Freitag, 5. Juli 2013

Bundesrat: Ringen um Kompromiss bei Glücksspielautomaten

Spielverordnung:
Zwei Geräte für Gastronomie

Die neue Spielverordnung soll künftig wieder zwei Geräte für die Gastronomie vorsehen. Diese Nachricht erreicht games & business aus zuverlässiger Quelle.
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Mehr Jugendschutz beim Glücksspiel
Veröffentlicht am 5. Juli 2013

Die Länder haben heute einer Verordnung der Bundesregierung, die den Jugend- und Spielerschutz im gewerblichen Spielrecht weiter verbessern soll, nur mit Auflagen zugestimmt.

Sie wollen den Schutzcharakter der Vorschrift weiter ausbauen und haben dazu unter anderem die möglichen Maximalverluste an Geldspielgeräten auf 60 Euro pro Stunde begrenzt. Zudem verbieten sie die sogenannte Automatiktaste, die bisher bewirkte, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen können. Der Bundesrat legt auch fest, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung in Gaststätten maximal zwei Spielautomaten aufgestellt bleiben dürfen. Die in diesem Zusammenhang bisher vorgesehenen komplizierten Ausnahmeregelungen hat der Bundesrat gestrichen.

Die Vorlage geht nun an die Bundesregierung zurück. Diese muss entscheiden, ob sie die Verordnung in der vom Bundesrat vorgegebenen Form in Kraft setzt.

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Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Drucksache 437/13

Weniger Spielautomaten in Kneipen
Der Bundesrat stimmt am Freitag über Röslers Glücksspielnovelle ab. Das Ergebnis ist offen. Suchtexperten fordern drastische Maßnahmen.
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Warnhinweise, weniger Geräte in Gaststätten, automatische Spielunterbrechungen - der Betrieb von Spielautomaten soll zum Schutz von Jugendlichen und Spielsucht-Gefährdeten verschärft werden. Der Bundesrat berät am Freitag eine entsprechende neue Verordnung von Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP).
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Da wird gegen das Gamblen am Automaten gewettert, obwohl das große Geschäft längst im Internet stattfindet, in dem Lizenzen kaum eine Rolle spielen.

Geldwäscheprävention und Glücksspielrecht

Spielhallen
Schulungsmaßnahmen nach dem Glücksspielstaatsvertrag
Die Landesdirektion Sachsen hat eine Übersicht über die Anforderungen an die nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags erforderlichen Schulungsmaßnahmen erarbeitet  und diese im Servicebereich zur Verfügung gestellt. Zudem hat die Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren (SLS) eine Liste mit Anbietern von Schulungen im Freistaat Sachsen veröffentlicht. Diese können Sie bei Bedarf hier einsehen.
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