Freitag, 17. Juli 2020

EuGH Urteil "RL sp. z o.o." vom 9. Juli 2020 (C-199/19) zur einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz

s.u.a. Rn 27

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

9. Juli 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Richtlinie 2011/7/EU – Begriff des Geschäftsverkehrs – Dienstleistungen – Art. 2 Nr. 1 – Mietvertrag – Wiederkehrende Zahlungen – Ratenzahlungen –Art. 5 – Tragweite“

In der Rechtssache C‑199/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Łódź – Łódź-Stadtmitte, Polen) mit Entscheidung vom 24. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2019, in dem Verfahren

RL sp. z o.o.

gegen

J. M.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von J. M., vertreten durch A. Krakowińska, radca prawny,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. De Luca, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Mifsud-Bonnici und Ł. Habiak als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der RL sp. z o.o. und J. M. wegen der verspäteten Zahlung von 16 Mieten und Nebenkosten aus einem unbefristeten Mietvertrag für Geschäftsräume durch J. M.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 2, 3, 8, 9, 11, 19 und 22 der Richtlinie 2011/7 heißt es:

„(2)      Für die meisten Waren und Dienstleistungen erfolgen die Zahlungen im Binnenmarkt zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits im Wege des Zahlungsaufschubs, wobei gemäß den Vereinbarungen der Vertragsparteien, der Lieferantenrechnung oder den gesetzlichen Bestimmungen der Leistungserbringer seinem Kunden einen gewissen Zeitraum zur Begleichung der Rechnung einräumt.

(3)      Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Zeitpunkt getätigt. Trotz Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen werden viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen. Ein derartiger Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf die Liquidität aus und erschwert die Finanzbuchhaltung von Unternehmen. Es beeinträchtigt außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen, wenn der Gläubiger aufgrund eines Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen muss. …



(8)      Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein. Diese Richtlinie sollte weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z. B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallende Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften, umfassen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, Schulden auszuschließen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung, sind.

(9)      Diese Richtlinie sollte den gesamten Geschäftsverkehr unabhängig davon regeln, ob er zwischen privaten oder öffentlichen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt … Sie sollte deshalb auch den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Generalunternehmern und ihren Lieferanten und Subunternehmern regeln.



(11)      Die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, sollte auch die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten einschließen.



(19)      Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. …



(22)      Diese Richtlinie sollte Raten- oder Abschlagszahlungen nicht ausschließen. Jedoch sollten sämtliche Raten oder Zahlungen nach den vereinbarten Bedingungen gezahlt werden und den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen für Zahlungsverzug unterliegen.“

4        Art. 1 der Richtlinie 2011/7 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen] zu fördern.

(2)      Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.

(3)      Die Mitgliedstaaten können Schulden ausnehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung, sind.“

5        Art. 2 der Richtlinie enthält folgende Definitionen:

„…

1.      ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;



3.      ‚Unternehmen‘ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird;

4.      ‚Zahlungsverzug‘ eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist, sofern zugleich die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 … erfüllt sind;

5.      ‚Verzugszinsen‘ den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug oder den zwischen Unternehmen vereinbarten Zins, vorbehaltlich des Artikels 7;

…“

6        Art. 3 („Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)      Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und

b)      der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.“

7        Art. 5 („Ratenzahlungen“) der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Vertragsparteien, vorbehaltlich der maßgeblichen Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts Ratenzahlungen zu vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zinsen und Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge berechnet.“

8        Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 … im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat.“

 Polnisches Recht

9        Art. 4 Abs. 1 der Ustawa o terminach zapłaty w transakcjach handlowych (Gesetz über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr, konsolidierte Fassung) vom 8. März 2013 (Dz. U. 2019, Pos. 118, im Folgenden: Gesetz vom 8. März 2013) definiert den Geschäftsverkehr als „Vertrag, der die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hat, wenn die in Art. 2 genannten Parteien ihn im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit abschließen“.

10      Art. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)      Im Geschäftsverkehr – mit Ausnahme von Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Einrichtung ist – hat der Gläubiger ohne Mahnung Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen für den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, es sei denn, die Parteien haben für den Zeitraum von dem Tag der Fälligkeit der Geldleistung bis zum Tag der Zahlung höhere Zinsen vereinbart, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1.      der Gläubiger hat seine Leistung erbracht;

2.      der Gläubiger hat die Zahlung nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist erhalten.“

11      Art. 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes sieht vor:

„(1)      Der Gläubiger hat ab Fälligkeit der in Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 genannten Zinsen gegenüber dem Schuldner ohne Mahnung einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in [polnischen] Zloty [(PLN)], der … umgerechnet 40 Euro entspricht …, als Entschädigung für Beitreibungskosten.



(3)      Der Anspruch auf den in Abs. 1 genannten Betrag besteht für den jeweiligen Geschäftsvorgang, unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 Nr. 2.“

12      Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 8. März 2013 bestimmt:

„(1)      Die Parteien eines Geschäftsvorgangs können in ihrem Vertrag Ratenzahlungen vereinbaren, vorausgesetzt, dass eine solche Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

(2)      Haben die Parteien eines Geschäftsvorgangs in ihrem Vertrag Ratenzahlungen vereinbart, besteht der Anspruch auf

1.      die in Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 genannten Zinsen,

2.      den in Art. 10 Abs. 1 genannten Betrag und die Erstattung der in Art. 10 Abs. 2 genannten Beitreibungskosten für jede unbezahlte Rate.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Am 15. Januar 2011 schlossen RL und J. M. einen unbefristeten Mietvertrag über Geschäftsräume in Łódź (Polen). Nach diesem Vertrag ist J. M. als Mieter verpflichtet, RL, der Vermieterin, bis zum zehnten Tag jedes Monats eine monatliche Miete sowie die Betriebskosten für die Instandhaltung des Gebäudes zu zahlen. J. M. zahlte gemäß diesem Vertrag eine Mietkaution in Höhe von 984 PLN (etwa 229 Euro) an RL.

14      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass J. M. zwischen September 2015 und Dezember 2017 16 monatliche Mieten verspätet entrichtete. In der Folge übersandte RL ihm eine Kostennote über einen Betrag von 2 751,30 PLN (etwa 640 Euro), der sechzehnmal den Betrag von 40 Euro – in PLN umgerechnet – als Entschädigung für Beitreibungskosten umfasste, sowie eine Erklärung über die Teilaufrechnung zwischen dieser Forderung und der Forderung von J. M. gegen RL in Form der Mietkaution. Nach Aufrechnung belief sich die von RL geltend gemachte Forderung letztlich auf 1 767,30 PLN (etwa 411 Euro).

15      Mit Klage, die am 10. April 2018 beim vorlegenden Gericht einging, beantragte RL den Erlass eines Mahnbescheids gegen J. M. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

16      J. M. legte Einspruch gegen den Mahnbescheid ein und erhob Widerklage wegen der Mietkaution und Verzugszinsen. Er machte geltend, das Gesetz vom 8. März 2013, mit der die Richtlinie 2011/7 umgesetzt werde, sei nicht auf Mietverträge anwendbar. Diese stellten keine Geschäftsvorgänge im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie dar, da sie nicht zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung einer Dienstleistung führten, sondern zu einer entgeltlichen Überlassung einer Sache zur vorübergehenden Nutzung.

17      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob ein zwischen Unternehmen geschlossener Mietvertrag als „Geschäftsvorgang“ eingestuft werden kann, der zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 führt. Diese Begriffe seien in der Richtlinie nicht definiert, und im polnischen Schrifttum bestünden hinsichtlich ihrer Auslegung unterschiedliche Auffassungen.

18      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts führt die wörtliche und die systematische Auslegung des Begriffs des Geschäftsvorgangs zwar zu dem Ergebnis, dass dieser Begriff keine Mietverträge umfasse, doch spreche eine „funktionelle“ Auslegung dafür, dass solche Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 fielen.

19      Zweitens möchte das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung dieser Frage wissen, ob Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2011/7, soweit er den Parteien die Möglichkeit einräume, Ratenzahlungen zu vereinbaren, dahin auszulegen sei, dass er sich nur auf Geschäftsvorgänge mit Einmalzahlung beziehe, obwohl die Zahlung in Raten erfolgen könne, und somit Geschäftsvorgänge ausschließe, bei denen die Zahlung wiederkehrend sei und in im Voraus festgelegten Zeitabständen zu erfolgen habe, wie z. B. die monatliche Miete im Rahmen eines Mietvertrags.

20      Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia w Łodzi (Rayongericht Łódź – Łódź-Stadtmitte, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7, der durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 ins polnische Recht umgesetzt wurde, dahin auszulegen, dass als Geschäftsvorgänge, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (Geschäftsverkehr), auch Verträge anzusehen sind, deren charakteristische Leistung darin besteht, eine Sache entgeltlich zur vorübergehenden Nutzung zu überlassen (z. B. Miet- und Pachtverträge)?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 5 der Richtlinie 2011/7, der durch Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 ins polnische Recht umgesetzt wurde, dahin auszulegen, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien eines Geschäftsvorgangs vorliegt, wenn die Leistung einer wiederkehrenden Geldzahlung durch den Schuldner vereinbart wurde, und zwar auch dann, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

21      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur vorübergehenden Nutzung besteht, wie z. B. ein Mietvertrag über Geschäftsräume, Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

22      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 nach dem Wortlaut ihres Art. 1 Abs. 2 auf alle Zahlungen anzuwenden ist, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, und dass der Begriff des Geschäftsverkehrs in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 definiert ist als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“. Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie ist im Licht der Erwägungsgründe 8 und 9 dieser Richtlinie zu lesen, aus denen sich ergibt, dass die Richtlinie alle als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen, einschließlich derer zwischen privaten Unternehmen, aber mit Ausnahme von Geschäften mit Verbrauchern und bestimmten anderen Arten von Zahlungen, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C‑722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 31).

23      Folglich definiert Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sehr weit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C‑722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 32).

24      Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 stellt zwei Voraussetzungen dafür auf, dass ein Geschäftsvorgang unter den Begriff des Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Bestimmung fällt. Erstens muss er entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen und zweitens zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.

25      Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Unternehmens in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 definiert ist als „jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird“.

26      Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass RL, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie ist. Dagegen geht aus der Vorlageentscheidung nicht klar hervor, ob J. M., als er mit RL den Mietvertrag über Geschäftsräume schloss, als Organisation in Ausübung ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat und damit ebenfalls ein „Unternehmen“ ist. Dass der Gegenstand des Mietvertrags, die Geschäftsräume, gewerblich verwendet wird, liefert einen Hinweis in diese Richtung. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

27      Zur zweiten in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 genannten Voraussetzung ist festzustellen, dass diese Richtlinie keine Definition der Begriffe „Lieferung von Waren“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ enthält, ebenso wenig wie sie für deren Definition auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist. Unter diesen Umständen müssen solche Begriffe in Anbetracht der Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. Sie stellen somit autonome Begriffe des Unionsrechts dar, deren Bedeutung nicht anhand von im Recht der Mitgliedstaaten bekannten Begriffen oder auf nationaler Ebene vorgenommenen Einstufungen ermittelt werden kann, sondern unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Zusammenhangs und der Ziele der sie enthaltenden Bestimmung zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Was als Erstes den Wortlaut von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 anbelangt, lässt er allein noch keine Aussage zu, ob ein Vertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur vorübergehenden Nutzung besteht, wie z. B. ein Mietvertrag über Geschäftsräume, die „Lieferung von Waren“ oder die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung umfasst.

29      Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C‑256/15, EU:C:2016:954, Rn. 33), entschieden, dass ein Rechtsgeschäft, das eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, unter den Begriff „Geschäftsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 fallen kann, sofern die Person, die das Rechtsgeschäft abschließt, als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie handelt. Folglich kann ein Vertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur vorübergehenden Nutzung besteht, wie z. B. ein Mietvertrag über Geschäftsräume, eine „Lieferung von Waren“ oder eine „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

30      Als Zweites ist zum normativen Kontext, in dem die Richtlinie 2011/7 steht, festzustellen, dass sie auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden ist und damit in den Bereich der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fällt, dessen Zweck die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Binnenmarkt ist. Daher sind die Begriffe „Lieferung von Waren“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ wie auch der Begriff „Geschäftsverkehr“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 im Sinne der Art. 34, 56 und 57 AEUV auszulegen, in denen der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr verankert ist, sowie im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Grundfreiheiten.

31      Dabei ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von Art. 57 AEUV als „Dienstleistungen“ diejenigen Leistungen eingestuft werden, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Art. 57 Abs. 2 AEUV führt beispielhaft bestimmte Tätigkeiten auf, die unter den Begriff der Dienstleistungen fallen, darunter kaufmännische Tätigkeiten.

32      Daraus folgt, dass der AEU-Vertrag dem Begriff „Dienstleistung“ mit dem Ziel, keine wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Geltungsbereich der Grundfreiheiten herausfallen zu lassen, eine weite Definition gibt, so dass darunter jede Leistung fällt, die nicht von den übrigen Grundfreiheiten erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C‑452/04, EU:C:2006:631, Rn. 32).

33      Der Gerichtshof hat insoweit bereits klargestellt, dass die Vermietung von Immobilien eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEUV darstellt, ohne dass dieser Einstufung entgegensteht, dass sich die Dienstleistung über mehrere Jahre erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C‑97/09, EU:C:2010:632, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Angesichts dieser weiten Definition des Begriffs „Dienstleistung“ in Art. 57 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof umfasst ein Mietvertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur Nutzung für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum, jedoch ohne Eigentumsübertragung, besteht, wie z. B. ein Mietvertrag über Geschäftsräume, die Erbringung einer „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 57 AEUV. Vor diesem Hintergrund kann ein Geschäftsvorgang im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag zu einer „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 führen.

35      Als Drittes wird diese Auslegung durch die Zielsetzung der Richtlinie 2011/7 bestätigt, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 in der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr besteht, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern. Ein Zahlungsverzug wirkt sich nämlich, wie aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, negativ auf die Liquidität der Unternehmen aus, erschwert ihre Finanzbuchhaltung und beeinträchtigt außerdem ihre Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit, wenn sie aufgrund eines Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen müssen.

36      Eine Auslegung der Richtlinie 2011/7 dahin, dass Mietverträge keine „Erbringung von Dienstleistungen“ umfassen und nicht unter den Begriff des Geschäftsverkehrs im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie und damit nicht in deren sachlichen Anwendungsbereich fallen, widerspräche einer solchen Zielsetzung, da dadurch sämtliche Verträge über die Vermietung von Geschäftsräumen von diesem Schutz ausgeschlossen würden. Diese Feststellung wird durch den neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 bestätigt, wonach die Richtlinie den „gesamten“ Geschäftsverkehr unabhängig davon regeln sollte, ob er zwischen privaten oder öffentlichen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt.

37      Diesem Ergebnis stehen die Erwägungsgründe 2 und 11 der Richtlinie 2011/7 nicht entgegen.

38      Zum einen geht zwar aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass für die meisten Waren und Dienstleistungen die Zahlungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits im Wege des Zahlungsaufschubs erfolgen, während, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, die Zahlungen bei Geschäftsvorgängen im Rahmen der Vermietung von Sachen nicht im Wege des Zahlungsaufschubs erfolgen. Da im Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 jedoch kein Hinweis auf eine Voraussetzung dahin enthalten ist, dass die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Wege des Zahlungsaufschubs erfolgen muss, kann die Anwendung dieser Bestimmungen nicht von einer solchen Voraussetzung abhängig gemacht werden.

39      Zum anderen kann der ausdrückliche Hinweis im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7, dass die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten oder von Hoch- und Tiefbauarbeiten unter die Begriffe „Lieferung von Waren“ oder „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie und damit in deren sachlichen Anwendungsbereich fallen, nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden, dass Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit Mietverträgen davon ausgenommen wären.

40      Zum einen enthält die Richtlinie 2011/7 nämlich keine Aufzählung der verschiedenen Vertragstypen, die eine „Lieferung von Waren“ oder eine „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne ihres Art. 2 Nr. 1 umfassen. Zum anderen gehören Mietverträge nicht zu den Geschäften und Zahlungen in Bereichen, die nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 nicht in deren Anwendungsbereich fallen.

41      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur vorübergehenden Nutzung besteht, wie z. B. ein Mietvertrag über Geschäftsräume, einen Geschäftsvorgang, der zu einer Erbringung von Dienstleistungen führt, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern dieser Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt.

 Zur zweiten Frage

42      Die zweite Frage ist dahin zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob, sofern ein befristeter oder unbefristeter Vertrag, der eine wiederkehrende Zahlung in im Voraus festgelegten Zeitabständen wie z. B. die monatliche Miete aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume vorsieht, als zu einer Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führender Geschäftsvorgang im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, Art. 5 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein solcher Vertrag als eine Vereinbarung von Ratenzahlungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie angesehen werden muss, damit er, wenn eine Zahlung nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, die in den Art. 3 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Zins- und Entschädigungsansprüche auslösen kann.

43      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 5 nicht die Möglichkeit der Vertragsparteien berührt, vorbehaltlich der maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts Ratenzahlungen zu vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zinsen und Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge berechnet. Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 heißt es, dass die Richtlinie Raten- oder Abschlagszahlungen nicht ausschließen sollte und dass sämtliche Raten oder Zahlungen nach den vereinbarten Bedingungen gezahlt werden und den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen für Zahlungsverzug unterliegen sollten.

44      Daraus ist ersichtlich, dass Art. 5 der Richtlinie 2011/7 nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie zu begrenzen, indem er z. B. Verträge ohne einheitliche Leistung davon ausnimmt, sondern klarstellen soll, dass die Richtlinie Raten- oder Abschlagszahlungen nicht entgegensteht, unabhängig davon, ob die betreffenden Verträge eine Einmalzahlung oder eine regelmäßige Zahlung in im Voraus festgelegten regelmäßigen Zeitabständen vorsehen.

45      Zum anderen ist zu beachten, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen die in Art. 3 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen Verzugszinsen verlangt werden können, wenn die in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür muss der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten haben, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Diese Bestimmung macht somit den Anspruch auf Verzugszinsen nicht davon abhängig, dass die Parteien im Fall eines Vertrags über regelmäßige Zahlungen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2011/7 Ratenzahlungen vereinbart haben.

46      Ebenso entsteht nach Art. 6 der Richtlinie 2011/7 im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Anspruch auf Entschädigung für Beitreibungskosten nur, wenn auch Verzugszinsen gemäß Art. 3 dieser Richtlinie zu zahlen sind. Ein solcher Anspruch setzt folglich im Fall eines Vertrags über regelmäßige Zahlungen nicht voraus, dass die Parteien des Geschäftsvorgangs gemäß Art. 5 der Richtlinie 2011/7 Ratenzahlungen vereinbart haben.

47      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass, sofern ein befristeter oder unbefristeter Vertrag, der eine wiederkehrende Zahlung in im Voraus festgelegten Zeitabständen wie z. B. die monatliche Miete aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume vorsieht, als zu einer Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führender Geschäftsvorgang im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, Art. 5 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein solcher Vertrag nicht zwangsläufig als eine Vereinbarung von Ratenzahlungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie angesehen werden muss, damit er, wenn eine Zahlung nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, die in den Art. 3 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Zins- und Entschädigungsansprüche auslösen kann.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, dessen Hauptleistung in der entgeltlichen Überlassung einer Immobilie zur vorübergehenden Nutzung besteht, wie z. B. ein Mietvertrag über Geschäftsräume, einen Geschäftsvorgang, der zu einer Erbringung von Dienstleistungen führt, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern dieser Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt.

2.      Sofern ein befristeter oder unbefristeter Vertrag, der eine wiederkehrende Zahlung in im Voraus festgelegten Zeitabständen wie z. B. die monatliche Miete aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume vorsieht, als zu einer Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führender Geschäftsvorgang im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist Art. 5 der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein solcher Vertrag nicht zwangsläufig als eine Vereinbarung von Ratenzahlungen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie angesehen werden muss, damit er, wenn eine Zahlung nicht zum vereinbarten Termin erfolgt, die in den Art. 3 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Zins- und Entschädigungsansprüche auslösen kann.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Polnisch.

Quelle: http://curia.europa.eu/