Samstag, 16. März 2013

Automatenspiel in staatlichen Spielbanken schärfer regulieren!

Mit dem Antrag „Automatenspiel in staatlichen Spielbanken schärfer regulieren“ vom 14.03.2013 fordert die Landtagsfraktion von B90/Grüne, die bestehenden Regulierungen für private Spielhallen auch auf die staatlichen Spielbanken und die darin aufgestellten Automaten auszudehnen.

Die Fraktion begründet Ihren Antrag damit, dass durch die Ungleichbehandlung von privatem und staatlichem Glücksspiel der Suchtprävention in keiner Weise Rechnung getragen würde. Im Gegenteil, das Suchtpotential sei bei staatlichen Spielbanken sogar noch höher.

Drucksache 15/396

A N T R A G
der B90/Grüne-Landtagsfraktion

betr.:
Automatenspiel in staatlichen Spielbanken schärfer regulieren!

Der Landtag wolle beschließen:

Zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird derzeit auf breiter Ebene versucht, das Automatenspiel schärfer zu regulieren. So werden mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und den Landesspielhallengesetzen für private Spielhallen Mehrfachkonzessionen verboten, Mindestabstände vorgeschrieben und Sperrzeiten festgelegt. Nach dem saarländischen Spielhallengesetz müssen beispielsweise zwischen zwei Spielhallen mindestens 500 Meter liegen und die Spielhallen müssen für mindestens sechs Stunden am Tag geschlossen bleiben.

Zur Beschränkung der Anzahl der Automaten pro Spielhalle und zur Beschränkung des Suchtpotentials des Automatenspiels gibt es auf Bundesebene eine Spielverordnung, deren Verschärfung momentan diskutiert wird. Nach jetzigem Stand dürfen in privaten Spielhallen je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Automat aufgestellt und die Gesamtzahl von zwölf Geräten pro Spielhalle nicht überschritten werden. Unter anderem muss die Mindestspieldauer an den Automaten fünf Sekunden betragen, und die Summe der Verluste darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro, die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze 500 Euro nicht übersteigen.

Die staatlichen Spielbanken und die Automaten in staatlichen Spielbanken werden hiervon nicht erfasst. Sie werden durch Landesspielbankgesetze und Landesspielbankordnungen reguliert. Im saarländischen Spielbankgesetz und in der saarländischen Spielbankordnung zur Regulierung der staatlichen Spielbanken finden sich weder eine Begrenzung der Anzahl der Automaten für eine bestimmte Fläche oder pro Spielbank noch Vorschriften zur Beschränkung des Suchtpotentials des Automatenspiels wie eine Mindestspieldauer, Höchsteinsätze, Höchstgewinn- und Verlustmöglichkeiten oder Wartezeiten zwischen den Spielen. Des Weiteren müssen die saarländischen Spielbanken für das Automatenspiel laut saarländischer Spielbankordnung lediglich eine Stunde täglich geschlossen sein.

Dieser Zustand ist aus suchtpolitischer Hinsicht nicht zu rechtfertigen. Das Suchtpotential von Automaten in staatlichen Spielbanken ist aufgrund der mangelnden Regulierung noch höher als von Automaten in privaten Spielhallen. Durch die geringeren Sperrzeiten in staatlichen Spielbanken werden diese zur Anlaufstelle von Suchtkranken, wenn die privaten Spielhallen geschlossen sind.

Deshalb fordert der Landtag des Saarlandes die Landesregierung auf:
- die bestehenden Regulierungen für private Spielhallen und für Automaten in privaten Spielhallen laut Erstem Glücksspieländerungsstaatsvertrag, saarländischem Spielhallengesetz und Spielverordnung des Bundes auf die staatlichen Spielbanken und die Automaten in staatlichen Spielbanken im Saarland auszudehnen.

Begründung:

Erfolgt mündlich.