Montag, 2. Mai 2016

Verfassungsbeschwerden gegen Spielhallengesetze

Es geht um die verfassungsrechtliche Frage, ob der Entzug der nach § 33i GewO erteilten und bestandskräftigen Gewerbeerlaubnisse mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Dies gilt auch für die Bestimmungen des SpielhG, welche (nur) in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen - im Einzelnen handelt es sich um die Bestimmungen des  § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 8, § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 bis 14 SpielhG.

Gleiches gilt für die Frage, ob das flächendeckende Erlöschen sämtlicher Spielhallenerlaubnisse nach  §  33i GewO im Land Berlin gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG mit Ablauf des 31. Juli 2016 mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Spielhallenbetreiber vereinbar ist. Die verfassungsrechtlichen Fragen betreffen sämtliche Erlaubnisinhaber im Land Berlin - insgesamt sind 497 Erlaubnisse(!) von der gesetzlichen Erlöschensregelung betroffen (Stand: Februar 2011, LT-Drs. 1611 5181, S. 9.).

Bundesverfassungsgericht:


Übersicht für das Jahr 2016
Erster Senat
Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus

Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob verschiedene Vorschriften in mehreren Landesgesetzen zur Neuregelung des Rechts der Spielhallen, insbesondere das sogenannte Verbundverbot, das Abstandsgebot und die Übergangsregelungen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

1 BvR 1314/12,
1 BvR 1630/12,
1 BvR 1694/13,
1 BvR 1874/13,
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Wird zitiert von ... (4)

OVG Niedersachsen, 12.05.2015 - 7 ME 1/15 
Untersagung eines Spielhallenbetriebs - Beschwerde im Verfahren des vorl. …
VG München, 17.06.2015 - M 16 S 14.4667 
Untersagungsverfügung; formelle Illegalität; fehlende räumliche Trennung von …
VG München, 08.06.2015 - M 16 S 14.4669 
Untersagungsverfügung; formelle Illegalität; fehlende räumliche Trennung von …
VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13 
Keine zweite Spielhalle!
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Bundestagsdrucksache 18/4962 v. 20.05.2015

Lfd. Nr. 18/42

I. der EXTRA Games Entertainment GmbH

gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Berlin) vom 20. Mai 2011 (GVBl S. 223)

– 1 BvR 1314/12 –,

II. der Casino COSMOS Automatenspiele Aufstellung und Vertrieb GmbH

gegen § 2 Absatz 1 und 3; § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3; § 5 Absatz 1; § 6 Absatz 1 bis 4, Absatz 6 bis 8; § 8 Absatz 1  Satz 1, Absatz 3 und 4; § 7 Absatz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 bis 14 des  Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin – SpielhG Bln) vom  20. Mai 2011 (GVBl S. 223)

– 1 BvR 1630/12 –,

III. der Becker Automaten Spiel BAS GmbH

gegen § 29 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 GlüStV und Art. 11 Absatz 1 Satz 2 BayAGGlüStV (einjährige Übergangsregelung für nach dem 28. Oktober 2011 nach § 33i GewO genehmigte Spielhallen)

– 1 BvR 1694/13 –,

IV. der JUBEAL Games GmbH

gegen a) Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 enthaltene Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV), Amtsbl. Nr. 15 vom 28. Juni 2012, Seite 156 ff.,

 b) das in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012 enthaltene Saarländische Spielhallengesetz (SSpielhG), Amtsbl. Nr. 15 vom 28. Juni 2012, Seite 171 ff.

– 1 BvR 1874/13 –

betr.:
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Spielhallengesetze der Länder Berlin, Bayern und Saarland. In den Verfassungsbeschwerden wird zum einen die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Spielhallenrecht gerügt. Ferner richten sich die Beschwerden gegen diverse spielhallenrechtliche Einzelfragen.


Bundesrat Drucksache 146/15
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:  .....................
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Bayerischer Landtag - Drucksachen und Protokolle


Beschluss des Bayerischen Landtags
22.04.2015  Drucksache  17/6267
Der  Landtag  hat  in  seiner  heutigen  öffentlichen  Sitzung beraten und beschlossen:
Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes –Erster Senat–
Vom 9. März 2015
1  BvR  1314/12,  1  BvR  1630/12,  1  BvR  1694/13, 1 BvR 1874/13
betreffend Verfassungsbeschwerden ........
I.  Der  Landtag  gibt  im  Verfahren  eine  Stellungnahme ab.
II. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.......