Sonntag, 10. März 2013

OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat hält Netzentgeltbefreiung für verfassungswidrig

Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluß vom 06.04.2013 ( Az. VI-3 Kart 14/12; 65/12; 49/12; 43/12; 57/12) die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten als verfassungswidrig angesehen. Neben den Bedenken bezüglich der formalen Rechtmäßigkeit, waren die Richter zudem der Ansicht, die Verordnung verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei mit Europarecht unvereinbar, da nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelungen der Netzentgelte geboten seien.
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Netzgebühr-Befreiung wird offenbar abgeschafft
Nachdem am Mittwoch das OLG Düsseldorf die bisherige Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten für nichtig erklärt hatte, steht jetzt offenbar die Befreiung komplett auf der Kippe. Presseberichten zufolge sollen die Firmen gestaffelt nach ihrem Verbrauch zu den Entgelten beitragen.
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EU ermittelt wegen Strompreis-Rabatten für Großkunden
Bis jetzt haben die Wettbewerbshüter die Auffassung, dass es sich bei der Umlage um Subventionen "handeln könnte". Das scheine den begünstigten Firmen unfaire Vorteile gegenüber der Konkurrenz in anderen EU-Ländern zu verschaffen, erläuterte die Kommission.
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Die Kommission prüft, ob die Nachlässe staatliche Beihilfen darstellen, und ob diese Beihilfen den Profiteuren der Regelung einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern in anderen EU-Staaten verschaffen könnten. Zudem wird geprüft, ob sie durch öffentliches Interesse gerechtfertigt seien. Dies hätte zur Folge, dass das Gesetz dann dem Beihilfenotifizierungsverfahren unterworfen wäre. Sollte sich die Befreiung von den Gebühren als eine unzulässige Beihilfe herausstellen, müssten die Unternehmen sie nachträglich zahlen. In Brüssel hatten sich unter anderem deutsche Verbraucherorganisationen über die von Union und FDP Mitte 2011 kurz vor den Bundestagsentscheidungen eingefügte Begünstigung beschwert.

Ich vertrete die Meinung, dass es nicht darauf ankommt, wie eine selektive Beihilfe finanziert wird, da die Profiteuere in jedem Fall in unzulässiger Weise begünstigt werden und einen Wettbewerbsvorteil erlangen.

Ein Sprecher Röslers sagte zur Einleitung des Beihilfeverfahrens: "Bei diesem Fall liege keine staatliche Beihilfe vor, sondern die Befreiungen würden durch die Umlage von allen Stromkunden finanziert"

Mit diesem Gesetz wird zu Lasten Dritter, die Subvention (Beihilfe) für die begünstigten Betriebe finanziert und  hohe Beträge umverteilt, wie dies beim umstrittenen Länderfinanzausgleich auch der Fall ist, über den nun das BVerfG zu befinden hat. Die Umgehung der europarechtlichen Wettbewerbs- und Transparenzvorschriften hat keinen rechtsstaatlichen Charakter mehr. Mit Raffinesse und unter Lobbyeinfluß wird der Rechtsstaat ausgehebelt und das Grundgesetz entwertet.

Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ein Schutzgesetz, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts- und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der wettbewerbsrechtliche Anspruch verjährt allerdings grundsätzlich in sechs Monaten (§ 11 UWG), während für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt. Quelle: BGH  I ZR 213/08          

Ökostrom-Umlage steigt ungebremst weiter
EEG-Konto bereits mit Milliardendefizit

BDI schlägt Senkung der Stromsteuer vor
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Staatsrechtler hält Ökostrom-Umlage für verfassungswidrig:
"Das EEG ist ein Selbstbedienungsladen"

Am Donnerstag präsentierte Bundesumweltminister Altmaier, wie er bei einer umfassenden Reform des EEG vorgehen will. Dabei pries er das Gesetz als eine "Erfolgsgeschichte". Warum er diese Meinung nicht unbedingt teilt, erklärt Gerrit Manssen im LTO-Interview. Der Staatsrechtler Prof. Dr. Gerrit Manssen (Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht an der Universität Regensburg) kam Anfang des Jahres in einem Gutachten für die Textilbranche zu dem Ergebnis, dass die Öko-Umlage verfassungswidrig sei ......

Prof. Dr. Gerrit Manssen: Es gibt eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum so genannten Kohlepfennig. Damals erhob der Gesetzgeber einen Aufschlag auf den Strompreis, um damit die Steinkohlebergwerke zu subventionieren. Die Verfassungsrichter stellten fest, dass es nicht Aufgabe des Stromverbrauchers ist, den Einsatz deutscher Steinkohle zu sichern. Der Gesetzgeber müsse eine solche Subventionierung vielmehr über Steuern finanzieren (Beschl. v. 11.10.1994, Az. 2 BvR 633/86).

Im Prinzip gilt heute das Gleiche für die erneuerbaren Energien. Die EEG-Umlage ist eine hoheitliche Abgabe, die genauso verfassungswidrig ist wie früher der Kohlepfennig. 

Es gibt eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die davon ausgeht, dass die Umlage keine unzulässige Beihilfe ist, weil praktisch nicht der Staat, sondern private Haushalte die Förderung der Ökoenergie finanzieren. Aber ich denke, da ist europarechtlich das letzte Wort noch nicht gesprochen. Und auch die Ausnahmen für die energieintensiven Unternehmen werden europarechtlich nochmal hinterfragt werden müssen. Das sind eigentlich eindeutig Beihilfen.
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Europäisches Verwaltungsrecht  von Thomas von Danwitz
"Vorgaben für die mitgliedstaatliche Verwaltung" / S. 565


Der Gerichtshof hat zur Begründung seiner strikten Rechtsprechung zur Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen darauf verwiesen, dass die Aufrechterhaltung der mit der Auszahlung einer nationalen Beihilfe verbundenen Vermögensverschiebung zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führe, die dadurch die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts gerade verhindert werden sollen (Vgl. EuGH Rs. C-298/96, Schlussanträge zu EuGH Rs. C-298/96 Rn 47 ff, u. C-24/95 Rn. 26,40)

Im Schrifttum wird als Grund für die strikte Haltung des Gerichtshofs bei der Rückabwicklung gemeinschaftsrechtswidriger staatlicher Beihilfe zudem der Verdacht angeführt, nationale Behörden würden aus protektionistischen Motiven in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beihilfeempfänger eine Rückzahlung vereiteln (vgl. Peter M Huber „Beihilfen“ (Art. 87, 88 EGV 1999, Suerbaum, Die Europäisierung des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts am Beispiel der Rückabwicklung gemeinschaftsrechtswidriger staatlicher Beihilfen, VerwArsh 91 (2000), s. 169 (190)

Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beihilfen auf gemeinschaftlicher Rechtsgrundlage, im Unterschied zu den nach Art. 87 EG grundsätzlich untersagten nationalen Beihilfen, der Erreichung gemeinschaftlicher Ziele diene. Quelle S. 565

weiterführende Links:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/olg-duesseldorf-haelt-netzentgelte-befreiung-fuer-verfassungswidrig-a-887209.html
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1426648
http://www.themenportal.de/wirtschaftspolitik/stadtwerke-wolfhagen-begruessen-entscheidung-des-olg-duesseldorf-zu-netzentgelten-53930
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/olg-duesseldorf-gericht-kippt-netzkosten-befreiung-grosser-stromkunden/7888846.html
http://www.swp.de/ulm/nachrichten/wirtschaft/Strom-Rabatte-fuer-Konzerne-rechtswidrig;art4325,1886858
http://www.swp.de/ulm/nachrichten/wirtschaft/EU-stellt-deutsche-Netzentgelte-auf-den-Pruefstand;art1157836,1884823
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/egg-umlage-oekostrom-verfassungswidrig-erneuerbare-energien/
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-duesseldorf-beschluss-vi-3-kart-14-12-netzentgelt-befreiung-stromintensiv-unternehmen-nichtig/



update:

Kommission begrüßt Neuregelung für stromintensive Betriebe
01.08.2013  Die Europäische Kommission begrüßt die Tatsache, dass die Bundesregierung ihr System für die Netzentgelte energieintensiver Stromverbraucher überarbeitet hat.
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Zusammengestellt von Volker Stiny