Montag, 18. Januar 2016

Bundesverwaltungsgericht stoppt “Durchwinken” von kommunalen Vergnügungssteuererhöhungen

weitere Kommentare zum Urteil BVerwG   9 C 22.14 vom 14.10.2015:

update vom 27. Jan. 2016


Vergnügungssteuer:
Bundesverwaltungsgericht hebt Urteile des OVG Schleswig-Holstein auf


Im Grunde stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen des OVG Schleswig-Holstein fest, weil das Gericht weder den Anspruch auf rechtliches Gehör* noch den Amtsermittlungsgrundsatz ** beachtete.

Es waren Entscheidungen, die diesen Namen nicht verdienen, weil Grundregeln der Juristerei (Grundrechtsschutz) missachtet wurden - nicht einmal Ansätze einer Beweiswürdigung finden sich darin, wie das BverwG feststellte. 

Die Rechtsanwendungsfehler wiegen  so schwer, dass ein Ermessensmißbrauch vorliegen und auch gleichzeitig das verfassungsrechtliche Willkürverbot verletzt sein könnte. Die Nichtbeachtung einschlägiger Rechtsprechung stellt nach Ansicht des BVerfG einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. (aus der umfangreichen verfassungsgerichtlichen Judikatur siehe u.a. Entscheidungen des BVerfG vom 28. Juli 2014 -1 BvR 1925/13, 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13, vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 10. Dezember 2015 (Az: BVerwG 9 BN 5.15, BVerwG 9 BN 6.15) zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Schleswig-Holstein aufgehoben und an dieses Gericht zurückverwiesen.

Das OVG Schleswig-Holstein hat in zwei sog. Normenkontrollverfahren gegen Vergnügungssteuersatzungen der Städte Flensburg und Kiel entschieden, dass die Satzungen rechtsfehlerfrei wären und die Vergnügungssteuer an sich keine erdrosselnde Wirkung für die ansässigen Spielhallenbetreiber hätte.

„Zur Begründung des Beschlusses wurde inhaltlich zunächst auf die Entscheidung des BVerwG zur Spielgerätesteuer der Stadt Ochtrup (Urteil vom 14. Oktober 2015, Az: 9 C 22.14) verwiesen, in der das BVerwG bereits feststellte, dass die Gemeinden die Steuern nicht stets bis zur Grenze der Erdrosselung erhöhen dürfen, sondern je nach Umständen des Einzelfalls weitere verfassungsrechtliche Schranken zu beachten hätten“, erläutert Stephan Burger, Justiziar des BA.

Im konkreten Fall rüge das BVerwG den Umgang mit zwei Beweisanträgen der Kläger. „Unter Beweis gestellt werden sollte, dass die steuerliche Mehrbelastung nicht mehr kalkulatorisch überwälzbar sei, weil kein angemessener Unternehmerlohn und keine angemessene Eigenkapitalverzinsung mehr verbleibt. Das OVG hat hierzu keinen Beweis erhoben, sondern die Behauptung als wahr unterstellt, sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen hiermit jedoch nicht auseinandergesetzt“, teilt Burger mit.
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RA Dr. Damir Böhm führt dazu aus:
Mit dieser Entscheidung gibt das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verstehen, dass zum einen der Ermittlungsgrundsatz, das heißt, die Pflicht des Gerichtes Tatsachen und so hier die Wirkungen einer Vergnügungssteuersatzung und einer Steuersatzerhöhung, abschließend zu ermitteln und jedem Vortrag in diese Richtung eine gebührende Bedeutung zu geben. Zum anderen wird nochmal bestätigt, dass sehr wohl eine Erdrosselung aufgrund einer Steuersatzerhöhung eines durchschnittlichen und ordentlich wirtschaftenden Spielhallenbetreibers möglich ist, wenn angemessener Unternehmerlohn gezahlt und keine angemessene Kapitalverzinsung verbleiben können.

* Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO,  § 96 Abs. 2 FGO)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
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**Amtsermittlungsgrundsatz
Aber nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial-, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist das Gericht nicht an die Beibringung von Tatsachen durch die Beteiligten gebunden. Entsprechendes gilt für das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Verfahren bei den Finanz- und Sozialbehörden.
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BVerwG: Erdrosselung durch Spielgerätesteuern
BVerwG   9 C 22.14     14.10.2015

Leitsätze:


1. Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (Ergebniskontrolle).

2. Eine auf den Betrieb von Spielgeräten erhobene Vergnügungssteuer wirkt erdrosselnd und verstößt daher gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, den Beruf des Spielautomatenbetreibers im Gemeindegebiet zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dieser Bewertung ist ein durchschnittlicher Unternehmer zugrunde zu legen (im Anschluss an bisherige Rspr).

3. Fehlt es an den erforderlichen Vergleichszahlen in der betroffenen Gemeinde, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden.

4. Bei einem steuerlichen Systemwechsel (hier: vom Stückzahlmaßstab zu einem am Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab der Vergnügungssteuer) kann eine Übergangsregelung erforderlich sein, wenn der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs (Geräteaustausch) gezwungen ist und ohne Übergangsregelung seine Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte.

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Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluß fest, dass die Vergnügungssteuer anhand von langfristigen Erfahrungs- und Durchschnittswerten verlässlich kalkulierbar sein muß.
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 9 C 12/08, Rn. 28 und 30)

Wie soll eine "nicht abwälzbare" Aufwandsteuer kalkuliert werden, wenn selbst die Rechtsgrundlage zur Bemessungsgrundlage keine Bestandskraft hat und noch nach 9 Jahren rückwirkend geändert werden kann?

Eine Erdrosselung ist unionrechts- und verfassungswidrig!
OVG Hamburg (4 Bs 14/15) v 19.5.2015
Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtswbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 45ff.). Sie müssen zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999, 1BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, juris Rn. 70).
Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkugen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG Beschl. v. 16.1.2002, 1BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34).
Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.).

Wie der Europäischer Gerichtshof in der Rechtssache C-98/14 (Berlington u.a.) feststellte, muß ein zugelassener Geschäftsbetrieb auch rentabel und existenzsichernd zu betreiben sein.

Studien:
KPMG: Eine breit angelegte Studie zur zulässigen Grenze der Vergnügungssteuerbelastung von Spielstätten kommt zu dem Ergebnis, dass Steuersätze ab 10,94 % der Kasse (auf den Bruttoumsatz) eine erdrosselnde Wirkung haben. (Stand 2013)  (pdf-downloadmehr

Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer auf Unterhaltungsautomaten
mit und ohne Gewinnmöglichkeit (pdf-download)

Rechtfertigungsdefizite der Vergnügungssteuer - ErdrosselungswirkungIst die Vergnügungssteuer aufgrund eines zu hohen Steuersatzes nicht mehr abwälzbar, verletzt die Gemeinde ihren Gestaltungsspielraum. Eine überhöhte Steuersatzfestsetzung in der Satzung wäre unwirksam. weiterlesen
 

Bundesverwaltungsgericht stoppt “Durchwinken” von kommunalen Vergnügungssteuererhöhungen
Wie bereits zuvor berichtet, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Ochtrup an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zurückverwiesen.
Nach Durchsicht der Urteilsbegründung ist hierauf nochmals zurückzukommen:
Zur Erinnerung: Die Klägerin betreibt in der münsterländischen Gemeinde Ochtrup eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten. Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde sah bis einschließlich 2009 auf Geldspielgeräte eine Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab i.H.v. 150 € monatlich je Gerät vor. Ab dem 1. Januar 2010 wurde der Steuermaßstab geändert und eine Geldspielgerätesteuer i.H.v. 20 v. H. des Einspielergebnisses erhoben. Dies führte bei der Klägerin zu mehr als einer Verdoppelung der Steuer.
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Bundesverwaltungsgericht zur Vergnügungssteuer
Plötzliche Steuererhöhungen fragwürdig

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem es um eine erhebliche Vergnügungssteuererhöhung ging, sieht der Bundesverband Automatenunternehmer als "kleine Zäsur". Denn erstmals meint ein Gericht, dass eine Gemeinde Steuern nicht stets bis zur Grenze der Erdrosselung erhöhen könne. Je nach Fall habe sie weitere verfassungsrechtliche Schranken zu beachten.
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Prof. Dr. Dennis Klein:
Nimmt man den Gedanken der Suchtprävention aber ernst und denkt ihn konsequent zu Ende, wird die Erdrosselungswirkung geradezu zum Ziel der Spielgerätesteuer.
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Papenburg will mit der Steuer rund eine Million Euro einnehmen

Der Verwaltungsausschuss in der emsländischen Stadt hatte zuvor sogar für eine noch deutlichere Anhebung plädiert und ein zweigleisiges Modell – 18 Prozent bei Automaten in der Gastronomie und 20 Prozent bei Automaten in Spielhallen – vorgeschlagen.

Auf 20 Prozent tatsächlich angehoben haben die beiden Städte Emden und Oldenburg ihre Sätze – was der Automaten-Verband Niedersachsen (AVN) als „unverschämte Ausbeutungen“ kritisierte. Die Spielsucht als einen Aspekt bei Vergnügungssteuererhöhungen anzubringen, sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich würden „die Erhöhungen lediglich die maroden Haushalte der Kommunen sanieren“, wird der Vorsitzende Heinz Baße im Fachmagazin Automatenmarkt zitiert.
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Das lenkungspolitische Ziel ist die Erdrosselung der Betriebe!
Wie jedoch aus den Satzungsbegründungen hervorgeht, werden mit der Spielapparatesteuer lenkungspolitische Ziele verfolgt um das Spielangebot durch private Anbieter zu verringern. Das bedeutet, dass über die Besteuerung die vorhandenen Betriebe erdrosselt werden sollen, um diese vom Markt zu verdrängen.
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Über die Besteuerung greifen die Städte und Gemeinden zusätzlich in das Gewerberecht ein, ohne nachzuweisen ob über eine Erhöhung der Vergnügungssteuer überhaupt eine Lenkung möglich ist. Das gewerbliche Glücksspiel ist in Deutschland ja bereits durch die Gewerbeordnung, die Spielverordnung und den  GlüStV 2012 geregelt. Da die Vergnügungssteuer den Spieler nicht trifft, wird nicht die Teilnahme am Spiel geregelt, sondern der Anbieter damit belastet.

Die Rechtsprechung zum Glücksspielrecht bestätigte, dass es sich um eine objektive Berufsausübung (Ausbildungsberuf) handelt, die nur zur Abwehr höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf. (vgl. EuGH, Pfleger, Gambelli, Plancania u.a.; BVerfG, Sportwettenurteil)

vgl. Dirk Uwer - Die unwahre Gesetzesbegründung
  (pdf-download)
IV.  Verfassungsrechtliche Folge eines Verstoßes gegen die Normenwahrheit
Spätestens im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes haben die Gerichte im Rahmen ihrer Prüfung jedoch den ausdrücklich statuierten gesetzgeberischen (für sich genommen legitimen) Zweck der gesetzlichen Regelung in Bezug zum tatsächlich verfolgten Zweck zu setzen. Wird dann eine nicht begründbare Divergenz festgestellt, so handelt es sich bei dem Gesetz nicht um eine taugliche Schranke zur Rechtfertigung der in Art. 12 Abs. 1 GG eingreifenden Berufswahl- oder -ausübungsregelung.

Ein in Wirklichkeit vom Gesetzgeber nicht verfolgter Zweck kann niemals geeignet  im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sein. ..... - Der Staat weitet seine Spielangebote weiter aus.

Es ist nämlich, wenn man auf alle durch den Glücksspielstaatsvertrag erfassten Glücksspiele abstellt, zu fragen, ob das Festhalten an den damit verbundenen Härten verhältnismäßig sein kann, weil für die große Mehrheit der Spieler Spielautomaten reinen Erholungs- und Unterhaltungscharakter haben.  Daher handelt es sich bei dem Anbieten von Spielen an Spielautomaten anders als bei dem Betrieb einer Spielbank  (vgl. dazu BVerfGE 102, 197 (215); siehe auch BVerfGE 28, 119 (148)) auch nicht um eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.
vgl.. Dennis Greiner (pdf-download)

Das Land Sachsen-Anhalt bekommt ein zweites Spiel-Kasino....
Im April wird in Magdeburg ein zweites Haus eröffnen.
Das neue Kasino soll sich vor allem auf die Automatenspiele konzentrieren.
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Prof. Peren geht von einer Verschlimmbesserung des unionsrechtswidrigen GlüStV 2008 aus, indem mit dem GlüStv 2012 das rechtswidrige Monopol fortgeführt werden soll, das das BVerfG in dieser Form mit einer Vielzahl von Entscheidungen bereits für unzulässig hielt.

Glücksspiel in Deutschland: Ein Interview mit Prof. Dr. Dr. Peren
2016-01-13 von Franziska Steiner
(Auszug)
Prof. Dr. Dr. Peren:

Die Bundesländer verschärfen mit ihren Gesetzesinitiativen zusätzlich die Inkohärenz der Regulierung des deutschen Glücks? und Gewinnspielmarkts. So steigert der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag (Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland ? Erster GlüÄndStV) die zuvor bereits existierende Inkohärenz der Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes erheblich mit der Folge, dass die Länder den natürlichen Wettbewerb weiter verzerren. Die Vorschriften für das staatliche Glücksspiel wurden gelockert. Lotto und kleinen Lotterien wurde erlaubt,

- ihre Dienstleistungen wieder über das Internet anzubieten (§ 4 Abs. 5 Erster GlüÄndStV),

- wieder in Internet und Fernsehen zu werben (§§ 5 Abs. 3, 9a Erster GlüÄndStV),

- mit Jackpots, die grenzüberschreitend mit anderen Lotteriegesellschaften gemeinsam betrieben werden können, die Attraktivität ihrer Glücksspiele zu steigern (§ 22 Erster GlüÄndStV ) und

- Höchstgewinne bis 2 Mio. Euro statt bisher 1 Mio. Euro bei sogenannten "kleinen Lotterien" auszuschütten (§ 13 Erster GlüÄndStV ).

Außerdem wurde die gewerbliche Spielevermittlung wieder zugelassen (§ 19 Erster GlüÄndStV ). Die Spielbanken dürfen für ihr Glücksspielangebot mit Ausnahme Fernsehen, Internet und über Telekommunikationseinrichtungen wieder werben. Solche wettbewerbsverzerrenden Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ist unter dem Aspekt horizontaler Kohärenz als ausgesprochen problematisch zu werten, da das Spiel an den nur in Spielbanken und deren Dependancen aufgestellten Geldspielgeräten in keiner Weise beschränkt ist, weder in der Höhe der Gewinne und Verluste noch in Bezug auf die Mindestspielzeit, Jackpot o.ä.

Auch können Geldspielgeräte in Spielbanken im Gegensatz zu gewerblichen Geldspielgeräten ohne zwangsweise Unterbrechung bespielt werden. Weiterhin gibt es keine Beschränkungen für die Anzahl der in den Spielbanken aufgestellten Glücksspielgeräte und restriktive Vorschriften für die Art und Weise ihrer Aufstellung. Es bestehen vielfache, weitere inkohärente Regulierungen zwischen gewerblichen Gelspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten einerseits und Geldspielgeräten (Slot-Machines) in Spielbanken, die letztendlich nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen und unnatürlichen Verschiebungen von Marktanteilen führen, sondern auch dem Jugend- und Spielerschutz eklatant zuwider handeln.
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Forschungsinstitut für
Glücksspiel und Wetten

http://www.forschung-gluecksspiel.de/
http://www.forschung-gluecksspiel.de/de/news

Dr. Dirk Uwer, LL.M.
Rechtsanwalt, Hengeler Mueller, Düsseldorf
Glücksspielrecht und Normenwahrheit:
Eine rechtsstaatliche Bestandsaufnahme zur Erreichung der vorgeblichen und der tatsächlichen Ziele des Glücksspielstaatsvertrags Pressefachgespräch zum deutschen und europäischen Glücksspielmarkt
Berlin, 8. Mai 2013 (pdf-Download)