglichkeiten in § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln und § 29 Abs. 4
Satz 4 GlüStV einen ausdrücklichen Ortsbezug und sei offen für die
Berücksichtigung konkreter Umstände und grundrechtlicher Aspekte.
2. Die Regierung des Saarlandes
hält die angegriffenen Vorschriften des Saarländischen
Spielhallengesetzes im Wesentlichen aus den gleichen Gründen für
verfassungsgemäß. Im Hinblick auf das Automatenspiel in saarländischen
Spielbanken sei der Vorwurf der Angebotsausweitung wegen der
zwischenzeitlichen Reduzierung der Zahl der Zweigniederlassungen und der
Gesamtanzahl von Automatenspielplätzen unzutreffend.
Das Verbot des Bereithaltens von
Internet-Terminals gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG sei mit der
Berufsfreiheit vereinbar, da es geeignet sei, die Kumulation von
Spielsuchtgefahren zu verhindern. Das partielle Rauchverbot in
Spielhallen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG stelle keine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da Spielbanken wegen der
dortigen Verzehrmöglichkeiten dem strengen Rauchverbot nach § 2 Abs. 1
Nr. 7 des saarländischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens unterfielen. Die Ungleichbehandlung zwischen Spielhallen
und Spielbanken durch das Verbot des Aufstellens von Geldautomaten gemäß
§ 8 Abs. 2 SSpielhG sei gerechtfertigt, da bei Spielbanken ein
erheblich strengeres Zugangs- und Überwachungssystem bestehe und
gegebenenfalls Spielverbote ausgesprochen werden müssten.
Die Regelungen zur
Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die zueinander den
Mindestabstand unterschritten, genügten dem Bestimmtheitsgebot und den
verfassungsrechtlichen Maßgaben für grundrechtsintensive
Auswahlentscheidungen. So ermöglichten die Härtefallregelungen der § 12
Abs. 2 SSpielhG und § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, schon im Vorfeld die
konkrete Situation der betroffenen Spielhalle und ihres Betreibers in
den Blick zu nehmen. Auf der zweiten Ebene seien die
Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 2 und 3 SSpielhG und des § 24 GlüStV zu
prüfen, also die Einhaltung der Ziele des § 1 SSpielhG und die
Vermeidung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SSpielhG genannten Gefahren.
3. Der Bayerischen Staatsregierung
und dem Bayerischen Landtag zufolge habe mit den Kompetenzrücknahmen in
Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG dem besonderen Regionalbezug der
zurückverlagerten Materien Rechnung getragen werden sollen. Eine
begrenzende Auslegung widerspreche der mit der Föderalismusreform I
angestrebten Entflechtung von Zuständigkeiten und der Stärkung der
Eigenständigkeit von Bund und Ländern.
Die einjährige Abwicklungsfrist
für Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurden,
verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie sei den Betroffenen
zumutbar, weil letztere seit der mehrfachen amtlichen Veröffentlichung
des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom April
2011 hinreichend konkrete Kenntnis von der beabsichtigten Regelung
gehabt hätten. Nach der Pressemitteilung über die politische Einigung am
28. Oktober 2011 hätten die Betroffenen mit dem Inkrafttreten der ihnen
bereits bekannten staatsvertraglichen Regelung rechnen müssen. Das
Anknüpfen der Stichtagsregelung an den Zeitpunkt der Erteilung der
gewerberechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die
Baugenehmigung stelle keine allgemeine Unbedenklichkeitsbescheinigung
dar. Ein anderes Ergebnis rechtfertige sich auch nicht aus der
Vollzugspraxis, die gewerberechtliche Erlaubnis regelmäßig erst nach
Besichtigung der fertiggestellten Örtlichkeiten zu erteilen. Damit sei
auf den Missstand reagiert worden, dass durch Mehrfachkonzessionen die
zulässige Höchstzahl von Spielgeräten je Spielhalle unterlaufen worden
sei.
Ein Anspruch auf vollständige
Amortisierung der getätigten Investitionen bestehe nicht, da insoweit
das Wohl der Allgemeinheit und das Bedürfnis nach einer Neuregelung des
Glücksspielrechts entgegenstünden. Die Möglichkeiten zur Nutzung der
Spielhallen würden nicht vollständig beseitigt, sondern nur
eingeschränkt. Die einjährige Auslauffrist reiche aus, um die
erforderlichen Folgedispositionen für die Abwicklung des Vorhabens zu
treffen.
4. Der 8. Revisionssenat des
Bundesverwaltungsgerichts hält eine fachgerichtliche Aufbereitung des
Inhalts und der Auslegung der spielhallenrechtlichen Regelungen vor
Einlegung einer unmittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde
grundsätzlich für geboten.
5. Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg verweist auf seine Entscheidungen zum Berliner
Spielhallengesetz, denen zufolge alle streitgegenständlichen
Vorschriften verfassungsgemäß seien.
6. Für den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof haben der derzeit zuständige 22. Senat und der
früher zuständige 10. Senat ausgeführt, über die Kriterien bei der
Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen innerhalb des
Mindestabstands sei bislang noch nicht entschieden; im
Immissionsschutzrecht sei das Prioritätsprinzip jedoch auch ohne
ausdrückliche Normierung als ausreichendes Entscheidungskriterium
angesehen worden. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung
zwischen ein- und fünfjähriger Übergangsfrist unter Anknüpfung an den
Stichtag des 28. Oktober 2011 habe das Gericht bei summarischer Prüfung
für verfassungsrechtlich zulässig erachtet.
7. Der Deutsche Städtetag teilt
mit, dass nach überwiegender Meinung seiner Mitgliedstädte ein großer
Bedarf an einer Konkretisierung der Kriterien für die
Auswahlentscheidung zwischen Bestandsspielhallen, die den Mindestabstand
zueinander unterschreiten, bestehe. Gegen ein Anknüpfen der
Stichtagsregelungen an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bestünden
keine durchgreifenden Bedenken, da die Erlaubnisanträge nach § 33i GewO
in der Regel zeitgleich mit den erforderlichen Baugenehmigungsverfahren
initiiert und kurzfristig nach Fertigstellung erteilt würden.
8. Nach Auffassung der Deutschen
Automatenwirtschaft sind das Verbundverbot und das Abstandsgebot
unverhältnismäßig. So müssten im Saarland 94 % der Spielhallen
schließen, in Berlin 92,4 %; eine Verlagerung an andere Standorte sei
wegen städtebaulicher Beschränkungen nahezu ausgeschlossen. Dass die
zahlenmäßige Verfügbarkeit von Geldspielgeräten positive Auswirkungen
auf die Prävalenz von pathologischem Spielverhalten habe, sei nicht
belegt. Die Ungleichbehandlung zwischen spielerschutzorientierter
Spielhallen- und betriebswirtschaftlicher Spielbankenregulierung
verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Die Stichtagsregelung im Rahmen der
Übergangsregelungen verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
9. Der Deutsche Spielbankenverband
verweist auf die Beschränkung der Zahl der Spielbankenstandorte in den
Ländern durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber, die im internationalen
Vergleich zu einer geringen Spielbankendichte führe, und auf die im
Vergleich zu in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräten geringe Zahl
von Spielautomaten in Spielbanken.
Aus der Sicht der Suchtbekämpfung
sei das Gefahrenpotential von Spielbanken erheblich niedriger als das
von Spielhallen, da in Spielbanken ein umfassendes Sozialkonzept
bestehe, dessen Wirksamkeit durch die geringere Zahl von Spielern mit
problematischem Spielverhalten belegt werde. Auch die Präsenz
zahlreicher Mitarbeiter wirke in Spielbanken der Vereinzelung
problematischer Spieler entgegen. Spielbanken („Leuchtturmangebot“) und
Spielhallen („Massengeschäft“) würden von unterschiedlichen Spielertypen
frequentiert, so dass ein Wettbewerb nicht bestehe. Spielhallen seien
weit verbreitet, so dass jedermann sie in seinem unmittelbaren
Lebensumfeld vorfinden könne; ihr Spielangebot sei auf „kleines Geld“
ausgerichtet. Spielbanken seien dagegen schon in räumlicher Hinsicht und
durch ihr Gepräge kein Bestandteil des alltäglichen Lebens. Die Länder
verfolgten im Spielbankenbereich keine expansive, an fiskalischen
Interessen orientierte Politik. Ihre Regulierung sei geprägt durch den
Zuschnitt auf wenige Standorte und die weitgehende Abschöpfung der
Unternehmensgewinne, während das Spielhallenrecht gewerberechtlich
ausgerichtet sei.
10. Der Bundesverband privater
Spielbanken in Deutschland hält die neuen standortbezogenen
Restriktionen für Spielhallen für notwendig, um der Annäherung der
hunderttausendfach aufgestellten Geldgewinnspielgeräte an die
Glücksspielautomaten weniger Spielbanken entgegenzuwirken.
11. Nach Auffassung der Deutschen
Hauptstelle für Suchtfragen dominieren die gewerblichen Spielautomaten
den Gesamtmarkt der legalen Glücksspiele in Deutschland. Wesentliche
Gründe für die von ihnen ausgehenden Gefahren durch selbstschädigendes
Verhalten seien die extrem hohe Ereignisfrequenz und Verfügbarkeit der
Geräte im Vergleich zu Spielautomaten in Spielbanken.
12. Der Fachverband
Glücksspielsucht hält die Spielhallengesetze der Länder für ineffektiv,
insbesondere da in Gaststätten weiter ohne Schranken gespielt werden
könne und sich so ein Effekt der Verlagerung pathologischen Spielens
ergebe. Um Glücksspiel auszuschließen oder einzuschränken, müsse - etwa
durch ein wirksames Sperrsystem - bei den Spielern angesetzt werden.
13. Deutscher Caritasverband und
Diakonie Deutschland halten in einer gemeinsamen Stellungnahme die
angegriffenen Vorschriften für verfassungsgemäß. Geldspielgeräte
stellten den mit Abstand größten Umsatzträger im legalen
Glücksspielbereich dar. Entgegen der Entwicklung in anderen
Glücksspielarten sei in den letzten Jahren ein erheblicher Anstieg nicht
zuletzt junger Spieler und Suchtpatienten zu verzeichnen. Die höchste
suchtpräventive Wirksamkeit sei der Begrenzung der generellen
Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Griffnähe, der Beschränkung der Anzahl
der Glücksspielstätten, der Begrenzung von Glücksspielen mit hohem
Suchtpotential und örtlichen Beschränkungen von Spielstätten attestiert
worden. Durch die Auflockerung der Ansammlung von Spielhallen werde der
Aufwand größer, von einer Spielhalle in die nächste zu wechseln. Dies
eröffne Spielern die Möglichkeit, einen inneren Abstand vom gerade
beendeten Spiel zu finden. Wichtig seien auch spielerbezogene Maßnahmen
wie Einlasskontrollen und Sperren. Automatenbezogene Regelungen
ersetzten nicht die spielhallenbezogenen raumordnerischen Ansätze zur
Eindämmung von Suchtgefahren.
Eine unterschiedliche Behandlung
von Spielhallen und Gaststätten mit Spielgeräten sei mit Blick auf das
unterschiedliche Gepräge sachlich gerechtfertigt. Aus der äußeren
Gestaltung von Gaststätten lasse sich nicht erkennen, ob sich in ihnen
Spielgeräte befänden. Ein ungewöhnlich lange andauerndes und häufiges
Spielen sei in einer Gaststätte wesentlich auffälliger als in einer
Spielhalle.
IV.
Der Senat von Berlin ist dem
Verfahren 1 BvR 1314/12, die Regierung des Saarlandes dem Verfahren
1 BvR 1874/13 nach § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG wirksam beigetreten (vgl.
BVerfGE 102, 370 <383 f.="">). Der Senat von Berlin und die Regierung
des Saarlandes haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 94
Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).
383>
B.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu I), II) und IV) sind nur teilweise zulässig.
I.
Die Erstreckung der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu II) auf das
Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin sowie die im Jahre 2016 neu
eingefügten Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin ist mit Blick auf
den fortgeschrittenen Stand des Verfahrens mangels Sachdienlichkeit hier
unzulässig (§ 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO, § 263 Var. 2 ZPO, § 67 Abs. 1,
1. Halbsatz Var. 2 FGO, § 99 Abs. 1 Var. 2 SGG analog) und wird
abgetrennt (vgl. BVerfGE 134, 357 <364 ff.="">). Dies steht einer
Heranziehung des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin bei der
verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Bestimmungen des
Spielhallengesetzes Berlin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht
entgegen.
364>
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu II) ist unzulässig, soweit sie sich gegen die
Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und zu Kinder- und
Jugendeinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 SpielhG Bln) wendet. Sie
hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt, durch diese
Vorschriften gegenwärtig betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 114, 258
<277>; 140, 42 <57 f.="" nbsp="" rn.="">).
57>277>
Die Beschwerdeführerin zu I) ist
allein durch die Vorschriften zu den Abstandsgeboten zu anderen
Spielhallen und Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und
4 SpielhG Bln) nicht gegenwärtig und unmittelbar betroffen, sondern nur
in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG
Bln. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin zu II) im Hinblick auf das
Verbundverbot sowie für die Beschwerdeführerin zu IV) im Hinblick auf
das Verbundverbot und das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen (§ 3
Abs. 2 Nr. 1 und 2 SSpielhG).
Die von der Beschwerdeführerin zu
I) erhobene Rüge eines Verstoßes der Abweichungsmöglichkeit nach § 2
Abs. 1 Satz 5 SpielhG Bln gegen das Bestimmtheitsgebot ist durch das
Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin gegenstandslos geworden, da die
Abweichungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 MindAbstUmsG Bln nunmehr
im Sonderverfahren für Bestandsspielhallen, für die allein die
Beschwerdeführerin zu I) unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist,
keine Anwendung findet.
Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführerinnen zu I) und II) sind weiterhin unzulässig, soweit
sie sich gegen das Verbot der Geräteaufstellung in Zweiergruppen (§ 4
Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln) und die Pflicht zur Reduzierung anderer
Spiele im Sinne des § 33d GewO auf höchstens eines je Spielhalle (§ 4
Abs. 3 SpielhG Bln) wenden. Sie legen in ihren Verfassungsbeschwerden
nicht dar, durch diese Vorschriften gegenwärtig in ihren Grundrechten
betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 74, 297 <319>; 114, 258
<277>). Gleiches gilt im Hinblick auf das Verbot der
unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen (§ 6
Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) und die Pflicht zur Reduzierung der
Gerätehöchstzahl auf drei je Spielhalle im Falle der entgeltlichen
Verabreichung von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln).
277>319>
Soweit die Beschwerdeführerinnen
zu II) und IV) die Vorschriften zur Versagung der spielhallenrechtlichen
Erlaubnis für die Fälle eines fehlenden Sachkundenachweises (§ 2 Abs. 3
Nr. 4 SpielhG Bln) und der Verfehlung der Ziele des Saarländischen
Spielhallengesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SSpielhG) angreifen, sind die
Verfassungsbeschwerden mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässig,
weil ein entsprechender Vollzugsakt, etwa die Versagung einer Erlaubnis,
fehlt (vgl. BVerfGE 110, 370 <381>; 125, 39 <76>; 126, 112
<133>).
133>76>381>
2. Im Hinblick auf die
angegriffenen Berliner Vorschriften zur Werbung und äußeren Gestaltung
der Spielhallen (§ 4 Abs. 1 SpielhG Bln), zur Pflicht zum Ausschluss von
Personen mit auffälligem Spielverhalten (§ 6 Abs. 5 Satz 3 SpielhG Bln)
und zum Verbot der Ausnutzung des Spieltriebs und der Verharmlosung der
Suchtgefährdung (§ 6 Abs. 7 SpielhG Bln) sowie im Hinblick auf die
angegriffenen saarländischen Vorschriften zum Verbot von
Internet-Terminals in Spielhallen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG) und
zum partiellen Rauchverbot in Spielhallen (§ 4 Abs. 3 Satz 2
Nr. 5 SSpielhG) werden die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführerinnen zu I), II) und IV) den Anforderungen des
Subsidiaritätsgrundsatzes nicht gerecht.
Die Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde verlangt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren
prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 <113>;
77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81
<91 f.="" nbsp="">; 123, 148 <172>; 134, 242 <285 nbsp="" rn.="">;
stRspr). Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender
Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise
eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.="">; 68, 376
<381>; 70, 180 <185>; 91, 93 <106>; vgl. auch BVerfGE
5, 17 <19 f.="" nbsp="">; 107, 299 <309>). Dass Rechtsprechung
zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene
Fallgestaltung noch nicht vorliegt, genügt regelmäßig nicht, um die
Anrufung der Fachgerichte als von vornherein aussichtslos anzusehen
(vgl. BVerfGE 70, 180 <186 f.="">). Allerdings verlangt der Grundsatz
der Subsidiarität nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm
verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen
müssen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die
Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl.
BVerfGE 81, 70 <82 f.="" nbsp="">; 97, 157 <165>; 138, 261 <272 nbsp="" rn.="">). Doch genügt eine Verfassungsbeschwerde auch dann nicht dem
Grundsatz der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht,
fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens zu erlangen.
272>165>82>186>309>19>106>185>381>2>285>172>91>279>27>401>113>
Hier können die
Beschwerdeführerinnen zu I), II) und IV) in zumutbarer Weise versuchen,
Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte zu bekommen. Alle
aufgeführten Vorschriften enthalten auslegungsbedürftige und -fähige
Rechtsbegriffe. Von deren Auslegung und Anwendung hängt maßgeblich ab,
inwieweit die Beschwerdeführerinnen durch die angegriffenen Regelungen
tatsächlich und rechtlich beschwert sind. Zwar sind die betreffenden
Vorschriften ganz überwiegend bußgeldbewehrt (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4,
13 SpielhG Bln; § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SSpielhG). Die
Beschwerdeführerinnen haben jedoch nicht ausreichend dargelegt, warum
ihnen unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen sein soll,
vorbeugend eine mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene
negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle
Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote und Verpflichtungen zu erheben
(vgl. zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage BVerwG,
Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 15; zur Gewährung
vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutzes bei Verfassungswidrigkeit
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S
30.13 -, juris, Rn. 17 f. m.w.N.; Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B
5.13 -, juris, Rn. 93, 95; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs
14/15 -, juris, Rn. 14-17; VG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2014
- 1 K 354/13 -, juris, Rn. 44-47).
Das gilt auch, soweit das
Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich die Berliner Vorschriften zur
Werbung und äußeren Gestaltung der Spielhallen (§ 4 Abs. 1 SpielhG Bln)
für verfassungsgemäß erachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember
2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 69). Die verfassungsgerichtliche
Beurteilung der von den konkreten räumlichen Gegebenheiten des
Einzelfalls abhängigen Belastungswirkungen für die Spielhallenbetreiber
setzt eine Auslegung der in § 4 Abs. 1 SpielhG Bln enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe voraus, zu der die Fachgerichte berufen
sind. Da das Bundesverwaltungsgericht und zuvor auch das
Berufungsgericht allein zur Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 1 SpielhG
Bln Stellung genommen haben, ist von den Beschwerdeführerinnen zunächst
eine fachgerichtliche Klärung der Anwendung dieser Vorschrift auf ihren
Fall auf dem Verwaltungsrechtsweg zu suchen.
3. Schließlich werden die
Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu I), II) und IV) im
Hinblick auf die angegriffenen Vorschriften zur Sperrzeitverlängerung
(§ 5 Abs. 1 SpielhG Bln, § 7 Abs. 1 SSpielhG), zum Erfordernis eines
Sachkundenachweises (§ 6 Abs. 3 SpielhG Bln), zum Jugendschutz (§ 6
Abs. 4 SpielhG Bln und § 5 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG), zu den
Aufklärungspflichten der Spielhallenbetreiber (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SpielhG
Bln), zur Pflicht zur Auslage von Informationsmaterial (§ 6
Abs. 8 SpielhG Bln), zum Verbot der Sportwettenvermittlung im selben
Gebäudekomplex (§ 21 Abs. 2 GlüStV), zum Verbot der Aufstellung von
Geldautomaten (§ 8 Abs. 2 SSpielhG) und zu den Ordnungswidrigkeiten (§ 7
Abs. 1 SpielhG Bln) den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht.
Zur Sperrzeitverlängerung setzen
sich die Beschwerdeführerinnen zu I), II) und IV) nicht ausreichend mit
dem für die Beurteilung der Rechtfertigung und insbesondere der
Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Zweck der Regelungen auseinander (vgl.
Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027, S. 14 f.; Landtag des
Saarlandes, Drucksache 15/15, S. 74). Bei der Rüge einer
Ungleichbehandlung zwischen Spielhallen und Spielbanken hinsichtlich der
Sperrzeit geht die Beschwerdeführerin zu IV) auch nicht auf mögliche
Rechtfertigungsgründe für die behauptete Ungleichbehandlung ein
(vgl. BVerfGE 131, 66 <82> m.w.N.).
82>
Auch die Rüge hinsichtlich des
Sachkundenachweiserfordernisses (§ 6 Abs. 3 SpielhG Bln) durch die
Beschwerdeführerin zu II) ist unsubstantiiert, weil sie sich nicht mit
den Anforderungen an den Sachkundenachweis und dem entsprechenden
Verfahren auseinandersetzt (vgl. Verordnung zur Ausführung des
Spielhallengesetzes Berlin vom 8. Februar 2012; GVBl S. 43).
Hinsichtlich der Pflicht zur
Vornahme einer Einlass- und Identitätskontrolle zur Durchsetzung des
Zugangsverbots für Minderjährige (§ 6 Abs. 4 SpielhG Bln und § 5 Abs. 1
Satz 2 SSpielhG) setzen sich die Beschwerdeführerinnen zu I), II) und
IV) weder mit naheliegenden einschränkenden Auslegungsmöglichkeiten der
Regelung (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni
2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 195; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember
2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 69) noch mit den Maßstäben auseinander,
die das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelt hat.
Zu den angegriffenen Aufklärungs-
und Informationspflichten (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SpielhG Bln und § 6 Abs. 8
SpielhG Bln) fehlt es den Begründungen der Beschwerdeführerinnen zu I)
und II) bereits an substantiierten Ausführungen zu Inhalt und
Auslegungsmöglichkeiten der angegriffenen Vorschriften.
An einer hinreichenden Begründung
mangelt es auch der Rüge der Beschwerdeführerinnen zu I) und II), die
Pflicht, Personen, die sich selbst gesperrt haben, für die Dauer von
mindestens einem Jahr vom Spiel auszuschließen (§ 6 Abs. 6 SpielhG Bln),
sei verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich weder mit
der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bedeutsamen
Belastungswirkung der auf die konkrete Spielhalle beschränkten
Selbstsperre auseinander, noch mit den Auswirkungen der freiwilligen
Überlassung der Daten des Spielers auf deren Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
Die Beschwerdeführerin zu IV) geht
im Hinblick auf das Verbot der Sportwettenvermittlung im selben
Gebäudekomplex mit einer Spielhalle nicht darauf ein, welche Bedeutung
die Möglichkeit der Sportwettenvermittlung für sie besitzt. Dies wäre
aber für die Beurteilung der Rechtfertigung eines Eingriffs in die
Berufsfreiheit und einer eventuellen Ungleichbehandlung erforderlich.
Zudem setzt sie sich nicht damit auseinander, dass im Saarland schon
bisher die Vermittlung von Sportwetten nur für staatliche
Sportwettenangebote zulässig und in Spielhallen ausdrücklich verboten
war (§§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Saarländischen
Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in
Deutschland in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung, ABl 2007
S. 2427).
Bei der behaupteten
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Spielhallen gegenüber
Spielbanken durch das Verbot der Aufstellung von Geldautomaten (§ 8
Abs. 2 SSpielhG) fehlt eine Auseinandersetzung mit naheliegenden
Rechtfertigungsgründen (vgl. BVerfGE 131, 66 <82>), etwa den
Unterschieden zwischen Spielhallen und Spielbanken im Hinblick auf
Charakter, Zielgruppen, Erreichbarkeit und Verfügbarkeit für die
Spielinteressierten.
82>
C.
Soweit zulässig sind die
Verfassungsbeschwerden unbegründet. Das Verbundverbot (§ 25
Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG)
und die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 2
Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG) sowie zu Kinder-
und Jugendeinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln), die Reduzierung
der Gerätehöchstzahl in Spielhallen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SpielhG Bln),
die Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6
Abs. 2 SpielhG Bln) und die Übergangsregelungen (§ 29 Abs. 4
Satz 2 GlüStV, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SpielhG Bln, § 12
Abs. 1 SSpielhG, § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV i.V.m. Art. 11 Abs. 1
Satz 2 BayAGGlüStV) sind formell und materiell verfassungsgemäß.
I.
Die angegriffenen Regelungen sind
dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes
herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (1). Die Vorschriften
über das Verbundverbot und die Abstandsgebote sind auch nicht aufgrund
der Sperrwirkung der Gesetzgebung des Bundes im Bereich des Bodenrechts
(Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) und im Bereich der öffentlichen Fürsorge
(Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) formell verfassungswidrig (2 und 3).
1. a) Die Systematik des
Grundgesetzes fordert im Sinne einer möglichst eindeutigen vertikalen
Gewaltenteilung eine strikte, dem Sinn der Kompetenznorm gerecht
werdende Auslegung der Art. 70 ff. GG (vgl. BVerfGE 12, 205
<228 f.="" nbsp="">; 15, 1 <17>; 26, 281 <297 f.="" nbsp="">; 42, 20
<28>; 61, 149 <174>; 132, 1 <6 nbsp="" rn.="">; 138, 261
<273 nbsp="" rn.="">). Für die Zuweisung einer Gesetzgebungsmaterie an
Bund oder Länder ist der in Betracht kommende Kompetenztitel anhand des
Wortlauts, historisch, systematisch und mit Blick auf den Normzweck
auszulegen (vgl. BVerfGE 109, 190 <212>; 138, 261 <273 nbsp="" rn.="">).
273>212>273>6>174>28>297>17>228>
Das Gewicht der historischen
Interpretation ist insbesondere von der Struktur und Ausformung des
Kompetenztitels abhängig. Die Regelungsgeschichte des jeweiligen
Normbestandes ist weniger relevant, wenn die Kompetenzmaterie einen
Lebenssachverhalt benennt, und maßgeblicher, wenn die Regelungsmaterie
normativ-rezeptiv einen vorgefundenen Normbereich aufgegriffen hat (vgl.
BVerfGE 3, 407 <414 f.="" nbsp="">; 61, 149 <175>; 97, 198
<219>; 106, 62 <105>; 109, 190 <213>; 134, 33 <55 nbsp="" rn.="">; 138, 261 <273 f.="" nbsp="" rn.="">). In diesem Zusammenhang
kommt der Staatspraxis besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 109, 190
<213>).
213>273>55>213>105>219>175>414>
b) Der Kompetenztitel des Rechts
der Spielhallen kann danach nicht in erster Linie unter Rückgriff auf
§ 33i GewO näher bestimmt werden; vielmehr ist hierfür an den
Lebenssachverhalt des Betriebs von Spielhallen anzuknüpfen.
aa) Bei der Bestimmung des
Zuweisungsgehalts des Begriffs „Recht der Spielhallen“ ist zunächst auf
den Wortlaut der Neuregelung abzustellen. Mit der Föderalismusreform im
Jahre 2006 wurde das Recht der Spielhallen insgesamt aus der
konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes für das Recht der Wirtschaft
herausgenommen. Eine Beschränkung auf bestimmte Aspekte des
Spielhallenrechts, insbesondere auf die in § 33i GewO geregelte
Erlaubnispflicht, entspricht nicht dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1
Nr. 11 GG, denn die den Ländern zugewiesene Kompetenz wird nicht als
„Recht der Spielhallenerlaubnisse“ bezeichnet (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -,
juris, Rn. 42; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 14/15 -, juris,
Rn. 75). Danach umfasst die ausschließliche Zuständigkeit der Länder
für das Recht der Spielhallen die gewerberechtlichen Anforderungen an
den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen.
bb) Eine Begrenzung des Rechts der
Spielhallen auf den Regelungsgehalt des § 33i GewO oder auf Regelungen
für einen einzelnen Spielhallenstandort lässt sich der
Entstehungsgeschichte der Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im
Rahmen der Föderalismusreform im Jahre 2006 ebenfalls nicht entnehmen.
Eine normativ-rezeptive Beschränkung der Landeskompetenz auf den
Regelungsbereich des § 33i GewO hat in die Gesetzgebungsmaterialien
keinen Eingang gefunden. Vielmehr verweist der Gesetzentwurf der
Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag im Zusammenhang mit dem
Recht der Spielhallen allein auf die damit erfolgende weitere Stärkung
der Landesgesetzgeber durch Verlagerung von „Kompetenzen mit besonderem
Regionalbezug und solche(n) Materien, die eine bundesgesetzliche
Regelung nicht zwingend erfordern“ (BTDrucks 16/813, S. 9).
Dass die Kompetenzverlagerung
nicht auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt sein sollte,
ergibt sich auch aus den Beratungen der Kommission von Bundestag und
Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung
(Föderalismuskommission I) zur Neuordnung der bundesstaatlichen
Kompetenzordnung, die der Aufnahme der Bereichsausnahme für das Recht
der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG vorausgingen. Der
Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ wurde in der Projektgruppe 5
(„Regionale Themen“) beraten. Als Gegenvorschlag zur anfänglichen
Position der Länder, die eine komplette Übertragung des Gewerberechts in
ihre Gesetzgebungskompetenz gefordert hatten (vgl. Staatsministerium
Baden-Württemberg und Staatskanzlei Berlin, Konkretisierung der
Länderposition zum „Recht der Wirtschaft“,
Projektgruppenarbeitsunterlage PAU-5/0002, S. 3, enthalten in: Deutscher
Bundestag/Bundesrat, Dokumentation der Kommission von Bundestag und
Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, 2005),
zählte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einzelne in Titel
II der Gewerbeordnung regulierte Gewerbe auf, für die eine
Kompetenzverlagerung auf die Länder in Betracht komme, soweit ein
lokaler Bezug vorhanden sei, darunter „Gewinnspiele und Geldspielgeräte
(§§ 33c bis 33h GewO)“ und „Spielhallen (§ 33i GewO)“ (vgl.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Stellungnahme zur
Gewerbeordnung und Handwerksordnung, Projektgruppenarbeitsunterlage
PAU-5/0020, S. 4, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.).
In den darauffolgenden Beratungen der Projektgruppe wurde ein Konsens
darüber erzielt, dass unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Radizierung
Teile des Gewerberechts in die Zuständigkeit der Länder übergehen
sollten (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O., S. 449;
Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 am 29. September
2004, S. 2, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.), wobei
die entsprechende Aufzählung das Recht der Spielhallen - ohne den
Verweis auf § 33i GewO -, aber nicht das Recht der Gewinnspiele und
Geldspielgeräte erfasste (vgl. Sprechzettel der Vorsitzenden zur
Erweiterten Obleuterunde am 10. November 2004, S. 3, enthalten in:
Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.). Auch der Vorentwurf für einen
Vorschlag der Vorsitzenden der Föderalismuskommission I bezog sich nicht
auf § 33i GewO (vgl. Kommission von Bundestag und Bundesrat zur
Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Arbeitsunterlage 0104 -
Vorentwurf für Vorschlag der Vorsitzenden vom 13. Dezember 2004, S. 6,
enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.). Der lediglich in
einem frühen Verhandlungsstadium im Zusammenhang mit der
Bereichsausnahme für die Landeskompetenz für die Spielhallen vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geäußerte Verweis auf
§ 33i GewO, der keinen Eingang in den Wortlaut gefunden hat, bietet
keinen tragfähigen Anhaltspunkt für ein restriktives Verständnis der
Reichweite der durch die Föderalismuskommission I in Aussicht genommenen
Kompetenzübertragung.
Die von der Föderalismuskommission
I betonte „örtliche Radizierung“ der den Ländern zu überantwortenden
Kompetenzbereiche führt auch nicht zu einer Beschränkung der
Länderkompetenz auf Regelungen, die an die Besonderheiten der Situation
vor Ort und Fragen der von der einzelnen Spielhalle ausgehenden Gefahren
anknüpfen (so aber Degenhart, DVBl 2014, S. 416 <421 f.="" nbsp="">;
Schneider, GewArch 2009, S. 265 <270>; Weidemann/Krappel, NVwZ
2013, S. 673 <676>). Eine maßgebliche Klarstellung der
Gesetzesbegründung gegenüber den Vorarbeiten der Föderalismuskommission I
besteht darin, dass der Begriff der „örtlichen“ beziehungsweise
„lokalen Radizierung“ (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesrat, a.a.O.,
S. 449; Ergebnisvermerk der 6. Sitzung der Projektgruppe 5 am
29. September 2004, S. 2, enthalten in: Deutscher Bundestag/Bundesrat,
a.a.O.) durch denjenigen des „besonderen Regionalbezugs“ (vgl. BTDrucks
16/813, S. 9) ersetzt wurde und dieser gleichwertig neben dem
Gesichtspunkt des fehlenden Erfordernisses einer bundesgesetzlichen
Regelung steht. Durch die Zuordnung der Anforderungen an den Betrieb der
Spielhallen zum Spielhallenrecht können unterschiedliche Gegebenheiten
in den Ländern - gerade zwischen Stadtstaaten einerseits und
Flächenstaaten andererseits - Berücksichtigung finden (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -,
juris, Rn. 56). Ein Erfordernis bundesweit einheitlicher Regelungen ist
demgegenüber - im Unterschied zum Recht der Spielgeräte - nicht
ersichtlich.
676>270>421>
cc) Auch aus systematischen
Erwägungen ergibt sich, dass die Länderkompetenz für das Recht der
Spielhallen die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die
Zulassung von Spielhallen erfasst und in ihrer Reichweite nicht
normativ-rezeptiv auf den Regelungsbereich von § 33i GewO beschränkt
ist. Bei einer einzelnen Norm von einem rezipierten „Normbereich“ zu
sprechen, erscheint schon begrifflich sehr zweifelhaft (vgl. OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris,
Rn. 20; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 14/15 -, juris,
Rn. 73 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B
5.13 -, juris, Rn. 117). Eine normative Rezeption setzt vielmehr das
Vorliegen eines entwicklungsmäßig oder ordnungspolitisch weitgehend
abgeschlossenen Normkomplexes wie etwa beim Strafrecht (vgl.
BVerfGE 109, 190 <213>; 134, 33 <55 nbsp="" rn.="">) voraus. Hier
kann bei der Auslegung auf die normativen Strukturen der
Kompetenzmaterie, wie sie sich in der Tradition des jeweiligen
Rechtsgebiets entwickelt haben, zurückgegriffen werden.
55>213>
§ 33i GewO verkörperte vor der
Föderalismusreform nicht für sich genommen ein in sich abgeschlossenes,
historisch gewachsenes Rechtsgebiet des Spielhallenrechts. Dies ergibt
sich schon daraus, dass die Vorschrift in der Gewerbeordnung lediglich
eine einzelne unter vielen in Titel II, Abschnitt II, Unterabschnitt B
(Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen) ist und
unter anderem neben den Vorschriften zu Geldspielgeräten und anderen
Gewinnspielen in §§ 33c bis 33h GewO steht (vgl. BVerwG, Urteil vom
16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 25).
Die Erstreckung der
Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen auf die gewerberechtlichen
Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen ergibt
sich auch aus der systematischen Zusammenschau mit den anderen den
Ländern in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausschließlich zugewiesenen
Materien. So erfassen auch das Recht des Ladenschlusses, der
Gaststätten, der Schaustellung von Personen, der Messen, der
Ausstellungen und der Märkte Sachverhalte mit Regionalbezug, in denen
der grundgesetzändernde Gesetzgeber eine eigenständige
Gestaltungsbefugnis der Länder schaffen wollte, ohne dass er dadurch den
einheitlichen Wirtschaftsraum gefährdet sah. In diesen Materien wurde
den Ländern die Regelung sämtlicher erlaubnis- und betriebsbezogener
Aspekte überantwortet. Dasselbe muss dann auch für das Recht der
Spielhallen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15
-, juris, Rn. 27).
dd) Mit der Föderalismusreform
wurde im Hinblick auf die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der
Zweck verfolgt, eine neu konturierte, klare föderale Verteilung der
Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der Wirtschaft zu erzielen (vgl.
BVerfGE 138, 261 <277 nbsp="" rn.="">). Diesem Zweck wird die
Unterscheidung zwischen einem Recht der Spielhallen, das die
gewerberechtlichen Anforderungen an Zulassung und Betrieb von
Spielhallen umfasst, und einem Recht der Geldspielgeräte, das
insbesondere die technischen Modalitäten der Geräte zum Gegenstand hat,
gerecht.
277>
Eine Begrenzung der Kompetenz für
das Recht der Spielhallen auf Fragen der von der einzelnen Spielhalle
ausgehenden (Spielsucht-)Gefahren, während sonst das Recht der
Spielgeräte einschlägig und damit der Bund konkurrierend zuständig wäre
(vgl. Uhle, Normativ-rezeptive Kompetenzzuweisung und Grundgesetz, 2015,
S. 85, 206), würde die Materie des Spielhallenrechts ihres Kerns
berauben.
c) Nach diesen Vorgaben sind die angegriffenen Regelungen dem Recht der Spielhallen zuzuordnen.
aa) Für die Vorschriften zum
Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten ergibt sich die Zuordnung zum
Recht der Spielhallen aus dem Umstand, dass sie gewerberechtliche
Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen
darstellen. Sie haben keinen Bezug zu Regelungen über die technischen
Anforderungen an Spielgeräte oder Fragen der Geräteaufstellung
unabhängig vom konkreten Aufstellort. Darüber hinaus besteht bei den
Abstandsgeboten ein Regionalbezug insofern, als die Länder je nach
vorhandener Spielhallendichte und den regionalen Gegebenheiten
unterschiedliche Mindestabstände vorgeben können (vgl. Beaucamp, DVBl
2015, S. 1473 <1476>).
1476>
bb) Die Reduzierung der
allgemeinen Gerätehöchstzahl je Spielhalle von zwölf auf acht (§ 4
Abs. 2 SpielhG Bln) ist ebenfalls eine gewerberechtliche Anforderung und
dem Recht der Spielhallen zuzuordnen. Sie stellt unabhängig vom
Gefährdungspotential des Einzelgeräts auf die spezifische Gefährlichkeit
von Spielhallen ab, die sich aus dem Anreiz ergibt, welchen viele
Geräte allein schon durch ihre gemeinsame Verfügbarkeit in einer
Spielhalle ausüben („Las-Vegas-Effekt“). Die Entscheidung darüber, wo
und in welchem Umfang Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, hängt
zwar auch von der Ausgestaltung der einzelnen Geräte ab. Das schließt
aber nicht landesrechtliche Regelungen des Rechts der Spielhallen aus,
für welche das Gefährdungspotential der konkreten Spielgeräte von
Bedeutung ist.
cc) Auch bei der Regelung, wonach
in jeder Spielhalle dauerhaft eine Aufsichtsperson anwesend sein muss
(§ 6 Abs. 2 SpielhG Bln), handelt es sich ebenfalls um eine Anforderung
an den Spielhallenbetrieb.
2. Die Zuständigkeit des Bundes
für das auch das Bauplanungsrecht umfassende Bodenrecht nach Art. 74
Abs. 1 Nr. 18 GG, von welcher der Bund insbesondere durch den Erlass des
Baugesetzbuchs Gebrauch gemacht hat, entfaltet keine Sperrwirkung
gegenüber den Vorschriften der Länder zum Verbundverbot und zu den
Abstandsgeboten (vgl. zum Verbundverbot BayVerfGH, Entscheidung vom
28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 <142>; StGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris,
Rn. 317 ff.; zum Abstandsgebot OVG Niedersachsen, Beschluss vom
7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14 -, juris, Rn. 20; OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris,
Rn. 134).
142>
Zum Bodenrecht gehören diejenigen
Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben,
also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu Grund und Boden und die
Art und Weise seiner baulichen Nutzbarkeit regeln (vgl. BVerfGE 3, 407
<424>; 56, 298 <311>). Das Verbundverbot und die
Abstandsgebote haben nicht unmittelbar die rechtlichen Beziehungen der
Spielhallenbetreiber zu Grund und Boden oder die Koordinierung und
ausgleichende Zuordnung konkurrierender Bodennutzungen und
Bodenfunktionen zum Gegenstand, sondern die Art und Weise der Ausübung
eines Gewerbes zur Vermeidung der von diesem typischerweise ausgehenden
Gefahren. Das Bauplanungsrecht bezieht sich auf die Gegebenheiten und
mögliche Konfliktlagen vor Ort, während die Regeln über das
Abstandsgebot und das Verbundverbot auf generelle Beschränkungen zielen.
Die Begrenzung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten in bestimmten
Baugebieten nach dem Baugesetzbuch stellt lediglich eine Option für die
kommunale Planung dar (vgl. Beaucamp, DVBl 2015, S. 1473 <1476>).
Soweit mit den angegriffenen Vorschriften auch städtebauliche Ziele
verfolgt werden, stellt dies ihre vorrangig gewerberechtliche Motivation
nicht in Frage.
1476>311>424>
3. Eine Sperrwirkung hinsichtlich
des Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4
SpielhG Bln) ergibt sich nicht aus der Zuständigkeit des Bundes für das
Recht der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG), die auch den
Jugendschutz erfasst, von welcher der Bund unter anderem durch den
Erlass des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) Gebrauch gemacht hat (vgl.
BVerfGE 31, 113 <117>). Soweit § 6 Abs. 1 JuSchG vorsieht, dass
die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend
dem Spielbetrieb dienenden Räumen Kindern und Jugendlichen nicht
gestattet werden darf und § 6 Abs. 2 JuSchG die Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit
weitgehend ausschließt, stehen diese Regelungen der landesgesetzlichen
Vorgabe von Mindestabständen zwischen Spielhallen und Kinder- und
Jugendeinrichtungen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember
2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 135). Denn deren Gegenstand
ist wiederum vorrangig eine bei der Zulassung zu beachtende Anforderung
an den Standort des Gewerbes, dessen Regelung für den Bereich der
Spielhallen der alleinigen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
zugewiesen ist. Dass das Land Berlin hierbei speziell im Zusammenhang
mit der Gewerbeausübung stehende Gefährdungen von Kindern und
Jugendlichen in den Blick nimmt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin,
Drucksache 16/4027, S. 12), dient dem vorrangig gewerberechtlichen Ziel
der Bekämpfung und Verhinderung von Spielsucht.
117>
4. Die in § 29 Abs. 4 GlüStV
zeitlich gestuft angeordnete Ersetzung des § 33i GewO durch Landesrecht
beruht auf Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 121, 233 <239 f.="">).
239>
II.
Die angegriffenen Regelungen sind
materiell verfassungsgemäß. Die Neuregelungen sind ebenso mit dem
Grundgesetz vereinbar (1) wie die Übergangsregelungen (2).
1. Das Verbundverbot (§ 25
Abs. 2 GlüStV, § 2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 3 Abs. 2
Nr. 1 SSpielhG), die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen (§ 25
Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG)
und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln),
die Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen (§ 4 Abs. 2
Satz 1 SpielhG Bln) und die Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer
Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 2 SpielhG Bln) sind mit Art. 12 Abs. 1 GG (a),
mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (b) sowie mit dem
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (c) vereinbar.
a) aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt
neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu
wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu
verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und
Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 105, 252
<265>; 115, 276 <300>; 126, 112 <136>). Der Schutz der
Berufsfreiheit ist nicht auf traditionell oder gesetzlich fixierte
Berufsbilder beschränkt, sondern erfasst auch Berufe, die aufgrund der
fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung
neu entstanden sind (vgl. BVerfGE 97, 12 <25 f.="" nbsp="">; 119, 59
<78>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 2016 - 1
BvR 3102/13 -, juris, Rn. 36).
78>25>136>300>265>
(1) In das durch Art. 12 Abs. 1 GG
garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf
gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 36,
212 <219 ff.="" nbsp="">; 45, 354 <358 f.="" nbsp="">; 93, 362 <369>; 135,
90 <111 nbsp="" rn.="">; 141, 82 <98 47="" rn.="">). Der Eingriff muss zur
Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht
weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen
Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis
stehen (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>; 101, 331 <347>; 141, 121
<133 nbsp="" rn.="">). An objektive Berufszugangsregelungen sind dabei
grundsätzlich gesteigerte Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 115,
276 <304 ff.="">).
304>133>347>313>98>111>369>358>219>
(2) Die Bekämpfung der Spiel- und
Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und
Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit
einschränkende Regelungen dar (vgl. BVerfGE 115, 276 <304 ff.="">).
Es gelten insofern allerdings besondere Anforderungen, sofern der Staat
zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftend tätig ist
(vgl. BVerfGE 115, 276 <307 ff.="" nbsp="">). So verlangt ein beim Staat
monopolisiertes Sportwettenangebot eine konsequente Ausgestaltung der
Maßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem
Spielverhalten (vgl. BVerfGE 115, 276 <309 f.="" nbsp="">), da fiskalische
Erwägungen des Staates solche Einschränkungen der Berufsfreiheit nicht
tragen können (vgl. BVerfGE 115, 276 <307>). Auch über die -
vorliegend nicht zur Prüfung stehende - Ausgestaltung staatlicher
Monopole hinaus ist in einer Konfliktlage mit staatlicher Beteiligung am
Spiel- und Wettmarkt eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die
Bekämpfung der Spielsucht erforderlich. Dabei sind andere
Glücksspielformen insbesondere dann einzubeziehen, wenn der Gesetzgeber
(auch) eigene fiskalische Interessen verfolgt und die Glücksspielformen
potentiell in Konkurrenz zueinander stehen. Denn auch hier kann die
legitime Zielsetzung, die Wettleidenschaft zu begrenzen und die
Wettsucht zu bekämpfen, in ein Spannungsverhältnis zu den fiskalischen
Interessen des Staates geraten (vgl. BVerfGE 115, 276 <310 f.="" nbsp="">).
Die suchtpräventiv ausgerichtete staatliche Regulierung in einem
Glücksspielsegment darf nicht durch die fiskalische Ausrichtung der
Regulierung in einem anderen konterkariert werden. Dies gilt
insbesondere dort, wo die Regulierung privater Angebote und staatliche
Monopole zusammentreffen, wie dies bei der Regulierung von Spielhallen
einerseits und Spielbanken andererseits der Fall sein kann.
310>307>309>307>304>
Unterschiedliche Regelungen
verschiedener Glücksspielformen sind jedoch zulässig, sofern der
Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt.
Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind zudem
im Bundesstaat angelegt (vgl. zu Art. 3 GG BVerfGE 103, 225
<241>; 114, 371 <383>; für das unionsrechtliche
Kohärenzgebot vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers,
C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 33 ff.).
383>241>
Dies wird auch den Anforderungen
des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der
Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht (vgl. BVerfGE 115,
276 <316 f.="" nbsp="">). Demnach ist die Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der
Unionsrechtsordnung nur dann gerechtfertigt, wenn die restriktive
Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz
der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der
Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für
die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und
geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten,
dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und
die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu
begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98,
EU:C:1999:514, Rn. 36 f.; Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u.a.,
C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 67; Urteil vom 6. März 2007, Placanica
u.a., C-338/04 u.a., EU:C:2007:133, Rn. 52 f.; Urteil vom 8. September
2010, Carmen Media, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 55, 64 f.; Urteil vom
8. September 2010, Markus Stoß u.a., C-316/07 u.a., EU:C:2010:504,
Rn. 88).
316>
(3) Solche Regelungen müssen zudem
hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen,
dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende
Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame
Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben es Bestimmtheit und
Klarheit der Norm, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich auf
mögliche belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. BVerfGE 110, 33
<52 ff.="" nbsp="">; 113, 348 <375 ff.="" nbsp="">; 120, 378 <407 f.="" nbsp="">; 133,
277 <336 nbsp="" rn.="">). Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine
Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu
ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist
(vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 78, 205 <212>; 102, 254
<337>; 133, 277 <355 f.="" nbsp="" rn.="">). Welche Anforderungen an
die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich
auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der
Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 93, 213
<238>; 102, 254 <337>; 131, 88 <123>; 133, 277
<336 f.="" nbsp="" rn.="">). Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung
der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln
feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der
Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 21, 209
<215>; 79, 106 <120>; 102, 254 <337>). Verbleibende
Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und
Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten
staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 <79 f.="" nbsp="">;
118, 168 <188>; 120, 274 <316>; 133, 277 <356 nbsp="" rn.="">).
356>316>188>79>337>120>215>336>123>337>238>355>337>212>181>336>407>375>52>
bb) Die angegriffenen Vorschriften
greifen in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen zu I), II) und IV)
aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG ein (1). Die
Eingriffe sind aber gerechtfertigt (2).
(1) Die Beschwerdeführerinnen
unterfallen als Betreiberinnen von Spielhallen dem Schutz des Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 102, 197
<212 f.="" nbsp="">; 114, 196 <244>; 126, 112 <136>; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -,
juris, Rn. 34; stRspr). Bei der Tätigkeit als Betreiber einer Spielhalle
handelt es sich um einen eigenständigen Beruf als eine wirtschaftliche
Betätigung, die grundsätzlich unabhängig von anderen Tätigkeiten
ausgeübt werden kann. Über die Jahre hat sich ein entsprechendes
Berufsbild herausgebildet, für das das Gewerberecht spezielle
Anforderungen aufstellt (vgl. § 33i Abs. 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. § 33c
Abs. 2 GewO).
136>244>212>
Das Verbundverbot bewirkt, dass an
einem Standort nur noch eine Spielhalle zugelassen werden darf. Damit
wird ein baulicher Verbund verschiedener Spielhallen, insbesondere ein
Betrieb in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex ausgeschlossen. Das
Berliner und das saarländische Abstandsgebot zu anderen Spielhallen
sehen vor, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern
einzuhalten ist. Zudem bestimmt der Berliner Landesgesetzgeber mit dem
Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, dass Spielhallen nicht
in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden sollen, die ihrer
Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen
aufgesucht werden. Die Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen
durch § 4 Abs. 2 Satz 1 SpielhG Bln führt dazu, dass in Spielhallen
statt der zuvor zulässigen zwölf nunmehr nur noch maximal acht
Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen; zudem werden die Berliner
Spielhallenbetreiber zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson
verpflichtet.
Die angegriffenen Vorschriften
regeln damit die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen und greifen
deshalb in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein. Der Einsatz
von Eigentum zu Erwerbszwecken steht auch unter dem Schutz der
Berufsfreiheit (zum Verhältnis von Berufsfreiheit und Eigentumsschutz
vgl. BVerfGE 50, 290 <361 f.="" nbsp="">; 110, 141 <166 f.="" nbsp="">; BVerfG,
Urteil des Ersten Senats vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -,
juris, Rn. 390).
166>361>
(2) Die Eingriffe in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber sind gerechtfertigt.
(a) Die Regelungen in Berlin und
im Saarland zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten zu anderen
Spielhallen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen genügen den
Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine verfassungsrechtliche
Rechtfertigung.
Auch zur Rechtfertigung einer
objektiven Berufszugangsvoraussetzung liegen hinreichende Gründe des
Gemeinwohls vor, die das Verbundverbot und die Abstandsgebote tragen.
Die Regelungen dienen der Abwehr drängender Gefahren für ein besonders
wichtiges Gemeinschaftsgut (aa), sind im Blick auf die unter staatlicher
Beteiligung betriebenen Spielbanken hinreichend konsequent auf das
legitime Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet (bb),
verhältnismäßig (cc) und stehen mit dem Bestimmtheitsgebot in Einklang
(dd).
(aa) Die Regelungen dienen mit der
Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden
Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem
besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden
Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen
kann (vgl. BVerfGE 115, 276 <304 f.="" nbsp=""> m.w.N.). § 1 Nr. 1 GlüStV und
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SSpielhG nennen ausdrücklich die Verhinderung des
Entstehens von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung als
Ziele des Staatsvertrages beziehungsweise des Gesetzes. Dass mit dem
Verbundverbot und dem Abstandsgebot das Ziel der Spielsuchtbekämpfung
durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots
verfolgt wird, stellen die Erläuterungen zum Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die Gesetzesbegründungen der
Spielhallengesetze ausdrücklich klar (vgl. Bayerischer Landtag,
Drucksache 16/11995, S. 31; Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027,
S. 9, 12).
304>
Näher wird das Verbundverbot damit
begründet, dass Mehrfachspielhallen aufgrund des gesteigerten Angebots
an Geldspielgeräten in engem räumlichen Verbund ein wesentliches Element
zur Steigerung der Spielsucht darstellten und durch sie ein
„Las-Vegas-Effekt“ eintrete, der erhebliche Anreize für ein nicht mehr
bewusst gesteuertes Weiterspielen biete (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin,
Drucksache 16/4027, S. 11; Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/15,
S. 71). Durch das Verbundverbot sollen das gewerbliche Spiel auf das Maß
von Unterhaltungsspielen und damit auf ein harmloses Freizeitvergnügen
zurückgeführt sowie die Entstehung spielbankähnlicher Großspielhallen
verhindert werden (vgl. Bayerischer Landtag, Drucksache 16/11995,
S. 31).
Zweck des Abstandsgebots zu
anderen Spielhallen ist die Herbeiführung einer Begrenzung der
Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an
Spielhallen. Damit soll das Abstandsgebot - wie auch das Verbundverbot -
zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht dadurch beitragen, dass
ein Spieler auf dem Weg von einer Spielhalle zur nächsten „auf andere
Gedanken“ kommt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027,
S. 11). Der Spieler soll sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit
von ihrer Atmosphäre gelöst haben, dass ein selbständiger, neuer
Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich ist.
Die Berliner Regelung zum Abstand
zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient der möglichst
frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfs üben gerade Spielhallen einen „Reiz des Verbotenen“ aus,
der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt.
Insbesondere soll durch diesen Tatbestand einem Gewöhnungseffekt des
verbreiteten, stets verfügbaren Angebots von Spielhallen bei Kindern und
Jugendlichen entgegengewirkt werden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin,
Drucksache 16/4027, S. 12).
Diese Einschätzungen der
Gesetzgeber sind nicht offensichtlich fehlerhaft. Im Rahmen des ihnen
zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 126, 112
<141>), der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang
überprüfbar ist (vgl. BVerfGE 121, 317 <350>; 126, 112
<141> m.w.N.), durften die Gesetzgeber in Berlin und im Saarland
annehmen, dass die vom Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen
ausgehenden Suchtgefahren schwere Gefahren für die Betroffenen, ihre
Familien und die Gemeinschaft darstellen. Das Ergreifen von Maßnahmen
zur Reduzierung des Spiels in Spielhallen in Form des Verbundverbots und
der Abstandsgebote kann von den Gesetzgebern in nachvollziehbarer Weise
auf drei einander ergänzende Erkenntnisse gestützt werden: erstens die
grundsätzlich vom Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen ausgehenden
Suchtgefahren, zweitens die deutliche Zunahme und Nutzung des Angebots
an Geldspielgeräten in Spielhallen und drittens den Zusammenhang
zwischen einer Zunahme des Spiels und einer Zunahme an Suchtproblemen.
141>350>141>
Ausdrücklich haben sich die Länder
auf die Ergebnisse des vom Bundeswirtschaftsministerium 2010
veröffentlichten Berichts zur Evaluierung der Fünften Novelle der
Spielverordnung und auf die von ihnen in Auftrag gegebene „International
vergleichende Analyse des Glücksspielwesens“ gestützt (vgl. Bayerischer
Landtag, Drucksache 16/11995, S. 16 f., 20), woraus insbesondere der
Anstieg der Spielhallenstandorte, die Zunahme der Bedeutung von
Mehrfachspielhallen und der deutliche Anstieg der Umsätze mit
Geldspielgeräten in Spielhallen sowie die finanziellen Einschränkungen
von Spielern in Spielhallen hervorgehen (vgl. BRDrucks 881/10, S. 40,
44, 49 f.). Laut der periodischen Studie der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung lag in den Jahren 2009 bis 2015 der Anteil
der Befragten mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten mit
17,2 % am höchsten bei Geldspielgeräten, gefolgt von
Internet-Casinospielen mit 13,1 % und Sportwettenangeboten mit 12,1 %
(vgl. Haß/Lang, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in
Deutschland. Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends - Forschungsbericht
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2016, S. 102). Im
Rahmen der sogenannten PAGE-Studie aus dem Jahre 2011 nannten 49,1 % der
Befragten mit Glücksspielproblemen Geldspielgeräte in Spielhallen und
Gaststätten als wichtigsten Problembereich (vgl. Meyer u.a.,
Pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie: Entstehung,
Komorbidität, Remission und Behandlung - Endbericht, S. 68).
Gerade im Hinblick auf Kinder und
Jugendliche durfte der Gesetzgeber suchtpräventive Maßnahmen aufgrund
ihrer höheren Beeindruckbarkeit für besonders dringlich halten, da der
Anteil junger Spieler in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist und
die Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen diejenige mit dem größten
Spieleranteil an Geldspielgeräten darstellt (vgl. Haß/Lang,
Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse des
Surveys 2015 und Trends - Forschungsbericht der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, 2016, S. 92).
Die von den Gesetzgebern zugrunde
gelegten Annahmen werden auch nicht durch das von den
Beschwerdeführerinnen angeführte Gutachten zum sogenannten
Pathologie-Potenzial-Koeffizienten in Frage gestellt (vgl.
Peren/Clement, Pathologie-Potenziale von Glücksspielprodukten. Eine
komparative Bewertung von in Deutschland angebotenen Spielformen,
Wirtschaftswissenschaftliches Kurzgutachten ausgearbeitet für die AWI
Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH, 2011), da es durch die
Anknüpfung an den Marktanteil und die Spielerträge des jeweiligen Spiels
den Anteil der Süchtigen im Verhältnis zum Umsatz ermittelt und damit
die höhere Ertragsquote der Spielbanken das Ergebnis verzerrt. Zudem
sind die Gesetzgeber nicht gehalten, bei der Bekämpfung der
Glücksspielsucht auf eine rein mathematisch berechnete relative
Gefährlichkeit abzustellen. Vielmehr rechtfertigen gerade die hohen
Anteile der Spieler an Geldspielgeräten an der Gesamtzahl pathologischer
Spieler sowie der hohe Marktanteil und das erhebliche Wachstum des
Spiels in Spielhallen über die letzten Jahre die Annahme nachweisbarer
schwerer Gefahren für die spielsüchtigen oder von Spielsucht bedrohten
Personen, ihre Familien und die Gemeinschaft. Es ist nicht ersichtlich,
dass die den Neuregelungen zugrunde liegenden Annahmen in einem Maße
wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass
sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen
abgeben könnten (vgl. BVerfGE 25, 1 <17>; 126, 112 <141>).
141>17>
(bb) Das Verbundverbot und die
Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung
ausgerichtet, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in
denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen
unterworfen sind. Bei der Regulierung der Geldspielgeräte in Gaststätten
sind keine gesteigerten fiskalischen Interessen auf Seiten der Länder
erkennbar.
Mit dem in die Regelungen nicht
einbezogenen Betrieb der Spielbanken sind allerdings gesteigerte
fiskalische Interessen der Länder verbunden, weil ihnen nach
Landesgesetz wesentliche Anteile an der Betreibergesellschaft gehören
(vgl. § 5 Abs. 3 SpielbG-Saar) und sie Bruttospielertrag und Gewinn der
Spielbanken abschöpfen (vgl. § 14 Abs. 1, § 15 SpielbG-Saar; § 3 Abs. 2,
§ 4 Abs. 2 bis 5 SpBG Bln). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass das
Verbundverbot und die weiteren Beschränkungen in den neuen
Spielhallengesetzen indirekt auch fiskalische Interessen der Länder
durch Verlagerung auf das Angebot der Spielbanken fördern. Insoweit
besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den - hier regulierten -
Spielhallen und den - auch mit fiskalischen Interessen betriebenen -
Spielbanken, die in Berlin und im Saarland Dependancen oder
Zweigniederlassungen betreiben, in denen ausschließlich und losgelöst
von den übrigen Glücksspielangeboten der Spielbanken vergleichbares
Glücksspiel an Automaten beziehungsweise Geräten angeboten wird. Diese
sind durch die ausdrückliche Ausnahme in § 33h Nr. 1 GewO von der
Anwendbarkeit der spielhallenbezogenen Regelungen der Gewerbeordnung
ausgenommen. Demgegenüber wird der Entstehung von Mehrfachspielhallen,
die wegen des großflächigen Angebots und der größeren Zahl an
verfügbaren Spielgeräten in die Nähe der Automatensäle von Spielbanken
heranrücken, mit den angegriffenen Regelungen entgegengewirkt.
Dennoch liegt hierin keine
Inkonsequenz in Bezug auf das von den Gesetzgebern verfolgte Ziel der
Bekämpfung der Glücksspielsucht, da der Betrieb der Spielbanken und die
Erlaubnis zur Aufstellung von Spielautomaten in eigener Weise an den in
§ 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der
Glücksspielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV) und der Begrenzung und Kanalisierung
des Spieltriebs (§ 1 Nr. 2 GlüStV), ausgerichtet sind. Für Spielbanken
sind umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen. So gelten für
die Spielbanken gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV bundesweit die
Werbebeschränkungen gemäß § 5 GlüStV, die Pflicht zur Entwicklung eines
Sozialkonzepts gemäß § 6 GlüStV, die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV
sowie insbesondere das bundesweite Spielersperrsystem mit der
Möglichkeit von Selbst- und Fremdsperren gemäß § 8 GlüStV.
Im Hinblick auf den Angebotsumfang
der Spielbanken ist überdies gesetzlich geregelt, dass dieser sich
nicht an fiskalischen Interessen orientieren darf, sondern gemäß § 2
Abs. 2 GlüStV an die Ziele des § 1 GlüStV gebunden ist. Dementsprechend
sieht § 20 Abs. 1 GlüStV zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV eine
Begrenzung der Anzahl der Spielbanken in den Ländern vor. Damit sind
auch der Zulassung von Zweigniederlassungen beziehungsweise Dependancen
Grenzen gesetzt (zu deren Genehmigungsbedürftigkeit vgl. § 6
Abs. 3 SpielbG-Saar; zu Nebenbestimmungen § 2 Abs. 7 Nr. 1 SpBG Bln, § 6
Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SpielbG-Saar). So ist das Spiel in
Spielbanken aufgrund der begrenzten Zahl der Standorte (fünf in Berlin
und sieben im Saarland) aus dem Alltag herausgehoben, während das Spiel
in Spielhallen schon aufgrund der großen Verfügbarkeit und der
wesentlich zahlreicheren Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens
ist. Dieser Unterschied wird auch bei einer Reduzierung des Bestands an
Spielhallenstandorten aufgrund der Abstandsgebote nach Ablauf der
Übergangsfristen grundsätzlich fortbestehen. Nach den vorliegenden
Untersuchungen fällt die vom kleinen Spiel an Spielautomaten in
Spielbanken ausgehende Suchtproblematik sehr viel geringer aus als beim
Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen (vgl. Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in
Deutschland 2013, Ergebnisbericht, 2014, S. 189; Haß/Lang,
Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse des
Surveys 2015 und Trends - Forschungsbericht der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, 2016, S. 102; Meyer u.a., Pathologisches
Glücksspielen und Epidemiologie: Entstehung, Komorbidität, Remission und
Behandlung - Endbericht, S. 68).
Zusätzlich bestehen durch die
Aufsicht der für Inneres zuständigen Landesministerien (vgl. § 12 SpBG
Bln, § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in Berlin i.V.m. Nr. 5 Abs. 5
Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben Berlin bzw. § 12 SpielbG-Saar,
Nr. 2.16 der Anlage der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der
obersten Landesbehörden des Saarlandes) hinreichende strukturelle
Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben im Hinblick auf die
Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des
Spieltriebs vom Staat gegenüber den Spielbanken durchgesetzt werden
können (vgl. BVerfGE 115, 276 <312>; BVerfGK 10, 525 <533>).
Damit ist es den zuständigen Behörden beider Länder aufgegeben, eine an
§ 1 GlüStV orientierte Beschränkung sowohl der Dependancen oder
Zweigniederlassungen der Spielbanken als auch des Angebots an
Spielautomaten an den einzelnen Standorten der Spielbanken
durchzusetzen.
533>312>
Im Übrigen widerspricht das
Angebot des Automatenspiels in Spielbanken in Berlin und im Saarland -
soweit ersichtlich - auch in seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht
den Zielen der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des
Spieltriebs und orientiert sich nicht an fiskalischen Interessen der
Länder. Die Zahl der Zweigniederlassungen ist in beiden Ländern leicht
gesunken, während die Zahl der Spielhallen und gerade der
Mehrfachspielhallen in den letzten zehn Jahren sprunghaft angestiegen
ist. Auch bei Berücksichtigung der „Ausdünnung“ des Spielhallenmarktes
durch Verbundverbot und Abstandsgebot nach Ablauf der Übergangsfristen
zum 31. Juli 2016 beziehungsweise zum 30. Juni 2017 dürfte die absolute
Zahl der Spielautomaten in Spielbanken erheblich geringer bleiben als
die Zahl der Spielgeräte in Spielhallen.
Zur konsequenten Regulierung der
Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der
Bekämpfung der Spielsucht haben die Landesbehörden jedoch auch in
Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der
Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine
Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen
konterkariert wird.
(cc) Verbundverbot und
Abstandsgebote sind zur Erreichung der dargestellten legitimen Ziele
geeignet, erforderlich und angemessen.
(α) Die gesetzliche Anordnung des
Verbundverbots sowie der Abstandsgebote ist ein geeignetes Mittel zur
Erreichung der von den Gesetzgebern verfolgten legitimen
Gemeinwohlziele, da sie die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördern
(vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10
<23>; 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Den
Gesetzgebern kommt hierbei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu
(vgl. BVerfGE 115, 276 <308> m.w.N.).
308>308>307>23>175>115>
Die Einschätzung der Geeignetheit
des Verbundverbots durch die Gesetzgeber der Länder ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So ist plausibel, dass gerade
Mehrfachspielhallen durch die Vervielfachung des leicht verfügbaren
Angebots zu einem verstärkten Spielanreiz führen (vgl. Abgeordnetenhaus
Berlin, Drucksache 16/4027, S. 9; Landtag des Saarlandes, Drucksache
15/15, S. 71). Die Gesetzgeber reagierten damit in zulässiger Weise auf
die deutliche Expansion dieser Branche in den Jahren vor den
entsprechenden Neuregelungen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache
16/4027, S. 9; Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/15, S. 50), zumal
durch die Errichtung von Mehrfachspielhallen die Intention der
Spielverordnung unterlaufen wurde, zur Verhinderung und Bekämpfung von
Spielsucht die Höchstzahl der Geldspielgeräte je Standort auf zwölf zu
begrenzen (vgl. bereits StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014
- 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 337). Gerade im Falle der generellen
Zugänglichkeit und hohen Verfügbarkeit von Spielhallen kommt einer
Begrenzung sowie örtlichen Beschränkungen von Glücksspielstätten die
höchste Wirksamkeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht
zu (vgl. Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, International
vergleichende Analyse des Glücksspielwesens, 2009, S. 49 f.;
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und
Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht, 2014, S. 22). Ein
Verbot von Mehrfachspielhallen in Form des Verbundverbots kann dem
entgegenwirken, indem es zu einer geringeren Konzentration von
Spielgeräten im selben Gebäude(komplex) und im Zusammenwirken mit den
Abstandsgeboten zu einer generellen Reduzierung des
Geldspielgeräteangebots führt.
Ebenso wenig bestehen Zweifel an
der Geeignetheit des in Berlin und im Saarland geltenden Abstandsgebots
zu anderen Spielhallen. Mit diesem Gebot wird eine Reduzierung der für
die Ansiedelung von Spielhallen zur Verfügung stehenden Standorte und
eine Begrenzung der Spielhallendichte bewirkt, was zu einer Beschränkung
des Gesamtangebots an Spielhallen beiträgt. Dadurch wird ebenfalls eine
Verringerung der Griffnähe und Verfügbarkeit des Spiels an
Geldspielgeräten in Spielhallen erreicht. Dem steht nicht entgegen, dass
ein Ausweichen auf andere Orte oder auf andere Arten des Glücksspiels
nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere für auf der
Grundlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis betriebene Spielcafés,
die - sofern sie nicht selbst als Spielhallen zu qualifizieren sind
(vgl. § 1 Abs. 2 SpielhG Bln; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C
59.86 -, NVwZ 1989, S. 51 f.; Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 11/04 -,
NVwZ 2005, S. 961 <962>) - einen anderen Charakter aufweisen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 47). Ein
strukturelles, bereits in der gesetzlichen Regelung angelegtes
Vollzugsdefizit ist dabei weder substantiiert vorgetragen noch sonst
ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -,
juris, Rn. 47).
962>
Auch das in Berlin vorgesehene
Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen ist der Erreichung
eines verstärkten Jugendschutzes jedenfalls förderlich. Indem wenigstens
in der Nähe der von ihnen besonders häufig aufgesuchten Einrichtungen
Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen
herausgenommen werden, wird erreicht, dass diese in geringerem Maße
Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit sind. Gerade bei besonders
schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen kann so ein Gewöhnungseffekt
durch ein stets verfügbares Angebot vermieden werden.
(β) Verbundverbot und
Abstandsgebote sind erforderlich. Ein milderes, gleich effektives Mittel
ist nicht ersichtlich, zumal den Gesetzgebern auch hier ein
Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (vgl. BVerfGE 102, 197
<218>; 115, 276 <309>). Insbesondere stellen rein spieler-
oder gerätebezogene Maßnahmen wie die von den Beschwerdeführerinnen
vorgeschlagene Spielerkarte kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung
und Verhinderung von Spielsucht dar. Die Länder durften insofern die
Einschätzung der Suchtforschung und -beratungspraxis zugrunde legen,
dass die Einschränkung des Angebots und die Reduzierung des
Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht ein
vorzugswürdiges Mittel darstellen (oben C II 1 a bb (2) (a) (cc) (α)).
Im Gestaltungsspielraum mit Blick auf die Erforderlichkeitsanforderungen
liegt auch die saarländische Regelung, die für den Mindestabstand nicht
auf die Wegstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei
Spielhallen abstellt (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 42
Abs. 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg StGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 367). Dasselbe gilt
für das Absehen des Landesgesetzgebers von Abweichungs- und
Ausnahmemöglichkeiten, mit denen eine Reduzierung der Spielhallendichte
nicht in gleich wirksamer und effizienter Weise erreicht werden könnte.
309>218>
Das Zutrittsverbot für
Minderjährige (§ 6 Abs. 1 JuSchG, § 6 Abs. 4 SpielhG Bln) stellt kein
gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Kinder- und
Jugendeinrichtungen dar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch
nicht vermieden wird.
(γ) Verbundverbot und
Abstandsgebote sind auch angemessen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen
der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie
rechtfertigenden Gründe wahren die gesetzlichen Regelungen auch unter
Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen der
Spielhallengesetze insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasten
die Betroffenen nicht übermäßig (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>; 121, 317
<355>; 126, 112 <152 f.="" nbsp="">).
152>355>19>
Durch das Verbundverbot entfallen
die Möglichkeit, größere Kapazitäten an Spielmöglichkeiten oder eine
größere Vielfalt an Geräten vorzuhalten, und die sich hieraus ergebenden
wirtschaftlichen Vorteile. Ähnliche Belastungswirkungen ergeben sich
durch die Abstandsgebote, denen insbesondere in Berlin nur begrenzt
ausgewichen werden kann. Die Regelungen haben - gerade im Zusammenwirken
mit bauplanungsrechtlichen Beschränkungen - eine deutliche Reduzierung
der möglichen Spielhallenstandorte zur Folge. Eine kumulative Belastung
entsteht insbesondere durch die gleichzeitige Geltung von
Gerätehöchstzahlen je Spielhalle (in Berlin acht gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 SpielhG Bln; im Saarland zwölf gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV).
Zusätzlich belastend wirken sich daneben weitere Neuregelungen aus (vgl.
das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV, § 5 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG, den
Sachkundenachweis nach § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 6 Abs. 3 SpielhG Bln, die
Verlängerung der täglichen Sperrzeit gemäß § 5 SpielhG Bln, § 7
Abs. 1 SSpielhG, das Verbot der Sportwettenvermittlung im selben
Gebäude(komplex) gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV, die Pflicht zur Reduzierung
der Gerätezahl auf drei im Falle der Abgabe von Speisen und Getränken
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln sowie das Verbot der unentgeltlichen
Verabreichung von Speisen und Getränken nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG
Bln, das Rauchverbot gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG oder das
Verbot von Internet-Terminals und Geldautomaten nach § 4 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2, § 8 Abs. 2 SSpielhG).
Die Gesamtbelastung lässt es
möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber
ihren Beruf aufgeben müssen, zumal die Zahl der attraktiven Standorte
durch das Abstandsgebot stark beschränkt wird. Die Prognosen der
Beschwerdeführerinnen, ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen sei
durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften nicht
mehr möglich, werden allerdings nicht hinreichend substantiiert (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 50). Dies
gilt auch im Hinblick auf die durch die Verlängerung der Sperrzeit gemäß
§ 5 Abs. 1 SpielhG Bln erwarteten Verluste, da ohne weitere Angaben zu
den korrespondierenden Besucherzahlen die stündlichen
Durchschnittsumsätze für die wegfallenden frühen Morgenstunden nicht
angesetzt werden können.
Der mit Verbundverbot und
Abstandsgeboten verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von
Glücksspielsucht wiegt besonders schwer, da es sich um ein besonders
wichtiges Gemeinwohlziel handelt (oben C II 1 a bb (2) (a) (aa)).
Besonderes Gewicht bekommt dieses Ziel dadurch, dass nach maßgeblichen
Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten
Suchtgefahren ausgehen (oben A I 2). Für alle anderen relevanten
Glücksspielformen hatte bereits eine Begrenzung des Angebots in Form von
Verboten, staatlichen Monopolen oder Konzessionsmodellen bestanden.
Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis,
wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine
besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von
Glücksspielsucht ist (oben C II 1 a bb (2) (a) (cc) (α)), durften die
Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade die mit dem Verbundverbot und
den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen
Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten wird. Dies gilt
zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern
und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium.
Insgesamt stehen damit die
Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (vgl.
BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ
2014, S. 141 <145 f.="" nbsp="">; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni
2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 348; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 165; HmbOVG, Beschluss vom
21. Januar 2016 - 4 Bs 90/15 -, juris, Rn. 35; VG Bremen, Beschluss vom
2. September 2011 - 5 V 514/11 -, juris, Rn. 25). Das wegen der schweren
Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des
gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und
des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse
der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen
Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben. Danach ist auch eine
deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von
Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend
wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung
hinzunehmen.
145>
(dd) Das insoweit allein
angegriffene Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gemäß § 2
Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit
gesetzlicher Regelungen.
Der in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG
Bln verwendete Begriff der „Einrichtungen, die ihrer Art nach oder
tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden“,
ist hinreichend bestimmt. Er wird für Bestandsspielhallen durch § 5
Abs. 1 MindAbstUmsG Bln näher konkretisiert, der unter Bezugnahme auf
das Berliner Schulgesetz eindeutig definiert, zu welchen Einrichtungen
Spielhallen einen entsprechenden Abstand halten müssen, nämlich zu allen
Schulen außer reinen Grundschulen und Schulen der Erwachsenenbildung.
Aber auch isoliert ist die Auslegung und Anwendung des in § 2 Abs. 1
Satz 4 SpielhG Bln verwendeten Begriffs einer gerichtlichen Kontrolle
ohne weiteres zugänglich.
Das Bestimmtheitsgebot ist auch
gewahrt, sofern es um das Betreiben von Spielhallen „in räumlicher Nähe“
zu Kinder- und Jugendeinrichtungen geht. Der Begriff der räumlichen
Nähe in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln lässt sich schon ohne
Zusammenwirken mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin im Wege
der teleologischen Auslegung der Vorschrift unter besonderer
Berücksichtigung des Kinder- und Jugendschutzes konkretisieren. Dies
gilt erst recht insoweit, als dieser in § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG
Bln für Bestandsspielhallen dahingehend definiert wird, dass eine solche
Nähe beim Überschreiten einer Wegstrecke von 200 Metern regelmäßig
nicht vorliegt. Auch die Berechnung der Wegstrecke wird nunmehr in § 5
Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln im Einzelnen vorgegeben. Der Umstand,
dass bei der Überschreitung der Wegstrecke eine räumliche Nähe
„regelmäßig“ nicht vorliegt, und die Ausgestaltung von § 2 Abs. 1
Satz 4 SpielhG Bln als Sollvorschrift ermöglichen der Verwaltung eine
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die gesetzliche Regelung
gibt der Verwaltung in ausreichendem Maße richtungsweisende
Gesichtspunkte an die Hand, damit diese die Norm in nachvollziehbarer
und überprüfbarer Weise anwenden kann (vgl. BVerfGE 21, 73 <82>;
62, 256 <275>).
275>82>
(b) Auch die mit der Reduzierung
der Gerätehöchstzahl in Spielhallen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SpielhG Bln) und
der Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6
Abs. 2 SpielhG Bln) einhergehenden Eingriffe in die Berufsfreiheit der
Spielhallenbetreiber sind von hinreichenden Gemeinwohlzwecken getragen
und verhältnismäßig.
(aa) Mit der Reduzierung der
Spielgerätehöchstzahl von zwölf auf acht je Spielhalle verfolgt der
Gesetzgeber das Ziel der Suchtprävention durch Reduzierung der Anreize
zu übermäßigem Spielen in den Spielhallen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin,
Drucksache 16/4027, S. 14) und damit die Abwehr nachweisbarer oder
höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges
Gemeinschaftsgut (oben C II 1 a bb (2) (a) (aa)). Die Regelung ist zur
Erreichung dieses Ziels geeignet, da der Gesetzgeber im Rahmen seines
Einschätzungs- und Prognosespielraums davon ausgehen durfte, dass
Anreize für die Spieler zum fortgesetzten Spielen in Spielhallen umso
geringer sind, je weniger Geräte sich dort befinden (vgl. dazu auch
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. März 1987 - 1
BvR 850/86 u.a. -, NVwZ 1987, S. 1067; VG Hamburg, Urteil vom
10. Dezember 2014 - 17 K 2429/13 -, juris, Rn. 104).
Der Gesetzgeber durfte die
Reduzierung der Gerätehöchstzahl auch für erforderlich halten. Eine
gleich wirksame Regelung, die Spielhallenbetreiber weniger belastet, ist
nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die bereits mit dem
Verbundverbot und den Abstandsgeboten bewirkte Reduzierung der
Gesamtzahl der aufgestellten Geldspielgeräte kein milderes, gleich
geeignetes Mittel dar, da diese nicht, wie vom Gesetzgeber im Rahmen
seines Schutzkonzepts angestrebt, die Spielanreize innerhalb der
einzelnen Spielhalle verringert (vgl. VG Hamburg, Urteil vom
10. Dezember 2014 - 17 K 2429/13 -, juris, Rn. 104). Der Gesetzgeber
durfte zudem davon ausgehen, dass gerätebezogene Regelungen nicht
gleichermaßen präventiv wirken.
Schließlich belastet die
Reduzierung der Gerätehöchstzahl die Spielhallenbetreiber nicht
übermäßig. Das hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des
Spielerschutzes überwiegt gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der
Spielhallenbetreiber. Aufgrund der Einschätzung in der Suchtwissenschaft
und -beratungspraxis, dass die Reduzierung der Verfügbarkeit von
Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und
Bekämpfung von Glücksspielsucht darstellt (oben C II 1 a bb (2) (a)
(cc) (α)), durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade auch die
Reduzierung der Höchstzahl an Geldspielgeräten in den einzelnen
Spielhallen einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten
Ziele leisten wird. Zwar liegt nahe, dass sich die Reduzierung der
Höchstzahl der Geldspielgeräte negativ auf die Rentabilität von
Spielhallen auswirkt. Eine bestimmte Rentabilität gewährleistet der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch nicht. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, dass mit einer Zahl von acht Geldspielgeräten der Betrieb
einer Spielhalle generell wirtschaftlich unmöglich gemacht würde (vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -,
juris, Rn. 186).
(bb) Entsprechendes gilt für die
Pflicht zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 2 SpielhG Bln),
die das Erkennen und die unmittelbare Einflussnahme auf problematisches
Spielverhalten ermöglichen soll (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin,
Drucksache 16/4027, S. 15). Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel,
nachweisbare oder höchstwahrscheinliche schwere Gefahren für ein
besonders wichtiges Gemeinschaftsgut abzuwehren (oben C II 1 a bb (2)
(a) (aa)). An der Eignung der Anwesenheit mindestens einer
Aufsichtsperson je Spielhalle für die Förderung dieses Ziels bestehen
keine Zweifel. Der Gesetzgeber durfte die Begründung einer solchen
Pflicht auch für erforderlich halten. Angesichts der hohen
Suchtgefahren, die vom Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen
ausgehen, und des hohen Gewichts der Suchtbekämpfung durfte die
Vorschrift ohne den Nachweis vorher bestehender Missstände eingeführt
werden.
Die Spielhallenbetreiber werden
dadurch nicht übermäßig belastet. Da nach Ablauf der Übergangsfristen
aufgrund des Verbundverbots im Regelfall nur noch Einzelspielhallen
bestehen werden, wird von keinem Betreiber verlangt, je Standort mehr
als eine Aufsichtsperson einzusetzen. Dadurch entstehende Personalkosten
sind jedenfalls zumutbar.
b) Die Eigentumsfreiheit des
Art. 14 Abs. 1 GG führt - soweit ihr Schutzbereich hier überhaupt
eröffnet ist - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums
jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber
als die Berufsfreiheit.
c) Das Verbundverbot, die
Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und zu Kinder- und
Jugendeinrichtungen, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen
und die Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson
bewirken keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von
Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von
Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind.
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende
Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen.
Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede
Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der
Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern
nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das
Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen
Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere
Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen
Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die
verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die
die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar
sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl.
BVerfGE 138, 136 <180 f.="" nbsp="" rn.=""> m.w.N.).
180>
bb) Durch die angegriffenen
Vorschriften werden Spielhallenbetreiber gegenüber den Betreibern von
Spielbanken und von Gaststätten ungleich behandelt, da Spielhallen
Beschränkungen unterworfen werden, die für den Betrieb von
Spielautomaten in Spielbanken und Geldspielgeräten in Gaststätten nicht
gelten. Dabei sind diese Gruppen insofern wesentlich gleich, als in
ihren Betrieben jeweils - zumindest auch - Glücksspiel um Geld an
Spielautomaten beziehungsweise Geldspielgeräten angeboten wird. Dass
sich die Bauart der Spielautomaten in Spielbanken von derjenigen der
Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten unterscheidet, begründet
keine wesentlichen, die Vergleichbarkeit ausschließenden Unterschiede.
Im Übrigen sind zahlreiche Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag zur
Suchtprävention gleichermaßen auf Spielbanken und Spielhallen anwendbar
(vgl. Beaucamp, DVBl 2015, S. 1473 <1481>).
1481>
cc) Ausgehend hiervon ist die
Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern
von Spielbanken und Gaststätten mit Geldspielgeräten gerechtfertigt,
selbst wenn angesichts der mit den spielhallenbezogenen Regelungen
einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Grundrechts der
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein über eine bloße
Willkürkontrolle hinausgehender Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde
gelegt wird.
Die Gesetzgeber verfolgen bei der
Regulierung der Spielhallen und allgemein im Bereich des
Glücksspielrechts mit der Verhinderung und Bekämpfung der
Glücksspielsucht ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (oben C II 1 a
bb (2) (a) (aa)). Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche
Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liegt in dem
unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten
(Verankerung im Alltag bei Spielhallen gegenüber Abstand vom Alltag bei
Spielbanken) und insbesondere in der sehr unterschiedlichen
Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten, selbst wenn man die - insoweit
freilich begrenzt zu haltenden - Dependancen beziehungsweise
Zweigniederlassungen berücksichtigt (oben C II 1 a bb (2) (a) (bb)).
Aufgrund dieser sich auch auf die Suchtproblematik auswirkenden
Unterschiede ist eine Ungleichbehandlung durch Vorschriften, die eine
mengenmäßige Begrenzung des Spiels in Spielhallen bezwecken,
gerechtfertigt.
Ungleichbehandlungen gegenüber
Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, sind aufgrund
der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt. Der Schwerpunkt der
gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und
Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von
Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem
Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in
Gaststätten (so bereits BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1991 - 1 B
174.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 403 <404>). Hinzu kommt, dass gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 SpielV höchstens drei, ab dem 10. November 2019 nur noch
zwei Geldspielgeräte je Gaststätte aufgestellt werden dürfen (vgl.
Art. 5 Nr. 1 Sechste Verordnung zur Reform der Spielverordnung vom
4. November 2014, BGBl I S. 1678 <1682>). Das Gefährdungspotential
in Gaststätten ist somit aufgrund der geringeren Verfügbarkeit des
Glücksspiels deutlich geringer als in Spielhallen und ermöglicht durch
die Einbettung in den Gaststättenbetrieb darüber hinaus eine größere
soziale Kontrolle. Der Betrieb von „Spielcafés“ oder „Cafécasinos“ als
Gaststätten mit höchstens drei Spielgeräten, die faktisch das Gepräge
von kleinen Spielhallen haben, ändert daran nichts, da solche Spielcafés
als Spielhallen gelten und damit denselben Regeln unterworfen sind
(oben C II 1 a bb (2) (a) (cc) (α)).
1682>404>
2. Die fünfjährigen
Übergangsfristen in Berlin und im Saarland sind mit Art. 12 Abs. 1 GG
ebenso vereinbar (a) wie die einjährige Übergangsfrist in Bayern (b);
für die Eigentumsfreiheit gilt, soweit einschlägig, nichts anderes (c).
Die Differenzierung zwischen der fünfjährigen und der einjährigen
Übergangsfrist in der bayerischen Regelung verstößt auch nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG (d). Auch die zweijährige Übergangsfrist für die
Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Berlin ist verfassungsgemäß (e).
a) Die fünfjährigen
Übergangsfristen für Bestandsspielhallen in Berlin und im Saarland im
Hinblick auf das Verbundverbot und die Abstandsgebote zu anderen
Spielhallen sowie in Berlin zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sind mit
Art. 12 GG vereinbar.
aa) Die fünfjährigen
Übergangsfristen sind vorrangig an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil es
um Übergangsregelungen für die erlaubte gewerbliche Betätigung, weniger
um die Nutzbarkeit des vorhandenen Eigentums geht. Bei einer
Beeinträchtigung der Erwerbs- und Leistungstätigkeit durch staatliche
Regelungen ist nach der bestehenden Verfassungsrechtsprechung vorrangig
der Schutzbereich der Berufsfreiheit berührt. Die Begrenzung der
Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, für die der Schutz
des Art. 14 GG grundsätzlich in Betracht kommt, sowie der Wertverlust
der unternehmerischen Einheit sind dann nur mittelbare Folgen der
angegriffenen Handlungsbeschränkung, weshalb Art. 14 Abs. 1 GG nur neben
Art. 12 Abs. 1 GG zur Anwendung kommt (zur umgekehrten Konstellation
vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 6. Dezember 2016, - 1 BvR
2821/11 u.a. -, juris, Rn. 390).
bb) Die Übergangsregelungen
bewirken nach fünf Jahren das Erlöschen der bisherigen Erlaubnis nach
§ 33i GewO und verlangen die Einholung einer neuen Erlaubnis, die von
der Einhaltung des Verbundverbots und der Abstandsgebote abhängig ist.
Sie greifen damit zwar in die Berufsfreiheit ein (1), sind aber von
Verfassungs wegen gerechtfertigt (2).
(1) Durch das Erlöschen der
Erlaubnisse nach § 33i GewO mit Ablauf des 31. Juli 2016 beziehungsweise
des 30. Juni 2017 greifen die Übergangsregelungen in Berlin und im
Saarland in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen zu I), II) und IV)
ein. Nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln verlieren bestehende Erlaubnisse nach
§ 33i GewO mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit und können nur
nach den Anforderungen an die Erteilung einer neuen Erlaubnis gemäß § 2
Abs. 1 SpielhG Bln erneuert werden, die für Bestandsspielhallen in §§ 5
bis 7 MindAbstUmsG Bln modifiziert wurden. Soweit Betreiber von
Bestandsspielhallen einen Antrag auf Erteilung einer neuen
Spielhallenerlaubnis im Sonderverfahren nach dem
Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin gestellt haben, gilt die
Erlaubnis nach § 33i GewO als bis zum sechsten Monat nach Bekanntgabe
der Entscheidung im Sonderverfahren fortbestehend (§ 2
Abs. 3 MindAbstUmsG Bln). Gleichermaßen ergibt sich im Saarland die
Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu IV) aus dem Zusammenwirken der
Erlöschensanordnung in § 12 Abs. 1 SSpielhG mit den
Erlaubnisanforderungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 SSpielhG sowie aus
§ 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 und § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV in
Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz zum Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag.
(2) Die durch die
Übergangsvorschriften bewirkten Eingriffe in die Berufsfreiheit sind
gerechtfertigt. Sie werden dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes
gerecht (a). Zudem erfüllen sie die Anforderungen der Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (b).
(a) Der Vorbehalt des Gesetzes
erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage
für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle
wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen
Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung
zugänglich sind (vgl. BVerfGE 82, 209 <224>; 83, 130 <142>;
95, 267 <307>; 98, 218 <251>; 116, 24 <58>). Wie weit
der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich
wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit
Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes
beurteilen (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 98, 218 <251>;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -,
juris, Rn. 59). Bei Auswahlentscheidungen muss der Gesetzgeber selbst
die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Zugang zu eröffnen oder
zu versagen ist, und er muss ein rechtsstaatliches Verfahren
bereitstellen, in dem hierüber zu entscheiden ist (vgl. BVerfGE 57, 295
<327>; 73, 280 <295 f.="" nbsp="">; 86, 28 <41>). Aus der
Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 56, 1
<12 f.="" nbsp="">; 134, 141 <184 nbsp="" rn.="">) ergibt sich, dass die
gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver
die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind (vgl.
BVerfGE 56, 1 <13>). Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei
nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr
genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze
erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und
der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfGE 82, 209 <224 f.="" nbsp="">
m.w.N.).
224>13>184>12>41>295>327>251>126>58>251>307>142>224>
(aa) Das Fehlen von Kriterien für
die bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Ablauf der
Übergangsfrist erloschener Erlaubnisse zu treffende Auswahl zwischen
bestehenden Spielhallen mit Altgenehmigungen, die zueinander den
Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, im Saarländischen
Spielhallengesetz verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des
Gesetzes. Zwar ist der Entzug der Gewerbeerlaubnis wegen des drohenden
völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit
von erheblichem Gewicht. Allerdings ist die Belastung des Eingriffs in
die Berufsfreiheit in zweifacher Weise durch die Regelung im
Saarländischen Spielhallengesetz abgemildert, und zwar durch die
fünfjährige Übergangsfrist und die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung
bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Fristablauf (vgl.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 -
Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 <143>; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 59; StGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris,
Rn. 356 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B
5.13 -, juris, Rn. 183; VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 V
514/11 -, juris, Rn. 26). Zudem geht es nur um eine
Überleitungsregelung für eine bestimmbare Anzahl von
Bestandsspielhallen, nicht um die grundsätzliche und allgemeine
Zuordnung unterschiedlicher Grundrechtspositionen für eine unbestimmte
Vielzahl von zukünftigen Auswahlentscheidungen.
143>
Vor diesem Hintergrund lassen sich
die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in
Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen dem Saarländischen
Spielhallengesetz in hinreichendem Maße entnehmen. Insbesondere kann zur
Konturierung der Auswahlkriterien zunächst auf die Regelung zur
Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen werden, so
dass im Rahmen der Auswahlentscheidung etwa auch die Amortisierbarkeit
von Investitionen berücksichtigt werden kann. Auch ergibt sich aus dem
Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bei der Auswahlentscheidung die
mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 Abs. 1 SSpielhG niedergelegten
Ziele zu beachten sind.
Der Gesetzgeber kann die
Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand
sachgerechter Kriterien den zuständigen Behörden überlassen, da eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung soweit ersichtlich nur ein geringes
Mehr an Bestimmtheit und Rechtsklarheit schaffen könnte. Auch soweit
etwa in Innenstädten oder Stadtteilzentren aufgrund der dort bestehenden
Gemengelage eine Vielzahl von Konkurrenzsituationen aufgelöst werden
muss, erfordert der Vorbehalt des Gesetzes daher jedenfalls derzeit
keine ausdrückliche gesetzgeberische Festlegung der maßgeblichen
Auswahlparameter, etwa hinsichtlich der Frage, von welchem Fixpunkt die
Auswahlentscheidung auszugehen hat. Insofern gebietet es die ohnehin
geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen
der Spielhallenbetreiber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung,
dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen,
der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände
verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das
gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich
Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen
sind, wobei grundrechtsrelevante Vorbelastungen der Betreiber von
Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben.
Soweit danach verschiedene
Auswahlmöglichkeiten verbleiben, ist insofern weder ersichtlich noch von
der Beschwerdeführerin zu IV) vorgetragen, dass eine gesetzgeberische
Festlegung der maßgeblichen Auswahlkriterien den von den Behörden in
dieser Situation vorzunehmenden komplexen Abwägungsentscheidungen besser
gerecht würde. Soweit das behördliche Auswahlverfahren im Einzelfall
den genannten Rahmen nicht beachtet oder sonst individuellen
Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber nicht zureichend Rechnung
trägt, steht ihnen verwaltungsgerichtlicher und - gegebenenfalls nach
Rechtswegerschöpfung - auch verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz offen.
Zugleich bleibt es den Ländern unbenommen, im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Bindungen den zuständigen Behörden selbst im Wege
der Gesetz- oder Verordnungsgebung oder auch mittels
Verwaltungsvorschriften detailliertere Kriterien für die Bewältigung von
Konkurrenzsituationen an die Hand zu geben.
(bb) Soweit auch das Berliner
Spielhallengesetz in seiner zunächst angegriffenen Fassung keine
ausdrückliche Regelung der Kriterien für die Auswahlentscheidung
zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen enthielt, hat sich dies mit
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MindAbstUmsG Bln geändert. Die Frage der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der vom Berliner Landesgesetzgeber
festgelegten Auswahlkriterien im Einzelnen bedarf hier wegen des
subsidiären Charakters der Verfassungsbeschwerde keiner Entscheidung, da
für eine entsprechende Rüge zunächst das Sonderverfahren des
Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin durchlaufen werden müsste.
(b) Die Bestimmungen sind mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem in Art. 12 GG enthaltenen
Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom
16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 72 ff.; so auch BayVerfGH,
Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141
<144>; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1477
-, juris, Rn. 16 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November
2013 - 1 M 124/13 -, juris, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschluss vom
17. Dezember 2013 - 3 B 418/13 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 35 ff.; OVG
Saarland, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris,
Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B
10343/14 -, NVwZ-RR 2014, S. 682 <683>; HmbOVG, Beschluss vom
24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris, Rn. 17 ff.; HessVGH, Beschluss vom
5. September 2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 18 ff.; a.A. StGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris,
Rn. 461 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 B
36/13 -, juris, Rn. 23 ff.; offen gelassen OVG Thüringen, Beschluss vom
8. April 2015 - 3 EO 775/13 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch für eine
vierjährige Übergangsperiode die Entscheidung des Österreichischen
Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015 - G 205/2014-15 u.a. -,
www.vfgh.gv.at, Rn. 76 f.).
683>144>
(aa) Der Grundsatz des
Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige
Rechtslage noch auf die vorhandenen Betriebserlaubnisse gemäß § 33i GewO
ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen
(für an Art. 14 GG zu messende Belastungen vertrauensgeschützter
Positionen vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 6. Dezember
2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, juris, Rn. 372; vgl. ferner BVerwG, Urteil
vom 23. Oktober 2008 - 7 C 48.07 -, NVwZ 2009, S. 650 <652 nbsp="" rn.="">). Für die gesetzliche Regelung ergibt sich dies schon daraus,
dass grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine
günstige Rechtslage unverändert bleibt (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>;
68, 193 <222>; 126, 112 <157>). Auch ein in umfangreichen
Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des
geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen
abwägungsresistenten Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 105, 17 <44>).
Weder die Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die
Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese
erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko.
44>157>222>83>652>
Die Besonderheiten des
Glücksspiel- und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors haben
überdies zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen
Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt wie in
anderen Wirtschaftsbereichen. Bei Spielhallen handelt es sich um
Gewerbebetriebe, die von vornherein einen besonderen sozialen Bezug
aufweisen, da auch bei Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften die
Möglichkeit besteht, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Spieler
Spielhallen aufsuchen. Der Betrieb von Spielhallen steht damit stets in
einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung (vgl. § 33i Abs. 1
Satz 2, 2. Halbsatz, Abs. 2 Nr. 3 GewO). Nicht zuletzt hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Sportwettenurteil aus dem
Jahre 2006 festgestellt, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinne der
Gewerbeordnung das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen
zukommt (vgl. BVerfGE 115, 276 <305>). Die Spielhallenbetreiber
mussten daher damit rechnen, dass die Landesgesetzgeber diese
Feststellung zum Anlass für eine strengere Regulierung von Spielhallen
nehmen würden, um eine insgesamt konsequentere Glücksspielpolitik zu
erreichen.
305>
Die Schutzwürdigkeit des
Vertrauens in den unbegrenzten weiteren Betrieb von Mehrfachspielhallen
war auch ohne entsprechende konkrete Reformvorhaben zumindest stark
eingeschränkt, denn deren Betrieb unterlief die vom Bundesgesetzgeber
mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 SpielV beabsichtigte Begrenzung der
maximalen Anzahl der Geldspielgeräte je Standort auf die Höchstzahl von
zwölf und stellte damit eine (wenn auch legale) Umgehung der schon zuvor
bestehenden Vorschriften zur Gerätehöchstzahl in Spielhallen dar (vgl.
StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris,
Rn. 337). Das Vertrauen in eine unbeschränkte und unbefristete
Fortführung des Spielhallenbetriebs war zudem schon durch die gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit nachträglicher Auflagen zum Schutz der
Allgemeinheit oder der Gäste (vgl. § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO) begrenzt.
(bb) An der Geeignetheit,
Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Übergangsregelungen mit
fünfjähriger Übergangsfrist zur Erreichung der mit dem Verbundverbot und
den Abstandsgeboten verfolgten Gemeinwohlbelange (oben C II 1 a bb (2)
(a) (aa)) bestehen keine ernsthaften Zweifel. Gerade der deutliche
Anstieg an Spielhallen in den letzten Jahren (oben A I 8) bestätigt,
dass die Ziele der Neuregelung wirksam nur erreicht werden können, wenn
den neuen Anforderungen auch Bestandsspielhallen unterworfen werden.
Die Landesgesetzgeber sind nicht
auf eine Regelung zu verweisen, die Spielhallenbetreibern in jedem
Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden
Spielhallen ermöglicht (vgl. BVerfGE 75, 246 <282>). Die immerhin
fünfjährigen Übergangsfristen in Berlin und im Saarland tragen dem
Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen
getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen
Gewinn zu erwirtschaften, ausreichend Rechnung.
282>
Die Belange der
Spielhallenbetreiber sind ebenfalls genügend berücksichtigt. Die
Räumlichkeiten und die weiteren Betriebsmittel sind auch anderweitig
nutzbar (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12
u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 <146>). Für Mietverträge kann sich zudem
ein Recht auf ordentliche oder außerordentliche Kündigung ergeben (vgl.
BGH, Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 -, NZM 2014, S. 165
<166>; KG, Urteil vom 14. Juli 2014 - 8 U 140/13 -, juris,
Rn. 28). Ähnliches gilt für die Möglichkeit eines Weiterverkaufs oder
einer Weitervermietung der Spielgeräte und anderer
Einrichtungsgegenstände, zumal deren Abschreibungszeit die fünfjährige
Übergangszeit in der Regel nicht überschreiten dürfte (vgl. AfA-Tabelle
für die allgemein verwendbaren Anlagegüter Nr. 7.5.1).
166>146>
Dennoch haben sowohl Berlin als
auch das Saarland die Möglichkeit von Härtefallbefreiungen im Einzelfall
geschaffen (§ 9 MindAbstUmsG Bln; § 12 Abs. 2 SSpielhG). Dass darüber
hinaus ein weiterer Betrieb von Spielhallen unterbunden wird, haben die
Beschwerdeführerinnen hinzunehmen.
b) Der Eingriff in die
Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin zu III) durch die einjährige
Übergangsregelung für nach dem 28. Oktober 2011 genehmigte
Bestandsspielhallen in Bayern gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayAGGlüStV in
Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV ist ebenfalls mit Art. 12
Abs. 1 GG vereinbar. Mit Ablauf des 30. Juni 2013 wurde neben der
gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO eine zusätzliche
glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis erforderlich, deren Erteilung
von der Wahrung unter anderem des Verbundverbots des § 25 Abs. 2 GlüStV
abhängig ist. Dadurch wird in Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen, der
Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Unterscheidung zwischen ein- und
fünfjähriger Übergangszeit dient legitimen Gemeinwohlzielen (aa) und
trägt auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch Bezug auf den
Stichtag des 28. Oktober 2011 hinreichend Rechnung (bb). Das Abstellen
auf die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis ist ebenfalls
verfassungsgemäß (cc). Auch ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Genüge getan (dd).
aa) Mit der einjährigen
Übergangsfrist für Bestandsspielhallen, die erst nach dem 28. Oktober
2011 eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erhalten hatten (§ 29
Abs. 4 Satz 3 GlüStV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayAGGlüStV), soll dem
Vertrauens- und Bestandsschutz der Betreiber in Abwägung mit den durch
das Abstandsgebot und das Verbundverbot verfolgten Gemeinwohlzielen
angemessen Rechnung getragen werden; durch das Anknüpfen an den
Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bei Mehrfachspielhallen soll dabei ein
stufenweiser Rückbau erreicht werden (vgl. Bayerischer Landtag,
Drucksache 16/11995, S. 32). Dahinter steht das Ziel einer möglichst
zeitnahen Umsetzung des Abstandsgebots und des Verbundverbots, um eine
möglichst wirksame Bekämpfung der Glücksspielsucht zu erreichen. Zum
anderen soll die Stichtagsregelung Mitnahmeeffekte in Form von
Vorratserlaubnissen in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der
Rechtslage verhindern.
bb) Dabei ist nicht zu
beanstanden, dass durch die Festlegung des 28. Oktober 2011, des Tages
der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz über die Änderung
des Glücksspielstaatsvertrages, als Stichtag gemäß § 29 Abs. 4
Satz 3 GlüStV das Vertrauen auf den Fortbestand der geltenden Rechtslage
ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in gleicher Weise geschützt ist.
Die Schutzwürdigkeit des
Vertrauens in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung und der
erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO war spätestens mit dem Beschluss
der Ministerpräsidentenkonferenz beseitigt oder zumindest erheblich
herabgesetzt. Hierbei kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden,
die das Bundesverfassungsgericht für das Vertrauen in die Gesetzeslage
gegenüber rückwirkenden Gesetzen entwickelt hat. Demnach entfällt
schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage nicht erst dann,
wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern bereits dann, wenn
mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 126, 369
<396>). Dies ist beim endgültigen Beschluss des Bundestages über
einen Gesetzentwurf der Fall (vgl. BVerfGE 126, 369 <396>; 132,
302 <324 nbsp="" rn.=""> jeweils m.w.N.). Darüber hinaus können sich ab
der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein
initiativberechtigtes Organ die Betroffenen nicht mehr auf ein
schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Rechtslage berufen
(vgl. BVerfGE 127, 31 <50>; 132, 302 <324 f.="" nbsp="" rn.="">
m.w.N.).
324>50>324>396>396>
Diese Rechtsprechung ist auf den
Entstehungsprozess eines Staatsvertrages, auf dem die hier
gegenständlichen Landesgesetze beruhen, übertragbar. Bei der Entstehung
von Staatsverträgen kann es zu vergleichbaren Ankündigungseffekten
kommen (vgl. BVerfGE 95, 64 <88 f.="" nbsp="">). Schon mit dem Zustandekommen
eines Staatsvertrages ist mit einer Neuregelung durch entsprechende
Landesgesetze ernsthaft zu rechnen (vgl. BVerfGE 126, 369 <396>),
so dass geplante Gesetzesänderungen öffentlich und mögliche zukünftige
Gesetzesänderungen damit in konkreten Umrissen vorhersehbar werden (vgl.
BVerfGE 132, 302 <324 nbsp="" rn.="">). Hinzu kommt, dass Änderungen am
Staatsvertrag durch die Länderparlamente nach Unterzeichnung durch die
Ministerpräsidenten ausgeschlossen sind, da der Vertragstext schon mit
der Unterzeichnung feststeht und nur noch einvernehmlich geändert werden
kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1477 -,
juris, Rn. 22; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB
15/13 -, juris, Rn. 463).
324>396>88>
Im Hinblick auf das Kriterium der
Öffentlichkeit der geplanten Gesetzesänderung kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls an. Für Beschlüsse der nicht öffentlich tagenden
Ministerpräsidentenkonferenz genügen die Veröffentlichung des konkreten
Textes und seine tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. BVerfGE 127, 31
<50>). Bei Entscheidungen von einigem wirtschaftlichem Gewicht -
wie Investitionen in eine neue Spielhalle - ist es zudem regelmäßig
zumutbar, professionelle Beratung über das rechtliche und regulatorische
Umfeld in Anspruch zu nehmen (vgl. zu steuerlichen Folgen BVerfGE 127,
31 <50>). Um ein Vertrauen in die geltende Gesetzeslage zu
beseitigen, reicht es aus, dass der eingebrachte Entwurf in seinem
Regelungsanliegen und den maßgeblichen Inhalten erkennbar wird. Denn
bereits in diesem Fall sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in
konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar (vgl. BVerfGE 132, 302 <324 nbsp="" rn.="">).
324>50>50>
Allein der Beschluss der
Ministerpräsidenten am 28. Oktober 2011 und die gleichzeitig
veröffentlichte Medien-Information reichten allerdings nicht aus, um
entsprechende mögliche zukünftige Gesetzesänderungen für
Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar zu
machen. Denn die endgültig beschlossene Fassung des Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurde noch nicht am 28. Oktober
2011, sondern erstmals am 18. November 2011 als Landtagsdrucksache des
Landtags von Baden-Württemberg veröffentlicht (vgl. Landtag von
Baden-Württemberg, Drucksache 15/849; vgl. StGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 2).
Von einem schutzwürdigen Vertrauen
der Spielhallenbetreiber auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage
konnte gleichwohl nach dem 28. Oktober 2011 nicht mehr die Rede sein.
Bereits im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 6. April 2011
hatten sich die Länder darauf geeinigt, einen Entwurf für einen Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Anhörung und zur Notifizierung bei
der Europäischen Kommission freizugeben. Bei diesem seit April 2011 auf
verschiedenen offiziellen Seiten im Internet abrufbaren und ab Mai 2011
auch in Landtagsdrucksachen verfügbaren (oben A I 2) Entwurf handelte
es sich nicht lediglich um eine Arbeitsgrundlage. Vielmehr kam ihm
weitgehend die Funktion eines Gesetzentwurfs der Regierung im normalen
Gesetzgebungsverfahren zu, der an die Ausschüsse überwiesen wird, damit
diese gegebenenfalls Anhörungen insbesondere von Sachverständigen und
Interessenvertretern vornehmen können (vgl. § 70 Abs. 1 Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages). Der Entwurf enthielt einen besonderen
Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen, Regelungen über ein Abstandsgebot zu
anderen Spielhallen und ein Verbundverbot sowie entsprechende
Übergangsregelungen. Danach sollte grundsätzlich eine fünfjährige
Übergangsfrist gelten. Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO, die nach
dem 6. April 2011 erteilt würden, sollten bei einem Verstoß gegen das
Verbundverbot ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages unwirksam
werden. Die von der Neuregelung betroffenen Spielhallenbetreiber hatten
zudem im Zusammenhang mit der vom Land Sachsen-Anhalt im Mai 2011
durchgeführten Verbändeanhörung (oben A I 2) und über die intensive
Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit der Verbände der Automaten-
und Spielhallenbranche (vgl. AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info
GmbH, Novelle des Glücksspielstaatsvertrags gefährdet Existenz von 6.000
Unternehmen und 70.000 Arbeitsplätzen vom 2. Mai 2011,
http://www.awi-info.de/de/einzelne-news/25, zuletzt abgerufen am 6. März
2017; Glücksspielstaatsvertrag: Entwurf mit Regelungen für
Spielstätten, AutomatenMarkt vom 20. April 2011,
http://www.automatenmarkt.de; Anhörung zum Glücksspielstaatsvertrag vom
26. Mai 2011, a.a.O., beide zuletzt abgerufen am 6. März 2017) die
Möglichkeit, sich in zuverlässiger Weise über die geplante
Gesetzesänderung und die Umstände zu informieren, die eine Änderung der
Rechtslage als wahrscheinlich erscheinen ließen.
Somit waren schon vor dem
28. Oktober 2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in
konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf
vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft
unverändert fortbestehen (a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom
17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 461 ff.). Zumindest war das
Vertrauen in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung erheblich
herabgesetzt. Jedenfalls am Tage der ihrerseits öffentlich bekannt
gegebenen politischen Einigung der 15 Ministerpräsidenten auf die
endgültige Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am
28. Oktober 2011 war hinreichend wahrscheinlich, dass der Vertrag von
den beteiligten Ländern geschlossen würde und die Vorgaben anschließend
durch Landesgesetze umgesetzt würden. Änderungen nach der politischen
Einigung hätten nur auf der Grundlage erneuter Verhandlungen aller
beteiligten Länder erfolgen können.
Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus dem Umstand, dass der Entwurf für einen Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 6. April 2011 bis zum
abschließenden Beschluss der Ministerpräsidenten noch partiell geändert
wurde (a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB
15/13 -, juris, Rn. 471). Die Beseitigung schutzwürdigen Vertrauens ist
nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen der eingebrachte
Regelungsvorschlag völlig unverändert später beschlossen und in Kraft
gesetzt wird. Denn es geht nicht um die Frage, ob die Betroffenen mit
dem Inkrafttreten der konkreten Neuregelung rechnen mussten, sondern
darum, ob sie auf die unveränderte Fortgeltung der bestehenden
Rechtslage vertrauen können. Die Unterschiede zwischen der
Entwurfsfassung und dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag fallen
nicht ins Gewicht. Das Verbundverbot und die Pflicht zur Einführung
eines Abstandsgebots zu anderen Spielhallen waren bereits im Entwurf
enthalten und wurden nur redaktionell geändert. Auch die Anwendung der
Vorschriften auf Bestandsspielhallen nach einer ein- beziehungsweise
fünfjährigen Übergangsfrist war bereits Gegenstand des Entwurfs, ebenso
die Anwendung der einjährigen Übergangsfrist zumindest auf das
Verbundverbot. Damit waren die wesentlichen und hier relevanten
Änderungen auch in der später verwirklichten Fassung bereits aufgrund
des Entwurfs vom April 2011 konkret absehbar.
cc) Gegen das Abstellen auf den
Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO für die Bemessung
der Übergangsfrist bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Einwände. Unter Vertrauensschutzaspekten ist der Zeitpunkt der
Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Spielhalle ein zulässiger
Anknüpfungspunkt für die Stichtagsregelung, da eine Erlaubnis bei
Verstoß gegen das Verbundverbot nicht mehr erteilt werden konnte. Ein
schutzwürdiges Vertrauen der Spielhallenbetreiber in die zukünftige
Erteilung der Erlaubnis konnte erst mit der Erteilung der
Betriebserlaubnis nach § 33i GewO entstehen. Denn auch wenn auf die
Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO ein Anspruch bestand, war den
Betroffenen selbst bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen im
Zeitpunkt der Antragstellung die Erteilung nicht sicher, da maßgeblicher
Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung des Bestehens eines Anspruchs
auf Erlaubniserteilung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
beziehungsweise im Falle einer Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. BVerwGE 84, 157 <160 ff.="" nbsp="">;
100, 346 <348>). Zwischenzeitliche Änderungen der Sach- und
Rechtslage können dazu führen, dass die Erlaubnis nicht erteilt werden
darf. Rechtsänderungen können einen ursprünglich gegebenen Anspruch
daher auch nach Antragstellung vernichten, wenn das neue materielle
Recht dies so vorsieht. Das Risiko einer abschlägigen Antragsbescheidung
trägt der Antragsteller.
348>160>
Etwas anderes gilt auch nicht mit
Blick auf eine für den Betrieb der Spielhalle bereits vor dem Stichtag
erteilte Baugenehmigung. Aus ihr folgt kein schützenswertes Vertrauen in
Bezug auf die Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis.
Die Baugenehmigung ist lediglich faktische Voraussetzung für die Nutzung
der Spielhallenerlaubnis. Sie entfaltet schon einfachrechtlich nur
insofern Bindungswirkung für die spätere gewerberechtliche Erlaubnis,
als öffentlich-rechtliche Vorschriften Gegenstand baurechtlicher Prüfung
sind. Dies ist mit Blick auf die gewerberechtlichen Anforderungen an
die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen nicht der Fall (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 B 18.96 -, juris, Rn. 9; für
die Gaststättenerlaubnis BVerwGE 84, 11 <13 f.="" nbsp="">).
13>
Schließlich spricht gegen den
Zeitpunkt der Erlaubniserteilung als für die Bemessung der
Übergangsfrist maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht, dass dieser vom
Tätigwerden der Behörde abhängt. Für ein kollusives Zusammenwirken
zwischen Verwaltung und Regierung zum Nachteil der Spielhallenbetreiber
im Vorfeld des Staatsvertrages ist nichts vorgetragen oder ersichtlich
(a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -,
juris, Rn. 482). Ein betätigtes Vertrauen in die Fortgeltung der
Rechtslage ist auch nicht etwa deshalb schon vor der Erteilung einer
Spielhallenerlaubnis schutzwürdig, weil nach der unter anderem in Bayern
früher verbreiteten Behördenpraxis die Erlaubnis nach § 33i GewO gerade
bei Mehrfachspielhallen erst nach Besichtigung der fertiggestellten
Räumlichkeiten erteilt wurde (a.A. zur vergleichbaren Praxis in
Baden-Württemberg StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1
VB 15/13 -, juris, Rn. 481). Diese Behördenpraxis ergibt sich weder aus
dem Gesetz, noch ist sie aus sachlichen Gründen zwingend geboten. Die
Praxis hindert den Gesetzgeber nicht daran, den Beginn des
Vertrauensschutzes schon aus Gründen der Rechtssicherheit an den
Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zu knüpfen. Gegen eine behördliche
Verschleppung der Genehmigungsentscheidung hätten sich die Betroffenen
im Wege der verwaltungsgerichtlichen Untätigkeitsklage wenden und
Staatshaftungsansprüche geltend machen können.
dd) Die einjährige Übergangsfrist
trägt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend
Rechnung. Zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele (oben C
II 2 b aa) sind die Übergangsregelung und die darin enthaltene
Unterscheidung zwischen ein- und fünfjähriger Übergangsfrist geeignet
und erforderlich. Die zeitnahe Umsetzung des Abstandsgebots und des
Verbundverbots sowie die Verhinderung von zur Umgehung der Neuregelung
auf Vorrat eingeholter Erlaubnisse werden durch die Übergangsregelung
gefördert. Der Gesetzgeber durfte die einjährige Übergangsregelung für
erforderlich halten, da andere, weniger belastende Beschränkungen mit
gleicher Wirksamkeit im Hinblick auf die verfolgten Ziele nicht
vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.
Soweit lediglich auf das Ziel der
Verhinderung solcher Vorwegnahmeeffekte abgestellt wird, wäre ein
Anknüpfen an den Zeitpunkt des Erlaubnisantrags zwar ein milderes, da
zeitlich früheres Kriterium für den Stichtag zur Vermeidung der
Antragstellung auf Vorrat (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom
17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 481), aber es erreicht den vom
Gesetzgeber zugleich angestrebten raschen Abbau bestehender Spielhallen
nicht ebenso gut.
Dabei ist nicht erkennbar, dass
die Bestandsinteressen der Spielhallenbetreiber die
Veränderungsinteressen des Gesetzgebers überwögen. Die Investitionen
wurden von den Betreibern vor Erteilung der Spielhallenerlaubnis auf
eigenes Risiko getätigt (ebenso StGH Baden-Württemberg, Urteil vom
17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 453). Angesichts des Umstands,
dass die einjährige Übergangsfrist nur für Spielhallen gilt, deren
Betreiber zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht mehr auf den
Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen konnten, ist sie nicht zu
kurz bemessen, auch wenn die getätigten Investitionen nicht amortisiert
werden konnten. Dies gilt umso mehr, als die Übergangsfrist erst mit
Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2012 zu laufen begann, das
Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage aber spätestens am
28. Oktober 2011 beseitigt wurde.
c) Soweit die Übergangsregelungen
auch in bestehende Eigentumspositionen eingreifen, sind sie aus den
gleichen Gründen wie die Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG stellen die
Übergangsregelungen schon wegen des Fehlens einer staatlichen
Güterbeschaffung (zu diesem Erfordernis vgl. BVerfG, Urteil des Ersten
Senats vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, juris, Rn. 244 ff.),
aber auch mangels einer Entziehung des Eigentums an den Spielhallen
oder den Spielgeräten nicht dar.
d) Dem Gesetzgeber ist es auch
durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter
Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass
die Einführung eines Stichtages überhaupt notwendig und die Wahl des
Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl.
BVerfGE 126, 369 <399> m.w.N.). Die Notwendigkeit der
Stichtagsregelung ergab sich hier aus einer an
Vertrauensschutzgesichtspunkten orientierten Staffelung der
Übergangsfristen und dem Interesse an der möglichst effektiven
Bekämpfung der Glücksspielsucht durch eine möglichst schnelle
Reduzierung des Spielhallenangebots. Angesichts des Umstands, dass bei
Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurden, kein
schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Rechtslage und den
Fortbestand der Erlaubnis nach § 33i GewO bestand und auf den Erhalt
einer Erlaubnis vor deren Erteilung nicht vertraut werden konnte,
erscheint das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erteilung von Verfassungs
wegen jedenfalls vertretbar.
399>
e) Für die Übergangsregelung gemäß
§ 8 Abs. 3 SpielhG Bln, wonach in Bestandsspielhallen die Zahl der
Spielgeräte innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
von höchstens zwölf auf acht zu reduzieren war, gilt nichts anderes als
für die anderen Übergangsfristen.
Die Veränderungsinteressen des
Gesetzgebers überwiegen die Bestandsinteressen der Spielhallenbetreiber.
Zwar ist insofern zu berücksichtigen, dass der Abschreibungszeitraum
für Geldspielgeräte gemäß Nr. 7.5.1 der AfA-Tabelle für die allgemein
verwendbaren Anlagegüter vier Jahre beträgt. Damit kann jedenfalls bei
Spielgeräten, die in den beiden Jahren vor Inkrafttreten der Neuregelung
angeschafft wurden, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
eine Amortisierung möglich ist. Allerdings ist die Übergangsfrist
bereits am 1. Juni 2013 abgelaufen, also lange vor Ablauf der
fünfjährigen Übergangsfristen für das Verbundverbot und die
Abstandsgebote. Anders als bei jenen Übergangsfristen ist hier davon
auszugehen, dass die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einsetzbaren
Spielgeräte auf dem Gebrauchtgerätemarkt in der Regel in einer
wirtschaftlich vertretbaren Art und Weise verwertet werden konnten.
Kirchhof | Eichberger | Schluckebier | |||||||||
Masing | Paulus | Baer | |||||||||
Britz |
(Abschrift - ohne Gewähr)