Mittwoch, 29. Mai 2013

EuGH: Zu Unrecht Verdächtigter hat Recht auf Rehabilitierung

Urteil s.u.

Sein guter Ruf ist dahin. Daher darf der Londoner Restaurantleiter auch heute noch gerichtlich feststellen lassen, dass seine Aufnahme in die Terrorlisten von UN und EU per se rechtswidrig war, entschied der EuGH am Dienstag. Dennoch bleiben viele Fragen offen, erklärt Stephan Lorentz.

EuGH: Stigmatisierung der Betroffenen gibt Rechtsschutzinteresse

In seinem Urteil Abdulrahim vom 28. Mai 2013 (C-239/12) betont der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun, welch schwere Konsequenzen die Aufnahme in eine Terrorliste für den Betroffenen hat. Das Einfrieren von Geldern behindert nicht nur die Freiheit zum Abschluss von Rechtsgeschäften und erschüttert damit zutiefst das Berufs- und Familienleben. Es ruft auch das Misstrauen der Gesellschaft hervor und ist daher mit einer Stigmatisierung verbunden.

Der EuGH stellt hingegen klar, dass es nicht ausreiche, dass die Konten wieder freigegeben werden und der Betroffene über sein Geld verfügen kann. Die Rehabilitierung seines guten Rufes kann er nur erreichen, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Aufnahme in die Terrorliste von vorneherein rechtswidrig war. Er hat daher auch nach der Streichung von der Terrorliste immer noch ein Rechtsschutzinteresse.

Bereits im September 2008 hat der EuGH in seinem Urteil Kadi (v. 03.09.2008, Az. C-402/05) festgestellt, dass Rat und Kommission bei der Erstellung der EU-Terrorlisten die Entscheidungen des Sanktionskomitees nicht einfach übernehmen dürfen, sondern auch an die Unionsgrundrechte gebunden sind.

Das bedeutet vor allem, dass dem Terrorverdächtigen rechtliches Gehör gewährt werden muss.
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Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 - Abdulrahim/Rat und Kommission

(Rechtssache T-127/09)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Streichung des Betroffenen von der Liste der betroffenen Personen und Institutionen - Nichtigkeitsklage - Erledigung - Schadensersatzklage - Fehlender Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdulbasit Abdulrahim (London, Vereimigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Jones, Barrister, und M. Arani, Solicitor, dann E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und R. Szostak) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta und G. Valero Jordana)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 345, S. 60) geänderten Fassung oder der letztgenannten Verordnung und auf Ersatz des Schadens, der durch diese Rechtsakte entstanden sein soll

Tenor

Der Antrag auf Nichtigerklärung ist erledigt.

Der Schadensersatzantrag wird zurückgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die von Herrn Abdulbasit Abdulrahim im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung bis zum 18. Januar 2011 aufgewandten Kosten und hat der Kasse des Gerichts die hierfür als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

Herr Abdulbasit Abdulrahim trägt neben seinen eigenen Kosten sämtliche vom Rat der Europäischen Union aufgewandten Kosten und die von der Kommission nach dem 18. Januar 2011 im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung aufgewandten Kosten sowie sämtliche von diesen beiden Organen im Rahmen des Antrags auf Schadensersatz aufgewandten Kosten.

____________

1 - ABl. C 167 vom 18.7.2009

Urteil: Liste der Dokumente



SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT

vom 22. Januar 2013(1)
Rechtssache C‑239/12 P
Abdulbasit Abdulrahim

gegen

Rat der Europäischen Union,
Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung (EG) Nr. 881/2002 – Streichung des Betroffenen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Rechtsschutzinteresse – Erledigung“


1.        In jüngerer Zeit hat das Gericht der Europäischen Union eine Reihe von Erledigungsbeschlüssen erlassen, nachdem die Namen von Klägern aus restriktive Maßnahmen verhängenden Listen gestrichen worden waren(2).

2.        Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012, Abdulrahim/Rat und Kommission (T‑127/09, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht u. a. entschieden hat, dass sich die Nichtigkeitsklage von Herrn Abdulrahim in der Hauptsache erledigt habe; diese Klage richtete sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008(4) geänderten Fassung bzw. gegen diese letztgenannte Verordnung.

3.        Im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsmittels steht die Problematik, ob für Kläger noch ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht, wenn die restriktive Maßnahme, die sich gegen sie richtet, im Lauf des Verfahrens aufgehoben worden ist(5).

4.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, weswegen ich der Ansicht bin, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die Ansicht vertrat, dass sich die Nichtigkeitsklage des Herrn Abdulrahim mangels Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache erledigt habe.

I –    Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

5.        Am 21. Oktober 2008 wurde der Name von Herrn Abdulrahim in die Liste des Sanktionsausschusses aufgenommen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 1999 zur Situation in Afghanistan eingerichtet worden war.

6.        Mit der Verordnung Nr. 1330/2008 wurde der Name von Herrn Abdulrahim aus diesem Grund in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, deren Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung Nr. 881/2002 einzufrieren sind (im Folgenden: streitige Liste).

7.        Mit Klageschrift, deren unterzeichnetes Original bei der Kanzlei des Gerichts am 15. April 2009 einging, erhob Herr Abdulrahim Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission und beantragte im Wesentlichen zum einen, die Verordnung Nr. 881/2002 bzw. die Verordnung Nr. 1330/2008 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und zum anderen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die genannten Rechtsakte entstanden sei. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑127/09 in das Register eingetragen.

8.        Am 22. Dezember 2010 beschloss der Sanktionsausschuss, Herrn Abdulrahims Namen aus seiner Liste zu streichen.

9.        Am 6. Januar 2011 beantragten die Rechtsanwälte von Herrn Abdulrahim schriftlich bei der Kommission, seinen Namen aus der streitigen Liste zu entfernen.

10.      Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2011 der Kommission vom 18. Januar 2011 zur 143. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 wurde Herrn Abdulrahims Name aus der streitigen Liste gestrichen(6).

11.      Mit Schreiben, das bei der Kanzlei am 27. Juli 2011 einging, übermittelte die Kommission dem Gericht eine Kopie der Verordnung Nr. 36/2011.

12.      Mit Schreiben, das am 17. November 2011 bei der Kanzlei einging, wurden die Parteien aufgefordert, sich schriftlich dazu zu äußern, welche Folgerungen aus dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand der Klage zu ziehen seien.

13.      In ihren schriftlichen Stellungnahmen, die bei der Kanzlei am 6. Dezember 2011 eingingen, beantragten der Rat und die Kommission, festzustellen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung gegenstandslos geworden und insoweit Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei. In Bezug auf den Schadensersatz- und den Kostenantrag erhielten diese Parteien ihre früheren Anträge aufrecht.

14.      Herr Abdulrahim trat dem Antrag, dass der Nichtigkeitigkeitsantrag sich erledigt habe, entgegen. Er stützte sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 3. April 2008, PKK/Rat(7), und machte die Argumente geltend, die in Randnr. 19 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst werden und auf die das Gericht in diesem Beschluss eingeht.

II – Der angefochtene Beschluss

15.      Der angefochtene Beschluss erging auf der Grundlage von Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen kann, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist(8). Das Gericht hielt sich aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

16.      In Randnr. 22 dieses Beschlusses hat es zunächst an die Rechtsprechung erinnert, nach der das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss und andernfalls die Klage unzulässig ist. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann(9).

17.      In Randnr. 24 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht außerdem auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der die Rücknahme oder unter bestimmten Umständen die Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts durch das beklagte Organ die Nichtigkeitsklage gegenstandslos werden lässt, soweit sie für den Kläger zu dem gewünschten Ergebnis führt und ihm volle Genugtuung verschafft(10).

18.      In Randnr. 27 dieses Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 36/2011 Herrn Abdulrahims Namen aus der streitigen Liste entfernt habe, während seine Eintragung auf die Verordnung Nr. 1330/2008 zurückgegangen sei. In dieser Entfernung liege eine Aufhebung der genannten Verordnung, soweit dieser Rechtsakt Herrn Abdulrahim betreffe. In Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses vertritt das Gericht die Auffassung, für Herrn Abdulrahim führe diese Aufhebung zu dem gewünschten Ergebnis und verschaffe ihm volle Genugtuung, da er nach dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 nicht mehr den ihn beschwerenden restriktiven Maßnahmen unterliege.

19.      In den Randnrn. 29 f. des genannten Beschlusses hat das Gericht daran erinnert, dass der Kläger bei einer Nichtigkeitsklage zwar weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Handlung haben kann, wenn die Nichtigerklärung dieser Handlung für sich genommen Rechtsfolgen zeitigen kann(11). Werde nämlich eine Handlung für nichtig erklärt, so habe das Organ, das die Handlung erlassen habe, gemäß Art. 266 AEUV die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen beträfen nicht die Tilgung der Handlung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung als solche, da diese aus dem Wesen der richterlichen Nichtigerklärung der Handlung folge. Sie beträfen vielmehr die Beseitigung der im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstöße. Mithin könne das betreffende Organ dazu veranlasst sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, dass keine identische Handlung erlassen werde (12).

20.      In Randnr. 31 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht allerdings entschieden, dass sich im vorliegenden Fall weder aus der Akte noch aus den Argumenten des Klägers ergebe, dass ihm die Nichtigkeitsklage nach Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 einen Vorteil im Sinne der in Randnr. 22 dieses Beschlusses zitierten Rechtsprechung verschaffen und dass ihm somit ein Rechtsschutzinteresse verbleiben könne.

21.      Was insbesondere erstens den Umstand betrifft, dass mit der Aufhebung einer Handlung eines Organs der Union nicht deren Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, während ein Nichtigkeitsurteil die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte(13), hat das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass dieser Umstand ein Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht begründen könne.

22.      In Randnr. 33 des genannten Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass zum einen nämlich unter den Umständen des vorliegenden Falles nichts darauf hindeute, dass die rückwirkende Tilgung dieser Handlung dem Kläger irgendeinen Vorteil verschaffe. Insbesondere erlaube nichts die Feststellung, dass die Kommission im Fall eines Nichtigkeitsurteils gemäß Art. 266 AEUV veranlasst wäre, Maßnahmen zur Beseitigung des festgestellten Rechtsverstoßes zu ergreifen.

23.      In Randnr. 34 des angefochtenen Beschlusses weist das Gericht darauf hin, dass zum anderen zwar das Bejahen des gerügten Rechtsverstoßes selbst eine der Formen des Schadensersatzes im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV und Art. 340 AEUV sein könne. Ein solches Bejahen allein könne aber noch nicht den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses am objektiven Klageverfahren zur Nichtigerklärung von Handlungen der Organe gemäß Art. 263 AEUV und Art. 264 AEUV begründen. Andernfalls behielte ein Kläger trotz der Rücknahme oder Aufhebung einer Handlung immer ein Interesse daran, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, was mit der in den Randnrn. 24 und 29 des genannten Beschlusses angeführten Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen sei.

24.      Zu der Rechtsprechung, wonach ein Kläger weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer restriktive Maßnahmen verhängenden Entscheidung hat, die aufgehoben und ersetzt worden ist(14), hat das Gericht in Randnr. 35 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sie in einem besonderen Zusammenhang entwickelt worden sei, der sich von demjenigen des vorliegenden Falles unterscheide. Denn die Rechtsakte, die in diesen Rechtssachen in Rede gestanden hätten, seien im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1330/2008 nicht nur aufgehoben, sondern auch durch neue Rechtsakte ersetzt worden, wobei die restriktiven Maßnahmen, die sich gegen die betroffenen Organisationen gerichtet hätten, beibehalten worden seien. Die ursprünglichen Wirkungen der aufgehobenen Rechtsakte hätten somit über die sie ersetzenden Rechtsakte gegenüber den betroffenen Organisationen weiterhin Bestand gehabt. Im vorliegenden Fall entferne aber die Verordnung Nr. 36/2011 schlicht und ergreifend den Namen des Klägers aus der streitigen Liste, womit sie die Verordnung Nr. 1330/2008, soweit sie den Kläger betreffe, aufhebe, ohne sie zu ersetzen. Die Wirkungen der Verordnung Nr. 1330/2008 dauerten somit nicht fort. Darüber hinaus beruhe die genannte Rechtsprechung auf dem Unterschied zwischen den Wirkungen der Aufhebung und denen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts, und dieser Umstand sei im vorliegenden Fall, wie sich aus Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses ergebe, nicht relevant.

25.      In Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass diese Unterscheidung durch das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009, Hassan und Ayadi/Rat und Kommission(15), bestätigt werde. Denn zum einen habe sich der Gerichtshof, anstatt automatisch zu folgern, dass in den fraglichen Rechtssachen das Rechtsschutzinteresse der betreffenden Rechtsmittelführer fortbestehe, von Amts wegen in Randnr. 57 dieses Urteils die Frage gestellt, ob angesichts der Aufhebung der streitigen Verordnung und ihrer rückwirkenden Ersetzung noch über diese Rechtssachen zu entscheiden sei. Zum anderen habe der Gerichtshof in den Randnrn. 59 und 63 des genannten Urteils auf eine Reihe von Besonderheiten des ihm unterbreiteten Falles hingewiesen, die ihm in den Randnrn. 64 f. dieses Urteils die Schlussfolgerung gestatteten, dass „[u]nter diesen besonderen Umständen“ und im Unterschied zu dem, was mit Beschluss des Gerichtshofs vom 8. März 1993, Lezzi Pietro/Kommission(16), entschieden worden sei, der Erlass eines neuen Rechtsakts (und die gleichzeitige Aufhebung der streitigen Verordnung) nicht als gleichbedeutend mit einer schlichten Nichtigerklärung der streitigen Verordnung angesehen werden könne. Diese Besonderheiten seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere sei im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 36/2011 insoweit endgültig, als sie nicht mehr Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne. Folglich könne im Gegensatz zu dem, was der Gerichtshof in Randnr. 63 seines Urteils Hassan und Ayadi/Rat und Kommission festgestellt habe, ausgeschlossen werden, dass die Verordnung Nr. 1330/2008, soweit sie den Kläger betreffe, erneut in Kraft treten könne.

26.      Was zweitens die Tatsache betrifft, dass ein Kläger weiterhin ein Interesse daran haben kann, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs der Union zu beantragen, damit vermieden wird, dass sich der Rechtsverstoß, der dieser Handlung seinem Vorbringen nach anhaftet, in Zukunft wiederholt(17), hat das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses daran erinnert, dass ein solches Rechtsschutzinteresse, das sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebe, nur vorliegen könne, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt hätten, in Zukunft wiederholen könne(18). Im vorliegenden Fall deute nichts in der Akte darauf hin, dass dies der Fall sein könne. Vielmehr war das Gericht, nachdem die Verordnung Nr. 36/2011 im Hinblick auf die besondere Situation des Klägers sowie offenbar auf die Entwicklung der Lage in Libyen erlassen worden sei, der Ansicht, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen, die zur Klageerhebung geführt hätten, in Zukunft wiederholen könne.

27.      Was drittens das Argument betrifft, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der behauptete Verstoß gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts geahndet werde, hat das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertreten, dass dieses Argument, ohne dass insoweit der Kommission eine Straffreiheit zugebilligt werde, nicht hinreichend sei, um das persönliche Interesse des Klägers, die Klage weiterzuverfolgen, zu begründen. Selbst wenn die Kommission, wie der Kläger vortrage, die zwingenden Normen des Völkerrechts beachten müsse und keine Entscheidung erlassen dürfe, die auf Angaben beruhe, die durch Folter erzwungen worden seien, sei der Kläger nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und könne nur ein Interesse und Rügen geltend machen, die ihn persönlich beträfen(19).

28.      Was viertens etwaige schadensträchtige Folgen betrifft, die sich gegebenenfalls aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1330/2008 ergeben könnten, hat das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der von den beklagten Organen gestellte Erledigungsantrag lediglich den Nichtigkeitsantrag betroffen habe. Es bleibe somit Herrn Abdulrahim unbenommen, den Ersatz des Schadens, der ihm seinen Angaben zufolge entstanden sei, im Rahmen seines auf die Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 und 3 AEUV gestützten Schadensersatzantrags weiterzuverfolgen(20).

29.      Was schließlich fünftens das Argument betrifft, dass es angeblich notwendig sei, dass für den Ersatz der vom Kläger verauslagten Kosten eine Entscheidung über die Begründetheit der vorliegenden Klage ergehe, hat das Gericht auf die Randnrn. 69 bis 71 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

30.      Nach diesen Ausführungen ist das Gericht in Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag auf Nichtigerklärung erledigt sei.

31.      Zum Schadensersatzantrag hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass er im Hinblick auf die Schriftsätze, die Angaben in der Akte und die von den Parteien schriftlich eingereichten Erklärungen als offensichtlich bar jeder rechtlichen Grundlage, wenn nicht sogar als offensichtlich unzulässig erscheine.

32.      Das Gericht hat, nachdem es in Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses an die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Europäischen Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe erinnert hat, in Randnr. 48 dieses Beschlusses entschieden, dass ein Schaden weder seinem Umfang nach dargetan noch bewiesen worden sei.

33.      Das Gericht hat außerdem in Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass der Kausalzusammenhang nicht bewiesen sei, denn der materielle Schaden, der Herrn Abdulrahim seinen Angaben zufolge entstanden sei, aus der fehlenden Verfügbarkeit seiner Gelder, finanziellen Mittel und anderer wirtschaftlicher Ressourcen resultiere und darin bestehe, dass er sie nicht habe nutzen können, liege unmittelbar und direkt nicht im Erlass der Gemeinschaftsrechtsakte, die im vorliegenden Fall in Rede stünden, begründet, sondern im Erlass älterer Entscheidungen, nämlich zum einen in der Entscheidung des Sanktionsausschusses vom 21. Oktober 2008, seinen Namen in die Liste des genannten Ausschusses aufzunehmen, und zum anderen in der Entscheidung der britischen Behörden, gegen ihn restriktive Maßnahmen zu erlassen.

III – Das Rechtsmittel

34.      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 aufzuheben;

–        festzustellen, dass die Klage auf Nichtigerklärung nicht gegenstandslos ist;

–        den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Klage auf Nichtigerklärung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die Kosten beim Gericht einschließlich der Kosten der Stellungnahme nach Aufforderung durch das Gericht aufzuerlegen.

35.      Der Rechtsmittelführer stützt seine Anträge auf zwei Rechtsmittelgründe.

36.      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, trägt der Rechtsmittelführer vor, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es den Generalanwalt nicht gehört habe und/oder den Rechtsmittelführer nicht aufgefordert habe, zur eventuellen Eröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen, und/oder es unterlassen habe, die mündliche Verhandlung über die Frage zu eröffnen, ob die Klage auf Nichtigerklärung gegenstandslos geworden sei.

37.      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die Klage gegenstandslos geworden sei.

IV – Würdigung

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund

1.      Erster Teil: rechtsfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Generalanwalts

38.      Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht, indem es so vorgegangen sei, gegen Art. 114 § 4 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe, auf den Art. 113 der Verfahrensordnung verweise, auf dessen Grundlage der angefochtene Beschluss ergangen sei.

39.      Insoweit genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Verpflichtung des Gerichts, den Generalanwalt, bevor es entscheidet, anzuhören, im Licht der Art. 2 § 2, 18 und 19 der Verfahrensordnung des Gerichts zu lesen ist, wonach zum einen, wenn das Gericht als Kammer tagt, die Bestellung eines Richters des Gerichts zum Generalanwalt fakultativ ist und zum anderen die Bezugnahmen auf den Generalanwalt in der genannten Verfahrensordnung nur für die Fälle gelten, in denen tatsächlich ein Richter zum Generalanwalt bestellt worden ist(21). Da in der Rechtssache T‑127/09 kein Generalanwalt zur Unterstützung der Zweiten Kammer des Gerichts bestellt worden war, bestand keine Verpflichtung, vor der Feststellung der Erledigung einen Generalanwalt anzuhören. In dieser Hinsicht ist dem Gericht somit kein Rechtsfehler unterlaufen.

40.      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zweiter Teil: rechtsfehlerhaft unterbliebene Aufforderung an den Kläger, zur eventuellen Eröffnung der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen

41.      Der Rechtsmittelführer stützt sein Vorbringen, dass das Gericht auf die mündliche Verhandlung nicht habe verzichten können, ohne ihn zuvor aufzufordern, sich hierzu zu äußern, auf einen Vergleich der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Rechtsmittels geltenden Fassung und der Verfahrensordnung des Gerichts sowie auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

42.      Hierzu genügt die Feststellung, dass der Wortlaut von Art. 113 und von Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts eine derartige Anhörung der Parteien nicht verlangt. Das Gericht ist, worauf der Rat zutreffend hinweist, gemäß Art. 113 seiner Verfahrensordnung verfahren, als es die Parteien aufforderte, sich schriftlich dazu zu äußern, welche Folgerungen aus dem Erlass der Verordnung Nr. 36/2011 insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand der Klage zu ziehen seien. Nach Anhörung der Parteien ist das Gericht im Einklang mit Art. 114 § 3 dieser Verfahrensordnung verfahren, als es befunden hat, dass die Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Vorfeld seiner Entscheidung nicht erforderlich sei. Insoweit kann ihm kein Rechtsfehler angelastet werden.

43.      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

3.      Dritter Teil: rechtsfehlerhafte Nichteröffnung der mündlichen Verhandlung

44.      Der Rechtsmittelführer ist der Ansicht, dass das Gericht nur ausnahmsweise befugt sei, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, deren verfassungsrechtliche Bedeutung er betont. Die mündliche Verhandlung sei nur in Fällen entbehrlich, die keine essenziellen Rechts- und/oder Sachfragen aufwürfen. Nach seiner Antwort an das Gericht zum Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses und den kurzen Stellungnahmen der Kommission und des Rates habe das Gericht unmittelbar entschieden.

45.      Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass die Argumentation des Gerichts beinahe zur Gänze Aspekte und Rechtsprechung betreffe, über die nicht verhandelt worden sei und zu denen er sich weder schriftlich noch mündlich habe äußern können. Abgesehen von der angeführten Rechtsprechung habe das Gericht insbesondere Sachverhaltselemente zur Situation in Libyen und die Tatsache angeführt, dass es angeblich unmöglich sei, dass sich der geltend gemachte Verstoß in Zukunft wiederhole.

46.      Wie auch die Kommission ausführt, genügt der Hinweis, dass das Gericht gemäß Art. 113 und Art. 114 § 3 seiner Verfahrensordnung den angefochtenen Beschluss ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung erlassen konnte, da es sich für ausreichend unterrichtet hielt und der Rechtsmittelführer die Möglichkeit gehabt hatte, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen(22). Darüber hinaus macht der Rechtsmittelführer, worauf der Rat hinweist, keine konkreten Angaben, welche neuen Aspekte er dem Gericht in einer mündlichen Verhandlung, verglichen mit der schriftlichen Stellungnahme, die er eingereicht hatte, hätte unterbreiten können.

47.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

48.      Nachdem die drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes erfolglos geblieben sind, ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

B –    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

49.      Nach Ansicht des Rechtsmittelführers war das Gericht rechtsfehlerhaft der Auffassung, dass seine Klage gegenstandslos geworden und sein Antrag auf Nichtigerklärung erledigt sei. Allgemein beanstandet er die enge Sichtweise des Gerichts, wonach eine Fortführung des Verfahrens ihm im Ergebnis keinen Vorteil habe verschaffen können.

50.      Insbesondere ergibt sich aus der Argumentation des Rechtsmittelführers vor dem Gerichtshof, dass er in Abrede stellt, dass die Entfernung seines Namens aus der streitigen Liste, die mit der Aufhebung der Verordnung Nr. 1330/2008 einhergehe, entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dazu angetan sei, ihm „volle Genugtuung zu verschaffen“. Damit beanstandet der Rechtsmittelführer eigentlich, dass das Gericht den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses verneint habe.

51.      Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass der Kläger bzw. der Rechtsmittelführer die praktische Wirksamkeit dartun kann, die sich für ihn aus der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ergibt(23). Das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses besteht sowohl bei der Nichtigkeitsklage als auch beim Rechtsmittel(24). Dieses Interesse muss nicht nur in der Person, sondern auch aktuell vorliegen.

52.      Die personale Dimension des Rechtsschutzinteresses kennzeichnet sich dadurch, dass die angefochtene Handlung insofern die Interessensphäre des Klägers bzw. Rechtsmittelführers beeinträchtigen muss, als sie ihm notwendig Schaden zufügt(25). Mit anderen Worten muss diese Handlung die Stellung des Klägers bzw. Rechtsmittelführers „ungünstig beeinflussen“(26), und diese Beeinflussung muss sich in einer Schädigung niederschlagen(27). Somit hat, auch wenn diese Regel zu nuancieren ist(28), grundsätzlich niemand ein Interesse daran, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzugreifen, die für ihn günstig ist(29).

53.      Die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung muss dem Kläger bzw. Rechtsmittelführer einen Vorteil verschaffen und ihm zugutekommen. Um mit Generalanwalt Lenz zu sprechen, muss, damit die personale Dimension des Rechtsschutzinteresses gegeben ist, durch die etwaige Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung „die Rechtsstellung des Klägers verbessert [werden]“(30). Der Kläger bzw. der Rechtsmittelführer muss insofern Nutzen aus der Nichtigerklärung ziehen können, als diese die nachteiligen Auswirkungen der fraglichen Handlung auf seine Rechtsstellung beseitigt(31). So ausgedrückt, spiegelt das Postulat eines notwendig persönlichen Interesses die Idee wider, dass ein Kläger nicht im Interesse des Gesetzes klagen darf(32).

54.      Darüber hinaus setzt das Rechtsschutzinteresse voraus, dass der Kläger bzw. der Rechtsmittelführer belegt, dass die angegriffene Handlung hinreichend unmittelbar und mit hinreichender Sicherheit seine rechtliche oder tatsächliche Lage beeinflusst, so dass das Urteil ihm tatsächlich, sei es auch auf rein immaterieller Ebene, Genugtuung verschaffen kann(33). Entscheidend bei der Prüfung der Voraussetzung des persönlichen Interesses ist, dass die Handlung den Kläger bzw. Rechtsmittelführer tatsächlich beschwert. Ausreichend ist somit nicht, dass die angefochtene Handlung an sich eine Beschwer bilden kann. Mit anderen Worten ist das Rechtsschutzinteresse nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf die persönliche Lage des Klägers bzw. des Rechtsmittelführers zu beurteilen(34).

55.      Dem Kläger bzw. dem Rechtsmittelführer obliegt der Beweis der Beeinträchtigung seiner tatsächlichen oder rechtlichen Lage, auch wenn sich dieser Beweis in Wirklichkeit schon aus dem bloßen Gegenstand der Klage ergeben kann. Der Umstand, dass eine für den Kläger ungünstige Entscheidung an ihn gerichtet ist, wurde somit zuweilen als hinreichend erachtet, um ihm ein Rechtsschutzinteresse zu verleihen(35).

56.      Die zeitliche Dimension des Rechtsschutzinteresses bedeutet, dass es im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen und während der Dauer des Verfahrens fortbestehen muss. Wie das Gericht in Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, muss der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Insbesondere kann – und hierauf hat das Gericht in Randnr. 29 seines Beschlusses ebenfalls hingewiesen – der Kläger bei einer Nichtigkeitsklage weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Lauf des Verfahrens aufgehobenen Handlung haben, wenn die Nichtigerklärung dieser Handlung für sich genommen Rechtsfolgen zeitigen kann.

57.      Es liegt, wie das Gericht in einer anderen Rechtssache klarstellen konnte, im Interesse einer geordneten Rechtspflege, dass das Gericht feststellen kann, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, wenn ein Kläger, der ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse hatte, wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses jedes persönliche Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verloren hat(36).

58.      Ich bin allerdings der Meinung, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses beim Kläger übertrieben streng geprüft hat. Ebenso wie er bin ich der Ansicht, dass die Argumentation des Gerichts in mehrerer Hinsicht zu beanstanden ist.

59.      So bin ich entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, der Auffassung, dass der Umstand, dass mit der Aufhebung einer Handlung eines Organs der Union diese nicht als rechtswidrig anerkannt wird und diese Aufhebung lediglich Wirkungen für die Zukunft zeitigt – im Unterschied zu einem Nichtigkeitsurteil, mit dem die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird und sie so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte(37) –, im Kontext der vorliegenden Rechtssache ein Interesse von Herrn Abdulrahim daran begründen kann, die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1330/2008 zu erwirken. Insoweit ist es meiner Ansicht nach verfehlt, zu vertreten, wie das Gericht dies in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses tut, dass „unter den Umständen des vorliegenden Falles nichts darauf hindeutet, dass die rückwirkende Tilgung dieser Handlung Herrn Abdulrahim irgendeinen Vorteil verschafft“.

60.      Der Rechtsmittelführer hat nämlich ein – trotz Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts im Laufe des Verfahrens fortbestehendes – persönliches Interesse daran, darauf hinzuwirken, dass seine Eintragung in die streitige Liste aus der Rechtsordnung der Union rückwirkend getilgt wird, worin schlechthin der Wesensgehalt der richterlichen Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union besteht. Entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses für entscheidend zu halten scheint, spielt es insoweit keine Rolle, dass die Kommission und/oder der Rat im Fall eines Nichtigkeitsurteils nicht dazu veranlasst wären, gemäß Art. 266 AEUV weitere Maßnahmen zu erlassen, um die im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstöße zu beseitigen.

61.      Im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Maßnahmen zum Einfrieren der Vermögenswerte, für die nicht bestritten werden kann, dass sie die betroffenen Personen nicht nur dadurch beschweren, dass sie die Nutzung ihres Eigentumsrechts beschränken, sondern auch dadurch, dass sie sie öffentlich als mit einer terroristischen Vereinigung in Verbindung stehend anprangern(38), ist es meiner Ansicht nach offenkundig, dass der Rechtsmittelführer trotz der Aufhebung der fraglichen Handlung der Union weiterhin ein Interesse daran hat, dass der Unionsrichter anerkennt, dass er niemals in die streitige Liste hätte aufgenommen werden dürfen oder dass dies nicht in dem von den Organen der Union durchgeführten Verfahren hätte geschehen dürfen. Vom Standpunkt des Rechtsmittelführers aus betrachtet und in Anbetracht der Genugtuung, die er mit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen seine Eintragung erstrebt, ist ein derartiges Bejahen der formellen und/oder materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung nicht gleichbedeutend mit der Löschung seines Eintrags für die Zukunft. Hierbei darf man nicht vergessen, dass eine derartige Löschung für die Zukunft den Zweifel daran nicht zerstreuen kann, ob die Eintragung begründet war oder nicht und/oder ob das Verfahren, das zu dieser Eintragung bei der Union geführt hat, rechtmäßig war.

62.      Der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses, das der Rechtsmittelführer unter den Umständen des vorliegenden Falles für sich in Anspruch nehmen kann, beruht im Einzelnen auf den folgenden Überlegungen.

63.      Erstens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Rechtsmittelführer weiterhin ein Interesse daran haben kann, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs der Union zu beantragen, damit vermieden wird, dass sich der Rechtsverstoß, der dieser Handlung seinem Vorbringen nach anhaftet, in Zukunft wiederholt(39). Nach einer anderen Formulierung besteht das Rechtsschutzinteresse fort, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung selbst geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, die insbesondere darin bestehen können, dass verhindert wird, dass sich eine rechtswidrige Praxis der Organe der Union in Zukunft wiederholt(40). Ein solches Interesse folgt aus Art. 266 Abs. 1 AEUV, wonach das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat(41).

64.      Zwar hat der Gerichtshof klargestellt, dass dieses Rechtsschutzinteresse nur dann gegeben sein kann, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann. Entgegen dem, was das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist diese Voraussetzung jedoch bei der Nichtigkeitsklage, die der Rechtsmittelführer erhoben hat, erfüllt. Denn diese Klage zielt insbesondere darauf ab, die Vereinbarkeit der angefochtenen Verordnung mit dem Unionsrecht in verfahrensrechtlicher Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, in Abrede zu stellen. Der Rechtsmittelführer behält somit ein Interesse daran, dass ein Urteil über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergeht, das zu seiner Aufnahme in die streitige Liste bei der Union geführt hat, damit der behauptete Rechtsverstoß sich in Zukunft im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens, das womöglich gegen ihn eingeleitet wird, nicht wiederholt(42). Ein Urteil des Unionsrichters könnte gegebenenfalls die Organe der Union dazu veranlassen, in Zukunft die Regelung zur Eintragung in die Listen in geeigneter Weise zu ändern(43).

65.      Zweitens kann der Rechtsmittelführer mit Fug und Recht geltend machen, dass ihn das Bejahen des behaupteten Rechtsverstoßes rehabilitieren könnte, indem es seinen Ruf wiederherstellt. Somit bin ich der Meinung, dass der Rechtsmittelführer zumindest ein immaterielles Interesse daran hat, dass der Unionsrichter feststellt, dass der Rechtsmittelführer niemals in die streitige Liste hätte aufgenommen werden dürfen oder dass dies nicht in dem von den Organen der Union durchgeführten Verfahren hätte geschehen dürfen(44). Im Übrigen stelle ich fest, dass der Rechtsmittelführer bei seiner Nichtigkeitsklage in der Klageschrift eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben insbesondere unter dem Aspekt einer Schädigung seines Rufes geltend gemacht hat(45). Unabhängig von einer Schadensersatzklage kann somit ein Nichtigkeitsurteil eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darstellen, der dem Rechtsmittelführer entstanden ist.

66.      Ich teile mithin nicht die Meinung der Kommission und des Rates, wenn diese Organe vortragen, dass ein Nichtigkeitsurteil, mit dem Verfahrensfehler gerügt würden, nicht dazu beitragen könnte, den Ruf des Rechtsmittelführers wiederherzustellen. Denn eine solche Argumentation scheint mir die Tatsache zu verkennen, dass formelle und materielle Aspekte eng miteinander verbunden sind, so dass ein Verfahrensfehler Auswirkungen auf den Inhalt der angefochtenen Handlung haben kann(46). Dies ist umso mehr der Fall, als der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, die ihn womöglich daran hindern konnte, darzutun, dass er keine Verbindungen zu einer terroristischen Organisation unterhalte und somit nicht hätte in die streitige Liste aufgenommen werden dürfen.

67.      Drittens hat das Gericht die Rechtsprechung unberücksichtigt gelassen, nach der ein Kläger auch insoweit weiterhin ein Interesse daran haben kann, die Nichtigerklärung einer für ihn ungünstigen Handlung zu beantragen, als eine Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Unionsrichter ihm zur Grundlage einer etwaigen Schadensersatzklage mit dem Ziel dienen könnte, eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen, der ihm durch die angefochtene Handlung entstanden ist(47).

68.      Meines Erachtens zeigen diese Überlegungen, dass dem Rechtsmittelführer dadurch, dass die angefochtene Handlung im Lauf des Verfahrens aufgehoben worden ist, nicht „volle“ Genugtuung zuteilgeworden ist. Zwar hat er einen Teil dessen erlangt, wonach er strebte, nämlich dass sein Name aus der streitigen Liste entfernt worden ist und die daraus sich ergebenden Auswirkungen entfallen sind. Jedoch sind die etwaigen Fehler im Zusammenhang mit seiner Aufnahme in diese Liste nicht bereinigt worden. Somit ist das persönliche Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers nicht insgesamt in Wegfall geraten.

69.      Außerdem stelle ich klar, dass wir, wie das Gericht in den Randnrn. 35 f. des angefochtenen Beschlusses darlegt, zwar davon ausgehen können, dass ein Unterschied zwischen den Rechtssachen, in denen es um aufgehobene und ersetzte restriktive Maßnahmen ging, bei denen die Betreffenden weiterhin in der streitigen Liste eingetragen blieben(48), und der vorliegenden Rechtssache besteht, in der der Name des Rechtsmittelführers schlicht und ergreifend aus der streitigen Liste entfernt worden ist; ein solcher Unterschied bedeutet aber aus den vorstehend dargelegten Gründen keineswegs, dass das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer in der zweitgenannten Konstellation als weggefallen anzusehen wäre.

70.      Nach alledem bin ich der Auffassung, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die Ansicht vertrat, dass es über den Nichtigkeitsantrag nicht mehr befinden müsse, weil das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers nicht mehr bestehe. Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund begründet ist und dass somit der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Ich schlage außerdem dem Gerichtshof vor, diese Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über den Nichtigkeitsantrag von Herrn Abdulrahim befindet, und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

V –    Ergebnis

71.      Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Abdulrahim/Rat und Kommission (T‑127/09), aufzuheben, soweit das Gericht der Europäischen Union entschieden hat, dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung erledigt habe;

–        diese Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, damit es über den Antrag auf Nichtigerklärung von Herrn Abdulrahim entscheidet, und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

1 – Originalsprache: Französisch.

2 – Beschlüsse des Gerichts vom 6. Juli 2011, SIR/Rat (T‑142/11), vom 6. Juli 2011, Petroci/Rat (T‑160/11), vom 7. Dezember 2011, Fellah/Rat (T‑255/11), vom 15. Dezember 2011, Gooré/Rat (T‑285/11), vom 17. Januar 2012, Afriqiyah Airways/Rat (T‑436/11), vom 31. Januar 2012, Ayadi/Kommission (T‑527/09), vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat (T‑218/11), vom 24. April 2012, El Fatmi/Rat (T‑76/07, T‑362/07 und T‑409/08), vom 4. Juni 2012, Attey u. a./Rat (T‑118/11, T‑123/11 und T‑124/11) und Ezzedine u. a./Rat (T‑131/11, T‑132/11, T‑137/11, T‑139/11 bis T‑141/11, T‑144/11 bis T‑148/11 und T‑182/11), sowie vom 3. Juli 2012, Ghreiwati/Rat (T‑543/11).

3–      ABl. L 139, S. 9.

4–      ABl. L 345, S. 60.

5 – Weitere beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, wie etwa die Rechtssache Ayadi/Kommission (C‑183/12 P), werfen ein ähnliches Problem auf. Darüber hinaus ist in den noch beim Gerichtshof anhängigen verbundenen Rechtssachen Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P) Herr Kadi im Lauf des Verfahrens von der streitigen Liste entfernt worden, ebenso wie Frau Danièle Boni-Claverie in der Rechtssache Boni-Claverie/Rat (C‑480/11 P), die beim Gerichtshof anhängig ist. Vgl. außerdem das Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C‑417/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem der Gerichtshof in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse von Frau Bamba bei der Entscheidung der Rechtssache keine Schlussfolgerungen daraus gezogen hat, dass Frau Bamba nach einer turnusmäßigen, im Lauf des Verfahrens durchgeführten Überprüfung der Listen der Personen, gegen die die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen angewandt wurden, nicht mehr auf diesen Listen geführt wurde (Randnr. 88).

6 – ABl. L 14, S. 11, und L 36, S. 12 (Berichtigung).

7–      T‑229/02, Randnrn. 46 bis 51.

8 – Diese Bestimmung stellt klar, dass die Entscheidung gemäß Artikel 114 § 3 („[ü]ber den Antrag wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt“) und § 4 („[n]ach Anhörung des Generalanwalts entscheidet das Gericht über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor“) der Verfahrensordnung ergeht.

9 – Das Gericht hat insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und des Gerichts vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission (T‑494/08 bis T‑500/08 und T‑509/08, Slg. 2010, II‑5723, Randnrn. 42 f.), Bezug genommen.

10 – Insoweit hat das Gericht auf seine Beschlüsse vom 28. März 2006, Mediocurso/Kommission (T‑451/04, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), SIR/Rat (Randnr. 18) und Petroci/Rat (Randnr. 15) Bezug genommen.

11 – Hierbei hat das Gericht auf seine Beschlüsse vom 14. März 1997, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission (T‑25/96, Slg. 1997, II‑363, Randnr. 16), und vom 10. März 2005, IMS Health/Kommission (T‑184/01, Slg. 2005, II‑817, Randnr. 38), Bezug genommen.

12 – Hierzu hat das Gericht auf den Beschluss Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission (Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung) verwiesen.

13 – In diesem Sinne verweist das Gericht auf sein Urteil vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission (T‑481/93 und T‑484/93, Slg. 1995, II‑2941, Randnr. 46).

14 – Vgl. in diesem Sinne außer dem Urteil PKK/Rat (Randnrn. 46 bis 51) die Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnr. 35), vom 11. Juli 2007, Al‑Aqsa/Rat (T‑327/03, Randnr. 39), und vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnr. 48).

15–      C‑399/06 P und C‑403/06 P, Slg. 2009, I‑11393.

16–      C‑123/92, Slg. 1993, I‑809.

17 – Zu dieser Fallkonstellation hat das Gericht auf das Urteil Wunenburger/Kommission verwiesen (Randnr. 50).

18–      Ebd., Randnrn. 51 f.

19 – In diesem Sinne zitiert das Gericht das Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat (85/82, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14).

20 – Dieser Antrag ist in den Randnrn. 42 ff. des angefochtenen Beschlusses geprüft worden.

21 – Beschlüsse vom 25. Juni 2009, Srinivasan/Bürgerbeauftragter (C‑580/08 P, Randnr. 35), und vom 22. Oktober 2010, Seacid/Parlament und Rat (C‑266/10 P, Randnr. 11), sowie Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM (C‑426/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

22 – Vgl. u. a. Urteil vom 19. Januar 2006, AIT/Kommission (C‑547/03 P, Slg. 2006, I‑845, Randnr. 35), und Beschluss vom 8. Dezember 2006, Polyelectrolyte Producers Group/Rat und Kommission (C‑368/05 P, Randnr. 46).

23–      Vgl. Nr. 19 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C‑19/93 P, Slg. 1995, I‑3319), ergangen ist.

24 – Vgl. u. a. für die Rechtsmittel die Urteile Rendo u. a./Kommission (Randnr. 13), Hassan und Ayadi/Rat und Kommission (Randnr. 58), und vom 21. Dezember 2011, France/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 – Cassia, P., L’accès des personnes physiques ou morales au juge de la légalité des actes communautaires, Dalloz, 2002, S. 464.

26–      Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission (T‑16/96, Slg. 1998, II‑757, Randnr. 34).

27 – Cassia, P., a. a. O., S. 464.

28 – Vgl. hierzu Rideau, J., Jurisclasseur Europe, Blatt 330, Ziff. 88.

29 – Vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995, Cantine dei colli Berici/Kommission (T‑6/95 R, Slg. 1995, II‑647, Randnr. 29).

30–      Vgl. Nr. 9 der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853), ergangen ist.

31 – Wathelet, M., Contentieux européen, Larcier, 2010, S. 186.

32 – Van Raepenbusch, S., „L’intérêt à agir dans le contentieux communautaire“, Mélanges en hommage à Georges Vandersanden, Bruylant, 2008, S. 384.

33–      Ebd., S. 385.

34–      Ebd., S. 389 f. Der Autor zitiert die Urteile des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1967, Bauer/Kommission (15/67, Slg. 1967, 530), und des Gerichts vom 9. November 2004, Vega Rodríguez/Kommission (T‑285/02 und T‑395/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑333 und II‑1527, Randnr. 25), sowie den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Mai 2006, Schmit/Kommission (F‑3/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑9 und II‑A‑1‑33, Randnr. 40).

35 – Vgl. für Entscheidungen, die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären, die Urteile des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission (T‑102/96, Slg. 1999, II‑753, Randnr. 42), und vom 15. Dezember 1999, Kesko/Kommission (T‑22/97, Slg. 1999, II‑3775, Randnr. 57).

36–      Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission (T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnr. 36).

37 – Vgl. zu dieser Unterscheidung u. a. die vorgenannten Urteile Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission (Randnr. 46) und Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (Randnr. 35).

38 – So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die restriktiven Maßnahmen eine bedeutsame Auswirkung auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen haben. Vgl. insbesondere das Urteil Hassan und Ayadi/Rat und Kommission (Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) und außerdem das Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 110).

39–      Urteil Wunenburger/Kommission (Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 – Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21), sowie Urteile des Gerichts vom 9. November 1994, Scottish Football/Kommission (T‑46/92, Slg. 1994, II‑1039, Randnr. 14), und vom 11. Mai 2010, PC‑Ware Information Technologies/Kommission (T‑121/08, Slg. 2010, II‑1541, Randnrn. 39 f.). Vgl. außerdem für ein Rechtsmittelverfahren Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Randnr. 25).

41–      Urteil Wunenburger/Kommission (Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 – Vgl. entsprechend das Urteil Wunenburger/Kommission (Randnrn. 52 bis 59) und das Urteil des Gerichts vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, Slg. 2009, II‑565, Randnrn. 48 bis 52).

43–      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission (92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32).

44 – Zum immateriellen Interesse eines Klägers am Ausgang eines Rechtsstreits vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 1980, M./Kommission (155/78, Slg. 1980, 1797, Randnr. 6), und vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission (C‑198/07 P, Slg. 2008, I‑10701, Randnrn. 42 bis 45), sowie die Nrn. 49 bis 53 meiner Schlussanträge zu dieser Rechtssache. Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Shaw und Falla/Kommission (T‑131/99, Slg. 2002, II‑2023, Randnr. 36).

45 – Vgl. Randnr. 99 der Klageschrift in der Rechtssache T‑127/09.

46 – So hat der Rechtsmittelführer, soweit sich ein Verfahrensfehler auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auswirken konnte, ein legitimes Interesse daran, die etwaige Nichtbeachtung wesentlicher Formerfordernisse zu rügen (vgl. Urteil vom 7. Mai 1991, Oliveira/Kommission, C‑304/89, Slg. 1991, I‑2283, Randnr. 17).

47 – Vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission (76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9), vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 74), vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard (C‑174/99 P, Slg. 2000, I‑6189, Randnrn. 33 f.), und vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission (C‑59/06 P, Randnr. 32). Vgl. außerdem Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997, Contargyris/Rat (T‑6/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑119 und II‑357, Randnr. 32), und Urteil Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (Randnr. 53).

48 – Vgl. u. a. die in Fn. 14 dieser Schlussanträge angeführten Urteile sowie Urteil Hassan und Ayadi/Rat und Kommission.


Quelle