Montag, 26. Februar 2018

Spieleinsatzsteuer vor dem BFH

Bundesfinanzhof:
Verhandlung vom 21.02.2018 über Hamburger Spieleinsatzsteuer mit Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg und Prof. Dr. Richard Schmidt

Am 21.02.2018 fand beim 2. Senat des BFH in München die mündliche Verhandlung über die Revision einer in Hamburg ansässigen Firma statt, welche dort zwei Spielhallen betreibt und zur Zahlung von Spieleinsatzsteuer veranlagt wurde.

Die Klägerin wird von dem in Jesteburg ansässigen Rechtsanwalt Bernd Hansen vertreten, der sich - da waren sich alle Prozessbeobachter einig - hervorragend auf die Verhandlung vorbereitet hatte und dem 2. Senat des BFH überzeugend und eindrucksvoll dargelegt hat, warum die Spieleinsatzbesteuerung in Hamburg (und auch andernorts) sowohl verfassungswidrig, als auch unionsrechtswidrig ist

Hintergrund ist folgender:

In Hamburg wird auf den Betrieb von Geldspielgeräten in Spielhallen eine sogenannte Spieleinsatzsteuer in Höhe von 5% des Spieleinsatzes erhoben. Dies entspricht im Durchschnitt einer Besteuerung von 20% bis 25 % auf die Kasseneinnahme der Geräte.

Vorliegend geht es um Vergnügungssteuern, welche das beklagte FA im Zeitraum 2007 bis 2012 von der Klägerin erhoben hatte.


Thematisiert wurden von Rechtsanwalt Bernd Hansen unter anderem folgende Punkte:

1)
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung dadurch, dass mit der seit Ende 2005 geltenden Spieleinsatzsteuer als Nebenzweck die Zahl der in Hamburg aufgestellten Geldspielgeräte reduziert werden soll, während die bundeseinheitlich geregelte Spielverordnung 2006 eine Erweiterung des gewerblichen Glücksspiels unter anderem mit mehr Geldspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten vorsah, was auch der EuGH in seinem Urteil vom (Carmen Media) festgestellt hat.

Dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einheit der Rechtsordnung entspricht der unionsrechtliche Grundsatz der Systematik und Kohärenz, mit denen die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels Eingriffe in die Grundfreiheiten, insbesondere in die durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit, rechtfertigen müssen.

An der erforderlichen Systematik und Kohärenz im Bereich der Glücksspielpolitik dürfte es auch deshalb fehlen, weil sich seit 2006 die Zahl der öffentlichen Spielbanken im Bundesgebiet von 66 auf 81 erhöht hatte, was der EuGH im Carmen-Media-Urteil ebenfalls zutreffend festgestellt hatte.

2)
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung dadurch, dass die bundeseinheitlich geltende Spielverordnung die „Spieleinsätze“ anders regelt, als das Hamburger Spielvergnügungssteuergesetz.

3)
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Bestimmtheitsgebot dadurch, dass sich der wirkliche Spieleinsatz gar nicht bestimmen lässt. Als „Spieleinsatz“ erfassen die Geräte den Umbuchungsvorgang vom Geldspeicher in den Punktespeicher, obwohl darin noch keine Vermögensverfügung vorliegt, weil die Spieler die umgebuchten Punkte jederzeit wieder in Geld umtauschen können.

4)
Ein Verstoß gegen den in Art. 106 GG vorgegebenen Steuerverteilungsmechanismus. Die hohen Spieleinsatzsteuern führen dazu, dass die Klägerin in den Streitjahren praktisch keine Gewinne mehr erzielt hat und sie daher kaum noch Gewerbe- und Körperschaftssteuern zu entrichten hatte. Vorliegend war die entrichtete Vergnügungssteuer etwa 20 mal höher als die Gewerbesteuer.

Die „Abwälzung“ der Steuern erfolgte daher zu Lasten der Gewerbe- und Körperschaftsteuern, an denen - anders als bei der Hamburger Spieleinsatzsteuer - über die in Art. 106 Abs. 3 GG vorgesehene Steuerverteilung auch der Bund beteiligt ist. Diese Steuerpraxis der Freien und Hansestadt Hamburg ist daher vergleichbar mit der eines Selbstbedienungsladens.

5)
Die Höhe der Vergnügungssteuer führt dazu, dass es sich dabei nicht mehr um eine sogenannte herkömmliche Aufwandsteuer als „Bagatellsteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt. Daraus folgt, dass der Freien und Hansestadt Hamburg die Gesetzgebungskompetenz für die Steuer fehlt.

6)
Die Spieleinsatzsteuer verstößt gegen Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
Diese Vorschrift verbietet die Erhebung von Steuern, die den Charakter einer Umsatzsteuer haben.

Eine umsatzabhängige Steuer wie die Spielvergnügungssteuer darf nach Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht neben der Mehrwertsteuer auf Geldspielgeräteumsätze erhoben werden.

7)
Die Steuererhebung verstößt schließlich auch gegen Art. 1 Abs. 3 b) der Richtlinie 2008/118/EG DES RATES vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem.

Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten Steuern erheben auf:

„Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.“

Die Spielvergnügungssteuer ist eine Verbrauchsteuer. Das hat der BFH bereits im Urteil vom 22. 4. 2010 – V R 26/08 (lexetius.com/2010,1795) festgestellt. Damit findet die Richtlinie 2008/118/EG vorliegend Anwendung.

Bei der nach dem Spieleinsatz bemessenen Steuer handelt es sich um eine umsatzbezogene Steuer. Je mehr Spieleinsatz, also Umsatz, generiert wird, desto höher ist die Steuer.

Die Steuer wird auch auf eine Dienstleistung erhoben. Denn die Dienstleistung ist die Gegenleistung, die der Spielgast für den von ihm getätigten Spieleinsatz von der Klägerin erhält, das Spiel am Geldspielgerät.

Fazit:
Auch wenn die Entscheidung des 2. Senats über die Revision noch aussteht, darf man Rechtsanwalt Hansen, unterstützt von Prof. Dr. Schmidt, schon jetzt zu seinem eindrucksvollen Auftritt beim BFH beglückwünschen und man darf gespannt auf den 8. März 2018 sein. An diesem Tag wird der 2. Senat seine Entscheidung über die Revision mitteilen.

Nicht ausgeschlossen ist nach Ansicht vieler auch fachkundiger Prozessbeobachter, dass der 2. Senat des BFH das Bundesverfassungsgericht und / oder den Europäischen Gerichtshof anruft, um dort die aufgeworfenen Fragen klären zu lassen.

Kontakt:
Rechtsanwalt Bernd Hansen
Lüllauer Str. 1
21266 Jesteburg
Tel.: 04183 - 975464
Fax: 04183 - 975465
Mobil: 0171 - 481 00 94
E-Mail: advocasa@online.de

update:
BFH Entscheidung vom 22.02.2018: HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar
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